Art. 87 OG, Art. 17 and 37 SchlT ZGB, Art. 919, 928 and 937 ZGB; provocation to sue concerning a claimed limited real right in public waters; no possessory disturbance. A cantonal order compelling the possessor of an asserted servitude or other limited real right to bring action is, where the right is privately claimed, a decision in a civil matter and may be attacked by civil complaint if it allegedly violates federal civil law. Limited real rights on public things are not excluded by the ZGB; where such a right remains subject to the Civil Code, possession and possessory protection are also governed by federal law. The mere procedural provocation to litigate, analogous to a negative declaratory action, is not a disturbance of possession, since it is neither self-help nor a prohibited interference with factual control; the possible reversal of party roles or burden of proof does not alter this (consid. 1-6).
plattenfabrikanten, sei es gegen den Beklagten, der die
nicht erforderliche und darum rechtlich belanglose - Einwilligung zur Übertragung gegeben haben soll. Im übrigen wären auf jeden Fall diejenigen Ansprüche, die auf Übertragungen aus der Zeit des alten Urheber- rechtsgesetzes gegründet werden, auch verjährt; denn nach dem bereits erwähnten Art. 17 jenes Gesetzes ist die Verjährung spätestens in der absoluten Frist von 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Übertragung an, eingetreten. 4. -Die Berufung ist demnach, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. Dagegen bestehen, auch abgesehen von den formellen Verjährungs- vorschriften, umso weniger Bedenken, als sich die Kläger- schaft erst acht Jahre, nachdem sie von der ersten und hauptsächlichsten Urheberrechtsverletzung Kenntnis er- halten, veranlasst gesehen hat, gegen den Beklagten mit einer Zivilklage vorzugehen und durch dieses ungerecht- fertigt lange Zuwarten die Abklärung der Verhältnisse äusserst erschwert worden ist. Dieses Verhalten würde es sogar nahe legen, die Ansprüche wegen illoyal ver- späteter Geltendmachuug abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht :
484 Sachenrecht. N° 77. Werk beleuchtet und heizt. Diese neue Verwendungsart des Stromes rief die Gemeindebürger, die für ihre Hotels und Häuser den teurern Strom des Gemeindeelektrizitäts- werkes verwenden müssen; auf den Plan, und der Gemein- derat erliess an die Familie Perren die Aufforderung, die Ausnützung der Kraft für andere als die ursprünglichen Zwecke zU unterlassen. Er erklärte, die Familie Perren habe kein Recht auf das Triftbachwasser, da sie nicht im Besitz einer Konzession sei. Die Gemeinde als Eigentü- merin des Baches habe die bisherige Benützung lediglich geduldet. Die Familie Perren antwortete darauf, ihre Rechte am Bach seien viel älter als das Gesetz betreffend Konzessionierung der Wasserkräfte und kraft des gesetz- lichen Vorbehaltes von diesem nicht berührt worden. Sie lehnte das Verlangen der Gemeinde ab. In der Folge provozierte die Gemeinde die Familie Perren zur Klage und erwirkte vom Instruktionsrichter von Visp am 13. September 1934 die Verfügung :
gewährten Schutz gegen Störung des Besitzes. Art. 937 ZGB, der die Klage aus dem Besitze nur dem Eingetra- genen einräume, komme hier nicht in Betracht, da das eidgenössische Grundbuch in Zermatt noch nicht einge- führt sei. Störung des Besitzes liege nicht bloss in körper- lichen Eingriffen, sondern auch in der auf die Psyche des Besitzers einwirkenden Willensäusserung des Störers, so in einem Verbot, die aus dem bisherigen Besitz fliessende Machtstellung zu betätigen. Solche Drohung und Störung liege schon in dem Briefe der Gemeinde, mit welchem sie den Besitzern das Recht auf die Nutzung des Wassers abspreche, insbesondere dann aber in der Provokation zur Klage auf Geltendmachung ihrer Ansprüche auf das Wasser des Triftbaches und erst recht in der stattgebenden Verfügung des Instruktionsrichters. Einer der Hauptvor- teile des Besitzesschutzes bestehe darin, dass dem Besitzer im Streit über das Recht die Rolle des Beklagten zukomme. Der Schutz des Besitzers würde illusorisch, wenn der Nichtbesitzer den Besitzer durch eine kantonale Prozess- bestimmung in die Klägerrolle drängen könnte. Das wäre . ein unstatthafter Eingriff des kantonalen Prozessrechtes in das materielle Bundesrecht. Die Zulassung der Provo- kationsklage gegenüber dem Besitzer stehe im Widerspruch zu Art. 928 ZGB, sie gestatte dem Eigentümer die Störung des Dienstbarkeitsbesitzes und kleide sie in gesetzliche Formen. Diese Anwendung des kantonalen Rechtes sei daher vor dem Bundesrecht nicht haltbar. G. -Die beschwerdebeklagte Gemeinde anerkennt, dass der Anspruch auf das Triftbachwasser, so wie er von den Beschwerdeführern erhoben werde, zivilrechtlicher Natur sei, aber sie bestreitet, dass den Beschwerdeführern in Wirklichkeit ein privates Nutzungsrecht zustehe, denn der Triftbach sei ein öffentliches Gewässer, auf dessen ding- liche Belastungen nicht das ZGB, sondern das kantonale öffentliche Recht anwendbar sei, das die Vermutung des eidgenössischen Rechtes aus dem Besitz nicht kenne. Wenn auf Grund dieses kantonalen Rechtes Nutzungsrechte an
486 Sachenrecht. N° 77. der öffentlichen: Sache angesprochen werden, so könne der Richter ohne Verletzung von Bundesrecht den Ansprecher zur Klage auffordern, die ihm den Beweis seines Rechtes auferlege. Andernfalls müsste ja die Gemeinde eine nega- tive Feststellungsklage ausspielen und den negativen Be- weis erbringen, dass Sonderrechte (die nur öffentlichrecht- licher Natur sein könnten) nicht bestehen. Übrigens seien die Voraussetzungen des Besitzesschutzes nach 928 ZGB auch sonst nicht gegeben. Trotz der Provoka- tionsverfügung dauere der frühere tatsächliche Zustand an, die Beschwerdeführer seien also in ihrem Besitzstande nicht gestört. Die Provokation habe auch gar nicht den Zweck, an diesem -Zustand etwas zu ändern, sie wolle die Feststellung der Existenz oder Nichtexistenz des in An- spruch genommenen Privatrechtes herbeiführen. Wer zur Klage provoziere, begehe keine Störung, sondern handle einem ihm gegebenen gesetzlichen Recht gemäss. Die bIosse Bestreitung des Rechtes, auf das sich der Besitzer berufe, sei keine Besitzstörung. Die Vermutung des Rech- tes und die Klage aus dem Besitze gelte übrigens bei Grundstücken nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen seien. Der Antrag der Beschwerdegegnerin geht auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerde ist die verlangte aufschiebende Wirkung' erteilt worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
'sprüche verstehen kann, für welche der Kanton Wa11is im Gesetz vom 1. Dezember 1877 (Art. 11 ff.) ein eigenes Verfahren aufgestellt hat. Die Provokationsverfügung ist ein Entscheid in einer Zivilsache im Sinne des Art. 87 a1. lOG (vgl. BGE 54 II HO) ; er ist ein letztinstanzlicher, da seine Weiterziehung im Wege eines ordentlichen Rechtsmittels zugegebenermassen nicht möglich ist. Dass das kantonale Recht, dessen Anwendung nach der Be- schwerde gegen Bundesrecht verstösst, nicht Zivil-, son- dern öffentliches Recht (Prozessrecht) ist, schliesst die zivilrechtliehe Beschwerde nach Ziff. 1 nicht aus, diese trifft kantonalrechtliche Bestimmungen jeder Natur, deren .Anwendung das Bundeszivilrecht verletzt. 2. -Die Beschwerdeführer behaupten, sie hätten an dem Wasserrecht, das sie als Dienstbarkeit qualifizieren, Besitz im Sinne des Art. 919 al. 2 ZGB. Die Beschwerde- beklagte verneint den Besitz vorab aus dem Grunde, weil die beanspruchte Nutzung gar keine zivilrechtliehe sein könne ; wenn sie bestehe, so sei sie eine Sondernutzung öffentlichrechtlicher Natur. Mit dieser Verneinung setzt .sich die Beschwerdebeklagte in Widerspruch zu ihrer Pro- vokation. Wenn sie schon zur Geltendmachung eines Privatrechtes provoziert, so muss sie für das Provokations- verfahren selber das Recht auch als privates gelten lassen ; sonst zerstört sie ja selbst die Grundlage ihrer Provoka- tion. Im provozierten Prozess um die Sache erst wird der Anlass sein, ihre Bestreitung des Privatrechtes anzu- bringen. Für das Provokationsverfahren ist das Recht ein
das kantonale Recht weiter gilt, auch der Besitz weiterhin vom kantonalen' Recht geordnet sein. Art. 17 al. 3 SchlT begreift das gane Rechtsverhältnis, ist also hinsichtlich des Teiles, den das Besitzrecht davon darstellt, eine Spezialbestimmung gegenüber der allgemeinen Bestim- mung des Art. 37 SchlT betreffend den Besitz (vgl. MUTZNER, Komm. hiezu N. 3). Im vorliegenden Falle ist nun aber die Bedingung nicht erfüllt, an die Art. 17 al. 3 SchlT die Weitergeltung des kantonalen Rechtes knüpft. Beschränkte dingliche Rechte an öffentlicher Sache wer- den vom ZGB nicht ausgeschlossen. Wenn Privateigentum des ZGB an öffentlicher Sache bestehen kann (Art. 664 al. 2), so können natürlich auch die beschränkten dinglichen Rechte des ZGB daran bestellt werden (vgl. ILuB, Komm. ZGB Art. 664 N. 17, LEEMANN, Komm. ZGB Art. 664 N. 22, FLEINER, Institutionen VR S. 333). Die Meinung der Beschwerdeführer ist, dass ihr Nutzungsrecht frei ver- äusserlich und vererblich sei. Das ZGB kennt auch solche beschränkte dingliche Rechte, sei es in der Form der Dienstbarkeit (Art. 781) oder des selbständigen und dauernden Rechtes (Art. 655 Ziff. 2). Ob die Beschwerde- führer an dem beanspruchten Nutzungsrecht Besitz haben, beurteilt sich also nach Art. 919 ff. ZGB, und für ihren Anspruch auf Schutz des Besitzes gegen Störung ist Art. 928 ZGB massgebend. 4. -Nach Art. 919 ist Besitzer, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat '; dem Sachbesitz wird bei Grunddienstbarkeiten die tatsächliche Ausübung des Rechtes gleichgestellt. Die tatsächliche Ausübung der Nutzung des Triftbachwassers durch die Beschwerdeführer ist nicht bestritten. Aber die Gemeinde Zermatt wendet ein, dass sie nicht genüge, weil gemäss Art. 937 al. I hin- sichtlich der in das Grundbuch aufgenommenen Grund- stücke eine Klage aus dem Besitze nur für den Einge- tragenen bestehe, die Nutzungsbefugnis der Beschwerde- führer aber sowenig wie der Triftbach im Grundbuch ein- getragen sei. Allerdings sei das eidgenössische Grundbuch Sachenrecht. No 77. 489 in Zermatt noch gar nicht eingeführt, aber es beständen doch kantonale Hypothekenbücher , die einstweilen die Grundbuchwirkung vermittelten. Die Beschwerdebek1agte übersieht, dass die Klage aus dem Besitz die auf die Vermutung aus dem Besitz gestützte Rechtsverfolgung, nicht die Besitzesschutzklage ist. Diese ist ja in al. 2 von Art. 937 ausdrücklich dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt und damit dem das beschränkte dingliche Recht tatsächlich Ausübenden zuerkannt. Den Beschwerdefüh- rern steht daher der Schutz des Art. 928 gegen Störungen ihres Besitzes zu. 5. - Läge in der Provokation zur Klage eine Besitz- störung im Sinne dieser Bestimmung, so wären die Provo- katen nicht darauf beschränkt, auf dem Wege der Be- sitzesschutz k 1 a g e gegen die Provokation vorzugehen, sofern das praktisch überhaupt denkbar wäre. Denn Art. 928 gewährt nicht bloss das prozessuale Mittel, sich der Besitzstörung, die als verboten vorausgesetzt ist, zu erwehren und den durch sie verursachten Schaden einzu- klagen, sondern er stellt selbst das materiellrechtliche ,Verbot der Besitzstörung und den Anspruch auf Schaden- ersat auf; erlässt er doch das Verbot gegen denjenigen, der em Recht zu haben behauptet (und es gemäss dieser Behauptung haben kann). Die Provokation zur Klage würde daher in der Tat gegen Art. 928 verstossen, wenn in ihr eine Besitzstörungzu sehen wäre. Das kantonale Gesetz, das sie gestattete" wäre nicht anwendbar. 6. -Die Beschwerdeführer vertreten unter Berufung auf OSnERTA , Kommentar Art. 928 N. 14, die Auffassung, dass die BesItzstörung im Sinne des Art. 928 nicht ein tätlicher Eingriff in den Besitz zu sein brauche, sondern d auch eine psychische Einwirkung auf den Besitzer, di? den Genuss seines Besitzes beeinträchtigt, eine solche sem könne, und sie sehen in der durch die Provokation herbeigeführten Nötigung des Besitzers zur Klage auf ernennung ines Rechtes zum Besitze eine psychische EmWlrkung dIeser Art. Allein, mag auch anzuerkennen
sein, dass gewisse psychische Einwirkungen auf den Be- sitzer dem Schutz des Art. 928 rufen, so ist jedenfalls die Rechtsverfolgung, die in den Formen des Prozessrechtes vor sich geht, keine Besitzstörung. Sie ist vor allem keine verbotene Eigenmacht ; indessen ist freilich anerkannt (vgl. OSTERT.AG. a.a.O. N. 9, HOMBERGER, Kommentar ZGB Art. 926 N. 4), dass nicht bloss eigenmächtige, das sind durch eigene Gewalt ausgeübte, Eingriffe den Besitzes- schutz rechtfertigen, sondern dass hiefür die Beeinträch- tigung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers genügt, wie dies der französische Text ausspricht (le possesseur trouble dans sa possession). Dass aber die prozessuale Rechtsverfolgung keine Besitzstörung darstellen kann, hängt dalnit zusammen, dass es nach schweizerischer Auffassung jedem freisteht, den andern lnit gerichtlicher Klage zu überziehen, wenn er die prozessualen Folgen der Abweisung, insbesondere die Kostenfolgen riskieren will. Selbst missbräuchliche Klage macht keine Ausnahme, da ja die Rechtsprechung die Anwendung von Art. 2 ZGB auf dem Gebiete des Prozessrechtes ablehnt. Darum hätte, wenn die Gemeinde Zermatt gegen die Besitzer Klage auf Nichtbestehen des beanspruchten Rechtes ausgespielt hätte, der Besitz ein Hindernis für diese Klage nicht gebildet. Die Provokation ist nun nichts anderes als der. altmodische Ersatz der negativen Feststellungsklage. Statt des Zwanges, auf die negative Feststellungsklage zu ant- worten -in diesem Zwang erschöpft sich die beinträch- tigende Wirkung auf die Psyche des Besitzers -, übt die Provokation den Zwang aus, selbst Klage (auf Anerken- nung) einzureichen. Die RechtsfoIge der Nichtbeachtung des Zwanges, der Unterlassung der Prozessaufnahme, kann im einen wie im andern Falle die gleiche sein : der Verlust des Rechtes. Denn auch wer als Beklagter auf eine Klage nicht antwortet, anerkennt nach den meisten Prop zessordnungen die Begehren der Klage, so dass zwischen dem Zwang zu antworten und dem Zwang zu klp,gen ein wesentlicher Unterschied nicht besteht. Sachenht. No 77.
Die Beschwerdeführer betonen hauptsächlich die, wie sie meinen, mit der Vertauschung der Parteirollen verbun- dene Umkehrung der Beweislast. Aber die allfällige Um- kehrung der Beweislast berührt den Besitz nicht. Denn entweder gibt der Besitz die Vermutung des Rechtes und befreit dadurch von der Beweislast, dann kann der Besitzer in der Rolle des provozierten Klägers sich darauf nicht weniger berufen als in der Rolle dns Beklagten ; die Klage- begründung wird dann einfach in der Berufung auf den Besitz und auf die Vermutung des Rechtes aus dem Be- sitze bestehen können. Oder der Besitz gibt die Vermutung des Rechtes nicht (Art. 937 al. I), dann befreit er den Be- sitzer auch nicht von der Beweislast, sei er nun in der Stellung des Beklagten oder in derjenigen des Klägers; d. h. im Sinne der Beschwerdeführer gesprochen, für welche die Beklagtenrolle gleichbedeutend ist mit Freiheit von der Beweislast : dann garantiert er auch die Beklagtenrolle nicht, sondern lässt zu, dass diese durch andere Gegeben- heiten bestimmt wird, u. a. durch prozessuale Einrieh- tungen, wie die Provokation zur Klage eine ist. Dasselbe ist zu sagen von allen übrigen Vorteilen, die mit der Klage, nicht aber lnit der Verteidigung gegen die Klage verbunden sein mögen ; sie sind kein Ausfluss des Besitzes, also kann ihr Entzug keine Störung des Besitzes bringen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.