Art. 11 lit. a MStG; Rückerstattung bezahlter Militärsteuern; Verjährung und Revision rechtskräftiger Veranlagungen. Der Anspruch des Pflichtigen auf Rückerstattung entrichteter Militärsteuerbeträge verjährt für Landesanwesende innert fünf Jahren und unterliegt damit derselben Frist wie der Anspruch des Staates. Rückerstattung von auf Grund rechtskräftiger Veranlagungen geleisteten Ersatzbeträgen kommt nur in Betracht, wenn ein Revisionsgrund vorliegt. Revisionsgründe sind namentlich Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, Nichtberücksichtigung amtlicher, für die Beurteilung massgebender Tatsachen oder das Vorbringen von Tatsachen, deren Geltendmachung im früheren Verfahren unmöglich war; blosse Rechtsunkenntnis genügt nicht (E. 1–2).
200 Verwaltungs. und Dinziplinarreehtspflege. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL 27. Urteil vom 19. SEptember 1935 i. S. Xleiner gegen Zürich. 1 1 il i t ä r p f 1 ich t er s atz.
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege Es ist möglich, ;dass die Befreiung schon früher angeordnet worden wäre, wenn er früher um Befreiung eingekommen wäre. Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an Ausge- sprochen wurde, beruht nicht auf einem Fehler, der nach- träglich auf dem Wege einer Revision der frühern Ent- scheide richtig zu stellen wäre, wndern entspricht der Sachlage, wie sie bis dahin gegeben war. Danach war die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der Militärsteuer statt2ufinden hatte, zum mindesten unge- wiss. Die sanitarische Untersuchungskommission hatte die Befreiung auf Grund des Untersuchungsergebnisses nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden bestand deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne Antrag des Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die Besteuerung ist richtig nach Massgabe der militärischen Kontrollen vorgenommen worden. Wenn der Pflichtige glaubte, seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des Dienstes, so hatte er dies geltend zu machen, sei es durch ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder auf dem Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tat- sache, dass nachträglich ein Gesuch um Befreiung gut- geheissen wurde, ist kein Grund, die Veranlagungen für die frühern Jahre zu revidieren. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetz- liche Regelung nicht gekal'nt. Rechtsunkenntnis ist aber kein Revisionsgrund und vermöchte die nachträgliche Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen für sich allein nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115Erw. 3). Nun enthalten aber die zürcherischen Militärsteuerzettel einen Hinweis auf den Befreiungsgrund nach Art. 2, lit. b MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen allfälligen Anspruch auf Befreiung von der Militärf'teuer genügend orientiert war. Es könnten unter diesen Um- ständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine nach- trägliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge mit Recht vorgebracht werden. I Bundesstrafracht. ",0 28.
Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung
von der Militärsteuer gerechtfertigt war, hat sich das
Bundef!gericht nicht zu befassen, da kein Antrag auf
Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht des-
halb nicht untersucht zu werden, ob die Militäruntaug-
lichkeit des Beschwerdeführers wirklich eine Folge des
Dienstes
ist, als die sie nachträglich anerkannt worden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
CODE PENAL FEDERAL
28. Urteil des XaEutbnshcfes vom 98. Kai 1935
i. S. Sohweiz. Bundesanwaltschaft gegen Eberli U. tOllS.
Fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnver-
k ehr s. Rev. Art. 67 BStrR.
Der Umstand, dass die Gefahr durch das Eingreifen anderer Per
sonen pflichtgemäss abgewendet wurde, schliesst den Tatbe
stand der strafbaren Gefährdung nicht ohne weiteres aus.
Dieser Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Beschuldigt.e aus
irgendeinem Grunde von dem Verhalten, das zu einer Gefähr
dung hätte führen können, abgestanden ist, bevor sich eine
nahe und ernstliche Gefahr einstellte.
A. -Der nacb Fahrplan um 13 Uhr 01 von Sargans her
im Bahnhof Rorschach, Geleise V, eintreffende Zug 3544
führt an der Spitze einen Postwagen, der nach beendigtem
Auslad auf das Geleise VI zu stellen ist. Das geschieht in
der Weise, dass die Zugslokomotive den Postwagen vor-
wärts und über ein Verbindungsgeleise hinüberzieht, das