Art. 95 ff. OG; Art. 192 Ziff. 3 BZP; revision wegen strafbarer Handlung eines Prozessgegners oder seines Helfers; Erforderlichkeit eines tatsächlichen Einflusses auf den Entscheid. Der Revisionsgrund setzt nicht notwendigerweise vorsätzliches Handeln voraus; auch fahrlässige, strafbare Handlungen können genügen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass die strafbare Handlung für den angefochtenen Entscheid kausal und nachteilig wirksam geworden ist. Eine bloss versuchte, wirkungslose oder für den Entscheid unerhebliche strafbare Handlung vermag keine Revision zu tragen; andernfalls würde die Revision in unzulässiger Weise zur Wiedererwägung. Maßgeblich ist nicht die blosse Absicht des Täters, sondern die tatsächliche Beeinflussung des Urteils (consid. 1).
zu tun, was zur formrichtigen Einreichung einer Berufung notwendig ar. Er hat ja auch die nötigen Vorkehren tatsächlich getroffen, nur hat er es nicht in der richtigen Form getan. Dabei liegt der Formmangel in keiner durch objektive Hindernisse bedingten Unterlassung -es stand einer richtigen Adressierung nichts entgegen -. sondern er ist auf em bIosses Versehen zurückzuführen. Das 'Viederherstellungsgesuch könnte also nur dann zugesprochen werden, wenn in ausdehnender Auslegung des Art. 43 OG nicht nur der Nachweis der objektiven Unmöglichkeit der Handlung (wie sie sich z.B. aus einer schweren Erkrankung des Anwaltes ergeben kann, BGE 1925 II 450), sondern auch die Entschuldigung eines dabei begangenen Fehlers die Restitution zu rechtfentiger: ver- möchte. Allein, indem das Gesetz sagt, dass die WIeder- herstellung nur da gewährt werden dürfe, wenn der Gesuchsteller das Vorliegen des gesetzlich umschriebenen Tatbestandes nachweist, schliesst es eine ausdehnende Auslegung, die über den eigentlichen Sinn dieser Tatbe- standsumschreibung hinausginge, aus. Und als Abhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis kann nach dem üblichen Sprachgebrauch nur eine objektive Unmöglich- keit, die Frist formgerecht einzuhalten, verstanden werden. Wenn man im vorliegenden Falle Restitution zum z;'OOke'-' der Korrektur des begangenen Fehlers gewährte, a müsste man es folgerichtig in gleicher Weise zulassen, dass auch andere Fehler korrigiert werden könnten, z.B. die Nichtunterzeichnung der Berufungserklärung, die ver- sehentliche Weglassung eines Antrages, eine Verspätung wegen irrtümlicher Notierung eines unrichtigen Zustel- lungsdatums und dergleichen. Auch in solchen und ähn- lichen Fällen mag sich der Fehler mitunter aus dem Drange der Geschäfte erklären lassen. Die tRechtsprechung hat sich aber stets auf den Boden gestellt, dass solche Fehler ii'icht nachträglich korrigiert werden können. Die Be- schränkung des Rechtes auf Wiedereinsetzung rechtfertigt sich denn auch speziell mit Bezug auf Rechtsmittelfristen Prozessrecht . No 57. aus der Erwägung heraus, dass die eingetretene Rechts- kraft eines Urteils nur unter ganz besonderen Voraus- setzungen einer nachträglichen Aufhebung ausgesetzt sein soll. Dabei ist, wie das Bundesgericht bereits ausgespro- chen hat (BGE 1931 II 424), zur Wahrung eines ordnungs- gemässen Verfahrens eine gewisse Strenge nicht zu um- gehen. Demnach erkennt das Bundesget'icht: Das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist wird abgewiesen. 57. Urten der II. Zivilabteilung vom 4. Oktober 1934 i. S. Gisiger gegen Krebs. Revision eines bundesgerichtlichen Urteils. Art. 95 ff. OG. Art. 192 Ziff. 3 BZP. Die Revision kann auch wegen eines f a h r 1 ä s s i g verübten Vergehens verlangt werden. AbI e h nun g des Revisionsbegehrens, wenn das Vergehen k ein e n Ein f 1 u s s auf die Entscheidung gehabt hat. (Tatbestand gekilrzt.) A. -Durch Urteil vom 16. Dezember 1932 hat das Bundesgericht einen Entscheid des Appellationshofes des Kantons Bern bestätigt, durch den der Beklagte und Revisionskläger als ausserehelicher Vater der am 3. Juli 1931 geborenen Erna Krebs zu Unterhaltsleistungen an Mutter und Kind verurteilt worden war. Die Kinds- mutter, die damals im Hotel Falken in Thun diente, besuchte Samstag, den 6. Oktober 1930, einen Tanzanlass in Wattenwil. Dorthin begab sich auch der Beklagte auf seinem Motorrad, um mit einem Reisegrammophon zum Tanze aufzuspielen. Nun soll es nach der Darstellung der Kindsmutter nach dem Anlass, der morgens um drei Uhr zu Ende ging, nahe der Station Burgistein, wo sie den Frühzug nach Thun zu nehmen hatte, zum Geschlechtsverkehr gekommen sein. Zeugen bestätigten entgegen der Bestreitung des Beklagten, dass dieser die
Klägerin auf dem Weg anredete und sie fragte, ob sie jetzt aufsitzen wolle. Auch im übrigen erschien die Darstellung . der KIägerin dem Appellationshof glaub- würdig, zumal sie genaue Angaben zu machen WUSste. Es wurde auch in Betracht gezogen, dass sich ihre Schil- derung, wonach der Beklagte sie nach dem Geschlechts- verkehr tatsächlich auf dem Motorrad nach Thun führte, durch eine Mitangestellte vom Hotel Falken einiger- massen bestätigt fand, die schon vor Amtsgericht bezeugte. sie habe die Klägerin eines Sonntags früh im Herbst 1930 mit einem Motorradfahrer beim Hotel Falken vor- fahren sehen, und bei der nochmaligen Einvernahme durch eine Delegation des Appellationshofes sogar im Beklagten den betreffenden Motorradfahrer wiedererken- nen wollte. Der Appellationshof erachtete durch ihre Aussagen (( jedenfalls soviel als bewiesen, dass die Klägerin- Mutter einmal im frühen Morgen mit einem Motorrad- fahrer beim Hotel Falken angekommen ist ll, was in Verbindung mit den übrigen feststehenden Tatsachen immerhin als Indizium gewertet werden müsse. Die Kindsmutter wurde zur Beweisaussage über den behaupte- ten Geschlechtsverkehr angehalten, und da sie ihre Dar- stellung dergestalt bekräftigte, wurde die Beiwohnung als bewiesen angesehen. An diese Beweiswürdigung war das Bundesgericht gebunden. B. -In der Folge gab die erwähnte Zeugin zu, über die Identität des Beklagten mit jenem Motorradfahrer,. den sie mit der Klägerin beim Hotel Falken heran- fahren gesehen, nichts aussagen zu können. Sie wurde der falschen Aussage aus Mangel an Aufmerksamkeit schuldig erklärt und zu zwei Tagen Gefängnis verurteilt. Unter Berufung hierauf verlangt nun der Vaterschafts- beklagte die Revision des Vaterschaftsurteils im Sinne der Klagabweisung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Revision eines vom Bundesgericht ausgefällten Zivilurteils kann nach Art. 192 Ziffer 3 BZP anbegehrt
werden, ( wenn auf dem Wege des Strafprozesses erwiesen wird, dass .. , die Gegenpartei des Impetranten oder ein zu ihren Gunsten Handelnder ein Verbrechen oder Ver- gehen verübt hatte, um das in Frage liegende Urteil aus- zuwirken , Diese Bestimmung ist auch gegenüber Urteilen anwendbar, die vom Bundesgericht als Berufungs-oder Beschwerdeinstanz ausgefällt worden sind (Art. 95 OG). Dabei ist bereits entschieden worden, dass ein durch Straf urteil festgestelltes falsches Zeugnis unter den Tatbestand des erwähnten Revisionsgrundes fällt (vgl. BGE 31 II 358 ff.), und dass eine Einwirkung auf das kantonale Urteil, dessen Feststellungen ja dem Urteil des als Berufungs-oder Beschwerdeinstanz angerufenen Bundesgerichtes zugrunde liegen, gleichsam erheblich ist wie eine unmittelbare Einwirkung auf das Urteil des Bundesgerichtes (vgl. BGE 25 II 691). Offengelassen wurde dagegen, ob der in Rede stehende Revisionsgrund nur dann vorliegt, wenn das Vergehen wirklich Einfluss auf den Entscheid des Gerichtes gewonnen hat, oder ob es genügt, dass es verübt wurde in der Absicht, solchen Einfluss zu erlangen (vgl. BGE 59 II 191 ff.). Diese Frage ist dahin zu entscheiden, dass ein Vergehen nur dann zur Revision führen kann, wenn es auf den Entscheid einge- wirkt hat. Wenn der Entscheid ohne das Vergehen gleich ausgefallen wäre, müsste die Revision auf eine blosse Wiedererwägung hinauslaufen, die unzulässig ist. Es liesse sich alsdann auch nicht von einem durch den Revisionskläger erlittenen Nachteil sprechen, wie ihn Art. 98 OG als Voraussetzung des Erfolges der Revision ( Wirksamkeitsvoraussetzung , vgI. WEISS, Berufung, S. 303 und 347) verlangt. Ob ein rechtskräftiges Urteil revidiert werden könne und müsse, bestimmt sich somit nicht nach der Gesinnung eines auf unerlaubte Einwir- kung bedachten Täters, nach seiner blossen Absicht, sondern danach, ob eine für den Revisionskläger nach- teilige Einwirkung tatsächlich stattgefunden hat. Daraus ergibt sich einerseits, dass eine erfolglos oder wirkungslos AB 6011-1934
368 Prozessrecht. N0 57. gebliebene verbrecherische Tätigkeit ausser Betracht fällt, anderseits aber, dass auch ein bloss fahrlässiges Handeln von Belang ist, falls es unter Strafe steht und auf das Urteil tatsänhlich eingewirkt hat. Diese Auffassung ntspricht denn auch der genauern Fassung anderer Prozessgesetze (vgl. z. B. bern. ZPO Art. 368 Ziffer 3 : ( Wenn festgestellt ist, dass durch eine strafbare Hand1ung zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid ein- gewirkt wurde)); zürch. ZPO 351 Ziffer 1: Wenn durch ein strafrechtliches Urteil festgestellt ist, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil des Revisionsklägers auf den Entscheid eingewirkt wurde )); deutsche ZPO 580 Ziffer 3: Wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf welche das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder der Sachverständige sich einer vor- 'sätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat ; vgl. auch die in verschiedener Hinsicht abweichende Regelung im franz. Code de pro- cedure civile Art. 480 Ziffer 1 : s'il y a eu do personnel ), wobei immerhin der ursächliche Zusammenhang ebenfalls verlangt wird : GARSONNET et CESAR-BRU, Traite, 3. Auf!., VI Nr. 467). Für das Bundesgericht, das als Berufungs- oder Beschwerdeinstanz geurteilt hat, verbietet sich die Berücksichtigung eines wirkungslos gebliebenen Vergehens noch speziell deshalb, weil die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz, soweit sie sich nicht als aktenwidrig erwiesen, dem bundesgerichtlichen Urteil zu- grunde gelegt werden mussten ; umsoweniger kann ein ' Revision des bundesgerichtlichen Urteils aUf Tatsachen gestützt werden, deren Kenntnis am Ausgang des Rechts- streites nichts zu ändern vermocht hätte, oder' auf den Wegfall von Tatsachen, die für die massgebenden Fest- stellungen bedeutungslos waren. Fraglich kann nur sein, ob beim Vorliegen emes Ver- gehens ein Einfluss auf das Urteil zunächst zu vermuten 'sei, die bIosse Möglichkeit eines solchen Einflusses also 'genüge unter Vorbehalt des Nachweises, dass er tatsächlich I'i'ozessrecht. N° . R. im gegebenen .Falle nicht stattgefunden' hahen . ann. Wie dem auch sei, erweist sich das vorliegende Revullons- gesuch als unbegründet. Nach der oben wiedergegebenen Begründung des Urteils des Appellationshofes wnrde alnf die Aussagen der betreffenden Zeugin nur gerade InSOWeIt abgestellt, als sie auch heute noch aufrecht bleiben; auf ihre Erklärung, sie erkenne den Motorradfahrer im Be- klagten, wurde kein Gewicht gelegt, sondern von ihren Aussagen nur festgehalten, dass die Klägerin-Mutter eines Sonntags früh im Herbst 1930 mit einem Motorrad- fahrer beim Hotel Falken angefahren kam. Demnach e1'kennt das Bundesgericht : Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. ' 58. Urteil der I. Zivilabteilung vom a3.0ktober 1934 i. S. Bretscher Sönne 00. gegen Fr. S llter A.-G. Art. 58 0 G. -Ein Urteil, das bloss einen Teil der Streitpunkte erledigt und die andern ad separatum verweint, ist ein Hau p t u l' t eil, wenn auf Grund dieser Verwelsung Ulcht ein neues Verfahren Platz greifen, sondern lediglich das hän- gige ergänzt werden soll. Zweckbestimmung des Art, 58. .A. Mit Klage vom 18. November 1929 hat die Klä- gerin, Fr. Sauter A.-G., als Inhaberin des schweizerischen Patentes Nr. 105,344 gegen die Beklagte, Bretscher Söhne Co., die Begehren gestellt: