Art. 80 SchKG; formal legal force of cantonal administrative decisions used as enforcement titles; notification requirement. Cantons may equate public-law administrative decisions with enforceable judgments only if the decision has attained formal res judicata according to general principles. This presupposes service of the decision to the person concerned so that the statutory remedies can be exercised, unless appeal rights are waived. A cantonal rule purporting to confer enforceability despite absence of notification would exceed the authorization of Art. 80 SchKG and violate the derogatory force of federal law (consid. 2, 4).
354 StaatsTI'cht. der Beschwerden dem Regierungsrat vorgeworfen wird, dass er seine Kompetenzen zuungunsten des Zivilrichters über- schritten habe, braucht das Bundesgericht hierauf nicht einzutreten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Beide Beschwerden werden abgewiesen. VI. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS l!'ORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDEH.AL 54. t7rtnil vom 30. November 1934 i. S. iöthlisberger gegen Steuerverwaltung und Appellationshof des Itantons Bern. Die Kantone können nach Art. 8 0 SchKG den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nur diejenigen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ergangenen k a n ton ale n Be s chI ü s s e und E n t s c h eid e der Ver wal tun g s 0 r g a n e gleichstellen, die das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfor- dernis der f 0 r m e 11 e n R e c h t s k r a f t nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen aufweisen. Dazu gehört, dass die zu vollstreckende Verfügung dem Betroffenen zur Ergreifung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel e r ö f f n e t wird, sofern er nicht mit diesen wegen Verzichtes ausgeschlos,'!en ist. Eine k a n ton aIr e c h t I ich e Vorschrift, die einem Ver. waltungsentscheid die Vollstreckbarkeit trotz des Fehlens der genannten Eröffnung zugestehen wollte, würde dem Grundsatz der der 0 ga tor i s ehe n K r a f t des B und e s re c h t s gegenüber dem kantonalen Recht widersprechen. Ä. -Nach ständiger Rechtsprechung der bernischen Behörden wird die Einkommenssteuer dcs Pflichtigen, der für ein bestimmtes Jahr rechtskräftig eingeschätzt worden ist, auch dann grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten geschuldet, wenn er vor Ende des Jahres stirbt. Dagegen scheint die harnische Praxis in Fällen, wo beim Tode des Steuerpflichtigen eine rechtskräftige Taxation Der )gu,torinehe Kraft deH Ihmdesrechtos. No ;'H.
für das laufende Jahr noch nkht vorlag, auf ausdrückliches Verlangen der Erben eine Taxation des Verstorbenen pro rata temporis, d. h. für die Zeit bis zum Tode, zuzu- lassen. B. -Ernst Röthlisberger, ehemals Kaufmann in Her- zogenbuchsee, reichte am 11. Februar 1932 der zuständigen Steuerbehörde eine Steuererklärung für die bernische Ein- kommenssteuer 1932 mit Angabe eines Einkommens II. Klasse (Zinseinkommen) von 17,690 Fr. ein. Wenige Tage später, am 18. Februar 1932, starb er. Erben waren drei Kinder, von denen zwei im Ausland leben; der dritte ist der in Herzogenbuchsee wohnhafte heutige Rekurrent Hugo Röthlisberger. Nach dem Tode des Ernst Röthlisberger, wahrscheinich im Juni oder Juli 1932, beschloss die Bezirkssteuerkom- mission Emmental-Oberaargau die Annahme der am 11. Februar eingereichten Steuererklärung. Eine lVIittei- lung hievon wurde den Erben nicht gemacht, da die Steuerbehörde, wie sich aus den Akten ergibt, davon aus- ging, sie müsse nach Art. 28 bern. StG nur ( von jeder Abänderung einer Selbsteinschätzung, sowie von jeder amtlichen Einschätzung (d. h. Taxation bei Nichtein- reichen einer Steuererklärung), nicht aber von der Annahme der Selbstdeklaration den Pflichtigen Kenntnis geben. O. -In der Folge verlangte die Amtsschaffnerei Wangen vom Erben Hugo Röthlisberger die Entrichtung der Jahressteuer gemäss Taxation des 'Verstorbenen für 1932. Röthlisberger bezahlte die Steuer für die Zeit vom l. Ja- nuar bis zum 30. Juni 1932, dem Tage, an welchem die Erbschaft unter die drei Erben verteilt worden war. Die weitergehende Forderung bestritt er. In der darauf fol- genden Korrespondenz machte die Steuerverwaltung . gel- tend, die Taxation des Verstorbenen sei für zwölf Monate des Jahres 1932 in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Erben keinen Rekurs dagegen eingereicht hätten. Hugo Röthlisberger wies demgegenüber darauf hin, dass die Taxation seinerzeit den Erben gar nicht mitgeteilt worden
sei ; er bat um nachträgliche Ansetzung einer Rekursfrist, in andern Zuschriften um Erlass der Steuer oder um Abänderung der Taxation. Die Zentralsteuerverwaltung und die Finanzdirektion des Kantons Bern wiesen indessen diese Gesuche von der Hand. D. -Als sich Röthlisberger nach wie vor weigerte, mehr als die bereits entrichtete Halbjahressteuer zu bezahlen, betrieh ihn der Amtsschaffner von Wangen für den Rest- betrag von 898 Fr. 45 Cts. gemäss rechtskräftiger Taxa- tion , plus Zinsen und Kosten. Auf erhobenen Rechtsvor- schlag erteilte der Gerichtspräsident von Wangen die definitive Rechtsöffnung. Eine hiegegen eingereichte Appellation des Röthlisberger wies der Appellationshof des Kantons Bern im wesentlichen aus folgender Erwä- gung ab: Nach herrschender Rechtsprechung bestehe die Steuer- schuld auf jeden Fall dann für das ganze Jahr, wenn ein Steuerpflichtiger nach erfolgter rechtskräftiger Einschät zung sterbe. Diesem Fall sei der vorliegende gleichzu- stellen, indem hier infolge Annahme der Selbstschatzung durch die Steuerkommission eine Taxation nicht stattge- funden habe und daher die Rechtskraft auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zurückbezogen werden müsse. E. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt Hugo Röthlisberger, der Rechtsöffnungsent- scheid des bernischen Äppellationshofes sei aufzuheben. Die Auffassung des Appellationshofes, wornach bei An- nahme der Steuererklärung die Rechtskraft der Einschät- zung auf den Augenblick der Selbstdeklaration zurückzu- beziehen wäre, entbehre jeder gesetzlichen Grundlage und sei unhaltbar. Es müsse davon ausgegangen werden, dass Vater Röthlisberger vor der Taxation für 1932 gestorben sei. Dann könne aber die vom Appellationshof angeführte Praxis der Steuerbehörden, welche sich auf die Fälle bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgter Einschätzung beziehe, keine Anwendung finden. Vielmehr hätte rich- Derogatorische Kraft eies UUlldCHl'echtes. No 54.
tigerweise eine Taxation pro rata temporis, d. h. lediglich bis zum Tode des Erblassers, eventuell bis zur Erbteilung, stattfinden müssen. Durch die Unterlassung einer Taxa- tionsanzeige sei den Erben die Möglichkeit genommen worden, diesen Standpunkt im Rekursverfahren geltend zu machen. Dass der bernische Appellationshof trotzdem die Rechtsöffnung gewährt habe, bedeute eine Willkür. Der Rechtsöffnungsentscheid hat die einzige Frage, die im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen ist, mit keinem Wort berührt, nämlich die Frage, ob die Voraussetzungen der Rechtsöffnung nach Art. a SchKG vorliegen . F. -Aus der Vernehmlassung der bernischen Zentral- steuerverwaltung ist hervorzuheben : Allerdings dürfte u. E. die Ausdrucksweise im ange- fochtenen Entscheid etwas ungenau sein, wenn gesagt wird, eine Einschätzung durch die Bezirkssteuerkommis- sion finde nicht statt, wenn die Selbstschatzung des Steuerpflichtigen unverändert angenommen werde. Auch hier findet eine Veranlagungsverfügung statt, in der Form einer Bestätigung der Selbstschatzung .... Die Grundlage der Rechtskraft bildet also auch hier die Taxation durch die Behörde. Dass den Erben Röthlisberger nicht besonders und aus- drücklich Gelegenheit geboten wurde, gegen die mit der Selbsteinschätzung übereinstimmende Taxation ein Rechts- mittel zu ergreifen, entspreche dem Art. 28 StG. Infolge des Todes von Vater Röthlisberger seien sie in das zu dessen Lebzeiten eingeleitete Verfahren eingetreten (Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichtes vom 8. Juli 1929 in Sachen Barraud, Schönenberger Kons.). Es habe daher ihnen obgelegen, ihre Rechte darin wahrzunehmen. Das hätten sie tun müssen, bevor die Einschätzung in Rechts- kraft erwachsen sei. Es hätte ihnen freigestanden, sowohl während des Taxationsverfahrens bei der Bezirkssteuer- kommission, als auch nach erfolgter Taxation während der Rekursfrist bei der kantonalen Rekurskommission eine pro rata Taxation zu verlangen.
l'ltaatsr 'cht. G. -Der Appellationshof des Kant-ons Bem verweist auf die Erwägungen seines Entscheides. Da.s Bundesgericht zieht in Erwäy ung :