Art. 626 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 622 Abs. 2 OR; Anmeldung von Statutenänderungen einer Aktiengesellschaft: Die Anmeldung ist von sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsrates vor der Registerbehörde zu unterzeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen; abweichende statutarische Bestimmungen über die Zeichnungsberechtigung vermögen die gesetzliche Form nicht zu ersetzen (E. 1). Verweigert ein Verwaltungsratsmitglied die Unterschrift, darf die Eintragung nicht einfach verweigert werden; vielmehr ist die gesetzliche Aufsichts- und Ersatzordnung anzuwenden, sodass ein renitentes Mitglied die Registervollziehung nicht vereiteln kann (E. 2). Art. 626 Abs. 3 OR schliesst nicht aus, dass nach beschlossener Statutenänderung bereits auf Grund der neuen Statuten Wahlen vorgenommen werden können; die vorgängige Eintragung ist dafür nicht Voraussetzung (E. 3).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. Der Titel unter A. c (im Betrage von ursprünglich 24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr. zu Gunsten von ........ ) ist noch im Umlauf. Es entfallen die für ihn geforderte Emissionsabgabe und die Couponabgaben für die Zinsen der Jahre 1928 bis 1932. Demnach erkennt das Bundesger'icht : Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass das Darlehen von ursprünglich 24,000 Fr., jetzt 15,000 Fr. (Titel vom 28. Februar 1914 zu GUIlEten von . .... ) nicht, das Darlehen von ursprünglich 42,500 Fr., jetzt 40,000 Fr. (Titel vom 23. Mai 1918 und 1. März 1929 zu Gunsten von ..... ) vom 1. März 1929 an unter die eidgenössischen Stempelabgaben auf Obligationen und Coupons fällt. Im übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 59. OrteU der I. ZivilabteU"ng vom 13. November 1934 i. S. Fournier-und Sägewerk A.-G. Lengwil gegen Justizdepartement. des Xantons 'l'hurgau. Handelsregister, Anmeldung von Statutenän- der u n gen ein e r Akt i eng e s e 11 s c h a f t. Art. 626 Abs. 2 und 3, Art. 622 Abs. 2 und Art. 651 OR.
Die Anmeldung ist ohne Rücksicht auf abweichende statu- tarische Vorschrüten über die Unterschriftsberechtigung von s ä m t 1 ich e n Mitgliedern des Verwaltungsrates zu unter- zeichnen. Erw. 1.
Vorgehen, wenn ein Mitglied die Unterschrnt verweigert. Erw.2.
Neu wa h 1 e n auf Grund abgeänderter Statuten. Erw. 3. A. -Die Spengler A.-G., Lengwil, änderte an der Gene- ralversammlung vom 13. April 1934 Firma und Statuten. , ! Registe1'f!8chell. No 59. 381 Sie legte sich den Namen Fournier-und Sägewerk A.-G. in Lengwil bei. Die Anmeldung der Statutenrevision behufs Eintragung ins, Handelsregister wurde von zwei für die Gesellschaft zeichnungsberechtigtenPersonen un- terzeichnet. Der Handelsregisterführer verweigerte die Eintragung und verlangte die Unterzeichnung der Anmel- dung durch sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrates. Da ein Mitglied sich weigerte, seine Unterschrift beizu- setzen, wurde es an einer ausserordentlichen Generalver- sammlung vQm2. Juni 1934 abberufen. Daraufhin wurde die Anmeldung der Beschlüsse der Generalversammlung vom 13. April 1934 wiederholt und von den vier verblei- benden Mitgliedern des Verwaltungsrates unterzeichnet. Das Handelsregisteramt trug die Beschlüsse nunmehr ein und publizierte sie. B. -Die Generalversammlung vom 16. Juli 1934 be- schloss eine weitere Statutenänderung, indem sie 21 fol- genden Wortlaut gab: Der Verwaltungsrat bestimmt die Mitglieder, die die Gesellschaft nach aussen vertreten und für sie zeichnen . Sie glaubte damit dem Übelstande beizukommen, dass ein Mitglied desVerwaltungsrates es in der "Hand hätte, die Beschlüsse der Generalversammlung zu sabotieren. Als nun aber die Anmeldung dieser Statutenänderung . nur von zwei zeichnungsberechtigten Mitgliedern unter- zeichnet war, überwies das Handelsregisterbureau die An- meldung der Aufsichtsbehörde, welche am 9. August 1934 die Abweisung verfügt hat. Auf einen gegen diese Verfügung an den Regierungsrat des Kantons Thurgau gerichteten Rekurs ist nicht einge- treten worden, da das Justizdepartement einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister sei. O. -Gegen den Entscheid des Justizdepartementes des Kantons Thurgau vom 8. August 1934 führte die Fournier- und Sägewerk A.-G. in Lengwil beim Bundesgericht Be- schwerde mit dem Begehren, es sei das Handelsregisteramt des Kantons Thurgau anzuweisen, die Anmeldung vom AS 60 I -1934
August 1934 entgegenzunehmen und den Eintrag zu vollziehen. Die Beschwerde stützt sich auf Art. 651 OR, der nur dann die :Mitwirkung und Unterschrift sämtlicher :Mitglie- der des VerwaUungsrates fordere, wenn die Statuten nicht etwas anderes bestimmen. Nach dem abgeänderten Wort- laut des Art. 21 der Statuten der Beschwerdeführerin sei nun aber die Unterschriftsberechtigung dem Befinden des Verwaltungsrates übertragen, der hievon Gebrauch ge- macht und alle Mitglieder je zu zweien kollektiv zeichnungs- berechtigt erklärt habe. Die Vertretung der Gesellschaft nach aussen umfasse auch die Vertretung gegenüber den Behörden und damit gegenüber dem Handelsregisteramte. Die Anmeldung vom 8. August 1934 erfülle somit die Erfordernisse, die zur. Eintragung und Publikation not- wendig seien. Die Auffassung des Justizdepartementes wonach Art. 622 Abs. 2 und 626 Abs. 2 OR angewendet werden müssen, sei irrtümlich. Art. 622 OR beschlage nur die Formalität der Eintragung einer neu gegründeten Aktiengesellschaft. Art. 626 sage wohl, dass Statuten- änderungen in gleicher Weise wie die ursprünglichen Sta- tuten in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden müssen. Über die Form werde jedoch nichts vor- geschrieben. Die AuffassunK . des Justizdepartementes könne aber auch deshalb nicht richtig sein, weil sonst jedem Mitglied des Verwaltungsrates ermöglicht würde, General- versammlungsbeschlüsse lebenswichtiger Natur aus Laune, Hass ete. zu sabotieren. Ein solches :Mitglied könne aller- dings abberufen werden, allein es gäbe auch Fälle, wo Ver- waltungsratsmitglieder nicht die :Möglichkeit hätten, ihre Unterschrift unter die Anmeldung zu setzen, z. B. dann, wenn ein ritglied bei einem Unfalle beide Hände verloren hätte oder landesabwesend wäre, auf einer lnöwenjagd in Mrika sich befände. Die Sicherheit, welche für den Inhalt der Generalversammlungsbeschlüsse erforderlich sei, werde garantiert durch die Mitwirkung des Notars, der die Rich- tigkeit der ProtokoI1e beglaubige. Register., ,,,he ... No äll.
D. -Das .Justizdepartemeut des Kantons Thurgau bean- tragt Abweisung der Beschwerde. "Venn man auch an- nehmen wolle, dass nach dem neuen Wortlaut der Statuten je zwei zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungs- rates befugt wären, die Anmeldung in das Handelsregister zu unterzeichnen, so sei dagegen vorab einzuwenden, dass (lie Anmeldung der Änderung noch nach den alten Bestim- mungen erfolgen müsse. Dann aber bestreitet das Depar- tement, dass die Generalversammlung einer Aktiengesell- schaft beschliessen könne, wer die Anmeldung von Statu- tenänderungen an das Handelsregister zu unterzeichnen habe. Es handle sich hier nicht um eine. gewöhnliche Zeichnungsberechtigung, wie beim Abschluss von Ver- trägen, sondern die Verwaltung habe eine ihr von Gesetzes- wegen obliegende Funktion zu erfüllen. Es seien die Art. 626 und 622, und nicht Art. 651 OR massgebend. Ebenso vertritt das eidg. Justiz-und Polizeidepartement in seiner eingehenden Vernehmlassung den Standpunkt, dass die Beschwerde abzuweisen sei. In Erwägun.g .- Das Bundesgericht pflichtet in allen Teilen den Erwä- gungen des eidg. Justiz-und Polizeidepartementes bei und kommt mit ihm zu folgenden Schlüssen:
VerwaltuDg)'I. und Disziplinarreolttspflege. licher Mitglieder des Verwaltungsrates unumgänglich nötig ist (vgl. BBl1897 1381 f; VON SALIS, Bundesrecht, Bd. IV, No. 1581 ; BB1191O, I, 1 ff; STAMPA, Sammlung von Ent- scheiden in Handelsregistersachen, No. 113). In gleichem Sinn äusserte sich das eidg. Amt für das Handelsregister in den im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 26. April 1929 (No. 96) veröffentlichten Instruktionen betreffend die Unterzeichnung und Beglaubigung der von juristischen Personen dem Handelsregister einzureichenden Anmel- dungen. Von dieser Praxis abzuweichen, besteht kein Anlass. Sie stützt sich auf eine ausdrückliche Gesetzes- bestimmung. 2. - Wie ist aber vorzugehen, weun sich ein Verwaltungs- ratsmitglied weigert, die Anmeldung einer von der General- versammlung beschlossenen Statutenrevision zu unter- schreiben l' Dass 'in einem solchen Fall bei formell den gesetzlichen' Vorschriften entsprechenden Unterlagen die Anmeldung nicht schlechthin zurückgewiesen werden kann, liegt auf der Hand. Sonst könnte in der Tat, wie die Be- schwerdeführerin zutreffend ausführt, ein renitentes Ver- waltungsratsmitglied verunmöglichen, dass von der Gene-. ralversammlung gesetzmässig gefasste Beschlüsse rechts- Wirksam würden. Es darf darum nicht dem Belieben der Mitglieder der Verwaltung überlaSSEm werden, ob sie die Anmeldung einer Statutenrevision unterzeichnen wollen oder nicht. Indem sie einen solchen Generalversammlungs- beschluss beim Handelsrnter zur Eintragung bringen, fassen sie ja nicht ihrerseits einen Beschluss, sondern vollbringen nur einen durch das Gesetz geforderten For- malakt und erfüllen eine gesetzliche Funktion, der sie sich gar nicht entziehen können. Ein renitentes Veiwaltungs- ratsmitglied "ird vom Registerführer aufgefordert werden müssen,' die Anmeldung zu unterzeichnen, ansonst die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde überwiesen werde. Kommt es der Aufforderung nicht nach, so wird die Auf- sichtsbehörde im Sinne von Art., 25 der Handelsregister- verordnung , eine BURSe ausfällen und anordnen, dass nach H.ogistersa ,hen. No 59. 38li Ablauf der von ihr gesetzten Frist die Änderung trot,z Fehlens seiner Unterschrift eingetragen werde. Man wird einzig dann einem Verwaltungsratsmitglied eine Mitwirkung bei der Anmeldung nicht zumuten können, wenn es sich um die Anmeldung eines von ihm als statutenwidrig bezeichneten BeschlusseR handelt. In die- sem Falle wird der Handelsregisterführer durch Ansetzung einer angemessenen Frist von etwa 10-14 Tagen dem betreffenden Verwaltungsrat Gelegenheit geben müssen, beim zuständigen Gerichte eine vorsorgliche Verfügung im Sinne von Art. 30 der Handelsregisterverordnung zu erwirken. Was aber den Fall der Verhinderung eines Verwaltungs- rates wegen schwerer Krankheit oder Landesabwesenheit anbelangt, so hat die Praxis sich auf den Standpunkt gestellt, dass die kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister die Möglichkeit haben muss, in einzelnen Fällen den Registerführer zu ermächtigen, Eintragungen zu vollziehen, die an sich nicht streitig sind, bei denen aber die vom Gesetz gewollten Formalitäten nicht in allen Teilen erfüllt werden können. Dieses Vorgehen ist aus praktischen Gründen gerechtfertigt, indem sonst hin und wieder gesetzlich vorgeschriebene Eintragungen einzig um verhältnismässig geringfügiger Formmängel willen längere Zeit in der Schwebe bleiben würden oder aber überhaupt nicht vollzogen werden könnten. 3. -Entgegen der Auffassung des thurgauischen Justiz- departementeskann dagegen eine Generalversammlung, welche eine Statutenänderung beschlossen hat, schon vor- gängig der Eintragung gestützt auf die neuen Bestimmungen Beschlüsse fassen und '''ahlen vornehmen. Art. 626 Abs. 3 OR hat nicht den Sinn, dass eine Statutenänderung über die Bestellung der Verwaltung vorerst im Handelsregister eingetragen werden müsse, damit letztere neu gewählt werden könne. Wenn daher dem Standpunkt der Be- schwerdeführerin beigepflichtet werden könnte, daSs die Handelsregisteranmeldung, welche eine Statutenänderung
;186 Terwalt,UHg, -uml Disziplinarrechtspflege. betrifft, nur von zwei zeichnungsberechtigten Verwal- tungsräten unterzeichnet zu werden brauche, so dürfte die Anmeldung im vorliegenden Falle wohl nicht deswegen beanstandet werden, weil die zwei Verwaltungsräte erst gestützt auf die beschlossene Statutenänderung zur Ver- tretung bevollmächtigt wurden. Die Auffassung des Be- schwerdeführers ist aber, wie dargetan wurde, unrichtig. Demnach ed.:ennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 60. 'Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Dezember 1934 i. S. Hemmel Cie, A. G. gegen Eidgen. Amt für das Handelsregister. Zulässigkeit der Eintragung einer sog. haI b sei t i gen Pro- kura. A. -Die Kollektivgesellschaft Memmel eie., die in Basel seit mehreren Jahrzehnten eine Stempelfabrik be- trieben hat, wurde im Jahre 1931 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. In dieser führten zunächst die beiden früheren Teilhaber, Frau Memmel und Hans Haueter. Einzelunterschrift. Nach dem .Tode der Frau Memmel im Jahre 1932 blieb Hans Haueter zunächst allein unter- schriftsberechtigt. In seiner Sitzung vom 18. April 1934 enlannte der Verwaltungsrat den AngesteUten Hermaml Stebler zum Prokuristen mit Kollektivunterschrift zusam- men mit. dem zur Einzelunterschrift berechtigten Hans Haueter. Diese Prokura wurde am 24. September 1934 beim Handelsregister Basel-Stadt angemeldet. Dieses nahm die Anmeldung entgegen; das eidgenössische Amt für das Handelsregister jedoch lehnte am 5. Oktober 1934 die Genehmigung dieser Anmeldung ab unter Bezugnahme auf eine Meinungsäusserung des eidgenössischen Justiz- lInd Polizeidepartelllentes vom 30. August 1928 (ihrem wesentlichen Inhalt nach abgedruckt in der ZeitschI' . des Hegistersaeheu. No 60. :187 bernischen Juristenvereins Band 65, S. 378 ff.), worin ausgeführt wird: Gemäss Art. 460 OR kann die Prokura mehreren Personen zu gemeinsamer Unterschrift erteilt werden (Kollektiv-Prokura), mit der Wirkung, dass die Unter- schrift des Einzelnen ohne die vorgeschriebene Mitwirkung der übrigen nicht verbindlich ist I). Man kann nun aller- dings zur Not die Auffassung vertreten, dass auch die halbseitige Kollektiv-Prokura in dieser Gesetzesbestim- mung inbegriffen sei, indem auch hier neben die eine Unterschrift die andere treten muss. Immerhin trifft dies nur für den einen Zeichnungsberechtigten zu, während der andere, der mit jenem zeichnet, auch allein verbind- liche Unterschrift besitzt. Deshalb liegt es näher, unter Kollektivprokura eine Vertretung von gleichberechtigten Personen zu verstehen, die nur bei gegenseitiger Unter- schrift zu zeichnen imstande sind; nur so kann auch rich- tigerweise für beide von einer vorgeschriebenen Mitwirkung die Rede sein, während andernfalls die der U nterschrlft des Vollprokuristen beigesetzte Unterschrift wegbleiben kann, ohne dass dies für die Rechtswirkung nach aussen von Belang. wäre. Für diese strengere Auslegung des Gesetzes spricht auch der Absatz 3 des zitierten Art. 460 OR, der für alle andern, als die im Gesetze erwähnten Beschränkungen der Prokura die rechtliche Wirkung gegenüber Dritten ablehnt, und damit die Beschränkung ihrer Erscheinungsformen zum Ausdruck bringt. Das Kreisschreiben des Bundesrates vom 11. März 1887 (BBl. 1887, I, 419 und SIEGMUND, Handbuch für Handelsregisterführer, S. 436/437) lallt dagegen beim Ent- scheid. der vorliegenden Frage nicht in Betracht; denn soweit es sich überhaupt mit den Möglichkeiten des Zu- sammenwirkens mehrerer Zeichnungsberechtigter befasst, schliesst es nur die Abstufung der Zeichnungsberechtigung einer und derselben Person nach verschiedenen Arten von Geschäften in Einzel-und Kollektivunterschrift aus. Nach