Art. 609, 611, 634 ZGB; cantonal rules on inheritance division and official ratification; federal pre-emption of administrative division formalities. The Civil Code exhaustively regulates the binding effect of inheritance divisions: where no division contract is concluded, the statutory mechanism applies, and cantonal law may only provide for official participation within the limits left open by Art. 609 Abs. 2 ZGB. It may not subject the validity of a division to an additional administrative approval or ratification, nor replace the alternative validity requirements of Art. 634 ZGB with a different formal system. Official bodies may facilitate or settle disputes, but they cannot themselves create the binding division in lieu of the heirs' agreement (consid. relevant parts).
18 Erbrecht. N0 5. lässig. Sollte sie sich künftig durch Massnahmen der Vormundschafts behörde in ihren Elternrechten verletzt fühlen, so bleibt es ihr natürlich unbenommen, die Rechts- behelfe geltend zu machen, die ihr dagegen zustehen mögen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Berufung wird nicht eingetreten. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 5. Urteil der Ir. Zivilatteilung vom 13. Januar 1934 i. S. Meier gegen Wa.isenbehörde Sohleitheim.. Inwiefenl sind k a n ton ale Vor s ehr i f t e n über die Erb s c h a f t s t eil u n g vor dem Bundesrecht haltbar? A. - Inventarium und Teilung über das Vermögen der am 1. November 1930 verstorbenen Salomea Jauch zu Schleitheim, aufgenommen auf waisenamtliche Anordnung unter Leitung des Waisenbehördepräsidenten am 22. November 1930 durch die Kanzlei der 'Vaisen- behörde ergaben einen überschuss der aus rund 5000 Fr. Hypothekarschulden, einer. Forderung der Miterbin Frau Meier-Jauch von rund 5000 Fr. und eiuigen laufenden Rechnungen, bestehenden Passiven im. Betrage von 128 Fr. 75 Cts. Die 'iiterbinFrau Meier-Jauch erklärte sich bereit, den gesamten achlass in Aktiven und Passi- ven zu übernehmen, und die von der Kanzlei der Waisen- behörde entsprechend entworfene Zuteilung wurde von ihr und dem l iiterben Eugen Jauch unterzeichnet, da- gegen uicht von den beiden übrigen Miterbinnen Frauen Heckel-Jauch und Nadler-Jauch. Darauf fällte die 'Vaisen- behörde den gutachtlichen Entscheid; Das vorliegende Erhrceht. N° 5.
Beschreibungs-und Teilungndokument ist im Interesse aller Beteiligten aufgestellt. Es wird, so wie es abgefasst ist, als angenommen betrachtet, sofern Frau Heckel und Frau Nadler nicht binnen zehn Tagen den ordentlichen Rechtsweg beschritten haben. Innert dieser Frist erhob die Miterbin Frau NacUer-Jauch gegen den Miterben Eugen Jauch und den Ehemann der Miterbin Frau ' eier- Jauch gerichtliche Klage mit dem Antrag, es sei der Inventur-und Teilungsentwurf in der "Weise abzuändern, dass unter den Passiven folgende Posten als Guthaben der Klägerin aufgeführt werden: 630 Fr. für Verpflegung und Beköstigung der Erblasserin und 687 Fr. für Installa- tionen, die der Ehemann der Klägerin als Mieter im Hause der Erblasserin hatte anbringen lassen. Diese Klage wurde in den Beträgen von 600 Fr. und 231 Fr. 25 Cts. zugesprochen. Hierauf entwarf die Kanzlei der Waisen- behörde am 6. April 1933 folgenden Nachtrag der Zu- teilung: ( Laut Inventur und Zuteilung vom 22. No- vember 1930 hat sich Frau Meier-Jauch bereit erklärt, den gesamten Nachlass in Aktiven und Passiven zu übernehmen. Die heute aufgeführten Änderungen in den Passiven, die eine Erhöhung der letztern (auf 1095 Fr.) zur Folge haben, sind einesteils durch das in Rechts- kraft erwachsene Urteil des Kantonsgerichtes, andernteils durch die gesetzlichen Kosten der Waisenbehörde be- dungen. Von einer nochmaligen Einholung der Unter- schriften der Interessenten kann deshalb Umgang ge- nommen werden. Gestützt auf die unterschriftliche Er- klärung der Ehegatten Meier-Jauch vom 25. November 1930 und das Urteil des Kantonsgerichtes vom 3. De- zember 1932 wird nun wiederum dieser gesamte Nachlass in Aktiven und Passiven der Erbin und übernehmerin Frau Meier-Jauch zu Eigentum zugeteilt. Dieser Nach- trag wurde sowohl von der Waisenbehörde am 24. April 1933 genehmigt, als auch am 24. Mai 1933 vom Waisen- und Teilungsinspektor des Bezirkes Schleitheim ober- waisenamtlich bestätigt.
Erbrecht. X 5. B. -Hierauf führte Frau Meier-Jauch am 2. Juni 1933 beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Be- schwerde mit dem Antrag, die oberwaisenamtliche Bestäti- gung der Inventur-und Teilungsvorlage sei mangels der formellen und materiellen Erfordernisse ungültig zu er- klären und aufzuheben, und die ganze Inventur und Teilung sei zur gesetzlichen Vorbehandlung an die Waisen- behörde zurückzuweisen und derselben die Durchführung der Teilung nach den Vorschriften von Art. 634 und 635 ZGB in Auftrag zu geben. C. -Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat am 23. August 1933 die Beschwerde abgewiesen. D. -Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, er sei wegen fehlerhafter Anwendung kantDnalen statt eidgenössischen Rechtes aufzuheben, und es sei demzufolge die beanstan- dete Hinterlassenschaftsteilung ungültig zu erklären, eyen- tuell sei die Sache zu bundesrechtmässiger Behandlung an die Yorinstanz zuruckzlHyeisel1. Das Bundesgericht zieht in Em'ägung: Das EG zum ZGB für den Kanton Schaffhausen enthält folgende Vorschriften über deli Erbgang: Art. 74.: Die Waisenbehörde hat in allen Erbschafts- fällen von Amtes wegen einzuschreiten, 'ohne Verzug über die Erbsehaft das amtliche. Inventar aufzunehmen ... Art. 76: lrür das Verfahren bei der Aufnahme des amtlichen Inventars und für die formelle Behandlung der Erbschaft überhaupt gelten die Vorschrift,en des Beschreibungs-und Teilungsgesetzes ... , soweit sie mit den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nicht im 'Wider- spruche stehen .. Art. 85 : Alle erbrechtlichen Teilungen. .. finden unter amtlicher . Mitwirkung statt. Für das Verfahren sind unter Vorbehalt der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches die Vorschriften des Beschreibungs-und Teilungsgesetzes ... massgebend.
Dem erwähnten Gesetz über das Verf thren bei Beschrei- bungen und Teilungen usw. vom 25. Januar 1884 sind folgende Bestimmungen zu entnehmen: . Art. 1: Alle gesetzlich vorgesehenen... erbrechtlichen Vermögens-... teilungen ... müssen unter amtlicher Mit- wirkung stattfinden ... Art. 8: Die Hauptdokumente über die in Art. 1, erstem Absatz, bezeichneten Akten (u. a. erbrechtliche Vermö- gensteilungen) sind durch die Beteiligten ... unterschriftlich anzuerkennen ... Art. 9: Weigern sich einzelne Beteiligte, vorgenannte Akte anzuerkennen, a gelangen die Streitpunkte zur gütlichen Vermittelung Dder gutachtlichen eststell an die Waisenbehörde unter Vorladung sämtlicher BeteI- ligten. Verweigern einzelne auch dann noch die Anerkennung, so wird das vorgelegte Dokument dennoch als angenom- men betrachtet, wenn jene nicht binnen 10 Tagen den ordentlichen Rechtsweg beschritten haben ... Art. 11 : Alle... Teilungen... unterliegen der Genehmi- gung der zuständigen Waisenbehöroe ... Art. 12 : Nach erfolgter waisenamtlicher Genehmigung gelangen diese Dokumente zur Ratifikation an da zu- ständige Waisen-und Teilungsinspektorat, welches diesel- ben in jeder Richtung zu prüfen, nach Richtigbefinden zu unterzeichnen und zu besiegeln... hat. Keine Teilung... erhält Rechtskraft, bevor sie von der Waisenbehörde geprüft und vom Waisen':' und Teilungs- inspektor ratifiziert ist. AllIallige später zutage tretende materielle Unrichtigkeiten, welche zur Zeit der ... Teilung ... nicht bekannt waren, können nachträglich berichtigt werden. Von diesen Vorschriften sind mindestens die beiden letztangeführten (Art. 11 und 12) vor dem Bundesrecht (ZGB) nicht haltbar. Diesem ist die amtliche Erbschafts- teilung fremd. Es sieht nur eine amtliche Mitwirkung bei der Erbschaftsteilung vor, und zwar insofern, als bei
22 Erbrecht. No 5. der Teill,mg auftauchende Streitfragen von gerichtlichen oder andern Behörden zu entscheiden sind oder, in den in Art. 609 Abs. I ZGB angeführten Fällen, die Behörde einen Erben vertritt. Freilich behält Art. 609 Abs. 2 ZGB dem kantonalen Recht vor, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen. Damit wird zwar einerseits nicht nur die Stellvertretung eines Erben durch die Behörde in weitern, kantonal-rechtlichen Fällen, anderseits jedoch nicht etwa eine solche Art der behördlichen l fitwirkung zugelassen, die auf eine Be- einträchtigung der den einzelnen Erben von Bundesrechts wegen zustehenden Rechte hinausläuft (BGE 51 II 490 f, 492). Somit lässt sich von Bundesrechts wegen nichts einwenden gegen die Beibehaltung des ersten Absatzes des Art. 9 des Schaffhauser Teilungsgesetzes, und auch noch nichts gegen eine Fristansetzung an die Erben zur Erklärung über ihre Stellungnahme zur gutachtlichen Feststellung der Waisenbehörde über die Streitpunkte. Dagegen erscheint schon zweifelhaft, ob die im zweiten Absatz des Art. 9 vorgesehene Fristansetzung zu gericht- licher Klage mit Präklusionswirkung vereinbar sei mit der von Art. 611 ZGB beim Ausbleiben eines Teilungs- vertrages vorgesehenen Losbildung (vgl. BGE 51 II 494). Jedenfalls ist die in Art. 11 ausgesprochene Genehmigungs- bedürftigkeit aller Erbschaftsteilungen unvereinbar mit Art. 634 ZGB, wonach die Teilung für die Erben (ohne weiteres) verbindlich wird .mit der Entgegennahme der Lose oder mit dem Abschluss des Teilungsvertrages. Die Anwendung des Art. 11 Hefe entweder darauf hinaus, dass die Verbindlichkeit der Erbschaftsteilung von einem weitern, in Art. 634 ZGB nicht vorgesehenen formellen Erfordernis abhängig gemacht würde, oder darauf, dass das bundesrechtliche formelle (alternative) Gültigkeits- erfordernis durch ein anderes ersetzt würde. Gerade das letztere ist hier geschehen, wo die Waisenbehörde und das Waisen-und Teilungsinspektorat den Nachtrag des Tei- lungsplanes genehmigten, welchen die Kanzlei des Waisen- Erhrecht. NQ 5.
amtes entworfen hatte, ohne dass sich die Erben mit diesem Nachtrag einverstanden erklärt hätten .. Freilich hatte sich die Miterbin Frau Meier4auch seinerzeit bereit erklärt, Aktiven und Passiven der (überschuldeten) Erb- schaft nach deren Stand laut dem ursprünglichen Teilungs- plan zu übernehmen, als mit keiner andern namhaften Schuld als derjenigen an sie selbst (abgesehen von der grundpfandversicherten) gerechnet wurde. Hieraus ohne weiteres auf die gleiche Bereitschaft in dem jetzt vor- liegenden Falle zu schliessen, wo noch beinahe 1000 Fr. an eine andere Miterbin herauszuzahlen sind, was schlechter- dings nicht als blosse Wertveränderung bezeichnet wer- den kann, erweckt erhebliche Bedenken. Allein selbst wenn der Erklärung der l 'Iiterbin Frau Meier-Jauch unzweifelhaft diese Tragweite beigemessen werden dürfte, so wäre der Waisen-und Teilungsbehörde keine Genehmi- gung und Bestätigung der Teilung durch Übernahme der Aktiven und Passiven seitens der Frau Meier-Jauch zugestnnden, sondern müsste sie sich auf die Entgegen- nahme dieser Erklärung beschränken und es gegebenen- falls den Miterben überlassen, die derart angenommene Teilung zu erzwingen, wenn Frau Meier-Jauch ihr Ver- sprechen nicht mehr halten wollte. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Verfü- gung des Waiseninspektorates des Bezirkes Schleitheim vom 24. Mai, sowie der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen vom 23. August 1933 werden aufgehoben.