Art. 468 ZGB; inheritance-contractual capacity of a person under administrative guardianship (Beiratschaft): The conclusion of an inheritance contract requires only majority and capacity of discernment. Administrative guardianship under Art. 395 Abs. 2 ZGB does not exclude contractual testamentary capacity, because the measure concerns only the administration and preservation of the estate during life and does not amount to a general deprivation of contractual capacity. A contrary view would impermissibly extend the restriction beyond the statutory basis; the protection of heirs is limited to the ordinary compulsory-share regime (consid. 2).
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ehen, dass jedenfalls vorher die Firma Brupbacher Cie Gläubigerin genesen ist. Als Ergebnis dieser Indizienbeweise ist also festzustellen, dass die Firma Brupbacher Cie bei Abschluss der bei- den Darlehensverträge mit der Beklagten, trotz der anders lautendnn Ingressformel, im eigenen Namen ge- handelt hat. Die Formel ( namens einer Bankengruppe konnte nach allen Umständen höchstens bedeutet haben: für Rechnung einer Bankengruppe I). Die Firma Brup- bacher Cie war von sich aus nicht in der Lage, der Beklagten einen Kredit von 5 Millionen Franken langfristig zur Verfügung zu stellen, sondern musste sich die Mittel dazu in der Weise verschaffen, dass sie andern Banken und Finanzunternehmungen ( Partizipationen einräumte. Dabei handelte es sich aber nicht um direkte Beteiligungen am Darlehen, sondern um Unterbeteiligun- gen, welche die GläubigersteIlung der Firma Brupbacher Cie gegenüber der Beklagten nicht berührten. Auf diese Beziehungen ist in der erwähnten Ingressformel hinge- wiesen. Das entspricht wohl einer mehr wirtschaftlich als rechtlich orientierten Betrachtungsweise der beteiligten Kreise, die beim ganzen Geschäft vor allem die Tatsache, dass die Firma Brupbacher Cie das Darlehen nicht aus eigenen, sondern aus fremden Mitteln gewährte, als das Wichtige angesehen haben, ohne indessen die hinter der Bank stehenden Geldgeber als Gläubiger der Beklagten einsetzen zu wollen. In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn sonst noch gelegentlich auf dieser oder jener Seite, so u. a. in einem Geschäftsbericht der Beklagten vom ( Vorschuss der Bankengruppe ) die Rede war. Aus der gleichen Anschauung erklärt sich ferner zwangs- los, dass der definitive Kredit, der am 10. April 1929 zur Auszahlung fällig wurde, und der provisorische, der zur überbrückung für die Zwischenzeit dienen sollte, auseinan- der gehalten wurden. Den provisorischen Kredit konnte die Firma Brupbacher Cie aus ihren eigenen Mitteln
bestre!ten,. während sie für den definitiven, langfristigen auf dIe Hilfe der Bankengruppe angewiesen war. Dazu kommt, dass sich die beiden Kredite insofern unter- schieden, als der provisorische zu 8 Y2 % und der defini- tive nur zu 8 % verzinslich war. Das mag mit ein Grund gewesen sein, sie getrennt zu behandeln und für den defi- nitiven Kredit einen neuen Konto zu eröffnen. Erkenntnis : Die Klage wird abgewiesen. III. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 79. Urten der 11. ZivUabteUung vom 7. Juni 1984 i. S. Lareida gegen SiebeDmaDll. Einen rb ver t rag kann auch der unter Ver wal tu n g s- bel rat s c h a f t stehende Erblasser abschliessen. ZGB Art. 395 Abs. 2, 468. A. -Dem 1878 geborenen Kläger war seit 1920 in Anwendung von Art. 395 Abs. 2 ZGB ein Beirat zu der ihm entzogenen Verwaltung seines Vermägens gegeben worden. Im Jahre 1932 schloss der Kläger mit dem Beklagten einen Erbvertrag mit folgenden Bestimmungen ab:
508 Erbrecht. No 79. dass sie die Herrn E. Lareida unter Ziff. 3 auferlegten Ver- tragspflichten effüllen. 3. Herr Eberhard Lareida verpflichtet sich, Herrn Karl Siebenmann Zeit seines Lebens jeden Monat a Fr. mit Wirkung ab 1. Juni 1932 zu bezahlen. B. -Für den wenig später auf eigenes Begehren hin unter Vormundschaft gestellten Kläger wird mit der vorliegenden Klage verlangt, der Erbvertrag sei als nichtig und ungültig und eventuell als für den Kläger rechtsunver- bindlich zu erklären. O. -Das Obergericht des Kantons Aargau hat am 2. März 1934 den Erbvertrag als ungültig und als für den Kläger rechtsunverbindlich erklärt. D. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Ab- weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Vorinstanz hat dem unter Verwaltungsbeiratschaft gestellten Kläger die erbvertragliche Verfügungsfähigkeit abgesprochen. Indessen bedarf der Erblasser gemäss Art. 468 ZGB zur . Abschliessung eines Erbvertrages bloss der Mündigkeit (und, wie aus dem unmittelbar vorangehenden Art. 467 ohne weiteres als selbstverständ- lich zu ergänzen ist, der UrteilsIahigkeit, deren Vorhanden-' sein beim Kläger nicht in Zweifel gezogen wird). Mit dieser Vorschrift ist nicht nur eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit des Unmündigen oder Entmündigten ausgesprochen, sondern eine Beschränkung der Rechts- fähigkeit, da nicht in Frage kommt, dass das um der Per- sönlichkeit willen eingeräumte Recht zu Verfügungen von Todes wegen mit Zustimmung des Vormundes ausgeübt werde (vgl. Erläuterungen zum Vorentwurf, 14. Titel,
erb e n im Auge haben, wie sich übrigens auch aus der Zusammenstellung von Abschluss des Erbvertrages ) mit cc Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft , sowie daraus ergibt, dass die Expertenkommission (Protoko11 2 S. 102) gerade unter Hinweis auf den diese Frage bereits ge1nden Art. 450 des Vorentwurfes (422 des Gesetzes) emen zu Art. 492 des Vorentwurfes (468 des Gesetzes) vorgeschlagenen zweiten Absatz gestrichen hat, der lau- tete : c Für den nicht mündigen Vertragsgegner kann der Vertrag von dem gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden, bedarf jedoch zur Gültigkeit, sobald jener darin Rechte aufgibt oder Verbindlichkeiten eingeht, der vor- mundschaftlichen Genehmigung . :?e Kner war aber bei Abschluss des Erbvertrages mundig, mdem zwar zu seinem Schutz eine Beschränkung der Handlungsfahigkeit, nämlich die Entziehung der Ver- wantung seines Vermögens, immerhin unter Belassung der frele Verfngung über . die Erträgnisse, als notwendig erschienen, Jedoch für seme Entmündigung kein genügen- der Grund vorgelegen war; gerade deshalb wurde ihm , ur ein Beirat für die Vermögensverwaltung, ausschliess- lich Verfügung über die Erträgnisse und natürlich den Arbeitserwerb, gegeben und nicht ein Vormund. Dem- gemäss traf auf den Kläger nicht zu, dass er sich allgemein nur mit Zusnimmung seines gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten konnte, wie Art. 19 ZGB für den Entmündigten bestimmt, sondern war er nur für die VerWaltung seines Vermögens einer solchen Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit unterworfen. SchlosS er als Erblasser einen Erbvertrag ab, so geriet er nicht damit in Konflikt, dass ihm die Verwaltung seines Vermögens entzogen war; denn gleichwie er durch den Erbvertrag ohne die Beiratschaft nicht daran gehindert worden wäre, über sein Vermögen frei zu verfüien, ausser durch andere Verfügungen von Todes wegen oder durch Schenkungen (vgl. Art. 494 ZGB), so blieb dem Beirat die Verwaltung des Vermögens des Klägers ungeachtet des Erbvertrages,
510 Erbrecht. N° 79. der erst gerade in dem Zeitpunkte Wirkungen zu entfalten bestimmt ist, da die Vermögensverwaltung durch den Beirat ohnehin aufhört. Daher besteht kein zureichender Grund, um die Beschränkung der Handlungsfahigkeit der unter Verwaltungsbeiratschaft gestellten Person auszu- dehnen auf die erbvertragliche Verrugungsfähigkeit, wozu Art. 468 ZGB keine genügende Grundlage abgibt. Beim Entmündigten erklärt sich die Nichtzulassung zum Erb- vertrag ohne weiteres aus der allgemeinen Unfahigkeit, sich durch Verträge zu verpflichten, im Verhältnis zu wel- cher geradezu eine Ausnahme zugunsten der erbvertrag- lichen Verfügungsfahigkeit hätte angeordnet werden müs- sen. Das auch dem (urteilsfähigen) Entmündigten um seiner Persönlichkeit willen zustehende Recht, von Todes wegen über sein Vermögen zu verfügen, wird durch die von Art. 467 ZGB ausgesprochene Zuerkennung der Testamentsfahigkeit genügend gewährleistet. Wer aber nur einen Verwaltungsbeirat hat, bleibt umgekehrt grund- sätzlich vertragsfähig, und es ist ihm nur zu seinem Schutze, nämlich zur Erhaltung seines Vermögens, die Einwirkung auf das Vermögenskapital entzogen, sei es durch Verfü- gungen über einzelne dazu gehörende Gegenstände, die das Vermögenskapital zu seinem Schaden vermindern könnten, sei es durch Begründung der Schuldenhaftung zulasten des Vermögenskapitals. Der Abschluss eines" Erbvertrages hat aber weder die eine noch die andere dieser Wirkungen, weshalb sich die Unfähigkeit zu erb- vertraglichen Verfügl1llgen geradezu als weitergehende Beschränkung der Handlungsfähigkeit darstellen würde, als eine Ausnahme von der grundsätzlichen Rechtsstellung des unter Verwaltlmgsbeiratschaft Gestellten, die beim Fehlen einer bezüglichen Vorschrift nicht gemacht werden darf. Insbesodere kann die gegenteilige Lösung nicht mit Rücksicht auf die Familie bezw. die gesetzlichen Erben gerechtfertigt werden. Gegen die Erschöpfung der ver- fügbaren Quote zum Nachteil der gesetzlichen Erben durch letztwillige Verfügung besteht ja ohnehin kein an-
5l! derer Schutz als der gewöhnliche Pflichtteilsschutz, und zwar s?gar dem (urteilsfähigen) Entmündigten gegenüber, was zeIgt, dass der Entmündigte unter einem ganz anderen Gnichtspunkte vom Erbvertrag ausgeschlossen wird, der, WIe ausgeführt, bei blosser Verwaltungsbeiratschaft nicht zutrifft... ollen Verträge von der Art des vorliegenden verunmoglicht werden, so kann dies nicht in einer der Formen der biossen Beschränkung der Handlungsfähig- keit, sondern nur durch deren Entzug, d. h. durch die Entmündigung, erzielt werden. Das Institut der Beirat- schaft hat nach dem klaren Wortlaut des Art. 395 ZGB nur den Schutz des Verbeirateten vor sich selber im Auge ; solchen Schutzes bedarf er aber nicht mehr nach seinem Tode, mi.t welchem erst die Wirkung des Erbvertrages aktuell Wlnd. Gerade darum geht es nicht an, die Fähigkeit des Verbmrateten zu erbvertraglichen Verfügungen etwa nur. enüglich des.Vermögenskapitals zu verneinen, dagegen bezuglieh der (mcht ausgegebenen) Erträgnisse und des ersparten Arbeitserwerbes zu bejahen. Für die gänzliche Verneinung liesse sich aber aus Art. 395 Aha. 2 ZGB "ohnehin nicht der mindeste Anhaltspunkt gewinnen. Kann die Klage somit nicht aus dem Entscheidungs- grund des angefochtenen Urteils zugesprochen werden, so bedarf es noch der Beurteilung der übrigen Klage- gründe. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückge- wiesen w;rd.