Agency contracts; place of performance as connecting factor for choice of law: the contract is to be governed, absent contrary indication, by the law of the place where the representative has to perform his activity. Subsequent conduct in litigation, in particular invocation of the lex fori, does not by itself rebut the presumption arising from the parties’ original intent. Art. 79 Abs. 2 OG; remittal for application of foreign law is unnecessary where the lower court would, under cantonal procedural rules, presume concordance between foreign and domestic law and no party has alleged or proved a divergence. In such a situation the case is to be treated as if foreign law had been applied correctly; federal review is excluded under Art. 57 OG (consid. 2).
Ohlii!'.ttinllenrt', ht. XO 47. 47. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1934 i. S. Desinfecta. A.-G. gegen Xipfer.
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, soweit sie den Betrag von 246 Fr. 45 Ots. übersteige, und die Widerklage sei im reduzierten Betrage von 6648 Fr. 40 ets. zu schützen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Der Vertrag, welcher dem. vorliegenden Rechtsstreite zu Grunde liegt, hatte die Generalvertretung der Beklag- ten in Frankreich und den französischen Kolonien zum Gegenstande. Er war also seinem Wesen nach in Frank- reich und dessen Kolonien zu erfüllen, da der Vertreter seine Tätigkeit dort zu entfalten hatte (vgl. hiezu das nicht publizierte bundesgerichtliche Urteil vom 7. Mai 1930 i. S. Simeon c. Pardatscher). Die einzelnen Kaufs- geschäfte, welche zwischen der Beklagten und der Ver- treterin abgeschlossen wurden, blieben dem Vertretungs- vertr2.g eingeordnet; übrigens war auch für sie Erfüllungs- ort Marseille. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber zu vermuten, dass die Parteien die Wirkungen des Ver- trages dem Recht des Erfüllungsortes, im vorliegenden Falle also dem französischen Recht unterstellen wollten (vgl. BGE 58 II 435 und dort zitierte Urteile). Die Vor- instanz geht darüber hinweg und macht geltend, dass die Parteien sich im Prozess stillschweigend auf das schweize- rische Recht berufen haben. Allein massgebend ist der Parteiwille beim Vertragsschluss, für dessen Ermittlung die Stellungnahme im Prozess ein blosses Indiz bildet. Und zwar vermag, wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (BGE 48 II 393), die spätere Berufung auf die lex fori die Vermutung noch nicht zu entkräften, dass nach dem ursprünglichen Parteiwillen das Recht des Erfüllungsortes habe gelten sollen; es müssten vielmehr noch weitere, schlüssige Anhaltspunkte hinzukommen, die in die gleiche Richtung weisen. Solche liegen hier nicht vor. Also bleibt es dabei, dass französisches Recht anzuwenden ist.
Obligationenrl'Cht. N0 47. Da die Vorinstanz schweizerisches Recht angewendet hat, so müsste an sich gemäss Art. 79 Abs. 2 OG -diese: Bestimmung gilt auch im Verhältnis zum ausländischen, nicht nur zum kantonalen Recht; vgl. WEISS, Berufung, S. 290 -das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, nach französischem Recht, zurückgewiesen werden. Tatsächlich besteht jedoch dazu kein Anlass. Nach 100 Abs. 2 der zürcherischen Zivil- prozessordnung darf nämlich der Richter, der vom Inhalt des anwendbaren fremden Rechtes keine sichere Kenntnis hat, die Übereinstimmung mit dem einheimischen Rechte annehmen, sofern nicht von einer Partei Abweichungen behauptet und nachgewiesen worden sind. Es unterliegt nun keinem Zweifel, dass die Vorinstanz nicht ohne weiteres eine derart einlässliche Kenntnis des französi- schen Reohtes für sich in Anspruch nehmen würde, wie sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles erfor- derlich wäre. Anderseits hat keine der Parteien eine Abweichung vom schweizerischen Recht auch nur behaup- tet, geschweige denn nachgewiesen. Es ist deshalb mit Bestimmheit vorauszusehen, dass die Vorinstanz im Falle der Rückweisung Übereinstimmung des französi- schen mit dem schweizerischen Rechte annehmen und infolgedessen bei der neuen Entscheidung zum gleichen Ergebnis kommen würde wie bei der ersten. Unter diesen Umständen wäre die Rückweisung zwecklos, und die Sache ist so zu behandeln, wie wenn die Vorinstanz schon im vorliegenden Urteil den Inhalt des schweizeri- schen als französisches Recht, also richtigerweise ausläIi- disches Recht angewendet hätte, dessen Handhabung vom Bundesgericht gemäss Art. 57 OG nicht zu über- prüfen ist (vgl. BGE 58 II, 436 ff). Das bedeutet, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.