Art. 260 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Zession von Rechtsansprüchen der Masse. Die Abtretung von Masseansprüchen an einzelne Gläubiger ist auch im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung als Verwertungsart zulässig. Eine Zession bleibt gültig, auch wenn sie den Anspruch weder substantiiert noch beziffert; eine unbestimmt formulierte Abtretung kann im Beschwerdeverfahren auf bestimmte Ansprüche, namentlich einen Verantwortlichkeitsanspruch, beschränkt werden. Mit der Hauptforderung gehen Nebenrechte wie Pfand- und Retentionsrechte ohne besondere Erwähnung über. Wird innert der angesetzten Frist keine Klage erhoben, kann der Belangte die Aufhebung der Abtretung nicht mit Beschwerde verlangen; die Festlegung einer Klagefrist dient der Beschleunigung der Liquidation und steht in der Disposition der Liquidationsorgane (consid. 1-4).
98 Pfandnachlassverfahren. N° 26. werden, ob die Miterben oder Gemeinder, die sich auch noch zu einer Kollektivgesellschaft zusammenschliessen, die Erbschafts-. oder Gemeinderschaftsgrundstücke in die Gesellschaft einbringen wollen. An einer solchen dem Grundbuchamt gegebenen Erklärung fehlt es hier aber, während 'Yitwe Hüsler durch den Vertrag vom Januar 1930 freilich zu deren Abgabe verpflichtet ist, welche die Beteiligten also selbst als unerlässlich erachtet haben. Somit ist mit der Vorinstanz die Hotelliegenschaft noch als im Eigentum der drei Erben Hüsler als Gemeinder- schafter stehend zu erachten und kann es daher der nurmehr aus zwei Erben bestehenden Kollektivgesellschaft nicht gestattet werden, das Pfandnachlassverfahren in Anspruch zu nehmen. Demnach erkennt die Sclnuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Lang Druck AG 3000 Bern (Schweiz) Schuldbetreibungs-und KonkursrechL. PoursuiLe et raHlite. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAl fBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 27. Entscheid vom 24. Juli 1934 i. S. Sautier. Abtretung gemäss Art. 260 SchKG:
Die Abtretung umfasst ohne weiteres Ne ben re c h te wie Pfand-und Retentionsrecht (Erw. 3). 3. Wird nicht binnen der gesetzten F r i 8 t K lag e erhoben, so kann der zu Beklagende nicht mit Beschwerde Aufhebung der Abtretung verlangen. Kein Anlass zur Aufhebung der Abtretung besteht, wenn der Zessionar die Klagefrist während der Hängigkeit einer gegen die Gültigkeit der Abtretung gerichteten Beschwerde verstreichen lässt (Erw. 4). 4. Zulässigkeit der Abt re tun g g e m ä s 8 Art. 2 6 0 SchKG bei Nachlas8vertrag mit Vermö- gen s abt r e tun g (Erw. 1). Einschränkung einer uno bestimmt formulierten Abtretung im Beschwerdeverfahren auf den Ver a n t w 0 r t I ich k e i t san s p r u c h g e . m äs s Art. 673 0 R (Erw. 2). Cession de droits. Art. 260 LP.
Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 27. 2. La cession co,-nprend de jure les droits accessoires, teIs que le droit de gage et le droit de retention (consid. 3). 3. Lorsque l'aci:ion n'a pas ire O'Uverle dans le delai fixe, celui contre lequel elle devait etre intentee n'est pas recevable a. dema.nder par voie de pIa.inte l'annulation de la cession. Il n'y a pas de motif d'annuler la. cession lorsque le cessionnaire a la.isse s'ecouler le dela.i d'action durant Ie cours d'une pro- cedure de plainte relative a. la vaIidiM de la. cession (consid. 4). 4. L'art. 260 LP. est applicable en cas de concordat par abandon d'actij (consid. 1). Une cession faite en des termes tout gene- raux peut au cours d'une procedure de pla.inte etre restreinte a. l'action en responsabilire de l'art. 673 00 (consid. 2). Oessione di diritti. Art. 260 LEF.
Ove l'azione non sia stata promOSBa tempestivamente, la parte contro la quale doveva essere diretta non e legittima.ta a chiedere l'annulla.mento delIa cessione per via di redamo. Non v'ha. motivo di annulla.re la cessione quando il cessio- nario ha. Iascia.to trascorrere il termine per agire nel corso di un procedimento di ricorso concernente la. validita. della. cessione (consid. 4). 4. L'art. 260 LEF e applicabile nel 0080 di concordato per aban- dO'Tio dell'attivo. Una cessione fatta in termini affatto generici puo essere limitats nel procedimento di rnla.mo alI'azione di responsa.bilita. giusta I'art. 673 CO (coIlS1d. 2). Die Bank Sautier CleA.-G. hat einen gerichtlichen Nachlassvertrag mit Abtretung der Aktiven zur Liqui- dation durch die Gläubiger abgeschlossen. In diesem Nachlassvertrag wurden den Gläubigern allfällige Ver- antwortlichkeitsansprüche ausdrücklich vorbehalten, und durch den Bestätigungsentscheid der Nachlassbehörde wurde die Liquidationskommission ausdrücklich zur all- falligen gerichtlichen Geltendmachung von Verantwort- lichkeits-und andern Ansprüchen gegen Dr. Alfred Sautier und eventuell andere Beteiligte ermächtigt. Auf Verlangen des Gläubigers Dr. Julius Beck trat ihm die Schuldbetreibungs-und Konlrursrecht. No 27.
Liquidationskommission, im wesentlichen in Anlehnung an das Konkursformular Nr. 7, folgende Rechtsansprüche der Liquidationsmasse gemäss Art. 260 SchKG ab, auf deren Geltendmachung für die Liquidationsmasse sie verzichtete : Begehren von Herrn Dr. Julius Beck, Advokat, Luzern um Abtretung der Rechtsansprüche der Masse der Bank Sautier Cle A.-G., Luzern, gegenüber Herrn Dr. Charles Sautier, Landwirtschaftslehrer, Luzern: a. Aus seiner Verantwortlichkeit als KontrollsteIle der Bank Sautier OIe A.-G. Luzern, b. auf alle Pfand-und Retentionsrechte der Liquida- tionsmasse auf die von Dr. Charles Sautier vindizierten Wertschriften, soweit diese noch nicht ausgehändigt sind (nom. 13,000 Fr. Obligationen, verpfändet bei der Luzerner Kantonalbank). Hiebei wurde zur gerichtlichen Einklagung obgenann- ten Abtretungsanspruches eine Frist bis und mit 10. Juni 1933 gesetzt (die in der Folge bis zum 10. August 1933 verlängert wurde) mit der Bestimmung: Im Falle . der Nichteinklagung bis zum genannten Zeitpunkt wird Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüber Dr. Charles Sautier .... angenommen. Mit der vorliegenden Beschwerde stellt Dr. Charles Sautier den Antrag auf Aufhebung der Abtretung samt Klagefristansetzung. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 6. Juni 1934 den Rekurs im Sinne der Motive abgewiesen, denen zu entnehmen ist: Wenn die Liquidationskommission in der Abtretungserklärung erklärt, es würden die V erant- wortlichkeitsansprüche der Masse abgetreten, so sind damit die Ansprüche der Gesellschaft., also jene, und nur jene nach Art. 673 OR bezeichnet ....... Der Zweck des Abtretungsbegehrens b) geht nur dahin, da.ss die Masse die in ihren Händen befindlichen Vermögensobjekte des Rekurrenten nicht herausgebe, nachdem doch die Verantwortlichkeitsklage der Gesellschaft für eine beträcht-
102 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N0 27 liche Summe;, erhoben werden solL Es handelt sich also nur um ein etentionsrecht nach Art. 895 ZGB für die angebliche Forderung aus Art. 673 OR, welches Reten- tionsrecht mit dem unter lit. a) abgetretenen Anspruch steht und fällt. Wird die Klage gutgeheissen, so besteht auch von Gesetzes wegen das Retentionsrecht (Konnexi- tät vorausgesetzt). Es ist in der Abtretung der Ansprüche aus Verantwortlichkeit inbegriffen und bildet nicht Gegen- stand einer besondern Klage. Die Aufnahme von lit. b) in die Abtretungserklärung kann daher als überflüssig betrachtet werden, weshalb ihr die unglückliche Formu- lierung dieses Teils nicht schaden kann. Diesen Entscheid hat Dr. Charles Sautier an das Bun- desgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs-und KonkuTskammer zieht in Enoägung :
Geltendmachung erforderlichen Mitteln fehlt oder ihre Organe keine Mittel zu diesem Zweck aufs Spiel setzen wollen), deswegen eher zugunsten des Dritten, gegen den sich der Anspruch richtet, untergehen sollten, anstatt noch von einzelnen Gläubigern zu ihrem und allfällig auch der Masse ) Vorteil ausgeübt werden zu können. Etwas gegenteiliges lässt sich schlechterdings nicht aus dem vom Rekurrenten angeführten Präjudiz in BGE 57 III S. 64 H. herleiten, das sich mit der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG nur insofern befasst, als es der zufolge Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung gebil- deten Masse ) die Abtretung von paulianischen Anfech- tungsansprüchen untersagt aus dem Grunde, dass der- artige Ansprüche gar nicht zur Masse ) gehören können. Was der Rekurrent aus jenen Entscheidungsgründen herauspickt und unterstreicht, nämlich : Die Gläubiger nehmen es nach der Vereinbarung (d. h. dem Nachlass- vertrag) hin, dass der Schuldner durch die Abtretung seiner Aktiven ihre Forderungen tilge und Die Gläu- biger haben nur auf die ihnen durch den Nachlassvertrag . versprochenen Leistungen Anspruch I), schliesst schlech- terdings nicht aus, dass abgetretene Aktiven durch das Mittel der Abtretung gemäss Art. 260 SchKG verwertet und, anstatt durch die Masse selbst, durch einzelne Gläubiger geltend' gemacht werden, die dafür einen Vorzugsanspruch auf den Prozessgewinn haben, von dem nur ein allfälliger Überschuss von der Masse zur V er- teilung an die übrigen Gläubiger in Anspruch genommen werden kann; heisst es doch gerade anschliessend : ( Die Gläubiger müssen Vorlieb nehmen mit der Ver- wertung der abzutretenden Aktiven des Schuldners und der daraus zu gewinnenden Dividende , was die V er- wertungsart der Zession gemäss Art. 260 Abs. I und die von Art. 260 Abs. 2 SchKG eingeräumte Vorzugsdividende einschliesst. 2. -Weil nach dem eben Ausgeführten paulianische Anfechtungsansprüche (nicht zur Liquidationsmasse gehö-
Schuldbetreibungs. IDld Konkursrooht. N° 27. ren und daher) nicht abtretbar sind, wird der Zessionar Dr. Beck seine Klage unter keinen Umständen auf die Art. 285 ff. SnhKG stützen können, was er auch gar nicht zu wollen scheint. Von den Verantwortlichkeitsansprn- ehen gegen die Organe einer Aktiengesellschaft steht mindestens der auf Art. 673 OR gestützte der Aktien.; gesellschaft selbst zu, kann daher durch deren Nachlass vertrag mit Vermögensabtretung auf die Liquidatiorui- masse übertragen werden -wozu die in BGE 48 III S. 71 aufgestellten besondern Erfordernisse zu erfülle !!Sind, was hier geschehen ist -und ist alsdann nach dem Ausgeführten selbstverständlich gemäss Art. 260 SchKG an einzelne Gläubiger abtretbar. Warum nicht erst im Beschwerdeverfahren präzisiert werden könne, dass die nicht ganz eindeutig formulierte streitige Abtretung auf diesen Anspruch beschränkt sei -anstatt dass einfach eine neue Abtretungsurkunde ausgefertigt würde, dem nichts entgegenstünde -, warum der Anspruch noch näher substanziert oder warum er zum Voraus in der Abtretungsurkunde ziffermässig bestimmt werden müsste, ist unerfindlich. Nachdem sich die Liquidationskom- mission bisher nicht näher mit einem Verantwortlichkeits.- anspruch gegen den Rekurrenten befasst und einzig Dr. Beck einen solchen ausgeheckt zu haben scheint, muss einfach der Vigilanz dieses letzteren überlassen' bleiben, in der auf Grund der Abtretung von ihm zu erhebenden Klage die Tatsachen anzuführen, aus denen er den Verantwortlichkeitsanspruch herleiten zu können glaubt, und ihn entsprechend zu beziffern. 3. -Die Vorinstanz hat den Rekurs nur im Sinne der Motive abgewiesen, weil sie davon ausging, dass litt. b der Abtretungserklärung, als nur ein Nebenrecht des Verantwortlichkeitsanspruches betreffend, überflüssig' ge- wesen sei. Damit hat die Vorinstanz diesen Teil der Abtretungserklärung eigentlich gestrichen, also' aufge .. hoben, und da Dr. Beck' dies hingenommen hat, besteht für das BundesgeriCht kein Anlass mehr, sich näherInit Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 27.
diesem Punkte zu befassen. In der Tat kann der Zessionar eines streitigen Forderungsrechtes der Masse ohne wei- teres Retentionsgegenstände im Besitze der Masse in gleicher Weise für sich in Anspruch nehmen, wie es die Masse hätte tun können, wenn sie den abgetretenen Anspruch selbst geltend gemacht hätte, und daher seine Forderungsklage durch die Pfand-bezw. Retentionsrechts- klage ergänzen, ohne hiefür einer besonderen Abtretung zu bedürfen. Wiederum ist unerfindlich, wieso der Rekur- rent meinen kann, das Retentionsrecht sei durch Nicht- aufzeichnung im Verzeichnis der Eigentumsansprachen oder im Kollokationsplane verwirkt worden, während doch die Geltendmachung des Retentionsrechtes durch die Masse oder ihre Zessionare gerade die Anerkennung fremden Eigentumsrechtes an den Retentionsgegenständen voraussetzt und der Kollokationsplan bekanntlich der Stellungnahme der Konkursverwaltung bezw. Liquidations- kommission zu beschränkten dinglichen Rechten Dritter an Gegenständen des Massevermögens dient und nicht umgekehrt der Wahrung beschränkter dinglicher Rechte . der Masse an Gegenständen Dritter. 4. -Ziffer 6 der Bedingungen des Konkursformulars Nr. 7, an das sich die Liquidationskommission gehalten hat, lautet: Die Konkursverwaltung (hier Liquida- tionskommission ) behält sich die Annullierung der Ab- tretung für den Fall vor, dass nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist gerichtliche Geltendmachung erfolgt . Freilich hat die Liquidationskommission mit der Fristansetzung die weitere Bestimmung verbunden, dass im Falle der Nichteinklagung binnen der angesetzten Frist Verzicht auf die abgetretenen Ansprüche gegenüher Dr. Charles Sautier angenommen werde. Damit hat sie nicht eine eigentliche Verwirkungsfrist gesetzt, die übri- gens, sofern es nicht eine gesetzliche Ausschlussfrist wäre, immer noch die Möglichkeit offen liesse, die Ver- wirkungsfolge nicht eintreten zu lassen, wenn das Ver- streichenlassen der Frist nicht zur SchUld angerechnet
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 27. werden kam , oder mindestens nicht zu erheblicher Schuld; und es wäre doch gewiss ganz falsch, dem Dr. Beck einen Strick daraus drehen zu wollen, dass er während des lange dauernden Beschwerdeverfahrens die Liquida- tionskommission nicht alle paar Wochen wieder mit Fristverlängerungsgesuchen behelligte. Vielmehr hat die Liquidationskommission mit jener Bestimmung nur in Aussicht gestellt, dass sie das Verstreichenlassen der gesetzten Klagefrist als konkludente Unterlassung für den Verzicht auf die Geltendmachung ansehen werde. Dieser Schluss ist jedoch nicht mehr berechtigt, nach- dem mit der Klage offenbar zugewartet wurde, weil der Beklagte mit seiner Beschwerde die Gültigkeit der Abtre- tung des einzuklagenden Anspruches in Frage zog und es somit vorderhand ungewiss war, ob das Klagerecht nicht dem Dr. Beck aus den Händen gewunden werde. Übrigens steht einzig der Liquidationskommission die Entscheidung darüber zu, ob die Ungültigkeit der Abtre- tung infolge Verstreichenlassens der Klagefrist auszu- sprechen sei, und wäre es ein unbefugter Eingriff der Aufsichtsbehörden in das Selbstverwaltungsrecht der Liqui- dationskommission, wenn jene dieser aus dem biossen Grunde des Verstreichenlassens der gesetzten Klagefrist verbieten wollten, die vorgenommene Abtretung gemäss Art. 260 SchKG aufrecht zu erhalten. Zudem geschieht die Befristung der gerichtlichen Geltendmachung von derart abgetretenen Rechtsansprüchen nur im Interesse der Beschleunigung der Liquidation und nicht im Interesse des Beklagten, weshalb diesem überhaupt nicht zuge- standen werden kann, sich zu beschweren, wenn die Liqui- dationsorgane die vorerst auf den Fristablauf angedrohte nachteilige Folge schliesslich doch nicht eintreten lassen wollen. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. KonkuTskammer Der Rekurs wird abgewiesen. Schuldbetreibungs-und Kon1 ursrecht. N0 28.