Art. 17, 18 und 23 StG; Art. 5 Abs. 2 CG; formaler Tatbestand der Emissions- und Couponabgabe bei Fusion durch Kapitalerhöhung und Liquidationsausschüttung. Die Stempelabgaben knüpfen als Verkehrssteuern an den vom Gesetz bezeichneten Rechtsvorgang an; auf das wirtschaftliche Motiv oder die ratio legis ist bei klar umschriebenem Tatbestand nicht abzustellen. Bei der Emissionsabgabe ist bei Kapitalerhöhung der Betrag massgebend, zu dem die Titel von den ersten Erwerbern übernommen werden; werden sie gegen Sachwerte bzw. Aktien eingetauscht, ist deren Verkehrswert massgebend. Die Couponabgabe erfasst geldwerte Leistungen an die Beteiligungsberechtigten, soweit sie nicht Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellen; Liquidationsüberschüsse sind hierunter zu verstehen. Bei Abgabe in Form marktfähiger Wertschriften bildet der Börsenkurs den Wertmassstab.
21 4 ihnen norllla nyeis(' obliegenden Dienst. zu leisten. Sie 80llen nicht dnflhalb der Ersatzpflicht unterstellt werden, weil .on ihnen' (ans dienstlichen Gründen) der Dienst nicht gefordert wird. der der ordentlichen Zuteilung 2.U dlm Hf'ereßklasscn entsprechen würde. Sie befinden sich in der Lage des"T ehrpflichtigen, von dem aus dienstlichen Uriinden ein Dienst, den er an sich zu leist.en hätte, nicht gefordert wird (vgI. Art. 25 1 1StV ; BGE 56 I S. 23 f.). Trifft der Grund. der zu der Ordnung in Art. 27 MBtV führte, aber nicht zu, ist also der zu einem Dienstzweig vefsetzte Offizier nur landsturmtauglich und deshalb grundsätzlich ersatzpflichtig, so bleibt er es auch unter der neuen Einteilung, " 1e es seiner militärischen Leistungsfä- higkeit entspricht. Er unterliegt der Ersatzpflicht nach den Regehl, die für vorzeitig zmn I .. andsturm versetzte Wehrpflichtige überhaupt gelten (Art. 24 MStV). 2. -Der Rekurrent ist aus den ordentlichen Heeres- klassen zu einem Dienstzweig versetzt worden, nachdem er aus sanitarischen Gründen zum Landsturm versetzt wal'. Er erfüllt also die Voraussetzungen, an die nach der Ver- ordnung die grundsätzliche Befreiung von der Ersatz- pflicht geknüpft ist, nicht. Der Umstand, dass sich die Abteilung für Sanität zu der Versetzung zu äussern hatte, ist lmerheblich, da es sich dabei ja nicht um eine Tauglich- erklärtmg für den Dienst in Auszug und Landwehr gehan- delt haben kann. Der Rek 1l'rent wird allerdings anders behandelt, als Offiziere des Rückwärtigen Dienstes, die zum Dienst.e in Auszug oder Landwehr tauglich wären : dies ist aber gewollt und entspricht der grundsätzlichen Ordnung des Militärpflichtersatzes, der allen Wehrpflich- tigen auferlegt "ird, die aus ausserdienstlichen Gründen , om Dienst in Auszug und Landwehr enthoben sind (BGE ;36 J S. 280 ; 60 J S. 137 ; vgl. 57 I S. 398). Demnach erkennt d.as Bu,1/ le,ßge1'icht : Die llesehwerde wird abgewiesen. Bundesreehtliche Ahgaooll. So 4,2. 42, tTrteil vom 16. Juli 1935 i. S. Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft und Prudenti , .A.-G. für Rück- und Mitversicherung, in Liq. gegen eidg. Steuerverwaltung. Eid g. S te m p e 1 a b gab e n: 1. Dio Steuerbarkeit einer Urkunde oder eines Rechtsvorgangs wird hestimmt durch den Rechtssatz, der die Besteuorung anordnet. Ob auch das gesetz- goberische Iotiv, das jenem Rechtssatz zugrunde liegt, im einzelnen Falle zutrifft, ist unerheblich. 2. Die inmissiousabgabe auf Aktien verfällt bei Eintragung der Gründung einer Aktiengesellschaft oder der Erhöhung des ktienkalJitllls einer bestehenden AktiengcRellflChaft im Han- delsregister . Sie wird berechnet auf lern Betrage, zu 11em liia Titel vom orsten Erwerber übernoffilllen werden, also nach dem WerW dor Gegelllp.istung, wenn diese in Sachwerten (z. B. Aktien) besteht. 3. Bei Auflösung einer Aktiengesellschaft verfällt eine Coupon- abgabe auf dem Liquidationsüberschuss, d. h. dem Betrage. um den das Ergebnis der Liquidation das eillb 'zahlte AktiE'u- kapital übersteigt. !. Emis.'lions-und Coupona.bgahe bei l.i'usion zweier Aktiengesell. schaften : Wird die Fusion durchgeführt in der Form eineR Austausches von neuen Aktien der aufnelunenden gegen sämt- liche Aktien der aufaehenden Gesellschaft, so wird berec1met : (/) Die Emissionsabgab: für die Erhöhung des Aktienkapitals der iiberuelunenden Gesellschaft auf dem Kurswert der zufolge Fusion entgegengenommenen Aktien der aufgehenden Ges .. U- schaft. b) Die Couponabgabe bei Auflösung der aufgehenden Gesellschaft .1uf dem Kurswert der ihren Aktionären zukoffilllenden Aktien der aufnehmenden Gesellschaft, soweit dieser Vert das einbe- zahlte Aktienkapital der aufgehenden Gesellschaft übersteigt. A. -Die Schweizerische Rückversicherungs-Gesell- schaft (SRG), mit einem Grundkapital von nom. 50,000,000 Franken eingeteilt in 50,000 mit 400 Fr. einbezahlte Namenaktien von 1000 Fr. Nennwert, und die Prudentia, A.-G. für Rück-und Mitversicherungen (Prudentia), mit einem Grundkapital von nom 12,000,000 Fr., eingeteilt in 8000 mit 500 Fr. einbezahlte Namenaktien von 1500 Fr. Nennwert, haben am 21. August 1934 miteinander fol- genden Vertrag abgeschlossen :
Verwaltungs. und Disziplinarrechtsspflege.
Prudentia-Aktien werden den Aktionären zurückgegeben und die Prudentia-Aktien vernichtet. 3. Die Hingabe der neuen 8000 Aktien der SRG an die Liquidationskommission der Prudentia und der Umtausch erfolgen, nachdem die Generalversammlung der fusionierenden Gesellschaften den Fusionsvertrag genehmigt und die Beschlüsse im Handelsregister einge- tragen worden sind. 4. Der vorliegende Vertrag tritt in Kraft mit der im Handelsregister erfolgten Eintragung der die Fusion genehmigenden Generalversammlungsbeschlüsse der bei- den Gesellschaften. Die dem Vertrage beigeheftete Bilanz der Prudentia per 31. Dezember 1933 weist an Aktiven den Betrag von 123,329,845 Fr. 78 Cts. (worunter 8,000,000 Fr. Obliga- tionen der Aktionäre))) und an Verbindlichkeiten 102,076,739 Fr. 75 Cts. aus. Am 21. August 1935 ist der Fusionsvertrag von den Generalversammlungen der bei den Gesellschaften beschlos- sen worden. Die Prudentia trat in Liquidation, die SRG erhöhte ihr Aktienkapital von 50 auf 58 Millionen Franken Nennwert nach Massgabe des Fusionsvertrages. Am 18. Dezember 1934 (SRAB, Nr. 306 vom 31. Dezem- ber 1934, S. 3633 und 3634) haben beide Gesellschaften die Beschlüsse vom 21. August 1934 im Handelsregister ein- tragen lassen ..... B. -Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert :
Verwaltungs. und Dinzilllinllrrochtspflol!'" Es wurde angenommen, dass der massgebende Ober- nahmewert (Art. 23, Abs. 2 StG) dem Wert des über- gehenden Unternehmens (Prudentia) entspreche und dieser Wert im Kurs der Aktien der aufgehenden Gesellschaft seinen Ausdruck finde. (Notierter Geldkurs der PrudenHa- Aktie am IS. Dezember 1934 3100 Fr., abzüglich 1000 Fr. non-verse 2100 Fr.; Geldkurs der SRG-Aktie am 18. Dezember 1!134 2740 Pr., abzüg1ieh (ion Fr. non-verse 2140 Fr.). 2. Von der Prudentia eine Uouponabgabe gemäss Art. 5. Abs. 2 CG von 393,600 Fr., nämlich 3 % von 1640 Fr. 49 Fr. 20 Cts. pro Titel. Die Verteilung von 8000 SRG- Aktien an die Aktionäre der Prudentia wurde als geld- werte Leistung im Sinne der erwähnten Bestimmung angesehen. Deren 'Vert wurde bestimmt naoh dem Börsen kurs der SRG-Aktie abzügIi('h den auf die Prudentia-Aktie einbezahlten Orundkapitalal1teil (2140 ----500 Fr.). Die eidgenössisohe Steuerverwaltung hat diese Abgabe- forderungen in ihrem Einspracheentscheid vom 2 I. :März 1935 mit eingehender Begründung bestätigt. e. --Heide Gesellschaften haben mit einer gemeinsamen, rechtzeitig eingereichten Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt. Es sei zu erkennen:
höhung des Aktienkapitals (Art. 18, Abs. 1 StG) erfüllt sei. Sie glauben aber, ihr Fall, der durchaus eigenartig sei, rechtfertige eine Ausnahmebehandlung, dies besonders im Hinblick auf den Sinn des Gesetzes, wie er sich aus den Materialien dazu ergebe. Die Auffassung ist aber offen- sichtlich unhaltbar. Die Stempelabgaben sind Verkehrssteuern, bei denen Abgabepflicht und Abgabeverfall an bestimmte, im Gesetze bezeichnete Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpfen. Der Gedanke des Gesetzgebers ist allerdings, dass diesen Ver- kehrsvorgängen aller Regel nach wirtschaftliche Tatbe- stände zugrunde liegen, die einen Eingriff des Fiskus erlauben und rechtfertigen. Anlass und Grund der Be- steuerung, Steuerobjekt, ist aber nicht der wirtschaftliche Tatbestand, sondern der vom Gesetz bezeichnete Verkehrs- akt. Wenn die Beschwerdeführerinnen, die das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandes anerkennen, trotzdem einen Anspruch auf eine Ausnahmebehandlung aus den Gesetzes- materialien abzuleiten versuchen, so verkennen sie die Bedeutung von Rechtssatz und gesetzgeberischem Motiv. Für die Besteuerung massgebend kann nur der Rechtssatz sein und dieser stellt bei den Stempelabgaben auf formale Tatbestände ab. Eine ausdehnende oder einschränkende Anwendung des Gesetzes mit Rücksicht auf die ratio legis ist hier nur in beschränktem Iasse zulässig; sie kommt nicht in Frage, wo der Tatbestand im Gesetz bestimmt um- schrieben ist. Sie mag berechtigt sein, wo es sich um un- klare Tatbestände handelt oder um Umschreibungen, die zu widerspruchsvollen Ergebnissen zu führen scheinen und aus diesem Grunde der Auslegung durch den Richter bedürfen, was aber beides bei Art. 18, Abs. 1 StG nicht der Fall ist. Danach ist massgebender Verkehrs vorgang die Eintragung der Gründung einer Aktiengesellschaft oder der Erhöhung des Aktienkapitals im Handelsregister. Eine Kapitalerhöhung hat bei der SRG stattgefunden und ist im Handelsregister eingetragen worden. Die Abgabepflicht ist damit gegeben und eine Erörterung darüber, ob auch die AS 61 I -1935 19
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. ratio legis zutreffe, nach dem Gesagten nicht erforderlich. Es mag aber immerhin darauf hingewiesen werden, dass sich die Beschwerdeführerinnen täuschen, wenn sie glauben ihr Fall sei im Hinblick auf das gesetzgeberische Motiv, das zur Rechtfertigung der eidgenössischen Emissionsab- gabe angerufen wurde, eine Besonderheit. Denn jedenfalls ist das gegeben, was unter Bildung neuen Kollektiv- kapitals , Erhöhung der Geschäftskapazität und ähn- lichem verstanden wird. Die SRG hat ihr statutarisches Grundkapital vermehrt, ihr eigenes Geschäft damit er- weitert, um Risiken übernehmen zu können, die sie bisher einer andern Unternehmung überlassen hatte. Ausführ- ungen über Mehrwerterwerb und ähnliches sodann wei- sen auf eine Betrachtungsweise vom Standpunkt desjenigen hin, der die Mittel zur Verfügung stellt, des Aktionärs, der die neuen Kapitaltitel erwirbt, der neue Anlagemög- lichkeiten ausnützt, die ihm Gewinn bringen oder auf bis- herigen Anlagen drohende Verluste abwenden sollen. Gerade hierum hat es sich aber bei der Verschmelzung der beiden Gesellschaften gehandelt, um eine Anpassung an die durch den Rückgang des Versicherungsgeschäftes, durch den Verfall der WechselkurSe verschiedener Länder und auch durch Änderung der Steuergesetzgebung in den Vereinigten Staaten von Amerika geschaffene Lage. - Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerde- führerin, es ßei trotz der Verßchmelzung alles beim alten geblieben; denn es wurde eine Hilfsgesellschaft der SRG, deren sich die SRG aus durchaus realen geschäftlichen Rücksichten bedient hatte, aufgelöst, weil die .Lage des Geschäftes dies erforderte oder wenigstens als wünsch bar erscheinen liess,. nämlich aus dem Bestreben, die Mutter- gesellschaft zu stärken und einer Besteuerung auszuwei- chen, die man ohne diese Änderung hätte gewärtigen müssen. Es wäre deshalb auch sachlich unrichtig, den Fall der Beschwerdeführerin inbezug auf die Emissionsabgabe als einen besonderen, einer ausnahmsweisen Behandlung bedürftigen anzusehen. Bundesrechtliehe Abgaben. No 42.
b) Unhaltbar sind sodann die Einwendungen gegen die Abgabeberechnung. Massgebend ist nach Art. 23, Abs. 2 StG der Betrag, zu dem die Titel von den ersten Erwerbern übernommen werden. übernommen wurden die SRG-Ak- tien gegen Prudentia-Aktien, sodass nur deren Wert für die Abgabeberechnung in Frage kommen kann. Dieser Wert entsprach, da nach den eigenen Erklärungen der Beschwerdeführerinnen Prudentia-Aktien und SRG-Aktien gleich viel wert waren, dem Kurswert der SRG-Aktien abzüglich non-verse. Dafür dass der Kurswert der Aktien damals durch unsachliche, spekulative Einflüsse künstlich überhöht gewesen wäre und deshalb ni ht als Ausdruck des wirklichen Sachwertes in Frage kommen könnte, liegt nichts vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen über die Kursgestaltung im allgemeinen beweisen in dieser Beziehung nichts. Im übrigen ist die arithmetische Be- rechnung der Verwaltung anf dieser Grundlage nicht ange- fochten worden. Nicht in Frage kommen kann, nach der Vorschrift des Gesetzes, der Nennwert oder der anf die Prudentia-Aktie einbezahlte Betrag, aber auch nicht eine Berechnung, die nicht anf die wirklichen Verhältnisse abstellt, sondern auf Möglichkeiten, die auf der Voraussetzung einer tatsächlich nicht vorgenommenen, vorgängigen Entwertung des Ge- schäftsbetriebes der Prudentia beruhen. Die beiden Eventualanträge der Beschwerde sind unvereinbar mit der Ordnung des Gesetzes. 2.00 u po n a b gab e. a) Nach Art. 5, Abs. 2 CG unterliegen der Stempelab- gabe auf Coupons Urkunden über solche geldwerte Lei- stungen der Aktiengesellschaft an die Inhaber gesell- schaftlicher Beteiligungsrechte, die sich nicht als Rück- zahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden divir dendenberechtigten Anteile am einbezahlten Grund-und Stammkapital darstellen. Hiebei werden Liquidations überSchüsse als Beispiel aufgeführt. Die A.-G. Prudentia hat sich aufgelöst, nachdem sie
"crwaltungs und Diszlplinarrechtspflcge. ihr Vertl1ögen z,war nicht versilbert, aber durch Übertra- gung an eine ndere;die ihr nahe stehende Rückversi- cherungsgesellschaft verwertet hatte. Das Ergebnis dieSer Verwertung, bestehend in 8000, mit 400 Fr. einbezahlten Aktien im Nominalwert von 1000 Fr. der übernehmenden Gesellschaft, wurde unter die Aktionäre nach l Iassgabe ihrer Beteiligung verteilt, dies gemäss Beschluss der Generalversammlung der Prudentia vom 21. August 1934, durch den der Fusionsvertrag genehmigt und die Auf- lösung beschlossen worden war. Die Prudentia bat somit gegen Auslieferung ihres Vermögens mit Aktiven und Passiven (Liquidation) ihren Aktionären eine geldwerte Leistung (die SRG-Aktie) verschafft. Die Leistung erfolgte auf Grund der Beteiligung, nach l Iassgabe und gegen Ablieferung der Prudentia-Aktie, als der Urkunde über die Anteilsherechtigung. Diese Leistung der Prudentia an ihre Aktionäre unterliegt nach Art. 5, Abs. 2 CG der Stempelabgabe auf Coupons, soweit sie einen Liquidations- überschuss, nämlich nicht eine Rückzahlung des dividen- denberechtigten Anteils am Grundkapital bedeut.et. Dar- aus. folgt ohne weiteres die Richtigkeit der angeordneten Besteuerung sowohl im Grundsatz als auch im Mass. Die Einwendungen, die die Besehwerdeführerinnen gegen die Besteuerung erheben, beruhen auf unklaren Vorstel- lungen über die Bedeutung und Tragweite der Gesetzes- vorschrift. Wenn sie sich zunächst darauf berufen, dass aus ein- zelnen Ausführungen in den Materialien zum Gesetz und aus der Gesetzesvorschrift selbst zu entnehmen sei, Gegen- stand der Couponabgabe sei der Vertpapierertrag , ( Gewinnverteilung , Einkommen , es handle sich um eine Kapitalertragssteuer , so bedarf es lediglich der Verständigung darüber, was unter diesen Ausdrücken ver- standen werden soll. Gewinn ist der Liquidationsüber- schuss im Verhältnis von Aktiengesellschaft und Aktionär; auf das es bei der Couponabgabe allein ankommt. Er ist Gewinn, insofern er einen Überschuss über die vom Gesell- Bundesrechtliche Abgaben. N0 42.
schafter geleistete Einzahlung auf das statutarische Kapi- tel darstellt. Wenn demnach die Prudentia-Aktionäre bei der Auflösung ihrer Gesellschaft eine Leistung erhalten, deren Wert das einbezahlte Aktienkapital übersteigt, so haben. sie im Sinne des CG einen Gewinn gemacht, Ein- kommen erzielt. Sie haben mehr aus ihrem Ant,eil an der Gesellschaft bezogen, als sie oder ihre Itechtsvorgänger darauf einbezahlt haben. Das Einkommen braucht nicht eine Bargeldeinnahme zu sein. Das Gesetz spricht von geldwerten Leistungen und erfasst damit ausdrücklich auch Sachwertleistungen. Eine andere Regelung liesse sich auch kaum rechtfertigen. Davon, dass diese Gewinne für den Aktionär einen Mehr- wert über seinen bisherigen Besitz darstellen sollen, ist, wie im Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt. wurde, nicht die Rede. Der Aktionär kann ja aus der Gesellschaft überhaupt keinen 'Wert beziehen, an dem er nicht schon bisher als Gesellschafter "irtschafWch Ant.eil haUe. Ge- winn ist die Leistung nur insofern, als die betreffenden Werte nunmehr aus dem Vermögen der Gesellschaft aus- scheiden, dem Aktionär zur Verfügung gestellt werden. Unerheblich ist, ob die zur Verteilung bestimmten Werte den Aktiven des Gesellschaftsvermögens unmittelbar ent- nommen werden können, oder zum Zwecke der Verteilung 7unächst erworben werden gegen Hingabe (Versilberung oder Abtausch) eines Teiles oder, wie hier, des ganzen Vermögens. Der für die Erhebung der Couponabgabe massgebende Verkehrsvorgang ist in allen Fällen die Ver- teilung an die Aktionäre. Diese beruhte auf einem Be- schluss der Generalversammlung der l)rudentia, an den die Aktionäre gebunden waren, da er unangefochten ge- blieben war. Einer weiteren Willenserklärung der Aktio- näre braucht.e es nicht. Der Rechtsvorgang ist. in dieser Beziehung nicht verschieden von andern, der Couponab- gabe unterliegenden Gewinnverteilungen. Es handelt sich auch nicht, wie die Beschwerdeführerin- nen behaupten, entgegen andern couponabgabepflichtigen
Verwaltungs. uud Disziplinarreehtspflege. Tatbeständen, :,um gegenseitige Leistungen. Dass die Aus- stellung einer. Obligation für das non-verse. der neuen SRG-Aktien nicht als Gegenleistung für die Hingabe dieser Aktien in Frage kommen kann, bedarf kaum der Begrün- dung; sie ist ja keine Verpflichtung gegenüber der Pru- dentia, sondern gegenüber der SRG und zwar eine V er pflichtung, welche mit der empfangenen Sachleistung als Belastung verbunden war. Die Prudentia-Aktien werden eingezogen, weil mit der Verteilung des Liquidationsergeb- nisses der Untergang aller Anspruche aus der Aktie ver-. bunden ist, die Aktien somit erledigt sind. Eine Gegen leistung bedeutet ihre Aushändigung an die Liquidations- kommission nicht. Diese Aktie ist sodann, wie oben fest- gestellt wurde, die in Art. 5, Abs. 2 CG erwähnte Bezugs- urkunde. Die Behauptung der Beschwerde, es fehle an einer Bezugsurkunde, ist unzutreffend. Der wahre Inhalt des Geschäftes ist darin zu erblicken, dass die Prudentia fusionierte, dass mit dieser Fusion die Liquidation verbunden war und dass die Aktionäre der Prudentia als Liquidationsergebnis der Prudentia von dieser Sachwerte in Form von SRG-Aktien erhielten. Ob der nämliche wirtschaftliche Erfolg auch auf anderem Wege hätte erreicht werden können und ob sich die Frage der Couponsteuerpflicht oder die Abgabeberechnung in diesem Falle anders gestaltet .hätten, ist nicht zu erörtern. b) Unbegründet sind auch die Ausführungen über die Abgabeberechnung. Sie gehen über die Vorschrift des Gesetzes, wonach geldwerte Leistungen der Abgabe unter- liegen, soweit sie ihrem Werte nach nicht Rückerstattung des einbezahlten Aktienkapitals darstellen, also das einbe" zahlte Grundkapital übersteigen, einfach hinweg. Ist die der Couponabgabe unterliegende geldwerte Leistung ein kurslahiges Wertpapier, so dient der Börsenkurs als Mass- stab für die Couponahgabe. Es ist also richtig, dass der Abgabeberechnung der Wert der Sachleistung, der SRG.; Aktie zugrunde gelegt wurde und davon der auf die Prudentia-Aktie einbezahlte Betrag nach Vorschrift des Registersachen. No 43.
Gesetzes abgezogen wurde. Ein Widerspruch zu der Berechnung der Emissionsabgabe ergibt sich dabei nicht, da es sich um die Beurteilung verschiedener Tatbestände handelt, im einen Falle um die Verteilung des Liquidations- ergebnisses der Prudentia an die Prudentia-Aktionäre, im andern Falle um die Ausgabe neuer SRG-Aktien gegen übertragung des Gesamtvermögens der Prudentia mit Aktiven und Passiven an die SRG. Die Abgabeberechnung ist im übrigen, abgesehen von den grundsätzlichen Ein wendungen, deren UnbegrÜlldetheit dargelegt wurde, im einzelnen nicht bemängelt worden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerden werden abgewiesen. H. REGISTERSACHEN REGISTRES 43. t1rieilder I. Zivilabteilung vom a4. September 1935 i. S. Deco A. G. gegen Zürich, Direktion der VolDwirtschaft. H an deI 8 re g i 8 t e r ein t rag. Statuten bestimmungen über A pp 0 r t 8 in die A. G. dürfen durch Statutenänderung ausgemerzt werden, wenn kein Inte- resse mehr an ihrer Beibehaltung besteht, 80 z. B. bei Ab- schreibung des ursprünglichen Aktienkapitals. A. -Laut Handelsregistereintrag vom 9. Oktober 1924 wurde am 1. Oktober 1924 in Küsnacht bei Zürich unter der Firma Neue Deco A. G. eine Aktiengesellschaft gegründet mit einem Aktienkapital von 120,000 Fr., ein- geteilt in 120 Namensakten zu je 1000 Fr. Der Register eintrag enthielt sodann die Bemerkung : Die Gesellschaft erwirbt von den in Liquidation befindlichen Firmen Deco A. G. und Alba A. G. die Fabrikliegenschaft mit Depen-