Art. 21 Abs. 1 and Art. 24 Abs. 1 BtG; alcohol abuse as a disciplinary breach in federal service: Alcoholism is incompatible with the duties of an SBB station employee because it impairs reliability and punctuality in railway operations; off-duty abuse is relevant insofar as it affects service performance. In serious cases, repeated misconduct, especially after a prior warning and an express threat of dismissal, may justify immediate termination. Internal administrative guidelines on dealing with alcohol-dependent employees generally favor milder measures, but they do not exclude dismissal in especially grave cases or upon a first relapse where special reasons exist (consid. 1-3).
Verwaltungs; und Disv.iplinarrechtspflege. V.BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 61. Äuszug aus dem l1rteilvom 21. November 1985 i. S. X. gegen 8. B. B .. (Xi'eis 1). Alkohobnissbrauch in und ausser Dienst kann, als Dienstpflicht- verletzung, disziplinarisch geahndet werden, in schweren Fällen mit Entlassung. A. --, Der Beschwerdeführer, geboren 1904, ist 1925. nachdem er das ..... Primarlehrerpatent erworben hatte, als Lehrling in den Dienst der SBB getreten. 1928wurde er Güterexpeditionsbeamter II. Klasse in Y., 1933 Sta- tionsbeamter H. Klasse in Z. Seit 1929 bis November 1934 hat er sich vier Verweise und 12 Bussen von je einem Franken für kleinere Nachlässigkeiten und Dienstverstösse zugnogen. Im Herbst 1934 wurde er einer Untersuchung unterworfen wegen fortgesetzt nachlässiger und ungenü- gender Amtsführung. Es wurde eine strafweise Ver- setzung an einen andern DienstOrl in Aussicht genommen. Später stellte sich heraus, dass er, um diese Versetzung zu hintertreiben, Unwahre Angaben über seine Wohnongsmiete gemacht hatte. Die Verwaltung erteilte ihm einen scharfen Verweis wegen dieser Täuschung der Vorgesetzten, sowie wegen unordentlicher Lebensführung und Schuldenmachen, und drohte ihm für den Fall neuer Klagen über seine Le- benSführung oder seinen Dienst die Entlassung an, von der diesmal nur mit Rücksicht auf seine 4 Kinder abge- sehen werde. X. verpflichtete sich zur Abstinenz. Während kurzer Zeit scheint er sich .an sein Abstinenz- versprechen gehalten zu haben, was auch darin zum Aus- druck kam, dass er seinen selbstgebauten Wein verkaufte. Aber schon in den ersten Monaten des Jahres 1935 sah er sich veranlasst, das Abstinenzversprechen, das er gebrochen Beamtenrecht. No ßl.
hatte, zweimal zu erneuern. Im April 1935 wurde festge- stellt, dass X. und seine Frau überhaupt nicht mehr abstinent lebten. Er wurde nicht nur in betrunkenem Zustande ausser Dienst beobachtet, sondern trat auch wiederholt seinen Dienst in einer Verfassung an, die auf übermässigen Alkoholgenuss schliessen liess, so am 30. April bis 5. Mai: il a commence le service en ayant bu (1.-4. Mai), en ayant passablement bu (30. April); was X. zugibt. Ein Vorfall vom 5. Mai, wo er schon vor morgens
Uhr Wein getrunken haben soll, wird von ihm bestritten. Vorgehalten wurden ihm auch Weineinkäufe auf Kredit. X. wurde am 15. Juni 1935, unter Hinweis auf die frühem Verfehlungen und die damalige Androhung der Entlassung, wegen Bruch des Abstinenzversprechens, Schuldenmachen beim Anschaffen alkoholischer Getränke und mehrmaligem Dienstantritt in alkoholisiertem Zu standefristl08 entlassen. Auf ein Gesuch um Versetzung an einen andern Dienstort unter Rückversetzung,hn Amte trat die Verwaltung nicht ein. B. --'-X. hat rechtzeitig die Disziplinarbeschwerde beim Bundesgericht erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung der EntIassungsverfügungund Wiedereinstellung in das Dienstverhältnis unter Anordnung einer milderen Diszi- p1ina.nltrafe (Versetzung ins Provisorium und an einen andern Dienstort und Rückversetzung im Amte). Der Rekurrent gibt seine Verfehlungen zu, macht aber mil- dernde Umstände geltend. Er habe eigene Reben und da- mit immer Wein im Keller gehabt ; seine Frau, eine frühere Kellnerin, habe auch getrunken, besonders in der letzten Zeit, seitdem sie lungenkrank geworden sei. Auch. der unregelmässige Dienst könne dem Trinken Vorschub ge- leistet haben. Er habe sich in den letzten Monaten seines Dienstes gebessert, weniger Wein getrunken, seine Schul- den vermindert und sich im Dienste keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen. Seiner Entlassung seien keine schweren Disziplinarstrafen . vorausgegangen. Auch die Richtlinien der allgemeinen Dienstvorschrift Nr. 10 über
404 Verwaltungs-uml Disziplinarrechtspflege. das Vorgehen gegenüber Alkoholikern seien nicht einge- halten worden .. Es sei bisher in keinem Falle nach so gerin- gen Disziplinatstrafen zur Entlassung geschritten worden. Die Entlassung sei eine zu strenge Strafe ..... O. -Die Kreisdirektion I der Schweizerischen Bundes- bahnen beantragt Abweisung der Beschwerde. D. -In der heutigen Verhandlung haben die Parteien ihre Anträge bestiitigt. Der Beschwerdeführer hat erklärt, er habe seit der Entlassung abstiniert und sei festen Wil- lens, sich keine Verfehlungen mehr zuschulden kommen zu lassen, wenn er wieder eingestellt werde. Das Bunileagericht zieht in Erwägung :
Vorfällen, die mit Recht als schwer angesehen worden waren. Damals hatte der Beschwerdeführer der Behörde, die ihn disziplinarisch versetzen wollte, Schwierigkeiten inbezug auf sein Mietverhältnis vorgetäuscht, die aus einer Versetzung erwachsen würden, und damit erreicht, dass die Versetzung unterblieb. Er hatte sich also unredliche Machenschaften gegenüber seinen Vorgesetzten zuschulden kommen lassen. Dabei wurde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch Schuldenmachen gegen die Pflich- ten des Beamten zu geordneter Lebensführung (Art. 24, Abs. 1 BtG) verstossen hatte. Wenn der Beamte kurze Zeit nach der wegen dieser Ver- fehlungen angeordneten Disziplinierung fünfmal an auf- einanderfolgenden Tagen angeheitert zum Dienste ange- trden ist, so war die Verwaltung berechtigt, die Folgerun- gen aus der Androhung zu ziehen, die sie eben erst ausge- sprochen hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers liass erkennen, dass er sich über die Warnungen seiner Vorgesetzten hinwegsetzte. Die Verwaltung kann nicht v.erpflichtet werden, disziplinlose Elemente, die die zuver- lässige Abwicklung des Bahndienstes gef'ahrden, in ihrem Betriebsdienst zu dulden. Die Verwaltung ist verpflichtet, Störungen des Betriebes durch solche Bedienstete vorzu- beugen (BGE 58 I S. 353). 3. - Der Beschwerdeführer irrt sich, wenn er glaubt, die Verwaltung habe sich nicht an die ADV Nr. 10 gehalten. Diese Vorschrift sieht allerdings in der Regel zunächst mildere Massnahmen vor. Aber in ganz schweren Fällen oder wo besondere Gründe es rechtfertigen, kann schon nach dem ersten Rückfall die Entlassung ausgesprochen werden (Ziff. ll). Der Fall des Rekurrenten war aber besonders schwer, nicht nur im Hinblick auf die Wieder- holung des pffichtwidrigen Verhaltens an mehreren auf- einanderfolgenden Tagen, sondern auch, weil der Rekur- rent zur Zeit seiner Verfehlungen bereits unter einer An- drohung der Entlassung stand. Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob der fehlbare Beamte überhaupt
Verwaltungs-und Disziplinarreehtspflege. berechtigt wäre, Einwendungen gegen eine Disziplinar- massnahme aus, der Behauptung abzuleiten, die Wegleitung ADV Nr. 10 sei ihm gegenüber nicht eingehalten worden. Allerdings war der Beschwerdeführer den Gefahren übermässigen Alkoholgenusses besonders ausgesetzt als Rebbergbesitzer und aus familiären Gründen. Er hatte aber seinen eigenen Wein auf Veranlassung der Verwaltung verkauft, so dass insofern die gefährlichste Versuchung zum Weintrinken besEitigt war. Er hat dann aber fremden Wein gekauft und sich auf diese Weise der Gefahr, gegen die ihm auferlegte Abstinenz zu verstossen, selbst wieder ausgesetzt. In der Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat er erklärt, er habe seit der Entlassung vollständig ab- stiniert. Ein korrektes Verhalten, wie er es jetzt beobach- tet haben will, wäre ihm danach schon nach der ersten Disziplinierung möglich gewesen, wenn er den Ernst seiner Lage damals erfasst hätte. Er kann sich unter diesen Um- ständen auch nicht darauf berufen, dass er wegen der Trinksitten im Kanton Wallis und wegen der Verhältnisse seines Dienstes unüberwindlichen Versuchungen ausge- setzt war. Es hat ihm offenbar der Wille gefehlt, den An- ordnungen seiner Vorgesetzten nachzuleben und sich den Bedürfnissen des Dienstes und seiner persönlichen Lage anzupassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
CODE PENAL FEDERAL
62. Urteil des Xassa.tionshofes vom 18. November 1935
i. S. Zambach gegen lern, Staatsanwaltschaft.
G e f ä h r dun g des Eis e n b ahn ver k ehr s (revi- dierter Art. 67 BStrR). Bei einer S t ras sen b ahn, deren Geleise übe r ö f f e n t - I ich e Ver k ehr s t ras sen führen, soll die Fahrge- schwindigkeit soweit ermässigt werden, dass der Wagen auf Sichtweite zum Stehen gebracht werden kann. Am 11. Oktober 1933, kurz nach 19 Uhr, bei Nacht und Regenwetter, fuhr ein Tramwagen der Städtischen Stras- senbahnen Biel an der Dufourstrasse ein mit einigen Per- sonen besetztes Break (Bockwägeli), das sich auf der rech- ten Strassenseite in der gleichen Richtung bewegte, von hinten an. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt und meh- rere Personen verletzt. Der vom Gerichtspräsidenten I von Biel freigesprochene Tramführer Zumbach wurde von der I. Strafkammer des Obergerichts gleich dem Führer des Breaks wegen fahr- lässiger Gefährdung der Sicherheit des Strassenbahnver- kehrs in Anwendung des revidierten Art. 67 des Bundes- strafrechts mit 30 Fr. gebüsst. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde verlangt er Aufhebung des gegen ihn ergangenen Urteils und Frei- spruch, eventuell Rückweisung der Sache an das Obel"it gericht zu neuer Beurteilung.