Art. 1 rev. Verordnung II vom 16. Dezember 1918; Art. 1 der Verordnung vom 1. März 1929 über den Spielbetrieb in Kursälen; Zulässigkeit der Firma „Kursaal A.-G.“: Eintragung ist zu verweigern, wenn die Bezeichnung nach der massgebenden Verkehrsanschauung unzutreffend oder täuschend ist. Der Begriff des Kursaals bestimmt sich nach der bundesrätlichen Spielverordnung und setzt voraus, dass das Unternehmen von einer Gesellschaft betrieben wird, welche als berufene Förderin der allgemeinen Interessen des Fremdenplatzes erscheint und den Zweck verfolgt, den Gästen Unterhaltung und gesellschaftlichen Mittelpunkt zu bieten. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilen in erster Linie die kantonalen Behörden; das Bundesgericht greift nur ein, wenn rechtserhebliche Umstände übersehen oder unerhebliche berücksichtigt worden sind. Eine blosse Projekt- oder Vorläufergesellschaft ist zur Führung des Namens nicht berechtigt. Die registerrechtliche Prüfung ist von der späteren Spielbewilligung unabhängig (consid. a–d).
Stjl3tsrecht. sogar wenn er von der Partei, der der Kostenersatz zuge- sprochen wurde, selbst in Vollstreckung gesetzt wird, mit der Wirkung, dass alsdann eine solche Verrechnung auch bei dem auf den Namen dieser Partei in einem anderen Vertragsstaat gestellten Vollstreckungsantrag nach Art. 18 der Zivilprozessübereinkunft als unstatthaft betrachtet werden müsste. Auch die Einwendung, dass die Vollstreckung in der Schweiz nur auf den Namen der Partei betrieben werden könnte, der gegenüber der Vollstreckungsbeklagte im Hauptprozess zur Tragung der Parteikosten verurteilt worden ist, hält somit für den vorliegenden, unter die genannte übereinkunft fallenden Tatbestand nicht Stich. Wie es sich verhielte, wenn nicht die Zivilprozessüberein- kunft, sondern nur das Vollstreckungsabkommen vom 2. November 1929 als Grundlage für einen Vollstreckungs- anspruch in Betracht käme, braucht nicht erörtert zu werden. Dem'lllJCk erkennt dß8 BufUleBgerickt : Die Beschwerde wird. abgewiesen. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTBES 17. trrteU dar I. Zivilabf.eUq vom la. Kirs 1936 i. S. :lursaal A.-G., St. Koritz, gegen Gemeindevorstand St. 140rits u. Konsorten und Deiner Bat des :Iamons Graubünden.
Handelsregister; rev. Verordnung II, Art. 1.
Nichtzulässigkeit der Firma Kur s aal A. G. für ein Unter.
nehmen, dem die Führung eines Kursaals im Sinne von
Art. 1 der bundesrätlichen Verordnung vom 1. lärz 1929
über den Spielbetrieb in Kursälen nicht zusteht.
Überprüfungsbefugnisse des B und e s ger feh t e s.
gegründet. Als Zweck der Gesellschaft ist in den Statuten
der Bau und Betrieb eines Kursaals angegeben, verbunden
mit dem gemäss der jeweiligen Gesetzgebung zulässigen
Spielbetrieb.
Die Gesellschaft soll sich ferner bei Unter-
nehmungen ähnlicher Art beteiligen, solche erwerben und
finanzieren können. Das Grundkapital beträgt 100,000 Fr.
Als einziger Verwaltungsrat wurde John E. Spinner,
wohnhaft in Arosa, gewählt. Geschäftsführer ist C. Th.
Staub in Zürich.
J4H Die GrüudUlng "wurde um 14. Juli 1934 im Handels- register eingetrngen und im Schweiz. Amtsblatt vom 19. Juli Hl34 veröffentlicht. B. -Durch Eingabe vom 23. Juli 1934 haben die Vorstände der Gemeinde, des Kur-und Verkehrsvereins, des Hoteliersvereins und des Handels-und Gewerbe- vereins St. Moritz beim Kleinen Rat des Kantons Grau- bünden, als kantonaler Aufsichtsbehörde über das Handels- register, diese Eintragung angefoehten. Sie machten geltend, dass der Gesellschaft die Führung des Namens Kursaal A. G. nicht zustehe und verwcisen znr Begründung im wesentlichen auf die bundesrätliche Verordnung vom
Vt'rwaltungs. und DisziplinarrechtspfJt'ge. hörden nur dann gewürdigt werden, wenn die Rechts- widrigkeit klar .zu Tage läge. Das sei hier nicht der Fall. Durch die Handelsregistereintragung werde die Erteilung der Spielbewilligung in keiner Weise präjudiziert. Erhalte die Gesellschaft die Bewilligung nicht, so werde sie eben nur einen Teil. ihres Zweckes verwirklichen können und ihre Statuten entsprechend revidieren müssen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 1 der rev. Verordnung II vom 16. Dezember 1918 betr. Ergänzung der Verordnung vom 6. Mai 1890 über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt müssen die Eintragungen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinem öffentlichen Inte- resse widersprechen. Fehlt eines dieser Erfordernisse, so ist die Eintragung zu versagen. Die Registerbehörden haben daher materiell zu prüfen, ob sie vorhanden. sind. a) Die kantonale Aufsichtsbehörde hat für die Bestim- mung des Begriffes Kursaal mit Recht auf die bundes- rätliche Verordnung über den Spielbetrieb . in Kursälen vom 1. März 1929 abgestellt. Zwar schafft diese Ver- ordnung an sich nicht Recht für die Handelsregistereintra gungen, sondern regelt zunächst nur die Voraussetzungen für die Spielbewilligung. Allein die darin enthaltene Umschreibung des Kursaalbegrifies bestimmt tatsächlich doch in massgebender Weise, was in der schweizerischen Öffentlichkeit unter Kursaal verstanden wird. In diesem Sinne hat daher das Bundesgericht den von der Verordnung aufgestellten Begriff schon im Urteil Fedier gegen Regie- rungsrat Uri vom 14. Oktober 1930 (BGE 56 I 361) als . allgemein gültig bezeichnet. Darnach . gilt als Kursaal nur eine Unternehmung, welche von einer Gesellschaft betrieben wird; die als berufene Förderin der mit dem Fremdenverkehr verbun- denen allgemeinen Interessen des Platzes oder seines engern . oder weitern Umkreises anzusehen ist,. und die sich den Zweck setzt, für die Unterhaltung der Gäste Registersacht'n. No 17.
zu sorgen und ihnen einen gesellscha.ftlichen Sammel- punkt zu bieten . Ob diese Voraussetzungen zutreffen, hängt von den örtlichen und persönlichen Verhältnissen ab, zu deren Würdigung in erster Linie die kantonalen Behörden in der Lage sind; das Bundesgericht wird nur zu über- prüfen haben, ob dabei nicht rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen oder unerhebliche mitberncksichtigt worden sind. Das ist hier nicht der Fall. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Recht erklärt, dass die beschwer- deführende Gesellschaft, die zu St. Moritz in keinerlei Beziehungen steht, nicht als berufen gelten kann, die allgemeinen Interessen dieses Fremdenplatzes zu fördern und zu vertreten. Daraus folgt, dass die Bezeichnung Kursaal A. G., die sie sich beigelegt hat, unwahr ist und zu Täuschungen Anlass gibt. Dass sie sich nicht Kursaal A. G. St. Moritz nennt, sondern Kursaal A. G. mit Sitz in St. Moritz, ist selbstverständlich ohne Belang, da ihr Zweck doch in erster Linie auf den Bau und Betrieb eines Kursaals in St. Moritz gerichtet ist. Übrigens behauptet sie selber nicht, dass sie die gesetzlichen Voraus- setzungen für die Inanspruchnahme des Namens Kursaal A. G. mit Bezug auf einen andern Fremdenplatz erfüllen würde. b) Eine Täuschungsgefahr besteht auch noch in anderer Richtung. Liest oder hört man von einer Kursaal A. G. , so wird man ohne weiteres zum Schlusse kommen, es handle sich um eine Gesellschaft, die einen Kursaal b e t r e i b t. Das würde bei der Beschwerdeführerin jedenfalls heute selbst dann noch nicht zutreffen, wenn sie an sich zur Führung eines Kursaals berechtigt wäre. Sie wäre vielmehr nach ihrer eigenen Darstellung heute erst eine Kursaalprojekt-Gesellschaft. c) Indem die kantonale Aufsichtsbehörde auf die Ein- wände der beschwerdebeklagten Verbände abstellt, so gibt sie daniit nicht deren privaten Interessen -die sie nicht zu verfechten hätte -gegenüber den privaten
Y .. rwultltllgs. und Disziplinarrechtspflege. Interessen der :Beschwerdeführerin den Vorzug, sondern sie schützt die öffentlichen Interessen des Platzes St. lVIoritz, deren berufene Hüter die beschwerdebeklagten Verbände sind. Dass der Gemeindevorstand erst nach der Gründung der Gesellschaft auf die Vorstellungen des Kur-und Verkehrsvereins und der übrigen Verbände hin eingeschritten sein soll, verschlägt nichts; er hat dann eben auf diese Vorstellungen hin anerkannt, dass das öffentliche Interesse die Lösung des Handelsregisterein- trages verlange. Die Beschwerdeantwort der Verbände weist auch mit Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin, einmal im Besitze der Firma Kursaal A. G. , sich auf diesen Besitzstand berufen könnte, um damit die Gründung eines Kursaalunternehmens durch die zuständigen V er- kehrskreise zu erschweren und mit dem Titel geradezu Schacher zu treiben, was ebenfalls dem öffentlichen Inte- resse widersprechen würde. d) Was das Eidg. Justiz-und Polizeidepartement ein- wendet, ist unbegründet. Wohl ist richtig, dass es an sich mehr als einen Kursaal an einem Fremdenplatz geben kann. Das geht schon aus Art. lAbs. 3 der zit. Spielverordnung hervor, wo es heisst, dass am gleichen Fremdenplatz die Spielbewilligung nur einem Kursaal erteilt werden könne. Auch bedarf ein Kursaalunter- nehmen lediglich als solche , abgesehen von den wirt- schaftspolizeilichen Vorschriften, keiner Bewilligung. Rechtsirrtümlich aber ist es, daraus den Schluss zu zie- hen, dass jedes derartige Unternehmen seinen Betrieb Kursaal nennen dürfe. Der vorliegende Fall hat auch nicht die ihm vom Eidg. Justiz-und Polizeidepartement zugeschriebene Ähnlichkeit mit BGE 55 I 338 ff. Dort ging es um die Frage, ob eine zum Betrieb einer Apotheke gegründete Kollektivgesellschaft ins Handelsregister eingetragen wer- den könne, trotzdem ein in der Firma mit Namen aufge- führter Gesellschafter das eidgenössische Apothekerdiplom Registersaehen. No 18.
nicht besass. Das wurde bejaht, im wesentliohen des- wegen, weil keineswegs nur solohe Geschäftsinhaber in einer Firma mit Namen aufgeführt werden dürfen, die zugleich auch Leiter des betreffenden Geschäftes sind. Hier dagegen steht eine Firmabezeichnung zur Diskussion, die nach der massgebenden Verkehrsanschauung in sich unwahr und irreführend ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 18. t1rteil der II. Zivilabteilung vom 14. Februa.r 1936 i. S. Grundbuchverwalter von Solothurn gegen Meier und Obergericht Solothurn. Legitimation zur Erhebung der verwal- tun g s ger ich t li c h e n Be s c h wer d e (Art. 9 VDG) : Sie steht dem G run d b u c h ver wal t ern ich t zu gegenüber einem Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde, wodurch eine von ihm getroffene Verfügung aufgehoben oder ihm eine Weisung erteilt worden ist. (Tatbestand gekilrzt.) A. -Der Grundbuchverwalter der Stadt Solothurn lehnte eine vom Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn- Lebern verfügte Eintragung eines Bauhandwerkerpfand- rechtes auf der Liegenschaft von Paul und Willy Stüdeli ab mit dem Hinweis darauf, dass den beiden Eigentümern der Liegenschaft Nachlasstundung erteilt worden war. B. -Auf Beschwerde des Baugläubigers hin wies die kantonale Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt zur Vor- nahme der verweigerten Eintragung an. O. -Diesen Beschwerdeentscheid ficht der Grundbuch- verwalter mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Bundesgericht an. AS 61 I -1935