Art. 54 Abs. 1 OG; Art. 137 Abs. 2 OR: Interest claimed independently, without the principal debt, is included in the dispute value. A written acknowledgment extends the prescription period only if it establishes the debt with full probative force, i.e. if it recognizes not merely the existence of the claim in principle but also its amount. A reservation as to the quantum leaves decisive uncertainty and does not trigger the ten-year period. The acknowledgment required by Art. 137 Abs. 2 OR must, in practical terms, be capable of serving as a title for provisional debt enforcement (consid. 1, 3).
Obligationenrecht. N° i5. V. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 75. Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1935 i. S. Stadtgemeinde Zürich gegen Labhardt.
:l35 kantonalen EG zum ZGB die Stadtgemeinde Zürich für den Ausfall. Der Stadtrat anerkannte durch Schreiben vom 5. September 1931 die Haftung der Gemeinde grundsätz- lich, machte aber Vorbehalte bezüglich der Höhe der For- derung. Am 16. August 1932 zahlte die Gemeinde den Erben gemeinsam eine Summe von 45,000 Fr. nebst Zinsen aus, womit sich jedoch die Klägerin nicht abfand. B. -Sie hat am 3. März 1933 gegen die Stadtgemeinde vorliegende Klage eingereicht, mit der sie an der auf Grund- lage eines Gesamtschadens von 55,000 Fr. berechneten (anteilsmässigen) Ersatzforderung festhält. Sie fordert an Kapital 1535 Fr. a ets., d. i. ihr Anteil an den 55,000 Fr., abzüglich der Beträge, die vom Vormund erhältlich ge- macht werden konnten, sowie der von der Beklagten am 16. August 1932 geleisteten Zahlung; dazu sind die Zinsen eingeklagt von den Kapitalbeträgen, die nach den Zah- lungen des Vormundes und der Beklagten jeweilen noch offen standen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt, in erster Linie mit der Einrede der Verjährung gemäss Art. 454 Abs. 2 ZGB. Die Klagefrist sei ein Jahr nach Ausstellung des Verlustscheins gegen den Vormund, also am 16. Januar 1932 abgelaufen, die erst am 3. März 1933 eingereichte Klage also verspätet. G. -Das Bezirksgericht Zürich hat durch Urteil vom 19. Dezember 1934 die Verjährungseinrede der Beklagten gutgeheissen, das Obergericht hat sie durch Urteil vom 9. Juli 1935 abgewiesen und die Klage teilweise geschützt. D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig und formrichtig eingereichte Berufung der Beklagten, mit der sie den Antrag auf Abweisung der Klage wiederholt. Erwägungen : I. -Nach Art. 54 Abs. I OG fallen Zinse bei der Be- stimmung des Streitwertes ausser Betracht. Das gilt auch dann, wenn der Zins zum Kapital geschlagen ist, ebenso
wenn er, sei es; in Prozenten oder in Geld, neben der KapitaIforderung als gesonderter Klageposten geltend ge macht wird (BGE 57 II 427, 60 II 50 f.). Voraussetzung aber ist immer, dass der Zins die eingeklagte Kapitalfor- derung betrifft, dass er also zu dieser Forderung in akzes- sorischem Verhältnis steht. Wird der Zins als selbständige Forderung, ohne das zugehörige Kapital, eingeklagt, so f'ällt er nicht unter Art. 54 OG und ist daher bei der Streit- wertbestimmung zu berücksichtigen. (Vgl. hiezu WEISS, Berufung, S. 60.) An Zinsen fordert die Klägerin insgesamt 3434 Fr. 20 Cts. Darin sind diejenigen für die eingeklagte Kapital- forderung von 1535 Fr. a Cts. inbegriffen; sie belaufen sich nach der unbestrittenen Berechnung der Beklagten auf 750 Fr. Beim verbleibenden Rest von 2684 Fr. 20 ets. handelt es sich um Zinsen für Kapital, das bereits abbe- zahlt ist und darum ausser Streit steht. Dieser Betrag ist daher in die Streitwertberechnung einzubeziehen, sodass sich zusammen mit der eingeklagten Kapitalforderung von 1535 Fr. a Cts. ein Streitwert von 4220 Fr. ergibt. Dar- nach ist auf die Berufung einzutreten (Art. 59 Abs. lOG). 2. -(Die Verjährung hat mit der Ausstellung des Ver- lustscheins gegen den Vormund, also am 16. Januar 1931 begonnen.) 3. - Die Vorinstanz weist mit der Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 5 .. September 1931 hin, worin diese ihre Haftung grundsätzlich anerkannt hat. Damit soll nach Art. 135 Ziff. 10R die Verjährung unterbrochen worden sein und nach Art. 137 Abs. 2 eine neue, zehnjäh- rige Verjährungsfrist zu laufen begonnen haben. Ob gemäss Art. 135 Ziff. 1 die Verjährung schon unter- brochen wird, wenn der Schuldner die Forderung bloss grundsätzlich anerkennt, bezüglich ihrer Höhe aber aus- drücklich Vorbehalte macht, kann dahingestellt bleiben. Auf jeden Fan bewirkte die Erklärung der Beklagten vom 5. September 1931 nicht, dass als neue Verjährungsfrist statt der einjährigen nach Art. 137 Ziff. 1 OR und 454 Abs. 2 Obligationenreeht. N° 75.
ZGB die zehnjährige nach Art. 137 Abs. 2 OR zu laufen begonnen hat. Zwar mag man im genannten Schreiben der Beklagten eine Urkunde im Sinne von Art. 137 Abs. 2 erblicken. Ihr Inhalt aber ist keineswegs eine Anerkennung, wie sie nach dieser Vorschrift erforderlich wäre. Wenn Art. 137 Abs. 2 bei urkundlicher Anerkennung die neue Verjährungsfrist auf zehn Jahre erstreckt, so wird dabei notwendig voraus- gesetzt, dass die Anerkennung für die Forderung vollen (wenn auch nicht unwiderleglichen) Beweis schafft. Denn nur unter dieser Voraussetzung besteht derjenige Grad von Rechtssicherheit, der es nach der ratio legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzern, viel- leicht viel kürzern Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss. Vollen Beweis schafft die Anerkennung aber nur dann, wenn die Forderung darin nicht bloss grundsätzlich aner- kannt wird, sondern auch ihrer Höhe nach. Ist der Betrag bestritten oder doch späterer Prüfung vorbehalten, so bleibt damit, wie gerade der vorliegende Fall beweist, ein wesent- liches Element der Unsicherheit an der Forderung beste- hen, das dem Grundgedanken des Art. 137 Abs. 2 wider- spricht; der Gläubiger soll sich nicht zehn Jahre lang auf ein nur teilweise zulängliches Dokument verjassen dürfen, ohne sein Recht einklagen zu müssen. Für diese Auffassung spricht auch der Umstand, dass in Art. 137 Abs. 2 die urkundliche Anerkennung durch den Schuldner auf eine Linie gestellt ist mit dem richter- lichen Urteil. Die Klägerin wendet freilich ein, es werde nur verlangt, dass die Forderung durch ein Urteil des Richters festgestellt sei, weshalb offenbar eine blosse Feststellungsklage (und damit ein blosses Feststellungs- urteil) genüge. Selbst wenn das richtig wäre, was hier nicht näher untersucht zu werden braucht, so folgt daraus aber durchaus nicht, dass nur der Grund und nicht auch der Betrag der Forderung festgestellt sein müsse. Die zehnjährige Verjährungsfrist findet vielmehr auch hier ihre AS 61 U -1935
Rechtfertigung allein in der Abklärung und Sicherung des gesamten Forderungsrechtes, sowohl seiner quantitativen wie seiner grunaßätzlichen Seite. Mit dieser Auslegung des Art. 137 Abs. 2 OR stimmt ferner die Regelung im deutschen und im französischen Recht überein. 218 des bürgerlichen Gesetzbuches ge- währt die verlängerte (allerdings dreissigjährige) Ver- jährungsfrist auf einen vollstreckbaren Vergleich) oder eine vollstreckbare Urkunde hin, Art. 2274 des code civil verbindet die gleiche Wirkung mit der Ausstellung einer cedule oder einer obligation . An beiden Orten werden also ebenfalls Schuldanerkennungen verlangt, die den Betrag mitumfassen. Für das schweizerische Recht führen diese Erwägungen zum Schluss, dass praktisch an die Schuldanerkennung nach Art. 137 Abs. 2 OR die gleichen Anforderungen zu stellen sind, wie an die Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG, m.a.W. die Anerkennung nach Art. 137 Abs. 2 OR muss so beschaffen sein, dass sie zugleich einen Titel für provisorische Rechtsöffnung bildet. Damit ist gesagt, dass auf die Erklärung der Beklagten vom 5. September 1931 hin, wenn die Verjährung über- haupt unterbrochen wurde, mangels Anerkennung des Forderungsbetrages nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 137 Abs. 2 OR, sondern die einjährige nach Art. 137 Abs. 1 OR und Art. 454 Abs. 2 ZGB Platz gegriffen hat. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 9. Juli 1935 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Obligationenrecbt. N° 76.