Art. 131 Abs. 2 SchKG, Art. 158 SchKG; nach Verwertung des verpfändeten Grundstücks kann der Grundpfandgläubiger die Pfandhaft nicht mehr auf Miet- oder Pachtzinsforderungen stützen, wenn die Verwertung die Grundpfandzinsen deckt und nur ein Kapitalrest ungedeckt bleibt. Die mit dem Verwertungsbegehren verbundene Ausdehnung der Pfandhaft erlischt mit dem Abschluss der Verwertung des Pfandobjekts. Der Pfandgläubiger kann aus dem Pfandausfall lediglich die ordentliche Betreibung ohne neuen Zahlungsbefehl ableiten; ein Anspruch auf Überweisung der Forderungen zur Einziehung besteht nicht mehr. Eine zuvor gepfändete und verwertete Forderung verbleibt daher dem Pfändungsgläubiger.
l ltl Sehuldbt treihungs. une! KOllkul'"recht. XO 30. 3'). Auszug aus dem Entscheid vom ao. Juni 1935 . i. S. Staub. Sperre YOIl P ach t z ins f 0 I' der u n gen in der Grundpfand- betreibung für Zinsen ; Pfändung der gleichen Pachtzinsfor- tkrungen für einen anderen Gläubiger. Versteigerung der Lipgensehalt unter Deckung der Grundpfand zinsen , jedoch mit Ausfall eines Teiles des Pfaudkapitals, Unzulässigkeit der Cberlassung der Pachtzinsforderungen an den Grundpfand- gläubiger zur Eintreibung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG. PouTh'lüte en realisation d'hypotheque ; avis de l'office au fel'lruer d'avoir a payer desormais les fermages en ses mains. Saisie de ces memes fermages au profit d'un autra creancier. Vente aux encheres de l'immeuble pour un prix couvrant les inMrets des creances hypothecaires, mais Iaissant a decouvert une partie du capital. Il n'est pas admissible de deIeguer au crean- eier hypothecaire le droit de poursuivre le payement des fer-. mages. Inapplicabilite de l'art. 131 aI. 2 LP. Esecuzione in via di realizzazione di interessi ipotecari. -Diffida dell'ufficio all'affitt,uario di pagare gli affitti soltanto all'ufficio. Pignoramento degli stessi crediti dipendenti da affitto a favore di altro creditore. -Vendita all'asta deI fondo ad un prezzo ehe copre I 'ammontare degli affitti, ma lascia scoperto una parte deI capitale. -Non e lecito delegare al creditore ipotecario la facoita di procedere per il pagamento degli affitti. -InappIi- cabilita dell'art. 1 131 cap. 2 LEF. Die st. gallische Kantonalbank in Flawil hatte für Grund- pfandzinsen nebst Akzessorien gegen JosefStaub in Zuzwil Betreibungen auf Verwertung seiner Liegenschaft in o b erb ü ren angehoben und die Sperre des Pachtzinses verlangt. Später wurde in der gewöhnlichen Betreibung eines anderen Gläubigers gegen Josef Staub jene Pacht- zinsforderung durch das Betreibungsamt Z u z w i I ge- pfändet. Auf das Verwertungsbegehren der Kantonalbank hin, deren Grundpfandforderungen insgesamt 53,814 Fr. be- trugen, wurde die Liegenschaft am 8. Januar 1935 um .')2,600 Fr. versteigert. Ein Verteilungsplan ist jedoch wegen Differenzen über das Entgelt für die Bewirtschaftung i"eit der Stellung des Verwertungsbegehrens noch nicht auf- Schuldloetreibungs. und Konkursrecht. No 30. 1('7 gestellt worden. Am 24. Januar stellte die Kantonalbank beim Betreibungsamt Oberbüren mit Rücksicht auf den ... entstandenen Pfandausfall das Begehren um Abtre- tung der strittigen Pachtzinsforderungen ... zur Eintrei- bung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG , welchem noch am gleichen Tage Folge gegeben wurde. Auf das Verwertungsbegehren des andern Gläubigers in der Pfändungsbetreibung gegen Josef Staub ersteigerte jener am 7. Februar 1935 die gepfändete Pachtzinsfor- derung. Im Streit zwischen ihm und der Kantonalbank über die Pachtzinsforderung hat daB Bundesgericht dem ersteren den Vorzug gegeben, aus den Gründen : Da die Kantonalbank nur Grundpfandzinsforderungen in Betreibung gesetzt hat, ist nur für diese Grundpfand- zinsforderungen die Pfandhaft auf die streitige Pachtzins- forderung ausgedehnt worden. Nun gilt aber auch für die Anrechnung des Steigerungserlöses gemäss Art. 7 ZGB die allgemeine Vorschrift des Art. 87 OR ; danach wird die Verteilung so vorzunehmen sein, daBs sämtliche Grund- pfandzinsen gedeckt sind und nur ein Teil des Kapitals der Grundpfandforderung der Kantonalbank im letzten Rang ungedeckt ist, also eine Grundpfandforderung, zu deren Gunsten die. Pfandhaft nie auf die Pachtzinsfor- derung ausgedehnt wurde. Zudem ist die Betreibung, welche die Ausdehnung der Pfandhaft auf die Pachtzins- forderung zugunsten der Grundpfandzinse nach sich zog. infolge der sie deckenden Verwertung der Pfandliegen- schaft erloschen und damit auch die von ihr hervorge- brachte Ausdehnung der Pfandhaft auf die Pachtsinzfor- derung. Unter beiden Gesichtspunkten stand und Rteht daher der Kantonalbank seit dem Tage der Versteigerung der Liegenschaft keine Pfandhaft mehr an den streitigen Pachtzinsforderungen zu. Sie hat denn auch deren Über- weisung zur Eintreihullg nicht unter Berufung auf ein
S"hulllbet.reibungs-Ullll Konknrsrecht. Xo 31. Pfandrecht dnran verlangt, sondern unter Berufung auf den erlitteneq. Pfandausfall. Aus dem Pfandausfall kann jedoch der Pfandgläubiger nichts weiteres herleiten, als dass er dafür ohne neuen Zahlungsbefehl gewöhnliche Betreibung auf Pfändung (oder Konkurs) am ordentlichen Betreibungsort führen kann (Art. 158 SchKG). Fehlt es somit seit dem 8. Januar an irgendwelcher betreibungs- rechtlichen Beziehung der Kantonalbank zu den streitigen Pachtzinsforderungen, so steht jene Pachtzinsforderung nebst allen Nebenrechten heute dem andern Gläubiger zu, welcher sie auf Grund seiner Pfändung auf der Zwangs- versteigerung erworben hat. 31. Entsoheid vom 29. Juni 1935 i. S. FloriD. A r res tor t für durch G run d p fan d ver s c h r e i b u n g versicherte Forderungen ist der Liegenschaftsort. Le lieu du sequestre de Ja creance garantie par gage immobilier (a l'exclusion de la cooule hypotMcaire et de la lettre de rente) est au lieu de la situation de l'immeubie. IllllOgo di sequestro di un credito garantito da ipoteca e quello della situazione deI fondo. ,Mit der vorliegenden, auf örtliche Unzuständigkeit ge- stützten Beschwerde verlangt G. Casati in Lugano Aufhe- btmg des vom Betreibungsamt Rorschach gegen ihn voll- zogenen Verlustschein-Arrestes auf eine Forderung, die durch eine in Rorschach befindliche Liegenschaft (ver- mittelst Grundpfandverschreibung) grundpfandversichert ist. Die kantonalen Aufsichtsbehörden haben die Be- schwerde gutgeheissen. Den Entscheid der oberen Auf- sichtsbehörde vom 17. Juni 1935 hat der Arrestgläubiger an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamme-r zieht in Erwägung : Gemäss Art. 272 SchKG wird der Arrest von der zu- ständigen Behörde des Ortes bewilligt, wo das Vermögens- Schuldbctreibungs-und Konkul'Srecht. o 31.
stück sich befindet. Zu entscheiden ist nicht, ob eine Aus- nahme von diesem Satze zuzulassen sei, sondern einfach, wo eine durch Grundpfandverschreibung gesicherte For- derung sich befindet . Gewöhnliche (nicht wertpapier- mässig verbriefte) Forderungen werden von der ständigen Rechtsprechung als regelmässig am Wohnort ihres Gläu- bigers, also des Arrestschuldners, befindlich angesehen (BGE 56 III 230). Ausnahmsweise aber werden aus prak- tischen Gründen solche Forderungen als am Wohnort ihres Schuldners, des Drittschuldners, befindlich angesehen, wenn ihr Gläubiger, der Arrestschuldner, keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (BGE 31 I 200 Sep.-Aug. 8, 59). Ebenso sprechen praktische Gründe dafür, dass (nicht wert- papiermässig verbriefte) Forderungen, die durch Ver- pfandung von Sachen sichergestellt worden sind, als da befindlich angesehen werden, wo sich die verpfändete Sache befindet, zumal wenn es eine Liegenschaft ist. Ge- wöhnlich liegt der Vermögenswert einer pfandversicherten Forderung im Wert der verpfändeten Sache, ist also letz- tere wirtschaftlich die (( Hauptsache , weshalb die pfand- versicherten Forderungen auch gar nicht als persönliche Ansprachen im Sinne von Art. 59 der Bundesverfassung betrachtet werden. Dieser Wert, von dem das Steige- rungsangebot abhängig gemacht wird, ist am zuverlässig- sten am Ort der verpfändeten Sache selbst zu beurteilen. Wird die Verwertung der pfandversicherten Forderungen hieher verlegt, so lässt sie also ein günstigeres Ergebnis er- warten. Dieses Ziel wird ohne weiteres erreicht, wenn die pfandversicherten Forderungen als am Orte der ver- pfändeten Sache liegend angesehen werden, weil Pfändung und Verwertung regelmässig hier stattzufinden haben (Art. 89 SchKG und JAEGER, N. 3 zu SchKG 122). Freilich wird dadurch einer der an sich wenig erwünschten Fälle geschaffen, wo andere betreibende Gläubiger nicht von dem allgemein für die Pfändung zuständigen Betreibungs- amt in Erfahrung bringen können, ob sie der Teilnahme eines Arrestgläubigers an der Pfandung gemäss Art. 281 SchKG ausgesetzt' seien, sondern sicherst nachträglich