Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB; Art. 956 Abs. 2 und 3 ZGB; Art. 10 VDG; Vertretungsbefugnis im grundbuchlichen Beschwerdeverfahren: Die Kantone sind befugt, die Vertretung der Parteien durch kantonale Vorschriften an einen Fähigkeitsausweis, insbesondere an die Zulassung zur Anwaltspraxis, zu knüpfen. Das Bundesrecht ordnet das kantonale Beschwerdeverfahren in Grundbuchsachen nicht abschliessend; insbesondere enthält die Grundbuchverordnung keine bundesrechtliche Regelung der Vertretungsfrage. Eine solche kantonale Einschränkung widerspricht weder der Natur des Verfahrens noch dem Bundesrecht; anders liegen die Verhältnisse bei bundesrechtlich geregelten Verfahren, in denen kantonale Beschränkungen nur im Rahmen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zulässig sind (E. 1).
48 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. der Waren eine viel grössere sein kann als bei einem andern, wo vielleicht erhebliche Bestände vorhanden sind, der Um- satz aber nur langsam vor sich geht (vgl. das bundesgericht- liche Urteil vom 27. Juni 1933 i. S. Thomi gegen Regie- rungsrat von Bern). War der Beschwerdeführer zur Zeit, als die registeramt- liche Aufforderung zur Anmeldung an ihn ergangen ist, also eintragspflichtig, so muss die Beschwerde abgewiesen werden; denn massgebend bleiben nach ständiger Praxis die Verhältnisse, wie sie in jenem Zeitpunkte bestanden haben (STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handels- registersachen, Nr. 15 ; BGE 57 I 143 ; 58 I 206, 250, 255). Von dieser Praxis abzugehen, liegt kein Grund vor. 2. -Fragen könnte sich höchstens, ob nicht deswegen von der Eintragung abzusehen sei, weil nach dem Polizei- bericht über 100 Verlustscheine gegen den Beschwerde- führer ausgestellt sein sollen, also offenbar gar kein exe- kutionsfahiges Vermögen vorhanden ist. Bei diesen Ver- hältnissen werden die Gläubiger aller Wahrscheinlichkeit nach auch auf dem Wege der Konkursbetreibung, die ja mit der Eintragung des Schuldners im Handelsregister angestrebt wird, für ihre Forderungen keine Deckung erlangen, sondern der Konkurs wird, sofern nicht einer der Gläubiger die Kosten der Durchführung sicherstellt, gemäss Art. 230 SchKG eingestellt werden und der Schuld- ner dann wieder der gewöhnnlichen Betreibung unterliegen. Allein darauf kann nicht abgestellt werden. Jeder Gläubiger hat einen unbedingten Anspruch darauf, dass der eintragungspflichtige Schuldner eingetragen und damit die Konkursbetreibung gegen ihn ermöglicht werde ; dass der Schuldner nachgewiesenermassen exekutionsfähiges Vermögen besitze, ist nicht Voraussetzung. Das ergibt sich deutlich gerade aus Art. 230 SchKG, wonach der Gläubiger unter Sicherstellung der Kosten die Durch- führung des Konkurses auch dann verlangen kann, wenn sich keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorfindet. Dieses Recht darf den Gläubigern nicht zum vorneherein Registersachen. No 6. 49 dadurch abgeschnitten werden, dass einem Begehren um Eintragung des Schuldners im Handelsregister mit Rück- sicht auf dessen Vermögensverhältnisse nicht Folge gege- ben wird. Das hätte übrigens auch zur Folge, dass der unwürdige und trölerische Schuldner, der seine Eintragung hinauszuzögern weiss, bis kein dem Zugriff der Gläubiger offenstehendes Vermögen mehr vorhanden ist, gegenüber dem andern, der sich pflichtgemäss eintragen lässt, in unzulässiger Weise begünstigt würde. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 6. Auszug aus dem 't1rteUderILZivila.bteilung vom 7. Mirz1985 i. S. 'l'heUer und Gen. gegen Obergericht von Lnern. Die K a n ton e sind durch Bundesrecht nie h t geh i n - der t, die Befugnis zur Ver t r e tun g der B e t e i - ligten im grundbuchlichen Beschwerde- ver f a h ren von einem F ä h i g k e i t sau s w eis ab- hängig zu machen, z. B. nur den zur Prozessführung befugten Anwälten zuzuweisen. Die Justizkommission des Obergerichtes des Kantons Luzern ist auf eine Grundbuchbeschwerde nicht eingetre- ten, weil die Beschwerde namens und mit Vollmacht der Beschwerdeführer von einem Bankinstitut eingereicht worden war, dem die Eigenschaft eines zur Prozessführung im Kanton Luzern befugten Anwaltes nicht zukommt, was nach der Rechtsprechung der Justizkommission zur gültigen Vertretung auch im grundbuchlichen Beschwerde- verfahren erforderlich gewesen wäre. Diesen Entscheid fechten die Beschwerdeführer mit der vorliegenden beim Bundesrat eingereichten Beschwerde an, die dem hiefür-nunmehr zuständigen Bundesgericht als verwaltungsrechtliche Beschwerde überwiesen worden ist (Art. 4c VDG und Anhang dazu, lAbs. 3). Die Justizkommission beantragt Abweisung der Be- AS 61 I -1935
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. schwerde. Der Antrag des eidgenössischen Justiz-"!lnd Polizeidepartementes geht auf Nichteintreten, eventuell Abweisung .. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
solche Beschwerden mit Beschleunigung zu beurteilen, während sie die nähere Ordnung des Verfahrens in Art. 115 auch ihrerseits ausdrücklich als Sache der Kantone erklärt. Im Rahmen dieser kantonalen Zuständigkeit ist z. B. Raum für die Androhung von Ordnungsstrafen für den Fall einer Verletzung des Anstandes im mündlichen oder schriftlichen Verkehr mit den kantonalen Aufsichtsbe- hörden (BGE 58 I 130). Darin ist auch Raum für die Regelung der Vertretungsbefugnis. Das Bundesrecht, das darüber nichts vorschreibt, stünde einer solchen kanto- nalen Regelung nur dann 'entgegen, wenn aus der Natur des Verfahrens, wie es das Bundesrecht dem Bürger zur Verfügung gestellt haben will, auf die Unzulässigkeit einer Beschränkung der Vertretungsbefugnis geschlossen werden müsste. Das ist aber nicht der Fall ; das grundbuchliehe Beschwerdeverfahren verträgt eine solche Beschränkung sehr wohl, wenn auch über deren Zweckmässigkeit ge- stritten werden kann (vgl. darüber die Erwägungen des Bundesgerichtes in Sachen Häfliger und Huwiler vom 30. Juni 1922, veröffentlicht in der Schweizerischen Zeit- schrift für Beurkundungs-und Grundbuchrecht, Band 6, 190 ff.). Nichts Abweichendes kann daraus hergeleitet werden, dass für die berufsmäsBige Vertretung der Gläu- biger im Schuldbetreibungs-und Konkursverfahren kan- tonale Einschränkungen in Anwendung von Art. 27 SchKG nur in bestimmten Grenzen als zulässig anerkannt worden sind (BGE 52111 106 ff.) ; denn dabei handelt es sich eben, anders als beim grundbuchlichen Beschwerdeverfahren, um ein durch Bundesrecht geordnetes Verfahren, wobei die Aufstellung von Bestimmungen über die Vertretungs- befugnis den Kantonen nur nach Massgabe der erwähnten bundesgesetz lichen Vorschrift zusteht. 2. -.... . ............... Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.