Art. 67 BStrR; negligent endangerment of railway traffic; concept of legally relevant danger. The offence requires a near and serious danger, i.e. a concrete probability of harm, not merely a remote or abstract risk. A violation of operating rules and negligent conduct may exist without criminal endangerment. The mere fact that third persons, in due performance of their duties, avert the consequence does not by itself exclude the offence; however, if the accused desists or stops before a legally relevant danger has emerged, the objective element is lacking. In assessing hazard offences, only the actual conduct counts; hypothetical further conduct that never occurred is irrelevant (consid. 2).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspf!ege. Es ist möglich, :dass die Befreiung schon früher angeordnet worden wäre, wenn er früher um Befreiung eingekommen wäre. Dass aber die Befreiung nicht von Anfang an ausge- sprochen wurde, beruht nicht auf einem Fehler, der nach- träglich auf dem Wege einer Revision der frühem Ent- scheide richtig ZU stellen wäre, f:ondern entspricht der Sachlage, wie sie bis dahin gegeben war. Danach war die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung von der Militärsteuer stattzufinden hatte, zum mindesten unge- wiss. Die sanitarische Untersuchungskommission hatte die Befreiung auf Grund des Untersuchungsergebnisses nicht beantragt. Für die Militärsteuerbehörden bestand deshalb kein Grund, eine Befreiung von sich aus, ohne Antrag des Wehrmannes, in Erwägung zu ziehen. Die Besteuerung ist richtig nach Massgabe der militärischen Kontrollen vorgenommen worden. Wenn der Pflichtige glaubte, seine Militäruntauglichkeit sei eine Folge des Dienstes, so hatte er dies geltend zu machen, sei es durch ein Gesuch um Beurteilung dieser Frage oder auf dem Wege der Beschwerde gegen die Veranlagung. Die Tat- sache, dass nachträglich ein Gesuch um Befreiung gut- geheissen wurde, ist kein Grund, die Veranlagungen für die frühern Jahre zu revidieren. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die gesetz- liche Regelung nicht gekapnt. Rechtsunkenntnis ist aber kein Revisionsgrund und vermöchte die nachträgliche Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen für sich allein nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 56 I S. 115Erw. 3). Nun enthalten aber die zürcherischen Militärsteuerzettel einen Hinweis auf den Befreiungsgrund nach Art. 2, lit. b MStG, sodass der Beschwerdeführer über einen allfälligen Anspruch auf Befreiung von der Militäl'f'teuer genügend orientiert war. Es könnten unter diesen Um- ständen nicht einmal Gründe der Billigkeit für eine nach- trägliche Rückzahlung der bisher bezahlten Ersatzbeträge mit Recht vorgebracht werden. I Bundesstrafrecht . .No 28.
Mit der Frage, ob die nunmehr angeordnete Befreiung
von der Militärsteuer gerechtfertigt war, hat sich das
Bundesgericht nicht zu befassen, da kein Antrag auf
Aufhebung dieser Anordnung vorliegt. Es braucht des-
halb nicht untersucht zu werden, ob die Militäruntaug-
lichkeit des Beschwerdeführers wirklich eine Folge des
Dienstes
ist, als die sie nachträglich anerkannt worden ist.
Demnach erkennt das BU!lulesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
CODE PENAL FEDERAL
28. lirteil des XaEsaünnshcfes vom as. Mai 1936
i. S. Sohweiz. Bundesanwaltschaft gegen Eberli u. KODS.
Fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnver-
k ehr s. Rev. Art. 67 BStrR.
Der Umstand, dass die Gefahr durch das Eingreifen anderer Per
sonen pflichtgemäss abgewendet wurde, schliesst den Tatbe
stand der strafbaren Gefährdung nicht ohne weiteres aus.
Dieser Tatbestand liegt aber nicht vor, wenn der Beschuldigte aus
irgendeinem Grunde von dem Verhalten, das zu einer Gefähr
dung hätte führen können, abgestanden ist, bevor sich eine
nahe und ernstliche Gefahr einstellte.
ß.. -Der nach Fahrp1an um 13 Uhr 01 von Sargans her
im Bahnhof Rorschach, Geleise V, eintreffende Zug 3544
führt an der Spitze einen Postwagen, der nach beendigtem
Auslad
auf das Geleise VI zu stellen ist. Das geschieht in
der Weise, dass die Zugslokomotive den Postwagen vor-
wärts und über ein Verbindungsgeleise hinüberzieht, das
durch die Weiche 21 an das Geleise V und durch die Weiche 17 an das Geleise VI angeschlossen ist. Auf dem Geleise VI wird dann der Postwagen hinter die Weiche 17 zurück- geschoben, wodurch die Bahn für den auf dem nämlichen Geleise von St. Gallen her kommenden Gegenzug frei wird, der über das betreffende Verbindungsgeleise und dessen Fortsetzung nach dem Hauptgeleise III zu fahren hat, wo er nach Fahrplan um 13 Uhr 12 einfahren soll. B. -Am 2. Januar 1934 war zufolge einer Verspätung des Zuges 3544 der Postwagen erst um 13 Uhr 10 ausgela- den. Der Rangierarbeiter Eberli gab nun dem Lokomotiv- personal (Führer Diehl und Heizer Dietz) Weisung, mit dem Postwagen vorzufahren, und dieser Weisung wurde stattgegeben, obschon das Rangiersignal auf Verbot und die Abzweigweiche 21 -feindlich stand und es Pflicht aller drei Bahnbeamten gewesen wäre, sich vor Abgabe bezw. Ausführung der Weisung zum Vorfahren über die Stellung des Rangiersignals und der Abzweigweiche Rechenschaft zu geben. Mittlerweile fuhr auf dem Geleise VI -vor- schriftsgemäss mit einer biossen Geschwindigkeit von 30 km/St. -der Gegenzug heran, dem die Einfahrt frei gegeben worden war. Die auf dem Stellwerk III nahe der Weiche 17 stationierten Wärter wurden indessen des un- richtigen Manövers gewahr, als die Lokomotive mit dem Postwagen sich der Weiche 21 näherte und sie aufzuschnei-- den drohte, und sie gaben dur.ch Winken mit roten Flaggen, Rufe und Pfiffe Zeichen zum Anhalten, worauf die Loko- motive auf der Weiche 21 ohne Beschädigung zum Stehen gebracht wurde; Dieh1 und Dietz wollen übrigens schon von sich aus den Gegenzug bemerkt und Anstalten zum Anhalten getroffen haben. Anderseits hielt auch der Ge- genzug an, dessen Lokomotivführer sowohl die unrichtig auf das Verbindungsgeleise zufahrende Lokomotive mit dem Postwagen wie auch die Haltzeichen der Stellwerk- wärter beobachtet hatte. Nach dem Anhalten betrug der Abstand der beiden Lokomotiven -diejenige des St. Galler Zuges war auf der Weiche 17 a, also noch vor dem Ver- Bundesstra.frecht. No 28.
bindungsgeleise, zum Stehen gekommen -noch etwa 70 Meter. Diehl fuhr nun hinter das Profil der Weiche 21 zurück, so dass der Gegenzug seine Fahrt fortsetzen konnte. Durch den Vorfall ist weder ein Schaden noch eine Störung des Zugsverkehrs verursacht worden. O. -Eberli, Diehl und Dieh sind der fahrlässigen Eisen- bahngefährdung beschuldigt und in Strafuntersuchung ge- zogen, jedoch von beiden kantonalen Gerichtsinstanzen freigesprochen worden. Gegen das Urteil des Kantons- gerichtes des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 1934 hat die Bundesanwaltschaft beim Bundesgericht Nichtigkeits- beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung (im Sinne der Verurteilung). Die Nichtig- keitsbeklagten beantragen Abweisung der Nichtigkeits- beschwerde. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Kein Zweifel ist, dass die Beschuldigten gegen Betriebs- vorschriften verstossen und dabei fahrlässig gehandelt haben, wofür sie disziplinarisch zur Verantwortung ge- zogen werden können. Die Begehung einer fahrlässigen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im Sinne des revidierten Art. 67 des Bundesstrafrechtes konnte das Kantonsgericht jedoch auf Grund seiner tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsverletzung verneinen. Es hat seiner Entscheidung den vom Bundesgericht anerkannten Grundsatz zugrunde gelegt, dass der Gefährdungsbegrlff des Gerlihrdungsdeliktes und speziell der Eisen bahngefähr- dung die nahe Möglichkeit, das ist die Wahrscheinlichkeit des Schadeneintrittes, voraussetzt (BGE 58 1 Nr. 35), und ist, zum Schlusse gelangt, hier habe nur eine entfernte Gefährdung vorgelegen, die den geset zlichen Gefährdungs- tatbestand nicht zu erfüllen vermöge. Gegenüber der zu- sammenfassenden Würdigung des Beweisergebnisses dahin, dass die Verwirklichung der Gefahr hier nicht dureh Zufall, sondern durch das Funktionieren des normalen bahndienst-
206 Strafrecht. lichen Apparates verhindert worden sei, erheben sich frei- lich Bedenken. Ist das Verhalten eines Beschuldigten an und für sich ch den konkreten Umständen geeignet, eine erhebliche Schädigung herbeizuführen -wie es bei Miss- achtung eines Verbotsignales sehr wohl zutreffen kann -, so ist damit auch die nahe Möglichkeit oder Wahrschein- lichkeit des Schadeneintrittes im Sinne des gesetzlichen Tatbestandes gegeben, indem nicht etwa eine mathema- tische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausge- setzt werden darf; und zur Entkräftung dieses Gefähr- dungstatbestandes genügt nicht ohne weiteres der Hinweis auf die Pflichten anderer Bahnorgane, wenn auch frei- lich mit deren Erfüllung soll gerechnet werden können. Jedenfalls dürfte im vorliegenden Falle in der Aufmerk- samkeitspflicht der Stellwerkwärter wie auch des Loko- motivführers des St. Galler Zuges nicht unbedingt, von vornherein, eine so sicher und prompt wirkende Sicherung zu sehen sein, dass das Befahren einer auf Kreuzung stehenden Weiche, zumal in Missachtung des Verbotsignals, nicht mehr als gefährdendes Verhalten zu bezeichnen wäre, sofern im übrigen die Voraussetzungen einer solchen Beur- teilung vorliegen sollten. Wenn diese Übertretungen mög- lich waren, a war natürlich auch eine augenblickliche Unaufmerksamkeit (oder Abhaltung) der Stellwerkwärter oder des Lokomotivführers des Gegenzuges möglich, die ja immerhin nicht ohne wniteres darauf gefasst zu sein brauchten, dass die Beschuldigten die SignalsteIlung wie auch die Stellung der Weiche 21 ausser acht lassen und das dem Gegenzug freigegebene Verbindungsgeleise be- fahren möchten. Hätten jene Drittpersonen gleichfalls versagt und wäre es zufolge Weiterfahrens der Beschul- digten zu einer S c h ä d i gun g gekommen, so vermöch- ten sich die Beschuldigten nicht damit zu rechtfertigen, dass normalerweise mit einem rechtzeitigen Eingreifen der Wärter und einem frühern Anhalten des St. Galler Zuges zu rechnen gewesen wäre. Demgemäss wäre auch die G e f ä h r dun g gegeben, wenn die Verwirklichung einer
nahen Schadensgefahr eben nur dank der prompten Pflichterfüllung durch jene andern FunktiOnäre verhütet worden wäre. So verhält es sich jedoch nicht. Die Be- schuldigten haben ja das Verbindungsgeleise nur gerade noch mit der Lokomotive befahren und sie auf der Abzweig- weiche zu stellen vermocht, von wo aus sie nach der Fest- stellung des Kantonsgerichtes durch Zurückfahren um bloss 3 bis 4 Meter das Verbindungsgeleise freigeben und so die Gefahr bannen konnten. Ein weiteres Verhalten fällt ihnen nicht zur Last, gleichgültig, ob sie von sich aus oder erst auf die Haltzeichen der Wärter hin angehalten haben ; denn auch bei Gefährdungsvergehen fällt nur das wirkliche Verhalten in Betracht, und niemals ein weiteres Verhalten, zu dem es aus irgendeinem Grund gar nicht gekommen ist. Hätten die Beschuldigten bereits in angemessener Entfer- nung vor der erwähnten Abzweigweiche angehalten, sei es auch zufolge eines Zufalles, so hätten sie offenkundig keine Gerahrdung begangen. Da sie die Lokomotive erst auf der Weiche zum Stehen gebracht haben, ist dies nicht derart zweifelsfrei ; doch führt die genauere Betrachtung auch bei diesem Verlauf zum gleichen Ergebnis. Zweck des Anhaltens war die Verhütung der erkannten Gefahr; es ist daher nicht zu bezweifeln, dass die Beschuldigten unter allen Umständen sofort zurückgefahren wären. Somit bestand aber im Augenblick des Befahrens der Weiche mit Rücksicht auf die Entfernung des Gegenzuges noch keine nahe und ernstliche Gefahr, ganz abgesehen davon, dass die Lokomotive mit dem Postwagen vom Führerstand des Gegenzuges aus am hellichten Tage ungleich stärker als Hindernis erkennbar war als etwa bloss eine unrichtig gestellte Weiche. Ist demnach nicht nur ein Schadenein- tritt, sondern schon eine rechtserhebliche Gefahr verhütet worden, so erweist sich der Freispruch als gerechtfertigt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.