Art. 3 BB vom 21. Juni 1935; unerlaubter militärischer Nachrichtendienst; objektiver und subjektiver Tatbestand sowie räumlich-zeitlicher Geltungsbereich. Militärische Nachrichten sind Informationen, deren Beschaffung besondere Vorkehren erfordert und die ihrer Natur nach für militärpolitische Dispositionen eines ausländischen Staates oder einer ihm nahestehenden Partei bestimmend sein können. Der Tatbestand wird bereits durch jede Mitwirkung an Einrichtung oder Betrieb des Nachrichtendienstes erfüllt; die allgemeinen Differenzierungen zwischen Täterschaft, Versuch und Teilnahme treten zurück. Vorsatz genügt, wenn der Täter weiss oder in Kauf nimmt, dass seine Handlung der Weitergabe militärischer Nachrichten an das Ausland dient. Art. 3 BB gilt nur für nach Inkrafttreten und jedenfalls teilweise in der Schweiz begangene Handlungen; die Veröffentlichung ist für den Beginn der Wirksamkeit massgebend (consid. 1-4, 6).
Örtlicher und Zeitlicher Geltungsbereich Erw. 4 a und b. Aus dem Tatbestand : Der angeklagte Lolli hat im April 1935 in verschiedenen Schweizer Zeitungen bewährte Mitarbeiter für eine inter- nationale Zeitschrift gesucht. Darauf haben sich unter
Stmfrecllt . anderm die Mitangeklagten K. und St. bei ihm gemeldet, die er in der Folge aufsuchte. Lolli suchte ausserdem auch den Mitangeklagten Böhlen, dem er von früher her bekannt war, auf. Allen diesen erteilte er, nachdem er sich über ihre Bereitschaft dazu erkundigt hatte, folgende Aufträge: Böhlen sollte von Donaueschingen feststellen, nament- lich welche Truppenteile der Reichswehr dort einquartiert seien und von welcher Gattung, Stärke und Ausrüstung, und welche Kasernen dort beständen oder im Bau begriffen seien. Ausserdem sollte er feststellen, ob derzeit in Lindau eine deutsche Generalstabskommission sich auf- halte und zu welchem Zweck, und ferner welche Truppen sich in Lindau befanden. -Böhlen ist auftragsgemäss mitte Juni und am 8. Juli 1935 nach Donaueschingen und am 1. Juli 1935 nach Lindau gefahren und hat nachher dem Lolli mündlich und schriftlich Bericht erstattet. K. erhielt vorerst einen als Anschlussfrage bezeich- neten Fragebogen folgenden Inhalts: Welcher Umfang hat die österreichische Bewegung für oder gegen die Hitler-Regierung, bezw. für oder gegen den Anschluss Gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen Nazianhänger und Anschlussverehrer Welche Rollen spielen in dieser Frage die Wirtschafts-und Reli- gionsbewegungen 1 Bildet die Rassenfrage für Österreich die Anschluss-Kernfrage 1 tehen gegenwärtig die Tou- risten-Bperrungen nach Österreich 1 Bestehen zwischen Bayern und Österreich -also auf der Alpen-Wasserscheidung -politische Strömungen, die eine baldige Aufstandsmöglichkeit fürchten lassen 1 Und wird in diesem Fall der Aufstand eine militärische Prägung haben ! Bestehen auf die bayrische Alpen deutsche Reichs- wehrformationen um ein österreich. Aufstand eventuell zu unterstützen Dann: welche Truppenteile 1 (Man soll zwischen Reichswehr-Formationen und Nazi-Forma- tionen unterscheiden; hier kommen nur die Reichswehr- Schutz rler Sicherheit der Eidgenossenschaft. N0 63.
Formationen in Frage.) Und welche Reichswehr-Truppen- teile sind in München, Bad Reichenhall, Landsberg, Kempten, Lindau, Konstanz, Straubing ansässig, um der Aufstand eventuell zu unterstützen? Bestehen sonst weitere militärische Formationen auf das übrige bayrische Massiv! Wie steht es gegenwärtig mit die österreich. Legion in Deutschland 1 Ist sie für Kriegsdienst ausgebildet und ausgerüstet ? Dann: welche Stärke, welche Ausrüstung 1 Hat sie .grosse Menge Fahrzeuge 1 Stimmung 1 Bestehen zwischen Prinz Starhemberg und die Legiti- misten Gegensätze 1 Ist Kardinal Innitzer noch mit Prinz Starhemberg gefeindet 1 Und wie weit geht die Herrschaft Kard. Innitzers in Österreich 1 Im weiteren sollte K. in wesentlich gleicher Weise wie Böhlen über Donaueschingen, über die Städte Lindau, Kempten, Ulm und Heidelberg berichten. -K. hat dann am 7. Juni 1935 eine Reise nach Salzburg, Innsbruck, Linz, München und Lindau, am 22. Juni eine zweite Reise nach Kempten, am 28. Juni 1935 eine dritte nach Lindau, am 6. Juli eine vierte nach Ulm und am 20. Juli eine fünfte nach Ulm und Münsingen angetreten und jeweils nach seiner Rückkehr dem Lolli schriftlich darüber berichtet. St. hatte wie K. über die Anschlussfrage und die Poli- tik zwischen Deutschland, Österreich und Italien, über den Einfluss der national-sozialistischen Partei auf die Bevölkerung, über die Religionsbewegung und ihre Wir- kung auf Reichswehr und Volk, die Möglichkeit eines Aufstandes, die offizielle Einstellung in Bayern inbezug auf den italienisch-abessinischen Konflikt, über die (ehe- malige) deutsche Volkspartei zu berichten. -St. fuhr am 8. Juli 1935 nach München und erstattete dann seinen Bericht, den er auf Wunsch Lollis mehrmals ergänzte. Gestützt auf diesen Tatbestand sind Lolli, sowie Böhleil, K. und St. ein weiterer Mitangeklagter fällt hier ausser Betracht) dem Bundesgericht überwiesen worden.
Stra.frech t Das Bu;;,o,csstrafgericht zieht in Erwägung:
die einem ausländischen S t a at zukommen sollen. Er spricht allgemein vom Ausland, dessen Interessen die Nachrichten dienen sollen. Damit wird für den militärischen Nachrichtendienst in abgekürzter Form wiederholt, was in Art. 2 und 4 für den politischen und wirtschaftlichen Nachrichtendienst ausdrücklich gesagt ist, nämlich dass es genügt, wenn die Nachrichten einer fremden Regierung, Behörde, Partei oder ähnlichen Organisation (oder ihren Agenten, Art. 4) zukommen sollten (Thilo, Notes sur les dispositions penales du projet d'arrete federal tendant a garantir la snrete de la Confederation et renforyant le minisrere public federal , S. 8 m ; Contra les espions, les mouchards et les agents provocateurs , S. 13). d) Zum Nachteil der Schweiz oder ein e s f rem den S t a a t e s ist jeder auf dem Gebiet der Schweiz betriebene militärische Nachrichten- dienst im Interesse des Auslandes, und zwar notwendig in gleichem Masse, wie er im Interesse des Auslandes liegt. Dieser Beisatz stellt also nicht ein weiteres Tat- bestandselement des strafbaren militärischen Nachrichten- dienstes auf, sondern es ist, wenn militärischer Nachrichten- dienst auf dem Gebiete der Schweiz im Interesse des Auslandes gegeben ist, nur noch für das Strafmass von Bedeutung, ob der Dienst zum Nachteil der Schweiz oder eines fremden Staates sei. 2. -Der 0 b j e k t i v e, Tat b e s t a n d des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes wird durch jedes Verhalten erfüllt, das sich irgendwie in die Kette derjenigen Handlungen einreiht, welche die Einrichtung oder den Betrieb eines militärischen Nachrichtendienstes ausmachen. Täter ist also, wer irgendwie bei Einrichtung oder Betrieb eines solchen Dienstes mitwirkt, gleichgültig, ob er sich mit dem Nachrichteneinzug selbst befasst oder ihn bloss vorbereiten oder fördern hilft. Art. 3 BB bringt dies unzweideutig dadurch zum Ausdruck, da:ss er als Täter behandelt, nicht nur wer einen militärischen Nach- richtendienst im Interesse des Auslandes einrichtet oder betreibt, sondern auch wer für solche Dienste bloss anwirbt ". Schutz der Sicherheit der EidgenOssenschaft. No 63.
Urheber (Täter oder Anstifter),. Gehilfe und BegÜllStiger -kommen also beim unerlaubten militärischen Nach- richtendienst tatgäehlich nicht zur Anwendung THILo, La Repression de l'Espionnage en Suisse, I und TI je Ziff. ll). 3. -Der sub j e k t i v eTa t b e s t a n d des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes ist gemäss Art. 6 BB in Verbindung mit Art. II BStrR erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt, wer sich dabei bewusst war, dass seine Handlung tat- sächlicher-oder möglicherweise (dolus und dolus eventualis) . dazu dienen soll, dem Ausland militärische Nachrichten zu vermitteln, zum Unterschied von demjenigen, der sich unwissentlich zu einem solchen Dienst missbrauchen lässt, weil er über den Zweck der von ihm verlangten Handlung in einen Irrtum versetzt oder im Irrtum belassen worden ist. Beim militärischen Nachrichtendienst im Interesse des Auslandes und zum Nachteil der Schweiz genügt das Wissen um den tatsächlichen oder möglichen Endzweck der Handlung zweifellos, da damit der Täter naturgemäss auch weiss, dass er zum Nachteil der Schweiz gehandelt hat. Ob beim militärischen Nachrichtendienst im Interesse des Auslandes und zum Nachteil eines fremden Staates ein Täter ausser der Kenntnis vom wirklichen oder möglichen Endzweck seiner Handlung auch noch eine gewisse Einsicht dafür haben muss, dass seine Hand- lund in ihren zwischenstaatlichen Auswirkungen sich auch gegen die Schweiz richtet, dass sie also mittelbar auch zum Nachteil der Schweiz sein kann, darf hier offen bleiben (vgl. BGE 60 I 412). 4. -Von vorneherein können aber die den Ange- klagten zur Last gelegten Handlungen nur insofern unter Art. 3 BB fallen, als sie in dessen örtlichem und zeitlichem Geltungsbereich liegen.
41.6 St.rafrecht. .a) Illbezug uf seinen örtlichen Geltungsbereich be- stimmt Art. 3 in Verbindung mit Art. 5 BB, dass die ausserhalb des. Gebietes der Schweiz zum Nachteil eines fremden Staates begangenen, als militärischer Nachrichten- dienst sich darstellenden Handlungen nur dann strafbar sind, wenn Angehörige oder Einwohner der Schweiz geschädigt wurden. Da Letzteres bei den heutigen' Ange- klagten nicht zutrifit, so ist Art. 3BB. örtlich nur insoweit auf sie anwendbar, als der Begehungsort ihrer Handlungen in der Schweiz sich befindet. Nach seinem bundesrechtlichen Begrifi befindet sich der Begehungsort einer Handlung überall dort,wo diese verübt worden und dort, wo ihr Erfolg eingetreten. ist (BGE 43 174). Da bei militärischem Nachrichtendienst im Interesse des Auslandes und zum Nachteil eines fremden Staates der Erfolg nur dann in der Schweiz eintritt, wenn die Handlung in der Schweiz verübt und damit die internationale Stellung der Schweiz in Mitleidenschaft gezogen wird, so kann hier überhaupt nur für diejenigen Handlungen der Begehungsort in der Schweiz, ange- nommen werden, die in der Schweiz verübt worden sind. Andererseits aber hat eine Strafhandlung überall da als verübt zu gelten, wo der Täter sie auch nur teilweise ausgeführt hat, weil andernfalls eine Strafhandlung unter Umständen überhaupt nirgendwo bestraft werden könnte, -dann nämlich, wenn die im einen Staat begangene Einzel- oder Teilhandlung für sich allein den objektiven Strafbestand nicht zu erfüllen vermag. Somit muss auch hier eine Strafhandlung nach Art. 3 BB dann in ihrer Gesamtheit als in der Schweiz begangen angesehen werden, wenn der Täter sie auch nur teilweise in der Schweiz ausgeführt hat. Nach Art. 3 BB strafbar sind deshalb in örtlicher Beziehung ausser den in der Schweiz verübten auch die im Ausland verübten Zusammenhangshandlun- gen des gleichen Täters (THILO, La Repression de l'Espion- nage en Suisse, I und 11 je Zifi. 7). b) Inbezug auf seinen zeitlichen Geltungsbereich Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft. No 63.
bestimmt ,derBB in Art. 9: Dieser Bundesbeschluss w4'cl als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft . Das be4eutet aber nicht, dass der BB schon am Tag nach seiIlem Erlass in Kraft getreten sei (21. Juni 1935), sondern in:uner- hin erst am Tag nach seiner Veröffentlichung in der Amt- lichen Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen (26. Juni 1935) ; denn die Annahme des Bundesbeschlusses durch die Eidgenössischen Räte bedeutet nur diegesetzge- berische Willensbildung und erst die Veröffentlichung die gesetzgeberische Willenserklärung. Erst mit dieser ist der Gesetzesbefehl nicht nur beschlossen, sondern auch erlassen (vgl. z. B. LABAND, Staatsrecht des deutschen Reiches 11 S. 53, insb. 57/58). Dementsprechend bestimmt auch das BG vom 9. Oktober 1902 über den Geschäfts- verkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat, sowie über die Form des Erlasses und der Bekannt- machung von Gesetzen und Beschlüssen in Art. 36 : Ist der Zeitpunkt des Beginns der Wirksamkeit eines Gesetzes, eines Bundesbeschlusses oder einer V er- ordnung in denselben nicht festgesetzt, so wird er vom Bundesrat bestimmt und gleichzeitig mit dem Gesetze, dem Bundesbeschluss oder der Verordnung veröffentlicht. Dieser Zeitpunkt soll in der Regel nicht früher ange- setzt werden als fünf Tage nach der Veröffentlichung. Sollte über den Zeitpunkt des Beginns der Wirksam- keit nichts bestimmt worden sein, so tritt der betref- fende Erlass fünf Tage nach seiner Veröffentlichung in Wirksamkeit ..... Diese Vorschrift geht also unverkennbar von der Auffas- sung aus, dass ein Inkrafttreten eines. gesetzgeberischen Erlasses vor dessen Veröffentlichung nicht in Frage kommen kann. e) Die den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen können also, soweit sie überhaupt den Gesetzestatbestand von Art. 3 BB erfüllen, nur dann nach Massgabe dieser Strafvorschrift beurteilt werden, wenn sie nach dem AS 61 I -1935
4.18
Die Tatsachen, auf welche sich die Nachrichten hätten beziehen sollen und bezogen haben, waren allerdings zum Teil an den betreffenden Orten ohne weiteres erfahrbar . Sie waren es aber jedenfalls nicht in ihrer Gesamtheit. Die strategische Anlage des befürchteten deutschen Einfalls in Österreich und die politischen Bedingungen für Zeitpunkt und Art seiner Ausführung konnten nur durch einen Nach- richtendienst in Erfahrung gebracht werden, wobei ohne weiteres angenommen werden darf, dass Lolli nur einer der mit der Erkundung dieser Verhältnisse beauftragten Agenten war, und dass die Stelle, für die diese Agenten tätig waren, auf Grund der gesamten Meldungen sich das Bild von den Verhältnissen machte, -nach welchem dann die militärpolitischen Dispositionen getroffen worden sind oder hätten getroffen werden sollen. Damit ist auch schon gesagt, dass es sich um militärische Nachrichten zum Nachteil Deutschlands als des möglichen Angreifers handelte, trotzdem die zu erkundenden Tat- sachen selber nur zum Teile militärischer, teils aber politischer Natur gewesen sind. Denn sie sollten ihrer ,Natur nach dem Staat, von dem der Nachrichtendienst ausging, die Grundlage für seine militärischen Dispositionen auf den erwarteten Einfall hin abgeben, um diesen selber zu verhindern oder wirkungslos zu machen. B ö h I e n, K. und S. haben diese Aufträge ange- nommen, noch nach dem 26. Juni 1935 für Lolli Reisen über die Grenze ausgeführt und nachher im Simie ihrer Instruktionen an ihn berichtet. Auch diese Angeklagten haben somit den objektiven Gesetzestatbestand des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes erfüllt. b) In subjektiver Hinsicht ist festzustellen,dass L 0 11 i und :B ö h I e n zweifellos sich im klaren waren darüber, dass ihre Handlungen militärischer Nachrichtendienst im Interesse des Auslandes und zum Nachteil eines fremden Staates sowie der Schweiz nachteilig oder hier sogar verboten seien. Für Lolli bedarf das keiner weiteren Ausführungen, und für Böhlen ist darauf hinzuweisen,
420 Strafrecht. dass ihm Lolli ;,zumindestals der Spionage verdächtig bekannt war und dass er auch wusste, dass der Bundes- beschluss vom 21. Juni 1935 in der Ausarbeitung begriffen und erlassen worden sei. Er wusste also nicht nur um die Möglichkeit, sichillit seiner Tätigkeit für Lolli in einen ausländischen 8pionagedienst zu stellen, sondern auch, dass ein solcher Spionagedienst nicht nur der Schweiz nachteilig, sondern hier sogar strafbar sei. Die Beiden - Lolli und Böhlen -haben also vorsätzlich gehandelt. Anders verhält es sich bei K. und 8. Bei heiden hat sich Lolli als Journalist vorgestellt, und beide hat er glauben machen wollen, dass er sie für einen Zeitungsdienst anwerbe. Keinem von beiden können soviel Fach-und Allgemein- kenntnisse nachgewiesen werden, dass sie notwendig hätten zur Einsicht kommen müssen, die von ihnen verlangten Informationen seien unmöglich nur für die Presse bestimmt. Die Entschädigung, die sie von Lolli für ihre Tätigkeit bezogen, war auch so gering, dass sie als FaInilienväter sich dafür nicht wohl wissentlich den Gefahren ausgesetzt hätten, denen ein Spion im Lande seiner Betätigung ausgesetzt ist. Es ist deshalb nicht prozessual rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie vorsätz- lich gehandelt haben, wenn auch natürlich der' Verdacht dafür besteht. Jedenfalls aber haben sie fahrlässig gehandelt, was die' Zuerkennung einer Entschädigung an sie ausschliesst. Demnach erkennt das Bunde8strafgericht: I. -Die Angeklagten Lolli und Böhlen werden schuldig erklärt des unerlaubten militärischen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossen- schaft und verurteilt :
zu zehn Jahren Landesverweisung und zu' neun Zehnteln der Prozesskosten, unter Solidar- haftung Init dem Angeklagten Böhlen für das zehnte Zehntel. 2. B ö h I e n : zu zehn Tagen Gefängnis, getilgt durch die ausgestandene Untersuchungshaft, zu einem Zehntel der Prozesskosten. U. -Die übrigen Angeklagten werden von Schuld und Strafe freigesprochen. UI. BAHNPOLIZEI POLICE DES CHEMINS DE FER 64. Urteil des Xassationshofes vom 18. November 1935 i. S. Schweizerische Bundesbahnen gegen S"hindler. Verjährung von Bahnpolizeiübertretungen: Die in Art. 9 des Bahnpolizeigesetzes vorgesehene Verfolgungs- verjährung kann n ach M ass gab e des a 11 gern ei nen Bundesstrafrechts (Art. 34 Abs. 3 BStrR) unterbrochen werden. Eine kr i m in aIr e c h t li ehe U n t e r s u c h u n g wegen der nämlichen Tat unterbricht auch die Verjährung des all- fälligen polizeirechtlichen Strafanspruchs, vorausgesetzt, dass die iiir diesen geltende Frist gewahrt wird. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur übermittelte am 9. Juli 1935 die Akten über einen Vorfall vom 5. April gl. J. (Befahren eines Bundesbahnüberganges ) dem Statthalter- amt Winterthur zur strafrechtlichen Beurteilung nach dem Bahnpolizeigesetz vom 18. Februar 1878,' nachdem die wegen des nämlichen Vorfalles eingeleitete Untersuchung wegen Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs im Sinne von Art. 67 des Bundesstrafrechts bereits am 15./18. Mai eingestellt worden war.