Familienrooht. No 6.
genügen. Dementsprechend hat das Bundesgericht, freilich
nur beiläufig" bereits ausgesprochen, dass die Begehren
nach Art. 15'1 ZGB gegen den Inhaber der abzuändernden
Gewalt über die Kinder (Elternteil oder Vormundschafts-
behörde) zu richten seien (BGE 42 I 336) ; die Vormund-
schaftsbehörde wird aber Trägerin der Gewalt nicht nur,
wenn das Kind beiden Eltern entzogen wird, sondern auch
sobald der Elternteil stirbt, dem es zugewiesen worden ist
(BGE 47 II 380). Ferner hat das Bundesgericht bei Beru-
fungen in Fällen letzterer Art bisher ohne Bedenken die
Vormundschaftsbehörde als Beklagte und Berufungs-
beklagte behandelt und ihi-insbesondere eine Parteient-
schädigung zugesprochen (vgl. z.B. Urteil vom 29. April
1923 i. S. Knapp gegen Chambre pupillaire de Sion). Die
von der Vorinstanz angezogene gegenteilige frühere Ent-
scheidung derselben scheint wesentlich von Bedenken
wegen der die Vormundschaftsbehörde sonst treffenden
Prozesskostenpflicht diktiert worden zu sein. Allein auch
wenn die Vormundschaftsbehörde von Bundesrechts wegen
als Prozesspartei zu behandeln ist, so steht nichts ent-
gegen, dass das kantonale Zivilprozessrecht oder die kan-
tonalen Gerichte auch allfällig ohne gesetzliche Grundlage
mit Rücksicht darauf, dass die Vormundschaftsbehörden
den Prozess nicht im eigenen Interesse, sondern um der
Kindesfürsorge willen führen, diese regelmässig von der
Prozesskostenpflicht befreinn.
Sobald aber das Prozessführungsrecht der Vormund-
schaftsbehörde von Bundesrechts wegen anzuerkennen ist,
so folgt
daraus notwendigerweise ihr Recht zur Weiter-
ziehung, insoweit ein Rechtsmittel überhaupt gegeben ist.
Das Recht zur Appellation, wie übrigens schon das
Recht zur Teilnahme am erstinstanzlichen Verfahren wird,
je nach der kantonalen Ordnung, der Vormundschafts-
behörde verloren gehen können, wenn sie nicht rechtzeitig
am Prozess teilnimmt. Über diesen hier streitig gebliebenen
Punkt wird die Vorinstanz in Anwendung des kantonalen
Zivilprozessrechtes noch zu entscheiden haben, wobei sie
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Familienrecht. NO 7. 29
freilich nicht wird ausser Acht lassen dürfen, dass der
Kläger seine Klage gar nicht gegen die Vormundschafts-
behörde gerichtet hatte.
Demnach erkennt dn,s Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das
Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom
5. Dezember 1934 aufgehoben wird, insoweit auf die
Appellation
der Berufungsldägerin nicht eingetreten wurde,
und dass die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen wird.
7. Urten der IL Zivila.bteilung vom 11. Kirz 1935
i. S. Amrein gegen Stadtrat von Luzern.
Entmündigung wegen Geisteskrankheit,
S ac h ver s t än dig en gu t ac h ten (Art. 369, 374 Abs. 2
ZGB). Die Nichtbeachtung einer kantonalen Verfahrensvor-
schrot, wonach bei Bestreitung der Richtigkeit eines ärztlichen
Gutachtens ein Obergutachten einzuholen ist, berechtigt nicht
zur Anrufung des Bundesgerichts gemäss Art. 86 Ziff. 3 OG,
wenn das erste Gutachten von einem Sachverständigen erstattet
worden war.
Der Stadtrat von Luzern wandelte eine über J. Amrein
wegen
Trunksucht und deren Folgen (Art. 370 ZGB)
verhängte Vormundschaft in eine solche nach Art. 369 um,
gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten, wonach A.
ein Psychopath und zur Besorgung seiner Angelegenheiten
nicht f'ahig ist. Der Regierungsrat schützte die Verfügung,
ohne ein Obergutachten einzuholen, wie es der Interdizend
unter Berufung auf 48 des luzernischen EG zum ZGB
verlangt hatte. Wegen dieser Unterlassung erhebt A.
zivilrechtliehe Beschwerde
an das Bundesgericht mit dem
Antrag auf Aufhebung der Entmündigung und Rückwei-
sung der Akten zwecks Einholung eines Obergutachtens
des Sanitätsrates.
Aus den Erwägungen:
Es ist richtig, dass 48 Abs. 2 des luzernischen EG zum
ZGB vorschreibt, es solle, wenn die Richtigkeit des Gut-
achtens eines Arztes einer kantonalen Krankenanstalt
angefochten werde, noch das Obergutachten des Sanitäts-
rates eingeholt werden, eventuell unter Beiziehung eines
Irrenarztes.
Ob diese Vorschrift auch gilt, wenn schon
das erste Gutachten von einem Irrenarzte ausgestellt
wurde, wie
das hier der Fall ist, kann dahingestellt bleiben.
Art. 374 Abs. 2 ZGB
bestimmt nur, dass die Entmündigung
wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht ohne
vorgängige Einholung eines Sachverständigengutachtens
erfolgen darf.
Wenn die Kantone ihrerseits vorschreiben,
dass
im Falle der Anfechtung eines ersten Gutachtens eine
Oberexpertise durchzuführen sei, so handelt es sich dabei
um eine rein kantonalrechtliche Verfahrensvorschrift, wo-
nach den kantonalen Behörden nicht die freie Beweis-
würdigung binsichtlich eines Gutachtens zugestanden wird.
Falls die Vorinstanz dadurch, dass sie die Anordnung einer
Oberexpertise abgelehnt
und auf Grund des ersten und
einzigen Gutachtens die Bevormundung ausgesprochen
hat, den 48 Abs. 2 EG verletzt haben sollte, so läge eine
Verletzung
kantonalen Rechts vor. Die zivilrechtliche
Beschwerde
ist jedoch nur bei Verletzung von Bundesrecht
gegeben (Art. 86 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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II. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
8. lJrten d.er I. Zivilabteilung 'Vom 6. Februar 1936
i. S. S. gegen W.
Akt e n w i d r i g k e i t s r ü gen sind in der B e ruf u n g s -
er k I ä run g anzubringen; der biosse Vor b e haI t,
solche an der mündlichen Verhandlung geltend zu machen,
genügt nicht. Art. 67 Abs. 20G.
Übe r vor t eil u n g durch Ausbeutung des Lei c h t -
s i n n e s; Abgrenzung von Tat und Rechtsfrage. Art .. 21 OR.
A. -Der Kläger, der 65 jährige Witwer W., trat im
April 1933 mit der Beklagten, Frau S., die damals Witwe
war und 43 Jahre zählte, auf Grund eines von ihr erlassenen
Heiratsinserats in Verbindung. Er fand an ihr Gefallen
und verliebte sieh bald in sie. Die Beklagte verlangte, dass
der Kläger ihr der Heirat vorgängig ihre Wirtschaft
Alpenrose in Niederurnen zum Preise von 65,000 Fr.
abkaufe. Da der Assekuranzwert der Liegenschaft ledig-
lieh 32,800 Fr. betrug, fand der Kläger den Preis anfäng-
lich etwas hoch; es gelang der Beklagten jedoch, seine
Bedenken
zu zerstreuen. Der Kaufvertrag wurde am
31. Mai 1933 von Dr. M. in Glarus zu einem Kaufpreis
von 62,000 Fr. öffentlich beurkundet. In Wirklichkeit
betrug der Kaufpreis 65,000 Fr. ; die Differenz von 3000 Fr.
hatte der Käufer bar bezahlt: Nachdem die Beklagte am
Tag zuvor mit ihm beträchtlich getrunken hatte, hatte
sie ihn um Mitternacht veranlassen können, ihr 4 Obliga-
tionen von zusammen 20,000 Fr. und 3000 Fr. in Bank-
noten zu übergeben, die sie in ihrem Schranke einschloss ;
am Morgen gab sie ihm auf sein Drängen zwar die Obliga-
tionen, nicht aber auch die Noten, zurück. Der verur-
kundete Kaufpreis von 62,000 Fr. wurde getilgt durch
übernahme der Grundpfandschulden von 26,000 Fr., Er-