Art. 254 ZGB; Art. 257 Abs. 3 ZGB; challenge to legitimacy: a blood test, even if scientifically well conducted, does not suffice to prove the impossibility of the husband’s paternity. The statutory standard requires strict proof that no paternal possibility exists; mere exclusionary evidence creating a high probability or significant doubt is insufficient (consid. 2). Late filing may nevertheless be excused under Art. 257(3) ZGB where the spouse had no adequate reason to doubt legitimacy before a later confession and then acted without undue delay; continued cohabitation does not by itself constitute tacit recognition (consid. 1).
Familiemecht. n 68. Demitach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Ver- waltungsgericht) vom 23. Juli 1935 bestätigt. 68. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 22. November 1936 i. S. lIochuli gegen lIochuli. ZGB Art. 254, An f e c h tun g der Ehe li c h k e i t : Aus dem negativen Ergebnis der B lu t pro b e ergibt sich nicht, dass der Ehemann der Mutter unmöglich der Vater sein könne (Erw. 2). ZGB Art. 257 Abs. 3 : Anerkennung der Ehelichkeit ? Entschuld- bar verspätete Anfechtung 1 (Erw. 1). A. -Mit der vorliegenden Klage vom 9. Januar 1935 ficht der seit 1927 verheiratete Kläger die Ehelichkeit des von seiner Ehefrau am 6. Mai 1934 geborenen Knaben an auf Grund eines Gutachtens des gerichtsärztlichen Instituts Basel über die Blutuntersuchung, das zum Ergebnis ge- langt: Da der Faktor N, der sich im Blute des Kindes findet, weder bei der Mutter noch beim Vater (will sagen: dem Kläger) konstatiert werden kann, so ergibt sich daraus die zwingende Schlussfolgerung, dass das Kind seinen Blut- faktor N von anderer Seite her ererbt hat, sodass Herr Hans Hochuli (d. i. der Kläger) unmöglich der Vater des Kindes Hansruedi sein kann . Nach den auf die Aus- sagen der Mutter gestützten Feststellungen der Vorinstanz hatte die mit dem Ehemann zusammenlebende Mutter gegen Ende Juli und in der ersten Hälfte August Hl33 mehrmals mit Ferdinand Wüest geschlechtlich verkehrt. Als diese Beziehungen dem Ehemann wenig später hinter- bracht wurden, stellte er seine Frau und den Wüest zur Rede, die jedoch beide jeden Geschlechtsverkehr in Abrede stellten. Als dann im Herbst 1934 wiederum ähnliche Gerüchte auftauchten, gestand die Frau dem Mann am 29. Oktober 1934 den Geschlechtsverkehr mit Wüest zu. Im Prozess hat sie sich der Klage unterzogen.
:lUt B. -Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 9. Juli 1935 die Klage zugesprochen. a. -Gegen dieses Urteil hat das Kind die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
-In BGE 61 11 72 hat das Bundesgericht auf Grund eines Gutachtens von Professor Zangger, wonach bei der Untersuchung über die Vererbung der Blutgruppeneigen- 8chaften die Fehlergrenzen weit unter 1 : 1000 sind, wenu alle Vorsichtsmassnahmen getroffen sind und die Technik
J;'amilienr ' ,ht. N° 68. einwandfrei ist, ausgesprochen, dass erhebliche Zweifel über die (aussereheliche) Vaterschaft des Beklagten immer dann gerechtfertigt sind, wenn die Blutgruppe des Kindes diesem weder von der Mutter noch vom Beklagten vererbt worden ist. Allein während gemäss Art, 314 Abs. 2 ZGB der Nachweis von Tatsachen, die erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten rechtfertigen, eine Vater- schaftsklage zu Fall zu bringen verma,g, so kann gemäss Art. 254 ZGB der Ehemann eine Klage auf Anfechtung der Ehelichkeit des von der Ehefrau wie hier wenigstens la Tage nach Abschluss der Ehe geborenen Kindes nur durch den Nachweis begründen, dass er unmöglich der Vater des Kindes sein könne. Dieser Nachweis muss strikte ge- leistet werden ; er ist als gescheitert zu betrachten, solange eine noch so entfernte Möglichkeit der Vaterschaft des Ehemannes bestehen bleibt (BGE 55 II 297 und dort zitierte frühere Urteile). Hiefür ist regelmässig nur der Nachweis tauglich, dass die Ehegatten während der Empfängniszeit überhaupt keinen Geschlechtsverkehr ge- pflogen haben können (insbesondere wegen örtlicher Ent- fernung) oder mindestens wegen Zeugungsunfähigkeit des Ehemannes oder bereits vorher bestehender Schwanger- föchaft keinen zur Befruchtung führenden. Hievon abge- sehen muss trotz dem nachgewiesenen Geschlechtsver- kehr der Ehegatten während der kritischen Zeit eine V ater- schaft des Ehemannes als unmöglich erscheinen, wenn das Kind unzweifelhaft Rassenmerkmale aufweist, welche nach den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung mit Bestimmtheit (unter allen Umständen) eine Erzeugung durch einen der Rasse des Ehemannes angehörigen Mann ausschliessen ( GE 55 II 295). Alle diese Fälle stimmen darin überein, dass die Gutheissung der Anfechtungsklage auf Grund der richterlichen Überzeugung erfolgt, dass überhaupt gar keine Möglichkeit der Vaterschaft des Ehe- -mannes besteht. Eine solche Überzeugung zu vermitteln, ist die Blutprobe wegen der ihr anhaftenden Fehlerquellen nicht tauglich, mag die Fehlergrenze noch so eng sein.
Beispielsweise ist es auch bei auf Zeugungsunfahigkeit oder fremde Rassenmerkmale gestützter Anfechtungsklage frei- lich nicht ausgeschlossen, dass einmal eine solche Klage zu Unrecht zugesprochen werde. Allein dann liegt der Grund hiefür in einem unzulänglichen medizinischen Gut- achten. Im Unterschied dazu kann eine auf vorzüglichste Weise durchgeführte Blutprobe zu einem Fehlergebnis führen, weil sich hier Fehlergebnisse einschleichen können, die ihren Grund anderswo als in der Unzulänglichkeit des Gutachters haben. Auf Grund der ganz verschiedenen gesetzlichen Ordnung vermag gegenüber der Vaterschafts- klage einer unverheirateten Frau, die sich ausserehelichem Geschlechtsverkehr hingab, eine Blutprobe, die den Be- klagten als Vater des Kindes ausgeschlossen erscheinen lässt, erhebliche Zweifel an dieser Vaterschaft zu recht- fertigen, was nach Art. 314 Abs. 2 ZGB zur Abweisung der Vaterschaftsklage genügt. Es darf aber nicht zugelassen werden, dass je einmal, sei es auch in noch so seltenen Fällen, eine Ehefrau, die sich keinen Ehebruch oder ein ähnliches ehewidriges Verhalten hat zuschulden kommen lassen, welches zu ausserehelicher Befruchtung führen konnte, der Anfechtung der Ehelichkeit ihres Kindes aus- gesetzt werde, bloss weil die nicht im strengsten Sinne des Wortes absolut zuverlässige Blutprobe den Ehemann als Vater ihres Kindes ausgeschlossen erscheinen lässt. Und noch weniger darf ein als ehelich vermutetes Kind mit dem Makel der Unehelichkeit behaftet werden, solange wegen der der Blutprobe anhaftenden, zwar nur geringen Fehlerqnellen der Richter nicht davon überzeugt sein kann, dass auch wirklich gar keine Möglichkeit bestehe, der Ehe- mann der Mutter könne doch sein Vater sein. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 9. Juli 1935 aufgehoben und die Klage abgewiesen.