Art. 4 BV; legal aid may not be denied on grounds of mere formalism. The right of an indigent party to unentgeltliche Rechtshilfe follows directly from the constitutional guarantee of legal protection, subject only to procedural requirements justified by overriding interests of the state or the adversary. A cantonal rule may require the request to be filed with the first substantive submission, if this serves procedural discipline and timely determination of cost advances and counsel appointment (consid. 3). It is, however, unconstitutional to insist on filing before the expiry of an already extended response period where no protected interest requires such acceleration; a rejection on that basis constitutes void formalism.
Der Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesge;richt zieht in Erwägung : 3. -Für die Erteilung des Armenrechts ist nicht ausschliesslich das kantonale Recht massgebend; denn nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundesge- richts folgt das Recht der armen Partei, die einen für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess führen will, auf unent- geltliche Rechtshilfe bereits aus Art. 4 BV, dem hier jedem Bürger gewährleisteten staatlichen Rechtsschutz. Danach dürfen an ein Armenrechtsgesuch keine Anforderungen gestellt werden, die nicht durch höhere schutzwürdige Interessen des Staates oder der Gegenpartei, durch die Prozessdisziplin, gerechtfertigt sind, also insbesondere nicht solche, die bloas einen leeren Formalismus bilden (vgl. BGE 60 I S. 182 ff.). Es kann dahingestellt bleiben, ob es danach angeht, ein Armenrechtsgesuch für das Ver- fahren vor einer bestimmten Instanz regelmässig nur beim Beginn und im weitem Verlauf bloss noch dann zuzu- lassen, wenn sich seither die Verhältnisse wesentlich verändert haben (vgl. das zitierte Urteil S. 183). Auf jeden Fall darf eine solche Einschränkung nicht derart über- spannt werden, dass sie als leerer Formalismus erscheint. Es leuchtet ein, dass eine Klagpartei, wenn sie für das ganze ordentliche Verfahren vor dem Amtsgericht das Ar- menrecht erlangen will, dieses spätestens mit der Einrei- chung der Klageschrift im Sinne des 101 ZPO begehren muss; denn in diesem Zeitpunkt hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuss nach 17 des Gerichtskosten- gesetzes zu leisten, wenn er nicht das Armenrecht verlangt (Maximen 1927 Nr.5Il). Dagegen liegt der beklagten Partei bei der schriftlichen Antwort keine Kostenvor- schusspflicht ob ; eine solche tritt für sie erst nach 298 ZPO ein, wenn auf ihr Gesuch Beweismassnahmen ange- ordnet werden. Immerhin muss der Beklagte womöglich
Stautsrc"ht. schon in der schriftlichen Antwort für die von ihm vorge- brachten Tatsachen den Beweis anbieten; darauf hat das Gericht sich über dessen Abnahme schlüssig zu machen und muss nun wissen, obes dem Beklagten dafür einen Kosten- vorschuss auflegen darf. Es mag sich daher rechtfertigen, wenn diescm zugemutet. wird, ein Armenrecht.sgesuch schon mit der schriftlichen Antwort und nicht erst nach dem Beweisdekret zu stellen, da sonst das Verfahren leicht verzögert würde. Aber auch abgesehen hievon lässt sich annehmen, dass das Gericht ein Interesse daran habe, am Anfang des Prozesses zu wissen, ob der Beklagte auf eigene Kosten prozessieren will oder nicht. Das Armenrecht besteht nach den 308 und 309 ZPO nicht nur in der Befreiung von Kosten oder Kostenvorschüssen, sondern zugleich auch in der Bestellung eines Armenanwaltes, so- fern die Partei nicht imstande ist, ihre Sache selbst vor Gericht zu verfechten (vgl. BGE 60 I S. 13 ff.). Diese Massnahme muss zweckmässigerweise in der Regel beim Beginn des Prozesses erfolgen. Es erscheint daher vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus nicht von vornherein als unzuJässig, wenn man dem Beklagten vorschreibt, das Armenrechtsgesuch mit seiner ersten Prozesseingabe, der schriftlichen Antwort, oder innert der ihm dafür angesetz- ten Frist zu stelleu. Dagegen ist auf jeden Fall nicht einzu- sehen, welches schutzwürdige Interesse das Gericht oder der Kläger daran haben sollte, dass es schon vorher ge- schehe, z. B. innert der von 105 ZPO vorgesehenen Ma- ximalfrist, auch wenn dem Beklagten zur Antwort eine längere Frist. eingeräumt worden ist. In einem solchen Fall wartet das Gericht wenigstens bis zum Ablauf dieser Iängern Frist mit. weitern Inrozesshandlungen, so dass es leerer Formalismus ist, ein bis dahin gestelltes Armen- rechtsgesuch nur deshalb zurückzuweisen, weil die Maxi- malfrist des 105 ZI O abgelaufen ist. Sollte auch eine solche Ordnung im Sinne des kantonalen Rechtes liegen, so würde sie doch gegen die in Art. 4 BV ent.haltene Garantie des Armenrechts verstossen (BGE 60 I S. 185 f.) Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 35. 237 Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die .Justizkommission einzuladen, dem Rekurrenten das Ar- menrecht zu gewähren. Demnach erkennt das Bundesgericht : . Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzem vom 16. März 1935 aufgehoben und diese Behörde einge- laden, dem Rekurrenten das Armenrecht zu erteilen. 35. Auszug aus dem OrteU vom 13. September 1935 i. S. llubacher und Koser gegen Solothurn, Begierungsrat. Arb ei ts 10 s en vers ich eru n g.