Art. 230 Abs. 2 SchKG, Art. 260 SchKG; separate collocation plan in liquidation of a limited partnership; effect vis-à-vis former limited partner. The separate collocation procedure may be carried out even if the estate's recovery claim against the former limited partner is still contested, provided the liquidation is otherwise proceeding. The plan serves solely to determine, for the event that the commandite asset is recovered, the relative entitlement of admitted old creditors against that asset and among themselves. Its legal force does not extend to the former limited partner, who remains free, when sued for repayment, to deny liability on the ground that the relevant claims did not arise before his withdrawal. The former limited partner lacks standing to attack the collocation plan as a non-estate creditor.
10 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 3. auf den ersten Tag jedes Kalendervierteljahres geschehen ist. Solange also letztes Ziel der 1. Juli war, d. h. bis zum 1. Oktober, durfte für den Mietzins des streitigen Zeitraumes das Retentionsverzeichnis nicht aufgenommen werden. Nur in dieser Beschränkung gibt es einen betrei- bungsrechtlichen Behelf zur Sicherung von nicht bereits aufgelaufenem Mietzins, nicht schlechthin zur Sicherung der Erfüllung eines auf Jahre hinaus abgeschlossenen Mietvertrages. So hat es denn auch das Betreibungsamt selbst nur einem Versehen zugeschrieben, dass die strei- tige Retentionsurkunde aufgenommen worden ist, und sich dem Antrag auf deren Aufhebung angeschlossen. Dagegen hat die untere Aufsichtsbehörde geglaubt, in Anlehnung an Präjudizien des Bundesgerichtes die Reten- tionsurkunde aufrechthalten zu können, dabei jedoch übersehen, dass es sich dort nicht um die vom Vermieter verlangte Aufnahme von Retentionsgegenständen in die Retentionsurkunde handelte, sondern um deren Pfändung und Verwertung zugunsten anderer Gläubiger des Mieters. Einleuchtenderweise ist in diesem Falle für die Ausein- andersetzung zwischen den pfändenden Gläubigern und dem Vermieter massgebend, für welche Mietzinsraten letzterer das Retentionsrecht hat im Zeitpunkte, da die Retentionsgegenstände zum Zwecke der Verwertung weg-. genommen werden müssen. Würde das Betreibungsamt gerade in diesem Zeitpunkt um die Aufnane einnr Retentionsurkunde angegangen, so müsste es SIe für dIe ganz gleichen Mietzinsraten aufnehmen -womit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dargetan ist. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. de la masse rnsp. de la masse a la restitution de la com- mandite remboursee. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 25. Januar 1934 die Beschwerde abgewiesen. e. -Diesen Entscheid hat der Reknrrent an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Besteht eine Konkursmasse aus nichts anderem als einem streitigen Rechtsanspruch, der zunächst gerichtlich geltend gemacht werden muss, so bleibt schlechterdings nichts anderes als die Einstellung des Konkursverfahrens übrig. Dem entspreche es, meint der Rekurrent, dass hier nichts zur Feststellung von Forderungen aus der Zeit vor dem Austritt des früheren Kommanditärs ge- schehen dürfe, solange das, worauf (nur) diese Altgläubiger Anspruch machen können, sich nur in Gestalt einer bestrittenen Rückforderung gegen den früheren Kom- manditär in der Nachlassmasse befindet. Damit setzt sich der Rekurrent zunächst in seltsamen Widerspruch zu seiner früheren Beschwerde, mit der er selbst ohne Vorbehalt gerade das verlangte, was er jetzt mindestens zeitweilig nicht vorgenommen wissen will. Sodann geht der Rekurrent achtlos daran vorbei, dass die Einstellung des Konkurses mangels greifbarer Aktiven ein Notbehelf ist. Nur dann führt sie ja auch zum Schluss des Konkurs- verfahrens, wenn nicht für die Kosten der Durchführung desselben hinreichende Sicherheit geleistet wird (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Wird aber das Konkursverfahren einer Kommanditgesellschaft (oder wie hier das Liquidations- verfahren zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensap- tretung) ohnehin durchgeführt, so dürfen die verhältnis- mässig geringfügigen Weiterungen, welche ein separates Kollokationsverfahren über Verbindlichkeiten aus der Zeit vor dem Austritt eines früheren Kommanditärs erfordert füglieh aus Mitteln der allgemeinen Konkursmasse finan Schuldhetreihungs-und Konknrsreeht. Kc 4. ziert werden, mag auch vorderhand dahinstehen, ob wirklich etwas zur besseren Befriedigung dieser Altgläu- biger in die Masse hereingebracht werden könne. (Vor- sicht ist freilich geboten, sobald ein im Separatkolloka- tionsplan nicht zugelassener Gläubiger Kollokationsklage erhebt, weil es sich in der Tat nicht rechtfertigen liesse, dass derartige Prozesse auf Gefahr der allgemeinen Masse statt unter den allein interessierten Altgläubigern selbst ausgetragen werden;) Ja gerade wenn die Einlage des ausgetretenen Kommanditärs nur auf dem Prozesswege (zurück) gewonnen werden kann, mag sich die Aufstellung des Separatkollokationsplanes schon hiefür als notwendig erweisen. Denn sind nur verhältnismässig wenige Alt- " gläubiger vorhanden, so soll der Prozess nicht auf Kosten der allgemeinen Masse geführt werden, wird also regel- mässig zur Abtretung gemäss Art. 260 SchKG geschritten werden müssen. Als Zession;:tre kommen aber, wie" schon im früheren Rekursentscheid (a. a. O. S. 202) bemerkt, nur Altgläubiger in Betracht, weshalb der Kreis derselben zum voraus bestimmt werden muss, wofür kein anderes . Mittel als das separate Kollokationsverfahren gut ist. Hieraus folgt dann freilich, dass der Rekurrent, wenn . er ebenfalls eine solche alte Forderung geltend machen will, damit jedoch nicht zugelassen wird, sofort K'ollo- kationsklage erheben muss, obwohl eine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an ihn selbst nicht in Frage kommt. Allein in der gleichen Lage ist ja irgendwelcher andere Gläubiger, der zwar nicht Abtretung verlangen, aber für den Fall eines Erfolges der Zessionare sem Recht auf Befriedigung aus der Kommanditsumme (hintnr den Zessionaren) doch nicht einfach fahren lassen will. Hierin kann keine Zumutung gesehen werden, die dem Rekur- renten nicht mit Fug gemacht werden dürfte. Die Wirkung dieses Separat-Kollokationsplanes ist darauf beschränkt, für den Fall, dass die (zurückbezahlte) Kommandite wiedererlangt wird, das Recht des einzelnen darin zugelassenen Gläubigers auf Befriedigung aus diesem
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht No 4. Masseaktivum festzustellen im Verhältnis zur Masse und im Verhältnis zu den übrigen Gläubigem (einerseits den nicht zugelassenen, anderseits den ebenfalls zugelassenen). Dagegen wird im Verhältnis zum einzahlungs-bezw. rückgewährspflichtigen früheren Kommanditär nichts prä- judiziert. Dies folgt schon daraus, dass der frühere Kommanditär als Nicht-Konkurs-bezw. Nachlassgläubiger gar nicht zur Anfechtung des Kollokationsplanes legiti- miert ist. (Ist er ebenfalls ein Altgläubiger oder behauptet er mindestens, es zu sein, so kann auf diesen ganz zufälligen Umstand nichts ankommen.) Daher vermag die rechts- kräftige Zulassung von Gläubigem im Separat-Kollo- kationsplan nichts daran zu ändern, dass der frühere Kommanditär, wenn er auf (Wieder-) Einzahlung der Kommandite belangt wird, sei es von der Masseverwal- tung selbst, sei es von deren Zessionaren, zu seiner Vertei- digung geltend machen kann, er hafte dem einen oder anderen oder diesen sämtlichen Gläubigem nicht, weil ihre Forderungen nicht schon vor seinem Austritt ent- standen seien. Ob er überhaupt etwas und allfallig wie viel er einzuwerfen hat, hängt ja, ebensogut wie z. B. vom erfolgten Rückbezug und dessen Ausmass, davon ab, . ob noch solche Altgläubiger vorhanden und wie gross ihre 'Forderungen seien. Insoweit werden also die Rechte des Rekurrenten durch das separate Kollokationsverfahren nicht berührt, wie schon .die Vorinstanz zutreffenq. an- genommen hat. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. I Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 5.