Art. 17 Ziff. 2 VO I UV; subjection to mandatory accident insurance of a trading undertaking storing heavy goods in large quantities and using mechanical transport devices. A cooperative engaged in the collective purchase of agricultural supplies is a trading enterprise within the meaning of the provision. Heavy goods need not be unpacked; packaged goods may qualify where their weight and handling difficulties make them comparable. Whether storage occurs in large quantities is not determined solely by a single stock-taking date, especially where business conditions entail marked seasonal fluctuations. For subjection, it suffices that at least one worker is employed; the insured status of that worker is not an issue in the subjection appeal but only in premium assessment (consid. 1-2).
Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege. Ill. SOZIALVERSICHERUNG ASSURANCES SOCIALES 59. Urteil vom 91. November 1935 i. S. La.ndwirtschaftliche Genossenschaft Sempach gegen. Bundesamt. für Sozialversicherung.
deshalb nicht schon früher angeordnet worden, weil die Verwendung des Aufzuges den Behörden nicht bekannt war und die Unterstellung bis dahin gegenstandslos gewesen wäre, weil in dem Magazin keine unter die Versicherung fallenden Personen beschäftigt wurden, was jetzt anders geworden sei. B. -Die Landwirtschaftliche Genossenschaft Sempach beschwert sich rechtzeitig. Sie beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Feststellung, dass ihre Filiale Rothenburg der obligatorischen Unfallversicherung nicht unterstehe. Allerdings bediene sie sich eines elek- trischen Aufzuges. Aber die Waren, die sie in ihrem Maga- zin in Rothenburg lagere, seien keine schweren Waren im Sinne der Verordnung, da es sich dabei ohne Ausnahme um Waren handle, die in Ballen (von 50-a kg) oder Säcken (von 25-100 kg), also nicht offen, gelagert und transportiert würden. Auch komme keine Lagerung in grossen Mengen vor. In den Jahren 1932-1935 sei der niedrigste Lagerbestand am Ende der Geschäftsjahre
000 kg (Wert 2300 Fr.), der höchste 66000 kg (Wert 9300 Fr.) gewesen. Bei einem Lager von durchschnittlich kaum 40000 kg im Werte von nicht einmal 5000 Fr. könne nicht von einer Lagerung in grossen Mengen die Rede sein. Der Warenumsatz sei von I 900000 kg (1931/32) auf 1400000 kg (1933/34) zurückgegangen. -Unrichtig sei auch die Annahme der Vorinstanz, dass der Magaziner im Dienste der Genossenschaft voll beschäftigt sei. O. -Das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Verwaltungs-und DisziplinarrechtspflegE'. Als Einkaufsgenot!senschaft ist die Rekurrentin eine Handelsunternehmung im Sinne dieser Bestimmung. Sie bedient sich zum Transport ihrer Waren maschineller Ein- richtungen, nämlich eines elektrisch betriebenen Aufzuges. Sie ist demnach der Versicherungspflicht unterworfen, sofern sie schwere Waren in grossen Mengen lagert. Dies ist zu bejahen. a) Ballen und Säcke im Gewichte bis zu a und 100 kg dürfen gewiss als schwere Waren im Sinne der Verordnung gelten, ebenso spezifisch leichte Waren, wie Torfmull und ähnliches, die wegen ihres geringen Gewichtes in grosse, unhandliche und daheI' schwer zu transportierende Ballen geformt sind. Die Annahme der Rekurrentin, die Verord- nungsvorschrift beziehe sich nicht auf verpackte Waren, wird durch die Bestimmung selbst widerlegt, die neben gewissen Rohmaterialien, die allerdings meist unverpackt transportiert werden, auch Fabrikate erwähnt. b) Ob eine Lagerung in grossen Mengen stattfindet, ist aus dem Lagerbestand an einem bestimmten Stichtag allein nicht ohne weiteres erkenntlich, besonders nicht aus dem Lagerbestand auf das meist in eine geschäftsstille Zeit verlegte Ende des Geschäftsjahres von Handelsunter- nehmungen. Bei einer landwirtschaftlichen Genossen- schaft bringt es sodann die Natur des Betriebes mit sich, dass die Grösse und Zusammensetzung des Lagers erheb- lichen, saisonmässig bedingten. Schwankungen unterworfen ist. Die Verordnung beruht auf dem Gedanken, dass die Versicherungspflicht dort anzunehmen sei, wo die Art des Geschäftsbetriebes für die darin Beschäftigten eine Ge- fahrenquelle für Unfälle bedeuten kann. Der Wille des Gesetzgebers war, die in unselbständiger Stellung be- schäftigten Personen vor den ökonOInischen Nachteilen der mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu schützen und sie deshalb in die Versicherung einzubeziehen, wenn solche Nachteile irgendwie zu gewärtigen sind. Zieht man den starken Wechsel in Betracht, den das Vasserrecht. No 60.
Lager der Filiale Rothenburg der Rekurrentin nach den darin erzielten UIDSätzen (1,5-2000000 kg) aufweist so rec fentigt sich. die Annahme, dass solche versicherngs bedürftIge BetrIebsgefabren wirklich bestehen, was die Unterstellung unter die Versicherung rechtfertigt. Das Hauptgeschäft der. Rekurrentin in Sempach unterliegt denn auch unbestrIttenermassen der Versicherung. .. 2. -.Zur Rechtfertigung der Unterstellung an sich ge- nngt die Feststellung, dass inder Filiale Rothenburg ahrend de assgebenden eit ein Arbeiter (der Maga- zIller) beSChäftIgt war. Für die Unterstellung unerheblich und denhalb nicht zu erörtern, ist die Stellung dieses Ar- beIters 1m Geschäftsbetrieb. Ob er als versicherter Arbei- ter zu gelten hat, ist nur für die Prämienberechnung von Bedeutung. Hierüber ist aber im Beschwerdeverfabren vor. Bundnsgericbt, das sich einzig auf die Unterstellung beZIeht, mcht zu befinden (Urteil vom 30. März 1932 in Sachen Grauwiler, Erw. 2, nicht publiziert). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. WASSERRECHT FORCES HYDRAULIQUES 60. Auszug a.us dem Urteil vom 91. November 1936 i. S. Gemeinie Klosters und Konsortell gegen A.-G. Bündner Kraftwer.lte.