Art. 28 ZGB, Art. 49 OR; press publication falsely imputing treason. A newspaper accusation that a person committed treason constitutes a serious infringement of personality rights. Press freedom protects only criticism or accusations based on true facts, or on a legal or factual assessment made in good faith after serious examination; the use of conditional or interrogative wording does not exclude liability. The decisive criterion is the perception of the average reader, not whether the falsity was obvious to careful readers. The gravity of the infringement and of the fault must be assessed cumulatively; compensation is fixed according to the concrete circumstances, without any tariff, and may be reduced where the statement rests on a legally mistaken characterization of otherwise accurate facts (consid. 2-7).
Oblig ttionenrecht. Xv 65. Geldmarkt wied-er im Ansteigen begriffen wären; denn die Rechtsprechung darf den Zinsfusschwankungen nicht ohne weiteres folgen. Das wurde in BGE 60 II 48 gegen- über der unmittelbaren Anpassung der Kapitalisationssätze ausgesprochen und gilt nicht minder gegenüber der An- passung vermittelst Abzügen am Kapital. Allein das schliesst nicht aus, dass ein Abzug für die wirklichen Vorteile der Kapitalabfindung Platz zu greifen hat. Die dargestellte bundesgerichtliche Praxis erörtert im wesentlichen die Frage, ob ein Abzug stattzufinden habe mit Rücksicht auf den zur Anwendung gebrachten Zins- fuss. Dabei handelt es sich also eigentlich nicht um Abzüge für die Vorteile der Kapitalabfindung, sondern um Korrek- turen der Kapitalisationsmethode. Der Grundsatz, dass tatsächliche Vorteile der Kapitalabfindung gegebenenfalls auszugleichen seien, wurde aber damit nicht aufgegeben, sondern stillschweigend oder sogar ausdrücklich vorbe- halten (vgl. z. B. BGE 46 II 53). Wenn keine solchen Ab- züge gemacht wurden, so hatte das seinen Grund darin, dass in den betreffenden Fällen die Kapitalabfindung keine greifbaren Vorteile mit sich brachte. Bei der immer unsicheren wirtschaftlichen Lage und der immer beschränk- teren Möglichkeit, Kapitalien nutzbringend zu verwenden, kann nämlich je länger je weniger davon die Rede sein, dass der Geschädigte durch die Kapitalabfindung notwen- dig und in jedem Falle besser gestellt werde als durch ent- sprechende Rentenleistungen. Deshalb sind schematische Abzüge begründeterweise abgelehnt worden. Wo aber im einzelnen Falle mit der Kapitalabfindung nachgewiesener- massen Vorteile verbunden sind,. hat der Schadenersatz- pflichtige nach wie vor einen Anspruch darauf, dass ihnen bei der Bemessung des Kapitals Rechnung getragen werde. Durch die Schadenersatzleistung soll der Geschädigte für den effektiven Schaden gedeckt, aber nicht bereichert werden. Hat er die Möglichkeit, das Kapital so anzulegen, dass er sich besser stellt, als bei den auf Grund des effek- tiven Schadens berechneten Renten, so ist daher ein ent- Obligationenrecht. :S-O 66.
sprechender Abzug gerechtfertigt; denn eine möglichst vorteilhafte Verwendung des Kapitals darf ihm auch vom Standpunkt des Ersatzpflichtigen aus zugemutet werden. Im vorliegenden Falle hat der Kläger nach den verbind- lichen Feststellungen der Vorinstanz mit dem ihm bereits ausbezahlten Kapital von 50,000 Fr. seinen Laden reno- vieren und erweitern, sowie ein für den Geschäftsbetrieb verwendbares Automobil anschaffen können, mit der Wir- kung, dass der vorher nicht besonders gut frequentierte Laden nun besser, nach der Aussage eines Zeugen sogar ausgezeichnet geht. Damit steht ein mit der Kapitalab- findung verbundener Vorteil nicht nur in sicherer Aus- sicht -was zur Rechtfertigung des Abzuges genügen würde -, sondern dieser Vorteil ist bereits verwirklicht und muss daher umsoeher berücksichtigt werden. Dem Mass nach hat das Bezirksgericht die Vorteile der Kapitalabfindung mit 10 % eingeschätzt. Diese Schätzung ist auf jeden Fall nicht übersetzt; bei der günstigen An- lage, welche daS Kapital im eigenen Geschäft des Klägers gefunden hat, darf wohl angenommen werden, dass seine wirtschaftliche Situation im erwähnten Umfange verbes- sert worden ist. 66. Urteil der I. ZivilabteiluJ1g vom G. November 1934 i. S. Schmid gegen llöflinger. Gen u g t u u n g wegen" Ver let z u n gin den per s ö n - I ich e n Ver h ä I t n iss e n, Art. 28 ZGB, 49 OR. Der unwahre Vorwurf der, Landesverrates ist. eine Ver- letzung in den persönlichen Verhältnissen. Der in der Presse erhobene unwahre Vorwurf geniesst den Schutz der Pr e s s fr e i he i t nur, wenn die Unwahrheit dem Ver- fasser auch bei ernsthafter Priliung nicht erkennbar war. Die besondere S c h wer e d er Ver let z u n g wird nicl t dadurch beseitigt, dass die Unbegrülldetheit des Vorwurfs dem unbefangenen Leser erkennbar ist. Kriterien für die besondere S c h wer e des Ver s c h u I den s. Bemessung der Gen u g t u u n g s s u m m e unter Berücksich- tigung der Umstände des konkreten Falles.
A. -Im Sommer 1931 wurde in Zürich eine Orts- gruppe der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter- partei (NSDA ) gegründet. An dieser Gründung beteiligte sich auch der Kläger Höflinger, der deutscher Staatsange- höriger ist und als Vertreter der Solothurner Gasherdfabrik in Zürich tätig war, und zwar wurde in seiner Wohnung, Mainaustrasse 17 in Zürich, das Sekretariat der Ortsgruppe untergebracht. Die Eröffnung dieses Sekretariats löste Angriffe in der sozialistischen Presse aus ; so erschien im Volksrecht vom 21. August 1931 ein Artikel, der vom Schweizerbanner , dem Organ der Schweizer Heimat- wehr , das damals alle 14 Tage in Zürich erschien, seither aber eingegangen ist, wie folgt auszugsweise wörtlich über- nommen wurde : Das Volksrecht vom 21. August 1931 berichtet: Das Hakenkreuz in Zürich. Ein nationalsozialistisches Propaganda-und Hetzbüro an der Mainaustrasse in Zürich 8. Es ist bekannt, dass die deutschen HakenkreuzIer sich seit langem bemühen, auch in der Schweiz und namentlich in Zürich Fuss zu fassen. Neuestens hat die National- sozialistische Deutsche Arbeiterpartei , der Hitler in München vorsteht, in Zürich ein eigentliches Sekretariat und Propagandazentrum geschaffen. . Leiter dieser deutsch-faschistischen Filiale auf Schweizer Boden ist ein ehemaliger Leutnant der deutschen Armee namens Max von Mondstadt, der von der Reichszentrale München der deutschen Nationalsozialisten, also von Hitler nach Zürich plaziert worden ist und selber vorher ebenfalls in München war. Seine Kumpane und Spiessgesellen sind : l. Ein E. Höflinger, Zürich 8, Mainaustr. 17, l. Stock, in dessen Wohnung sich die nationalsozialistische Aus- landsabteilung Schweiz etabliert hat, 2. ein Kar! Krasch, Angestellter der Rückversicherungs- gesellschaft Zürich, wohnhaft Hegibachstr. 36, und Obligationenrecht. o 66.
unseres Volkes keine Rede sein knnn und wie schädlich die wahllose Einbürgerung sich nun auswirkt. Ob unser Justizminister in Beru vielleicht Zeit hat, gegen dieses neueste Attentat auf Schweizerboden, das gegen die Demokratie unternommen worden ist, einzuschreiten und die Beteiligten wegen Landesverrates in den Anklage- zustand zu versetzen ? . Höflinger erhob gegen das Schweizerbanner Straf- lclage wegen Ehrverletzung. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Urheber der eingeklagten Publikation der Beklagte Dr. jur. Robert Schmid in Zürich war; als dieser die Beurteilung durch das Schwurgericht verlangte, zog der Kläger seine Strafklage zuriick. B. --Am 10. Juli 1933 hat Höflinger gegen Dr. Schmid Klage eingereicht auf Bezahlung einer Schadenersatz-und Genugtuungssumme von 10,000 Fr. sowie auf Publikation des Urteils auf Kosten des Beklagten in der Zeitung Schweizerbanner und in drei andern stadtzürcherischen Zeitungen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. C. -Während das Bezirksgericht Zürich die Klage abwies, hat auf die Appellation des Klägers hin das Ober- gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Mai 1934, zugestellt am 20. Juli, den Beklagten zur Bezahlung von 2500 Fr. an den Kläger verurteilt und diesen ermächtigt, das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im Schweizer- banner zu veröffentlichen.- D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag auf Klageabwei- sung wiederholt; eventuell hat er eine Herabsetzung des zugesprochenen Betrages beantragt. E. -An der heutigen Hauptversammlung hat der Beklagte seine Berufungsanträge wiederholt, während der Kläger auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen hat.
Das Bundesge:rickt zieht in Erwägung :
-Der Kläger erblickt im letzten Absatz de.'! vom Beklagten verfassten Artikels im Schweizerbanner -dieser letzte Absatz allein bildet nämlich nach der aus- drücklichen Erklärung des Klägers in der Replik vor der I. Instanz Gegenstand der vorliegenden Klage -eine Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere seiner Ehre, und verlangt vom Beklagten deswegen eine Genugtuung (Art. 28 ZGB, Art. 49 OR). Vor den kantonalen Instanzen hatte er überdies behaup- tet, dass er wegen des Artikels im Schweizerbanner von seiner Arbeitgeberin entlassen worden sei und dadurch einen materiellen Schaden erlitten habe. Die beiden kan- tonalen Instanzen haben indes den Kausalzusammenhang zwischen dem Artikel des Beklagten und der Entlassung des Klägers verneint, und heute hat der Kläger von einem materiellen Schaden nicht mehr gesprochen. Er wäre zwar befugt gewesen, seinen Antrag auf Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils, durch das ihm ein Betrag von 2500 Fr. zugesprochen worden ist, neben dem Gesichts- punkt der Genugtuung auch damit zu begründen, dass der Beklagte ihm einen materiellen Schaden zugefügt habe. Dass er gegen das Urteil des Obergerichts die Berufung nicht ergriffen hatte, wäre dem nicht im Wege gestanden, da die Berufung nur gegen das Dispositiv, nicht auch gegen die Entscheidungsgründe des letztinstanzlichen kantonalen Urteils gegeben ist. Angesichts der Haltung des Klägers ist aber auf die Frage des materiellen Schadens heute nicht mehr einzutreten.
-Ein Genugtuungsanspruch im Sinne von Art. 49 OR steht dem Kläger zu unter der Voraussetzung, dass der Beklagte ihn durch den eingeklagten Passus seines Artikels in seinen persönlichen Verhältnissen in schuldhafter und widerrechtlicher Weise verletzt hat, wobei sowohl das Verschulden wie die Verletzung von besonderer Schwere sein müssen. AS 60 II -1934
-Das Vorliegen einer Beeinträchtigung der per- sönlichen Verhältnisse in der Form der Ehrverletzung steht hier aUSBer Zweifel. Im eingeklagten Passus wird die Frage gestellt, ob der Justizminister in Bern Zeit finden werde, die an den im Volksrecht . geschilderten Vorgängen Beteiligten wegen L a n des ver rat e s in Anklagezustand zu versetzen ; da es Ausländer sind, denen diese Vorgänge zur Last gelegt werden, so könnte nur eine Strafverfolgung wegen des Verbrechens gemäss Art. 37 des schweiz. Bundesstraf- rechtes in Frage kommen, welcher mit Zuchthausstrafe von mindestens 10 Jahren oder sogar auf Lebenszeit bedroht jeden ... Einwohner der Schweiz, welcher die Eidgenossenschaft oder einen Teil derselben in die Gewalt oder Anhängigkeit einer fremden Macht zu bringen, oder einen Kanton, oder einen Teil eines Kantons von ihr loszureissen versucht, oder eine fremde Macht zu Feind- seligkeiten gegen die Schweiz oder einen Teil derselben, oder zu einer die Schweiz gefährdenden Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten anreizt, oder bei ausgebrochenem Kriege durch eine Handlung oder Unterlassung vorsätz- licher Weise die Absichten des Feindes begünstigt ; die Zuchthausstrafe zieht nach Art. 3 BStR immer den Ver- lust des Aktivbürgerrechtes für eine vom Richter zu bestimmende Zeit nach sich. Dass der Beklagte etwa auch das in 71 des zürcherischen Strafgesetzbuches umschrie- bene Verbrechen des Landesverrates im Auge gehabt habe, ist schon dadurch ausgesch10ssen, dass der Intervention der Bundesbehörden und nicht der kantonalen Behörden gerufen wird. Die schwere Strafe, mit der das in Art. 37 BStR umschriebene Verbrechen bedroht ist, zeigt zur Genüge, dass es sich um eines der schwersten Delikte handelt, die auf dem Boden der Eidgenossenschaft über- haupt begangen werden können. Ebenso ist das Verbre- chen, wenn auch vielleicht nicht in allen Fällen in den Augen der Angehörigen des Staates, zu dessen Gunsten es begangen wird, so doch ganz bestimmt nach der Auf- Ohligationenreeht. No 66.
fassung des Schweizervolkes entehrend, und dies ist im vorliegenden Fall massgebend, da der Kläger, der seit langen Jahren in der Schweiz ansässig ist, begreiflicherweise auf die Meinung, die sein Gastvolk von ihm hegt, Gewicht egt. Nun ist allerdings richtig, dass der Name Höflinger m dem vom Beklagten verfassten Kommentar nicht erwähnt wird ; es wird allgemein von den Beteiligten gesprochen, d. h. also von den an der Gründung der Orts- gruppe Zürich der NSDAP Beteiligten. Unter diesen be- fand sich aber nach dem Artikel des ( Volksrecht , den das Schweizerbanner wiedergab und kommentierte, auch der Kläger, so dass auch er sich von dem den Beteiligten gemachten Vorwurf betroffen fühlen konnte und musste. Der Beklagte macht geltend, dass er keine bestimmte Behauptung aufgestellt habe, sondern ausdrücklich bemerkt habe, seine Meinungsäusserung gelte für den Fall, dass die aben des ( Volksrecht den Tatsachen entsprächen. DIeser Auffassung kann jedoch nicht beigetreten werden. Wie das Bundesgericht schon früher entschieden hat (vgl. den nicht publizierten Entscheid vom 20. September 1923 i. ' .Magnini c. Annstasi) schliesst die Verwendung der Moglichkeltsform die Verantwortlichkeit eines Journa- listen nicntaus, der den guten Ruf eines Dritten angreift. Dasselbe 1st zu sagen von der Frageform, in die der Be- klagte den letzten Absatz seines Artikels gekleidet hat. Der Beklagte behauptet weiter, er habe nicht den Vor- wurf des Landesverrates im strafrechtlichen Sinne des Begriffes erheben wollen, sondern lediglich denjenigen des moralischen Landesverrates. Allein das Begehren um Versetzung der Gründer der Ortsgruppe Zürich der NSDAP in den Anklagezustand schliesst schlechterdings aus, dass der Beklagte etwas anderes als Landesverrat im Sinne des Strafrechts verstanden haben kann ; denn Handlungen, die nur unter dem Gesichtspunkt der Moral verwerflich, nicht aber vom Rechte verboten sind, unterliegen nicht der Strafverfolgung. Auf jeden Fall musste der Durchschnitts- leser aus der Aufforderung an das eidgenössische Justiz-
departement, gegen Höflinger einzuschreiten, den Eindruck erhalten, dass' man diesen des strafrechtlich verfolgbaren Landesverrat bezichtige. Die Meinung des Durch- schnittslesers aber ist es gerade, auf die es ankommt ; die Ehre im Sinne eines geschützten Rechtsgutes ist die Wert- schätzung, die der Einzelne in der Öffentlichkeit geniesst, und unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Meinung ist zu entscheiden, ob eine Äusserung eine Ehrverletzung ist (BGE 48 II S. .'58 f.). Unstichhaltig ist auch der Einwand des Beklagten, er habe lediglich die vom Volksrecht ) geschilderten Tat- sachen irrtümlicherweise als Landesverrat qualifiziert, und dieser Irrtum sei als solcher dem Leser ohne weiteres erkennbar gewesen. Wenn aber der Beklagte sich irrte, der doch Dr. jur. ist und vom Erscheinen der Meldung im Volksrecht ) am 21. August 1931 bis zur Veröffentlichung seiner Meinungsäusserung im Schweizerbanner vom
(08 Obligatioll( nrecht. N" 6 . Bildungsgrades des Beklagten auf der Hand, dass schon wenige Minuten der Überlegung ihn zur Erkenntnis der rechtlichen Haltlosigkeit seines Vorwurfes hätten bringen müssen. 5. -Die weiter erforderliche besondere Schwere der Verletzung ist ebenfalls vorhanden, wie die Vorinstanz im Gegensatz zum Beklagten und der ersten Instanz mit Recht angenommen hat. Die erste Instanz hatte dieses Erfordernis im Wesent- lichen mit der folgenden Begründung verneint: Das Schweizerbanner sei eine politisch einseitig orientierte Zeitung; der unvoreingenommene Leser nehme in der gegenwärtigen politisch bewegten Zeit die Urteile derar- tiger Blätter in politischen Dingen naturgemäss mit Vor- sicht auf; jeder nicht voreingenommene Leser des einge- klagten Artikels im Schweizerbanner habe sich ohne weiteres sagen müssen, dass der im eingeklagten Artikel erhobene Vorwurf jeder tatsächlichen Grundlage entbehre und auf das Konto der in solchen Blättern üblichen Über- treibungen zu buchen sei. Gerade wenn es sich aber, wie auch das Obergericht ausführt, beim Schweizerbanner um ein Blatt von ein- seitiger politischer Orientierung handelte, so ist anzuneh- men' dass der Grossteil seiner Leser nicht unvoreingenom- men war. Denn derartige Blätter werden in erster Linie von den Anhängern der in nen verfochtenen Ansichten gelesen, also von Leuten, deren kritischer Sinn in politischen Dingen durch die Leidenschaft getrübt ist und die den un- glaublichsten Meldungen ohne weiteres Glauben schenken s?fern sie nur eine Bestätigung dessen enthalten, was f SIe als Glaubenssatz gilt. Aus diesem Grunde schliesst die üblich gewordene Überschreitung der Pressfreiheit, selbst wenn sie als solche dem objektiv denkenden Teil der Leser- schaft erkennbar ist, die besondere Schwere der Verletzung keineswegs aus. Die konsequente Weiterführungdes von der ersten Instanz ausgesprochenen Grundsatzes müsste dazu führen, dass eine Zeitung um so leichter den Sank- tionen des Gesetzes zu entwischen vermöchte, je häufiger
und offensichtlicher sie die Grenzen der Pressfreiheit überschreiten würde, indem die Überschreitungen der Vergangenheit einen Freibrief für die zukünftigen bilden würden. Es kann aber nicht die Aufgabe der Gerichte sein, diejenigen Zeitungen, bei denen derartige Überschreitungen an der Tagesordnung sind, in ihrem Gebaren zu ermutigen. Der Journalist soll im Gegenteil die ihm obliegende Verpflichtung, das Wahre vom Falschen, das erlaubte Werturteil von der haltlosen Anschuldigung zu trennen, nicht auf die Leserschaft abwälzen dürfen. Er soll sich immer dessen bewusst bleiben, dass jede Zeitung Leser hat, die blindlings alles glauben, was ihnen gedruckt unter die Augen kommt. Unter den Lesern des Schweizer- banner vom 1. September 1931 hatte es sicherlich solche die entweder aus Mangel an juristischer Bildung und a eigenem Urteilsvermögen, oder aus fanatischem Glauben an ihr politisches Leibblatt, das Unterbleiben einer AnklaO"e o gegen Höflinger und Konsorten wegen Landesverrates nur der Schwäche der Bundesbehörden zuschrieben. Nicht beigepflichtet werden kann auch der Auffassung der ersten Instanz, aus dem Rückzug der Strafklage durch den Kläger sei zu schliessen, dass dieser die Verletzung selber nicht als besonders schwer empfunden habe. Wie die Vorlnstanz mit Recht ausführt, hatte die Strafklage wahrscheinlich nur den einen Zweck, den Urheber des Artikels ausfindig zu machen, um ihn zivilrechtlich be- langen zu können. Aus dem Rückzug der Strafklage einen Rückschluss auf die Beschaffenheit der Zivilansprüche zu ziehen, ist jedoch unzulässig. 6.-Hinsichtlich der Frage des Verschuldens ergibt sich aus den Ausführungen über die Widerrechtlichkeit ohne weiteres, dass dem Beklagten ein Verschulden grundsätzlich zur Last fällt: Der Journalist, der eine Anschuldigung gegen einen Dritten erhebt, ohne sich im geringsten gegen die Möglichkeit eines Irrtums zu schützen, handelt schuld- haft. Dagegen bleibt noch zu prüfen, ob eine besondere Schwere des Verschuldens vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann
auch eine blosse Nachläßsigkeit ein besonders schweres Ver- schulden im sinne des Art. 49 OR sein (BGE 48 II S. 23) ; die Schwere des Verschuldens ist vor allem mit der Schwere der Verletzung in Beziehung zu setzen : Im Allgemeinen ist das Verschulden umso grösser, je schwerer die Verletzung ist (BGE 42 II S. 595 ; 43 II S. 638). Da die AnSchuldigung des Landesverrates von einer ganz ausserordentlichen Schwere ist, und da ferner der Beklagte sie ohne die geringste Prüfung auf ihre Begründet- heit hin erhoben hat, während ihm hiezu reichlich Zeit zur Verfügung gestanden hätte, so muss ihm zweifellos ein Verschulden von besonderer Schwere zur Last gelegt werden. Wenn er einerseits behauptet, es habe sich um eine jedem Leser erkennbare Übertreibung gehandelt, und andel'l5eits in Abrede stellt, dass ihn ein besonders schweres Verschulden treffe, so widerspricht er sich selbst. 7. -Damit bleibt noch die Frage der Höhe der Genug- tuungssumme zu entscheiden übrig, die von der Vorinstanz auf 2500 Fr. festgesetzt worden ist. Eine Aufzählung der vom Bundesgericht im Laufe der letzten Jahre wegen Ehrverletzung durch die Druckerpresse zugesprochenen Genugtuungssummen erübrigt sich, weil es auf diesem Gebiete keinen Tarif gibt und auch nicht geben soll; der Richter soll die Genugtuung nach den besonderen Um- ständen des einzelnen Falles festsetzen. Im vorliegenden Falle ist zu sagen, dass die von der ersten Instanz für das Fehlen einer besonderen Schwere der Verletzung angeführten Gründe, wenn sie auch diesen Schluss nicht rechtfertigen, doch unter dem Gesichtspunkt der Höhe der Genugtuungssumme eine gewisse Bedeutung haben : Der Beklagte hat nicht tatsächlich unwahre Be- hauptungen aufgestellt, sondern an sich zutreffende Tat- sachen rechtlich unrichtig gewürdigt, was zum mindesten einem Teil der Leser erkennbar war. In zweiter Linie ist in Betracht zu ziehen, dass Höflinger ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer ist. Gewiss haben die hier niedergelassenen Ausländer das Recht, Vereine zu Obligationenrecht. :1 0 66. 4U bilden, und zwar auch solche, die sich an die eine oder andere politische Partei ihres Heimatlandes am.chliessen, unter dem Vorbehalt natürlich, dass diese Vereinigungen die Sicherheit unseres Staatswesens in keiner Weise ge- fährden. Nun ist aber der Nationalsozialismus nicht nur eine deutsche politische Partei, sondern eine Weltanschau - ung, die auf andere Staaten übergreifen kann, wie die Existenz eines österreichischen und -was hier vor allem von Bedeutung ist -auch eines schweizerischen National- sozialismus deutlich beweisen. Unter diesen Umständen musste die Gründung einer Gruppe der NSDAP in der Schweiz notwendigerweise eine Reaktion hervorrufen in den Organen jener schweizerischen Parteien, deren Gesin- nungsgenossen in Deutschland durch den Nationalsozialis- mus aufs schärfste bekämpft wurden. Ohne ein Werturteil über den Nationalsozialismus als Weltanschauung fällen zu wollen, darf man sogar mit der Vorinstanz feststellen, dass er den in der Schweiz seit langem herrschenden poli- tischen Anschauungen diametral entgegengesetzt ist, und dass aus diesem Grunde der Kläger, der nach seinen eigenen Angaben seit 30 Jahren in der Schweiz ansässig ist, eine heftige Reaktion in der Presse voraussehen musste; be- klagen kann er sich nur über ein Übermass dieser Reaktion. Schliesslich ist auch von nicht geringer Bedeutung, dass die Genossen des Klägers, von Mondstadt und Krasch, vom Bundesrat in Anwendung von Art. 70 BV wegen Gefähr- dung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz aus deren Gebiet ausgewiesen worden sind. Ihre politische Tätigkeit ist demnach der Landesregierung nicht unge- fährlich erschienen. Wenn der Kläger die Unklugkeit begangen hat, sich zusammen mit derartigen Elementen auf politischem Gebiete zu betätigen, so hat er billigerweise die daraus sich ergebenden Konsequenzen bis zu einem gewissen Grade selber zu tragen. In Würdigung der gesamten Verhältnisse ist die vom Beklagten an den Kläger zu bezahlende Genugtuungs- summe auf 1000 Fr. festzusetzen, und ferner ist der Kläger
in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides berechtigt zu erklären, das Urteil auf Kosten des Beklagten einmal im Schweizerbanner )) zu veröffentlichen (Art. 49 Abs. 20R). Da diese Zeitung inzwischen eingegangen ist, so ist zwar unerfindlich, wie dieser Teil des Dispositivs des angefoch- tenen Urteils vollstreckt werden soll. Allein mangels eines dahingehenden Berufungsbegehrens des Klägers kann eine Anderung dieser Urteilsbestimmung nicht vorgenommen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen in dem Sinne, dass die dem Kläger zugesprochene Genugtuungssumme auf 1000 Fr. herabgesetzt wird. Im übrigen wird der ange- fochtene Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 5. Mai 1934 bestätigt. 67. Extra.it de rarret de lal re seetion civile du 6 novembre 1934 dans la causa Rideau S. A. contre Epoux Felder-Gassmann. Vente par acomptes. Reserve de propri e. Art. 226 CO. -Lorsque le vendeur a reserve son droit de propriete sur la chose vendue, la faculte de resoudre le contrat de vente lui appartient outre le droit de revendication saus avoir besoin d' tre stipule expressement. Art. 227 CO et 716 CC. -Lorsque l'acheteur restitue la chose vendue et le vendeur les acomptes re lus, le second a le droit de retenir, d'une part, a titre de loyer equitable un mon- tant correspoitdant a la depreciation ordinaire de la chose, soit par suite de son utilisation normale, soit par suite du seul ecoulement du temps et des changements de la mode, et, d'autre part, a. titre d' indemnite d'usure ou indemnite pour pour la deterioration de la chose , un montant COrre8- pondant a la depreciation extraordinaire de la chose par suite de son endommagement (Beschädigung). Extrait des motifs : Les defendeurs Felder-Gassmann se sont trouves en demeure de payer pour les marchandises achetees par eux une partie des acomptes stipules par la venderesse Rideaux
S. A. En vertu de l'art. 226 CO le vendeur peut, en ce cas, poursuivre le recouvrement des acomptes non verses ou, s'll s'en est reserve le droit, soit revendiquer la propriete de la chose, soit resoudre le contrat. Comme VON TUHR l'a deja remarque dans ses ( Streifzüge im revidierten OR ) (SJZ 18 p. 371), la loi ne donne au vendeur qu'une alter- native: ou bien il poursuit l'execution du contrat ou bien il le resout et revendique, le cas echeant, la propriete (cf. OSER-SCHÖNENBERGER, note 5 sur art. 226 CO). Lorsque le vendeur areserve son droit de propriete, la faculte de resoudre le contrat lui appartient aussi sans avoir besoin d'etre stipulee expressement, car c'est le com- plement necessaire de la revendication; en revanche, le droit de resolution, la lex commissoria, peut exister sans pactum reservati dominii ... En l'espece, selon l'accord intervenu le 15 decembre 1931, la demanderesse Rideaux S. A. ale droit de reprendre les marchandises et de resoudre le contrat. En consequence, d'apres l'art. 227 CO, les parties sont tenues de se restituer les prestations qu'elles se sont faites, la demanderesse ayant toutefois droit a un loyer equi- table et a une indemnite pour la deterioration de la chose , ou indemnite d'usure , selon l'expression de I'art. 716 CC ( Entschädigung für Abnützung , texte alle- mand des art. 227 et 716 ; indennita per il deprezzamen- to ), traduction italienne inexacte des deux memes articles). La Cour civile vaudoise n'a toutefois alloue a la deman- deresse . ni loyer equitable ni indemnite d'usure ). A son avis, un loyer n'est du que si l'acheteur a utilise la chose pendant un certain temps, ce qui n'est pas le cas en l'espece, les defendeurs s'etant bornes a garder les mar- chandises en magasin en attendant de pouvoir les vendre. Et une indemnite d'usure pour deterioration ne serait due que si la chose avait ete ablmee, hypothese qui n'est pas non plus realisee. Le juge cantonal refusa ainsi au vendeur toute indemnite pour la depreciation qui provient du seul ecoulement du temps et des changements de la mode.