Art. 3 ANAG 1931; Art. 3 VV 1933; Art. 11 BStrR 1853: Der Stellenantritt des nicht niedergelassenen Ausländers umfasst nicht nur entlöhnte, sondern jede regelmässige Tätigkeit im Dienste eines andern, auch unentgeltliche, sofern sie nicht bloss gelegentlichen Gefälligkeitscharakter hat. Bewilligungspflicht besteht auch für Nebenbeschäftigungen. Beim polizeilichen Vorsatz genügt nicht die blosse Vornahme der äusseren Handlung; erforderlich ist das Bewusstsein, gegen eine polizeiliche Vorschrift zu verstossen oder ein solches Verbot jedenfalls in Kauf zu nehmen (Eventualvorsatz). Die Rechtswidrigkeit ist Rechtsfrage; die tatsächliche Feststellung des Bewusstseins unterliegt der freien rechtlichen Überprüfung (Erw. 3-4).
412 Strafrecht. einen Drittel seines Schadens zuerkannt worden ist. Auch auf diesen Punkt kann indessen nicht eingetreten werden. Da nur über die grundsätzliche Frage der Schadenersatz- pflicht geurteilt worden ist, während die Festsetzung des Anspruches seiner Höhe nach durch den Zivilrichter in einem weiteren Verfahren zu erfolgen hat, so liegt kein Endurteil im Sinne von Art. 160 OG vor, was für die Zu- lässigkeit der Kassationsbeschwerde Voraussetzung ist (Th. WEISS, Die Kassationsbeschwerde in Strafsachen eidgenössischen Rechtes, in der Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, XIII S. 155). Der Kassationskläger wird da- durch in seinen Rechten nicht verkürzt: Gegen das Urteil des Zivilrichters steht ihm dann, sofern wenigstens der erforderliche Streitwert vorhanden ist, die Berufung an daS Bundesgericht offen, 1lI!d in jenem Verfahren kann er dann auch die grundsätzliche Frage der Ersatzpflicht wieder auf- werfen ; denn nach der ständigen Praxis des Bundesgerich - tes ist die Verurteilung zu Schadenersatz dem Grundsatze nach im Adhäsionsverfahren auch kein Haupturteil im Sinne von Art. 58 OG, gegen das eine selbständige Berufung an das Bundesgericht zulässig wäre (BGE 54 II S. 48) Demnach erkennt der .Kassationshof : Soweit auf die Kassationsbes9hwerde eingetreten werden kann, wird sie abgewiesen. III. FREMDENPOLIZEI POLICE DES ETRANGERS 63. Urteil dea Xasaationahofea vom a9. November 1934 i. S. lhtter gegen Sta.tthalteramt Ztirich.
Zmn Begriff des r e c h t s w i d r i gen Vor s atz e s nach Art. 11 BStrR von 1853. Dazu gehört das Bewusstsein der R e c h t s w i d r i g k e i t. Begriff, Tat-und Rechts- frage; Erw. 4. Fremdenpolizei. N° 63.
F rem den pol i z e i. AIR A n tri t t ein e r S tel e ' wie er dem nicht niedergelassenen Ausländer nur mit vor- gängiger Bewilligung erlaubt iRt, gilt auch die Übernahme einer une n t gel t 1 ich e n Tätigkeit im Dienst eines andern, mit Ausnahme bloss gelegentlicher Gefälligkeitsdienste. (BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und NiederlaRRung der Ausländer und VV vom 5. :Mai 1933.) Erw. 1-3. A. -Der deutsche Staatsangehörige Franz Ludwig Ritter, Kaufmann, der seit dem Jahre 1929 in Zürich wohnt, erhielt jeweils die Aufenthaltsbewilligung mit der Massgabe, dass er ausser dem Darmhandel auf eigene Rech- nung keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfe. So ist in der Aufenthaltsbewilligung vom 29. August 1933 für die Zeit bis zum 31. Juli 1934 vermerkt: Darmhändler auf eigene Rechnung. Anderweitige Erwerbstätigkeit und Berufs- wechsel verboten. Ehefrau: Erwerbstätigkeit verboten. B. -Als Bewohner des Hauses Hornbachstrasse 56, das mit dem Haus Nr. 54 einer vom Architekten Nydegger als einzigem Vorstandsmitglied geleiteten Genossenschaft gehört, befasste sich Ritter im Herbst 1933 im Einver- ständnis mit Nydegger, angeblich wegen Nachlässigkeit des damaligen Hauswartes, zunächst mit dem Vermieten leer- stehender Wohnungen der beiden Häuser, und vom Oktober 1933 an besorgte er dann deren Wartung über- haupt: Er überwachte die Hausordnung, revidierte sie, zeigte Mietbewerbern die Wohnungen, hatte mit dem Koh- lenmann zu tun, veranlasste Reinigungen und ordnete Reparaturen an. Diese Tätigkeit übte er einige Monate lang aus, bis er im Januar 1934 deshalb der unerlaubten Erwerbsbetätigung bezichtet wurde, woraufhin das Statthalteramt Zürich ihm am 27 . Januar 1934 wegen Übertretung des Art. 3 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 und des Art. 3 Ziff.2, 6 und 8 der zugehörigen Vollziehungsverordnung vom 5. Mai 1933 eine Busse von 100 Fr. auferlegte. Er erhob gegen diese Bussenverfügung Einspruch und verlangte gerichtliche Beurteilung, indem er geltend AS 60 I -.1934 2'1
machte, er habe die Wartung der beiden Häuser nur aus Gefalligkei t und ohne dafür eine Vergütung zu erhalten besorgt. Das Bezirksgericht sprach ihn frei und hob die Busse auf, das Obergericht aber erklärte ihn mit Urteil vom 7. Juni 1934 der Übertretung von Art. 3 Ziff. 3 des Gesetzes und von Art. 3 Ziff. 6 der Vollziehungsverordnung schuldig und bestätigte die Busse. Dass dem Beschuldigten für die beanstandete Tätigkeit eine Vergütung bezahlt worden wäre, ist nicht nachgewiesen. Immerhin nimmt das Obergericht an, er habe ein Entgelt oder irgendeinen Vorteil erwartet und auch erwarten dürfen. Denn einmal seien die betreffenden Funktionen vor und nach ihm von besoldeten Hauswarten ausgeübt worden, ferner habe sich Nydegger ihm schon früher für erfolgreiche Dienste er- kenntlich gezeigt, indem. er ihm für Vermittlungsdienste bei einem Liegenschaftshandel 2000 Fr. gab, und endlich räume auch Nydegger wenigstens die Möglichkeit ein, dass er dem Beschuldigten für seine Bemühungen etwas geben werde. Gefühle der Dankarkeit gegenüber Nydegger, der ihm seinerzeit durch Stundung rückständiger Mietzinsen entgegengekommen war, möchten zwar mitgespielt haben, doch spreche manches gegen das Vorliegen reiner Gefällig- keitsdienste. Von Belang sei übrigens schon der Umstand allein, dass für Hauswartdienste üblicherweise ein Entgelt bezahlt wird; durch die Tätigkeit des Beschuldigten sei einer einheimischen Arbeitskraft der dafür angemessene Verdienst. vorenthalten geblieoon. Der Beschuldigte habe daher -wie näher dargelegt wird -den fremdenpollzei- lichen Vorschriften zuwidergehandelt, und zwar mindestens mit Eventualvorsatz. O. -Dieses Urteil hat der Beschuldigte binnen Frist und in richtiger Form mit der vorliegenden Kassations- beschwerde angefochten. Er beantragt Aufhebung des Urteils des Obergerichtes, Freispruch und Aufhebung der Bussenverfügung des Statthalteramtes. Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich beantragt Ab- weisung der Beschwerde. FremdellpolizeI. N" 03.
Dm' Kas8ationskoj zieht in Erwägung :
Nach Art. 2 Abs. I des Gesetzes haben sich Aus- länder, die zur Übersiedlung eingereist sind, sowie Erwerbs- tätige binnen vierzehn Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen der An- wesenhei t anzumelden. Daraus folgt zunächst, dass der Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit durch den zugereisten Ausländer im allgemeinen nichts entgegensteht, dass aber binnen der erwähnten Frist die Anmeldung bei der Behörde vorzunehmen ist, welche die Bedingungen der weiteren Anwesenheit festzu- setzen hat. Die Behörde entscheidet nach freiem Ermessen über die Bewilligung von. Aufenthalt, Niederlassung und Toleranz (Art. 4). Dabei bestimmt Art. 5 ausdrücklich, dass die Aufenthaltsbewilligung (im Unterschied zur Nie- derlassungsbewilligung, Art. 6) zu befristen ist und an Bedingungen geknüpft werden darf. Bei der Entscheidung sind nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die geistigen Interessen sowie der Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16). Die Behörde kann also, sofern sie die Aufenthaltsbewilligung überhaupt er- teilt, damit das Verbot jeglicher Erwerbstätigkeit verbin- den oder nur eine bestimmte Erwerbstätigkeit gestatten, wie es hier geschehen ist. Zum andern ergibt sich aus der ersterwähnten Vorschrift,
tW dass eine S tell e, also eine T ä t i g k e i t i 111 Die n - s tee in e s a 11 der n, durch den Ausländer keines- falls vor der Anmeldung angetreten werden darf. Und auch wer alsdann eine Aufenthaltsbewilligung erhält, gleich- gültig wie im übrigen deren Bedingungen umschrieben sein mögen, ist zu solcher Betätigung nur berechtigt, wenn sie ihm ausdrücklich von der Behörde gestattet wird. Das ist in Art. 3 Abs. 3 in folgender Weise bestimmt: Der nicht niedergelassene Ausländer darf eine Stelle erst antreten und von einem Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur zugelassen werden, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellen- antritt bewilligt ist . . 3. -Der Vorinstanz ist nun darin beizupflichten, dass das Gesetz unter Stellenantritt nicht nur die Annahme einer Stellung gegen Entlöhnung, sondern jede Betäti- gung im Dienste eines andern, also auch die unentgeltliche, versteht. Das entspricht schon dem allgemeinen Sprach- gebrauch, indem auch beim Fehlen eines Lohnes von einer Stelle gesprochen wird, wie z. B. von einer I.ehrstelle oder VolontärsteIle . Nur diese Auslegung wird auch dem Zweck des Gesetzes gerecht. Das Interesse des Landes erheischt ebensowohl eine Kontrolle und Beschränkung der unentgeltIichgeleisteten Dienste wie der entlöhnten. Dass der Wille des Gesetzgebers keina,nderer war, erhellt ohne weiteres daraus, dass die gesetzlichen Bestimmungen nicht nur der wirtschaftlichen, sondern auch der geistigen Über- fi'amdung steuern sollen. Aber "auch vom wirtschaftlichen Standpunkt aus kaIin die unentgeltliche Bekleidung einer Stellung durch einen Ausländer von Bedeutung sein, na- mentlich dann, wenn der Arbeitgeber dadurch abgehalten wird, eine bezahlte schweizerische Arbeitskraft einzustellen, wie es hier zutraf. Dass bloss gelegentliche Gefälligkeits- dienste nicht als Versehen einer Stelle zu gelten haben, ist richtig. Hier handelt es sich aber um die Besorgung bestimmter Funktionen während mehrerer Monate. Ob der Kassationskläger dadurch vollständig in Anspruch genommen war oder nicht, ist ohne Belang. DeIm eine Stelle kann auch als Nebenbeschäftigung versehen werden. Fremdenpolizei. N° 63. 417 Die dargelegte Gesetzesauslegung wird durch die Voll- ziehungsverordnung bestätigt. Sie behandelt zwar in Art. 3 Abs. 1 den Stellenantritt als Spezialfall einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit . Absatz 2 des nämlichen Artikels bezeichnet dann aber als Stellenantritt jede, auch die unentgeltli ehe, Betätigung im Dienste eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, insbesondere dieje- nige auf Grund eines Dienst-oder Lehrvertrages . Und anschliessend wird erklärt, Stellenantritt liege vor, wenn der Ausländer sich als Lehrling, als Volontär, als Aushilfe im Haushalt, als Gehilfe, als Assistent, als Reisender (auch auf Provision) für ein Geschäft in der Schweiz, als Heimarbeiter oder in ähnlicher Weise betätigt . In dem von der Vorinstanz zudem angewendeten Abs. 6 wird auch auf Nebenbeschäftigungen Bezug genommen, die, wie dar- getan, den nämlichen Bestimmungen unterworfen sind. Nach dem Gesagten ist klar, dass der Kassationskläger mit der Ausübung der Tätigkeit eines Hausverwalters oder Hauswartes eine Stelle versehen und, da er dazu keine Bewilligung besass (noch darum nachsuchte), den fremden- polizeilichen Vorschriften, insbesondere dem Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes zuwidergehandelt hat. Diese Bestimmung ist freilich nur auf die Widerhand- lung seit dem 1. Januar 1934 anzuwenden, denn das Gesetz wie auch die zugehörige Vollziehungsverordnung sind erst auf diesen Zeitpunkt in Kraft getreten. Die frühere Tätig- keit des Kassationsklägers war aber nach Art. 17 Abs. 3 und Art. 17 bis der damals geltenden Verordnung des Bundesrates über die Kontrolle der Ausländer vom 29. November 1921/7. Dezember 1925 gleichfalls unzu- lässig (Art. 17 bi8 : Stellenantritt ohne Bewilligung ist untersagt ), und jene Verordnung enthielt auch eine ent- sprechende Strafbestimmung (Art. 22). 4. - Art. 24 des Gesetzes erklärt die allgemeinen Be- stimmungen des Bundesstrafrechtes (den ersten Abschnitt des Gesetzes vom 4. Februar 1853) als anwendbar. Nach dessen Art. 11 ist unter Vorbehalt ausdrücklicher Aus- nahmen nur die mit rechtswidrigem Vorsatz begangene
Handlung zu bestrafen. Dass der Kassatiollskläger die Funktionen eines Hauswartes mit Vissen und Willen aus- geübt hat, steht ausser Zweifel. Nicht ohne weiteres sicher ist dagegen, ob er sich der Rechtswidrigkeit seines HandeIns bewusst war. Es ist eine der umstrittensten Fragen, ob zum Vorsatze auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehört (vgl. die bei ALLFELD, Lehrbuch des deutschen Strafrechtes, 8. Auflage, S. 166, Anmerkung ll, erwähnten Meinungen). Das Bundesgericht hat die Frage bei Anwen- dtmg des Art. II BStrR wiederholt bejaht. Daran ist fest- zuhalten. In der Tat deutet schon die Fassung des Artikels darauf hin, dass nur bestraft werden soll, wer bewusst dem Rechte zuwidergehandelt hat. Dafür ist indessen nicht erforderlich, dass er die in Betracht kommende Straf-oder Verbotsbestimmung gekannt habe ; vielmehr ist das Be- wusstsein der Rechtswidrigkeit ohne weiteres gegeben, wenn der Täter das Empfinden gehabt hat, gegen das Recht zu verst08sen,sei es gegen subjektive Rechte anderer oder gegen allgemeine Gebote der Rechtsordnung, sei es auch ohne genauere Vorstellung einfach gegen das, was recht ist. Es handelt sich also lediglich um das Bewusstsein, unrecht zu handeln. In manchen Fällen (man denke an Vergehen ge- gen Vermögensrechte) ist das Bewusstsein der Rechts- widrigkeit schon im Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale enthalten; denn wer bewusst ohne Befugnis in fremde Rechte eingreift, handelt damit auch bewusst rechtswidrig, ohne dass es hiezu der Kenntnis spezieller Normen bedürfte. Im Gebiete des Polizeirechts ist dies freilich nicht unbedingt der Fall. Polizeiwidrig kann mitunter auch ein Verhalten sein, dem nicht schon nach allgemeiner Auffassung etwas Unrechtes anhaftet. Von bewusst rechtswidrigem Handeln oder Unterlassen lässt sich daher hier erst dann sprechen, wenn der Täter um das übertretene Gebot oder V erbot gewusst oder wenigstens geahnt hat, dass er gegen eine polizeiliche Vor- schrift oder Weisung verstossen möchte, und wenn er nun trotzdem sogehandelt, einen allfälligen Rechtsverstoss also hewusst mit in Kauf genommen hat (Eventualvorsatz). Fremdenpolizai. No 63.
Aus dem Gesagten erhellt, dass die Frage, ob der Be- schuldigte das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Tuns oder Unterlassens gehabt habe -entgegen den Aus- führungen in BGE 58 I Nr. 46 am Ende -, keine reine Tatfrage ist. Ob und inwiefern das Bewusstsein der Rechts- widrigkeit zum Vorsatze gehöre, ist Rechtsfrage, ebenso aber auch, was des näheren unter dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit zu verstehen sei. Endlich ist Rechts- frage die Subsumtion der im einzelnen Fall erwiesenen Tatsachen unter das Gesetz, speziell also auch unter die in Rede stehenden Rechtsbegriffe. Tatfrage ist, was der Beschuldigte gewusst, woran er gedacht, was er überlegt habe, Rechtsfrage aber, ob der festgestellte Bewusstseins- inhalt und der festgestellte Deutlichkeits-oder Stärkegrad des Bewusstseins rechtlich den Tatbestand des Bewusst- seins der Rechtswidrigkeit erfülle, so wie er für den Vor- satz im Simle der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung gefordert wird. Die Erklärung eines kantonalen Gerichtes, der Beschuldigte habe mit Bewusstsein der Rechtswidrig- keit gehandelt, ist also vom Bundesgericht nicht unbesehen hinzunehmen, sondern es ist die rein tatsächliche Grund- lage zu ermitteln und die. Frage der rechtlichen Subsumtion als Rechtsfrage frei zu überprüfen. In zahlreichen Fällen bietet diese Frage freilich keine Schwierigkeiten, sowenig wie etwa auf dem Gebiete des Zivilrechtes bei der Ent- scheidung, ob ein Vertragsschluss zustande gekommen sei ; in andern Fällen aber ist dort wie hier die Subsumtions- frage problematisch und tritt in ihrer Bedeutung als Rechtsfrage hervor (vgl. WEISS, Berufung, 173 ff.). Die Vorlnstanz zieht nun.in Betracht, dass beim Be- schuldigten als Kaufmann einiges Verständnis für die fremdenpolizeilichen Pflichten und ihre Bedeutung voraus- gesetzt werden könne. Zudem sei ihm das Verbot jeder Erwerbstätigkeit ausser dem Darmhandel gemäss seiner Aufenthaltsbewilligung gegenwärtig gewesen. Er habe sich auch sagen müssen, dass er mit der beanstandeten Betätigung einem andern eine Erwerbsgelegenheit weg- nahm. Dass in diesem Sinne auf Erwerb gerichtete
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT LmERTE D'ETABLISSEMENT 64. Arrit du 93 novembre 1934 dans la causeGraber contre Conseil d'Etat du canton da Neucha.tel. I. Sauf disposition ou dooision contraire des lois ou des auf.orites cantonales, l'expulsion prononcee sur la base de l'art. 45 al. 3 CF. n'est pas limitee dans le temps, et le cantonqui a prononce cette expulsion n'est pas tenu d'admettre a nouveau sur son territoire le citoyen expulse, a.pres un certain nombre d'annees. 2. Le sauf-conduit temporaire accorde par les autorites neu- chlUeloises a un citoyen d'un autre canton, potlr lui permettre da frequenter les foires et marches sur le territoire neuchatelois n'implique pas renonciation a l'expulsion prononcee anterieure ment contre ce citoyen par lesdites autorites. : A. -Emile G., citoyen bernois, ne dans le canton de Neuchatel le 5 juillet 1890, a 13M condamne, par la Cour d'Assises de Neuchatel, le 17 mars 1910, a 10 mois d'em- prisoilllement et a cinq ans de privation des droits civiques, pour vol avec effraction et pour favorisation de vol. Le 6 mai 1911, il fut de nouveau condamne, par le Tribunal correctionnel du Locle, a six mois d'emprisonnement, 20 fr. d'amende et cinq ans de privation des droits civiques, pour escroquerie. B. -Par amM du 15 mai 1911, le Conseil d'Etat qui, l'annee precoo.ente, avait dejaexpulse G. pour cinq ans, lui a retire le droit d'etablissement dans le cant on de Neu- chatel, pour une duree indeterminee, en application de l'art. 45 al. 3 CF. AB 60 I -1934