Art. 4 Abs. 3 Bundesbeschluss vom 30. September 1932; Berechnung der Deckung bei Verpfändung eines Grundpfandtitels im Pfandnachlassverfahren. Der verpfändete Grundpfandtitel ist nicht ohne weiteres mit seinem Nennwert einzustellen; massgebend ist grundsätzlich nur der Betrag, bis zu welchem die auf ihm haftende Forderung durch den Schätzungswert des Grundstücks gedeckt ist, höchstens jedoch der Betrag, für welchen der Titel verpfändet wurde. Die Verpfändung belastet den Titel nicht schlechthin in vollem Umfang, sondern nur im Rahmen der effektiven Faustpfandforderung; andernfalls würde der Schuldner ungerechtfertigt Zins auf nicht belastete Mehrbeträge ersparen. Die Grundsätze der Zwangsvollstreckung sind sinngemäss auch auf das Pfandnachlassverfahren anzuwenden (Erw. 1). Kosten nach Art. 48/49 richten sich nach dem Ausgang des Rechtsmittels (Erw. 2).
Pfandnachlassverfabl'en. No 03. aufgegeben Würde, also schon die blosse Abrede (im eigentlichen Sinne des Wortes) verbindlich wäre (ja folgerichtig als auch für den Eigentumsübergang genügend angesehen werden müsste). In der Tat soll nach IIAA.B, N. 65 zu Art. 656 ZGB, der Käufer)) das Eigentum unabhängig vom Grundbuch in dem Zeitpunkte der Perfektion der Preisvereinbarung erwerben, womit z w eck m ä s s i ger w eis e eine ausdrückliche, im Konkursprotokoll festzuhaltende Zuschlagserklärung zu verbinden sei. Zu der sich für die Zeit vor Erfüllung dieser Formalität oder im Fall ihres Unterbleibens erge- henden Unsicherheit der Rechtsverhältnisse über Liegen- schaften kann jedoch nicht Hand geboten werden. Demnach erkenm das Bundesgericht ! Die Beschwerde wird, abgewiesen. B. Pfandnachlassverfahren. Procedura da concordaL hJPothecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS UND KONKURSKAIDIER ARR2TS DE LA CHMffiRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 53. Entscheid. vom S. November 1934 i. S. Heer. P fan d n a chI ass ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932): Bei der B e r e c h nun g der D eck u n g einer Forderung, für die ein e auf dem G run d s t ü ck las t end e F 0 r der u n g 8 1 s P fan d haftet, ist die verpfändete Grundpfandforderung zu dem auf sie und ihre mithaftenden Pfandna.chlassverfahren. N0 63.
Zinsen entfallenden Betrage des Schätzungswertes oder, 80- fern der Betrag, für den sie verpfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag einzustellen, Art. 4 Abs. 3 (Erw. 1). U e b ü h ren p fl ich t, Art. 48/9 (Erw. 2). ProcMure de concordat hypotJlkaire (Am%6 federal du 30 septembre 1932). Dans Ie calcul de Zu cO'uverture d'une creance en faveur de 80 quelle une creance hypotMcaire grevant l'immeuble a ete donnee en gage, la crea.nce garantie par hypothnque est comptel' pour le montant a. concurrence duquel elle est couverte, eIl capital et interets greves, par Ia valeur de l'estimation dn l'immeuble. Si Ia somme pour la quelle eHe a ete donnec en gage est inferieure a l'estimation, c'est pour ceUe ROmml' qu'elle sera comptee. Art. 4 a1. 3 (consid. 1). Uondamnation aux frais de I'instance. Art,. 48/49 (COIlHid. 2). Procedura del conconifltoipotecario (decreto federale 30 settembl" 1932). Nel calcolare Zu copenum d'un credito pel quale e stato costituito in pegno un credito garantito da ipoteca suUo stabile, iI credit.o ipotecario viene valutato all' . importo pel quale H capital, egli interessi sono coperti da valore di stima deHo stabiJp. Se Ia somma per Ia quale il credito venne dato in pegno , inferiore al valore di stima fara invece stato quella sommn. Art. 4 cp. 3 (consid. 1). Condanna nelle ttpese dell'istanza, art. 48/9 (consid. 2). A. -Das über Frau Elise Heer in Ermatingen eröffnete Pfandnachlassverfahren erstreckt sich auf das Hotel Adler und die Villa Seefeld, die von der Hotelpfandschätzungs- kommission auf 210,000 Fr. geschätzt worden sind ... Te im zweiten Range lasten : n) auf dem Hotel Adler ein Schuldbrief von 142,000 Fr., an dem zuglillsten der thurgauischen Kantonalbank für eine Kapitalforderung von 120,000 Fr. nebst Akzesso- rien und nachgehend zugunsten des Rekurrenten Kar Heer für eine Kapitalforderullg von 22,000 Fr. nebst Akzessorien Faustpfand bestellt worden ist, b) auf der Villa Seefeld eine Grundpfandforderung von 15,000 Fr., an der zugunsten der Schweizerischen Bodenkreditanstalt für eine Kapitalforderung von 14,393 Fr. 45 ets. nebst Akzessorien Faustpfand bestellt worden ist.
PfsudnachJ.sssveriahren. No 53. Die Verfügung des Sachwalters gemäss Art. 36 de.s Bundesbeschlu,sses vom 30. September 1932 geht (unter Berücksichtigung einer nachträglichen Berichtigung) dahin. dass von den erwähnten Forderungen gedeckt sind : Fr. 10.306.50 3/4 des Zinses der Kantonalbank, 5.70 Betreibungskosten der Kantonalbank, 120,000.- Kapital der Kantonalbank, )) 296.85 3/4 des Zinses der Bodenkreditanstalt, 14,393.45 Kapital der Bodenkreditanstalt, 2,475.-3/4 des (pfandgesicherten) Zinses des Karl Heer, 5.40 Betreibungskosten des Kar! Heer, 5,719.a vom Kapital des Karl Heer, während der Rest des Kapitals des Karl Heer mit 16,280 Franken 20 Cts. ungedeckt ist. (N.B. Auf die 3 Kapital- forderungen entfallen also insgesamt 140,113 Fr. 25 Cts.) B. -(1 gen diese Verfügung führte Karl Heer Be- schwerde, mit der er auf Gleichbehandlung sämtlicher zweiten Hypotheken abzielte, nämlich auf Deckung der Kapitalforderungen mit je 89,59 %, sodass von jeder derselben 10,41 % ungedeckt bleiben, was für seine eigene Forderung eine Deckung von 19,709 Fr. a Cts. und einen ungedeckten Rest von 2290 Fr. 20 Cts. ausmacht. O. -Das Obergericht des Kantons Thurgau hat am 18. Oktober 1934 die Beschwerde teilweise dahin begründet' erklärt, dass gedeckt erklärt wurden die Kapitalforderung der Kantonalbank voll, die Kapitalforderung der Boden- kreditanstalt bis zu 13,386 Fr. 60 Cts., die Kapitalforderung des Karl Heer bis zu 6726 Fr. 65 Cts. Die Beschlussestaxe von 20 Fr. und die Expeditionskosten von 19 Fr. 10 Cts. wurden Karl Heer auferlegt. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen : In demjenigen Verhältnis, in welchem der Gesamtbetrag der noch deckungsberechtigten Grund- pfandforderungen (157,000 Fr.) zu dem noch zur Verfügung stehenden (cl. h. nicht für die Deckung vorgängiger Grund- pfandforderungen, Zinsen, Betreibungskosten etc. bean- spruchten) Betrag des Gesamtschätzungswertes (140,ll3 ' 'fandnachlassverfahren. N° 53.
Fr. 25 eta.) steht, können die beiden in Frage stehenden Grundpfandforderungen bezw. ihre Faustpfandgläubiger Deckung beanspruchen. J)araus ergibt sich, dass die heiden noch deckungsberechtigten Grundpfandforderungen den aus der folgenden Gleichung resultierenden prozentua- Jen Anspruch auf Deckung besitzen: 157,000 : 140,113.25 x : 100 (recte 100 : x) oder 89,24411 %. Die der Thur- gauischen Kantonalbank und dem Beschwerdeführer ver- prandete Grundpfandforderung von 142,000 Fr. erhält also eine Deckung von 126,726 Fr. 65Cts. (89,24411 % von 142,000 Fr.), die der Schweizerischen Bodenkreditanstalt Zürich verpfändete Grundpfandforderung von 15,000 Fr. eine solche von 13,386 Fr. 60 Cts. (89,24411 % von 15,000 Franken) ... Das Nachfaustpfandverhältnis des Beschwer- deführers ist nur intern, d. h. nur in seinen Beziehungen zum Hauptfaustpfandgläubiger der betreffenden Forderung beachtlich. Daraus folgt, dass seine Rechte an der ver- pfändeten Grundpfandforderung wohl den Rechten des ihm vorgehenden Hauptfaustpfandgläubigers nachhinken, nicht aber einem Faustpfandgläubiger, der, wie er, Faust- pfandanspruche auf eine im gleichen Range stehende Grundpfandforderung erheben kann .... Wenn sich die Kantonalbank für ihre Kapitalforderung von 120,000 Fr. eine Grundpfandforderung von 142,000 Fr. verfaustpranden liess, so muss die im Pfandobjekt über dem Nominalbetrag der Pfandforderung liegende Mebrsicherheit in erster Linie auch ihr, d. h. dem vorangehenden Faustpfandgläubiger. zugute kommen. Hieraus folgt, dass der Beschwerdeführer Deckung für seine Kapitalforderung nur insoweit bean- spruchen kann, als der auf die Grundpfandforderung von 142,000 Fr. noch entfallende Schätzungswert nicht für die Deckung der Kapitalforderung der Kantonalbank aufge- braucht wird, also für 6727 Fr. 65 Cts. )) D. -Diesen Entscheid hat Karl Heer an das Bundes- gericht weitergezogen mit den Anträgen, 1) seine For- derung sei mit 7218 Fr. 10 Cts. und diejenige der Boden- kreditanstalt mit nur 12,895 Fr. 15 Cts. als gedeckt. zu
Pfanrina.chlassverfahl"ell. N° 53. erklären (unter entsprechender Änderung der ungedeckten Teilbeträge), 2) auf Rückzahlung der durch Nachnahme erhobenen Kosten von 39 Fr. 10 ets. Die Schuldbetreibungs-und KonkurskamlM1' zieht in Erwägung : l. -Nachdem der Rekurrent in seinem Rekurs im wesentlichen von der dem Entscheide der Vorinstanz zu- grundeliegenden Betrachtungsweise ausgeht und die Schweizerische Bodenkreditanstalt jenen sie beschwerenden Entscheid nicht weitergezogen hat, bleibt nur noch ein untergeordneter Teil der Betrachtungsweise der Vorinstanz der Nachprüfung durch das Bundesgericht vorbehalten. Streitig ist nur noch, ob einerseits die Kantonalbank und der Rekurrent zusammen und anderseits die Bodenkredit- anstalt im Umfange der ihnen verpfändeten Grundpfand- forderungen (142,000 bezw. 15,000 Fr.), wie die Vorinstanz meint, oder aber im Umfange ihrer effektiven Kapital- forderungen (142,000 Fr. bezw. 14,393 Fr. 45 Cts.), wie der Rekurrent will, Anspruch auf Deckung aus dem nicht anderweitig beanspruchten Schätzungswert haben. Frei- lich bestimmt Art. 4 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932, dass bei der Berechnung der Deckung einer Forderung, für die eine auf dem Grundstück lastende Forderung als Pfand haftet, die verpfändete Grundpfand- forderung zu dem auf sie und ihre mithaftenden Zinsen entfallenden Betrage des Schätzungswertes des Grund- stückes einzustellen ist. Indessen kann dies nicht unein- geschränkt gelten, ansonst ja., wenn die faustpfandversi- cherte Forderung kleiner ist als der verpfandete Grund- pfandtitel, der Schuldner den auf die Differenz entfallenden Zins ersparen könnte, was sich schlechterdings nicht recht- fertigen liesse. Für die Zwangsvollstreckung werden denn auch entsprechende einschränkende Vorschriften aus- drücklich aufgestellt, nämlich für die Singularexekution Art. 35 Abs. 2 VZG : Sind die Eigentümerpfandtitel ver- pfändet, so ist (der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet, Pfandna.chlaBsverfahren. No 53.
oder), sofern der Betrag, für den er verpfandet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lasten- verzeichnis aufzunehmen , und für die Generalexekution Art. 126 Abs. 2 VZG : Die verpfändeten Pfandtitel sind mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandversicherten Forderungen aufzu- nehmen. Ist eine faustpfandversicherte Forderung kleiner als der verpfandete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren. Diese Vorschriften sind nicht anders als dem Grundgedanken entspringend verständlich, dass das Faustpfandrecht nicht schlechthin die ganze Grundpfandforderung belastet, sondern allfällig nur einen Teilbetrag im Umfange der geringeren Höhe der Faustpfandforderung. Nur durch entsprechende Anwen- dung dieser Vorschriften auf das Pfandnachlassverfahren können ungerechtfertigte Unebenheiten der angedeuteten Art vermieden werden. Und zwar greifen jene Vorschriften ausnahmslos, also insbesondere auch dann Platz, wenn von zwei Grundpfandforderungen gleichen Ranges die eine durch reguläres Hypothekargeschäft, die andere durch Faustpfandgeschäft, und zwar zur Sicherung einer klei- neren Faustpfandforderung, negoziert worden ist, selbst auf die Gefahr hin, dass der Erlös nur teilweise Deckung bietet, weshalb Grundpfand-und Faustpfandgläubiger im (gleichen) Verhältnis ihrer effektiven Kapitalforderungen gedeckt werden bezw. ungedeckt bleiben. Im Pfandnach- la.ssverfahren aber kann das Deckungsverhältnis nicht ein grundsätzlich anderes sein als in Zwangsvollstreckung oder Konkurs. 2. -Beschwerden gemäss Art. 37 des Bundesbeschlus- ses vom 30. September 1932 sind gemäss Art. 48 gebühren- pflichtig. Dass die Vorinstanz die Gebühr dem Rekurrenten auferlegte, erscheint zutreffend, weil sich seine Beschwerde zum grösseren Teil als unbegründet. erwies, was auch nach der Gutheissung des vorliegenden Rekurses noch zutrifft. Dagegen dringt der Rekurrent mit seinem reduzierten Re- kursantrag ganz durch, weshalb die bundesgerichtlichen
tOS Pfalldnachlassverfahren. No 04. Kosten gemäSs Art. 49 I. o. der Nachlassohuldnerin aufer- legt werden tpüssen. Demnach erkennt die SchuldbetL-1tnd Konkurskamme'l' : Der Rekursantrag 1 wird begründet erklärt ; die ange- foohtene Verfügung ist entsprechend abzuändern. Der Rekursantrag 2 wird abgewiesen. Die bundesgerichtlichen Kosten werden der Naohlass- schuldnerin auferlegt. 54. !stratto della. seteDIa. 9 Dovembre 1934 in causa Be1'1lhard " Consorti. Procedura del concordato ipotecario. L'ordinanza, ehe il commissario emette giusta l'art. 36 deI decreto 30 settembre 1932 concernente la procedura deI con- cordato ipoteca.rio per l'industria degli alberghi e quella dei rica.mi, non dirime definitivamente Ia questione della proprieta dei capitali garantiti da pegno insinuati : essa mira soitanto a stabilirne Ia copertura (consid. 1 e 2). Lo stesso dicasi della questione deI rango 0 grado dei crediti pigno- ratizi. La relative decisioni deI commissario non hanno valore .di cosa. giudica.ta, se non ai fini deI procedimento deI concordato ipoteca.rio. Provvisoriamente, tanto in merito a1 rango ehe alla proprietil. dei titoli, le decisioni deI commissario devono. essere basate sulle emergenze deI registro fondiario. La decisione definitiva e,aI easo, riservata 801 giudice (consid. 1 e 3). Ove non trattisi di tm titolo spnttante al proprietario stesso dello stabile (EigentÜIDerpfandtitel), e pure indifferente, ai fini deI concordato, quali diritti limitati possano essere vantati sopra un titolo ipotecario (consid. 1). Se 1m creditore pretende ehe un titolo gli sia stato dato in pegno o aItrimenti a garanzia deI suo credito (pretende eioe di pos- sedere un diritto limitato sul titolo), la sua eventuale copertura risultera dal grado ehe spetta al titolo stesso secondo le iscri- zioni al registro fondiario. Della natura di siffatti diritti limitati, il commissario non deve occuparsi (consid. 1 cp. 2). Decreto federale prefato deI 30 settembre 1932 art. 36 e 4 cp. 3. P fan d n a chI ass ver f 80 h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 36 und 4 Abs. 3) : Pfanru'! Chlassverfahren. No 54. Die Verfügllllg des Sachwalters über die Deckung gemä8s Art. 36 des Bundesbeschlusses enthält keine verbindliche Entscheidunp: iiber das Gläubigerrecht an den Pfandtiteln oder deren Rang. Die bezügliche Entscheidung des Sachwalters hat nur für da,." Pfandnachlassverfahren Wirkung ; sie hat sich an den Inhalt des Grundbuches anzulehnen, unter Vorbehalt endgültiger b'6richtlicher Beurteilung (Erw. 1-3). Abgesehen vom Falle des Eigentümerpfandtitels ist es für JaK Pfandnachlassverfahren gleichgültig, was für beschränkte ding- liche Rechte an einem Pfandtitel beansprucht werden (Erw. 1). Behauptet ein Gläubiger, es sei ihm für seine Forderung ein be- schränktes dingliches Recht (Pfandrecht, Garantie) an einem Pfandtitel eingeräumt worden, so wird seine eventuelle Deckung für (la,.q Pfandnachlassverfahren bestimmt durch den Rang, der dem Pfandtitel laut dem Grundbucheintrag zukommt. Der Sachwalter hat sich um die Natur eines solche beschränkten .Unglichen Rechtes nicht zn kümmern (Erw. I sI. 2). Prooed ure, de concordat kypothecaire. L'orclonnance que rend le commissaire au sursis, conformmuent a l'art. 36 de l'arreM federal du 30 septembre 1932 concernant, la procedure de concordat hypothooaire pour I 'industrie höteIiere et la broderie,ne tranche pas definitivement la question de la titulariM des creances garanties par gage. Elle vise seule- ment a. determiner le montant de la CQutoerture de ces creanc6l' (consid. 1 et 2). n en est de meme en ce qui concerne la lluestion du rang deR creances hypothecaires. Les dooisions du eommissaire a ce propos n'ont pas l'autoriM de 10. chose jugee, si ce n'est a l'effet de la procedure de concordat hypothecaire. Lesdites dooisions doivent etre fondees provisoirement sur les inseriptions du registre foncier, tant en ce qui concerne le rang que la titnrite eIes creances, la solution definitive Hant reservee au Juge, s'i! ya lieu (consid. 1 et 3). A moins qu'ilne s'agisse d'un titre hypothecaire du proprietaire. a question de savoir quels droits reels restreints peuvent etre revendiques sur ce titre est sans aucune pertinence pour la procedure de concordat hypothecaire (consid. 1). Si le creancier pretend qu'un titre hypothecaire lui a et6 donne en nantissement ou en garantie de sa creance (c'est-a-dire s'H revendique un droit reel restreint sur ce titre), c'est le rang attribue au titre lui-meme, par les inseriptions du registre foncier, qui determinem la eouverture de ce ereancier. commissaire ne doit pas s'occuper de 10. nat,ure de ces drOIt.s reels restreints (consid. I 801. 2). Art. 36 et 4 al. 3 de l'arreM prooite.