Art. 49 OR; injury to business reputation by public criticism of advertising. The excerpt concerns the distinction between permissible criticism of an advertising message and unlawful attacks on a trader's business honour. Whether a statement characterizing an advertisement as 'swindle' is actionable depends on its objective meaning in context, the addressee's understanding, and the extent to which the remark imputes dishonest commercial conduct rather than mere exaggerated or polemical criticism. Relief under Art. 49 OR presupposes a legally relevant personality injury; publication of the judgment requires the same underlying unlawfulness.
:124 Obligationenrooht. N° 47. Da die Vorinstanz schweizerisches Recht angewendet; hat, so müsste an sich gemäss Art. 79 Abs. 2 OG -diese. Bestimmung gilt auch im Verhältnis zum ausländischen, nicht nur zum kantonalen Recht; vgl. WEISS, Berufung, S. 290 -das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung, nach französischem Recht, zurückgewiesen werden. Tatsächlich besteht jedoch dazu kein Anlass. Nach 100 Abs. 2 der zürcherischen Zivil- prozessordnung darf nämlich der Richter, der vom Inhalt des anwendbaren fremden Rechtes keine sichere Kenntnis hat, die Übereinstimmung mit dem einheimischen Rechte annehmen, sofern nicht von einer Partei Abweichungen behauptet und nachgewiesen worden sind. Es unterliegt nun keinem Zweifel, dass die Vorinstanz nicht ohne weiteres eine derart einlässliche Kenntnis des französi- schen Reohtes für sich in Anspruch nehmen würde, wie sie für die Entscheidung des vorliegenden Falles erfor- derlich wäre. Anderseits hat keine der Parteien eine Abweichung vom schweizerischen Recht auch nur behaup- tet, geschweige denn nachgewiesen. Es ist deshalb mit Bestimmheit vorauszusehen, dass die Vorinstanz im Falle der Rückweisung Übereinstimmung des französi- schen mit dem schweizerischen Rechte annehmen und infolgedessen bei der neuen Entscheidung zum gleichen Ergebnis kommen würde wie bei der ersten. Unter diesen Umständen wäre die Rückweisung zwecklos, und die Sache ist so zu behandeln, wie wenn die Vorinstanz schon im vorliegenden Urteil den Inhalt des schweizeri- schen als französisches Recht, also richtigerweise ausläIi.- disches Recht angewendet hätte, dessen Handhabung vom Bundesgericht gemäss Art. 57 OG nicht zu über- prüfen ist (vgl. BGE 58 II, 436 ff). Das bedeutet, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
paisiblement chez elle, en se tenant a sa place au bord de la chaussee. On ne peut lui adresser le moindre reproche. Le defendeur eil revanche a commis des fautes IOUl'des et multiples ; il a roule trop vite, il n'a pas garde sa place, il n'avait qu'un phare allurne, il a perdu completement la maitrise de sa machine, et il eut certes merit6 une punition plus severe que la simple amende, au reste derisoire, de 200 francs. Des lors, comme le Tribunal federal l'a fait dans l'arret DE PREUX contre BORLoz, du 21 mars 1934 (Journal des Tribunaux 1934, p. 309 consid. 5), il paralt equitable de fixer la reparation a 4000 francs pour le pere et a 2000 francs pour chacun des deux fils. 49. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Oktober 1934 i. S. Magazine zum Globus A.-G. gegen Xlelnert. Art. 4 9 OR. Ver let z u n g der Ge s c h ä f t s ehr e. Bezeichnung einer Reklame als Schwindel ll. A. -Der Beklagte ist kantonal-bernischer Gewerbe- sekretär sowie kantonaler Bundesführer und Mitglied der Landesleitung des Bundes Neue Schweiz JJ. Am 18. Mai
hielt er an einer grossen öffentlichen Kundgebung der Ortsgruppe Zürich des Bundes Neue Schweiz in der Zürcher Stadthalle vor zirka 2000 Personen einen Vortrag über die Ziele des genannten Bundes. Er trat darin für die mittelständischen Betriebe ein und nahm Stellung gegen Mammutunternehmungen, Konzerne und Trusts. In diesem Zusammenhang kam er auch auf die Warenhäuser zu sprechen und fügte bei : Als ich heute nach Zürich kam und den Bahnhof verliess, da sah ich beim Globus die grossen Reklameplakate am Haus, und als ich dann las : Hausfrauen, kommt zum Fest der Schweizerarbeit etc. , da sagte ich mir, das ist ein Schwin- del . Die vom Beklagten erwähnte Reklame der Klägerin hatte folgenden Wortlaut :
1000 Schweizer Qualitäts-Artikel werben um ihre Gunst! Globus ) und Hausfrauen: kommt zum Fest der Schweizer-Arbeit . B. -In einem offenen, in der Tagespresse publizierten Brief vom 23. Mai 1933 warf die Klägerin dem Eeklagten vor, er habe mit seiner Äusserung das Ansehen ihres Geschäftes in leichtfertiger Weise besudelt, weshalb sie ihm Gelegenheit geben werde, den auf Kosten der Wahrheit errungenen Erfolg als Volksredner vor dem Richter zu verantworten. Am 21./28. Juli 1933 hat sie vorliegende Klage einge- reicht mit den Anträgen :