Art. 95 Abs. 3 SchKG; Betreibung einer Ehefrau unter Güterverbindung: Fehlt dem Ehemann die Zustellung des Zahlungsbefehls, so bleibt die Vollstreckung zwar auf das Sondergut beschränkt, doch hat das Betreibungsamt dem Begehren um Pfändung aller in Gewahrsam oder Mitgewahrsam der Schuldnerin befindlichen pfändbaren Gegenstände zu entsprechen. Das Amt hat weder über die Güterzugehörigkeit noch über Drittansprüche zu entscheiden; die Ausscheidung des Sonder- bzw. eingebrachten Gutes erfolgt im Widerspruchsverfahren. Eine vorgängige Behauptung des Gläubigers, alle pfändbaren Gegenstände seien Sondergut, ist nicht Voraussetzung der Pfändung (consid. 1-3).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 1. (restliche) Konursforderung hätte im Sinne von Art. 260 abtreten wollen, ist indessen nicht anzunehmen und jeden- falls nicht nachgewiesen, ganz abgesehen davon, dass diese Forderung gar nicht streitig ist und daher für eine Abtre- tung nach Art. 260 kaum in Frage kommt. Allein die Abtretung nach Art. 260 ist eben gar keine Weiterbegebung im Sinne des angerufenen Verbotes. Wenn der Abtretungs- gläubiger -und ebenso ein Rechtsnachfolger hinsichtlich der Konkursforderung -verpflichtet ist, die betreffenden Rechte selber (oder durch einen Bevollmächtigten, der für ihn handelt) geltend zu machen, so werden damit keines- wegs die vollstreckungsrechtlichen Massnahmen einge- schränkt, die im Falle seines eigenen Konkurses (oder der konkursamtlichen Liquidation seines Nachlasses) Platz zu greifen haben, soweit die Rechtsnatur eines solchen Prozessfiihrungsrechtes sie zulässt. Daher ist insbesondere die nochmalige Überlassung der Prozessführung an ein- zelne Gläubiger des Abtretungsgläubigers im Sinne von Art. 260 SchKG zulässig, indem dann der Prozess einfach anstatt durch die Konkursverwaltung, für die Gesamtheit der Konkursgläubiger, durch einzelne derselben mit Ab- rechnungspflicht geführt wird. Natürlich gehen die Rechte der neuen Abtretungsgläubiger nicht weiter als Rardegger selbst sie hätte ausüben können. Ergibt der Anfechtungs- prozess einen überschuss über dessen Konkursforderung mit Kosten, so ist er dem zuständigen Konkursamt zur nachträglichen Verteilung an die Gläubiger der Masse Dierauer Co. A.-G. abzuliefern. Die neuen Abtretungs- gläubiger haben also nur im Rahmen der Forderung Rar- deggers Anspruch auf den allfälligen Prozessgewinn, über den sie zudem nach Massgabe ihrer eigenen Forderungen mit der Nachlassmasse ihres Konkursschuldners Rardegger abzurechnen haben werden. Demnach erkennt die Schuldbett".-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird abgewiesen. Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
(j Schuldbetreibullgs. und Konkursre!'ht. N0 2. derlich) verlangt hatte, eine leere Pfändungsurkunde zu, die den blosse Vermerk enthält, die Schuldnerin besitze keinerlei pfändbares Sondergut. Gegen diese Art des Pfändungsvollzuges beschwerte sich der Rekurrent recht- zeitig mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzu- weisen, ohne neue Kosten alle im Gewahrsam (oder Mit- gewahrsam) der Schuldnerin befindlichen Vermögensstücke zu pfänden und ihm auch das verlangte Verzeichnis der Kompetenzstücke zu geben. Das Betreibungsamt liess sich zur Beschwerde dahin vernehmen: Weil dem Ehe- manne kein Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, könne nur Sondergut gepfändet werden. Mit Rücksicht auf die Erklärung der Schuldnerin, sie besitze kein pfändbares Sondergut, was nach der Kenntnis des Amtes zutreffe, habe also nichts gepfändet werden können, und es müsse ungeprüft bleiben, ob den übrigen vorhandenen Ver- mögensstücken allenfalls nicht durchwegs Kompetenz- qualität zukomme. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde am 14. Dezember 1934 als unbegründet abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Unterlassung des Rekurrenten, ein Doppel des Zahlungsbefehls dem Ehemann der Schuldnerin zustellen zu lassen, könne in der Tat nicht durch eine entsprechende Erweiterung des Pfändungsbegehrens wettgemacht werden. Der Rekurrent habe im Pfändungsbegehren auch nicht etwa behauptet, er betrachte alle im Gewahrsam der Schuldnerin befindli- chen Gegenstände als deren Sondergut. Daher sei die verlangte Ausdehnung der Pfandung abzulehnen. O. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs an das Bundesgericht, mit dem der betreibende Gläubiger an seinem Beschwerdeantrag festhält. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskamme7' zield in Erwägung : Will der Gläubiger, der eine unter Güterverbindung stehende Ehefrau betreibt, die Vollstreckung nicht auf das Sondergut der Schuldnerinbeschränken, sondern das I " I I
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 2. in der Verwaltung und Nutzung des Ehemannes stehende eingebrachte Frauengut einbeziehen, so hat er ein Doppel des auf die Ehefrau als Schuldnerin lautenden Zahlungs- befehles dem Ehemanne zustellen zu lassen, damit dieser durch Rechtsvorschlag die behauptete Eigenschaft der Forderung als einer Vollschuld bestreiten kann; nur wenn der Zahlungsbefehl auch dem Ehemanne gegenüber rechtskräftig wird, darf die Forderung von den Voll- streckungsbehörden als Vollschuld behandelt werden (BGE
111 104 und dort angeführte Entscheidungen). Hier hat der Ehemann keinen Zahlungsbefehl erhalten, so dass diese Voraussetzung nicht gegeben ist (ganz abgesehen davon, dass mitunter auch der Ehefrau gegenüber, speziell wenn sie sich auf Art. 208 Ziff. 1 ZGB beruft, die Vollschuld noch gerichtlich festgestellt werden muss). Liegt demnach (zur Zeit) eine blosse auf Vollstreckung in Sondergnt gehende Betreibung vor, so ist aber trotzdem der Antrag des Rekurrenten, es seien alle im ausschliess- lichen oder im Mitgewahrsam der Schuldnerin befindlichen Gegenstände zu pfanden, begründet. Denn sowenig das Betreibungsamt darüber zu entscheiden hat, ob ein Drittanspruch bestehe oder nicht, sowenig steht es ihm zu, über die Zugehörigkeit von Gegenständen zum ein- gebrachten Gut oder zum Sondergut der Ehefrau zu befinden. Das Betreibungsamt hat daher (unter Vorbehalt der Ausscheidung von Kompetenzstücken) dem Pfau- dungsbegehren in vollem Umfange zu entsprechen, ohne dabei eine Einteilung in Sondergut der Ehefrau, ein- gebrachtes Gut und Gut des Mannes zu treffen (BGE 59 111 253 f.). Nur werden natürlich Gegenstände, die der Ehemann als zum eingebrachten Gut der Frau gehörig bezeichnet, gleich solchen, die er als sein Eigentum an- spricht, in letzter Linie zu pfanden sein (Art. 95 Abs. 3 SchKG). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Rekurrent selber nicht geltend mache, alle im Gewahrsam der Schuld- nerin stehenden Gegenstände seien deren Sondergnt. Eine dahingehende Behauptung des betreibenden Gläubi-
Schllldbet.reibungs. lmd Konkursrecht. N° 3. gers ist jedoch nicht Voraussetzung der verlangten Pfän- dung (wie irrtümlicherweise aus BGE 58 TII 184 ff. her- ausgelesen werden könnte), sofern er nur nicht etwa zum vornherein auf die Pfändung gewisser im Gewahrsam der Schuldnerin befindlicher Gegenstände verzichtet oder deren Zugehörigkeit zum eingebrachten Gut anerkannt hat. In manchen Fällen wird ihm ja erst der Pfändungs- vollzug Aufschluss über die vorhandenen Gegenstände geben; es kann ihm daher nicht zugemutet werden, schon vorher verbindlich zu erklären, was er als Sondergut der Ehefrau ansehen wolle. Es muss also genügen, dass der Gläubiger die Pfändung verlangt. Werden gepfandete Gegenstände vom Ehemann der betriebenen Schuldnerin als zum eingebrachten Frauengut gehörig bezeichnet, so ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten, sofern nicht etwa inzwischen die Vollschuldqualität der in Betreibung gesetzten Forderung rechtskräftig festgestellt oder aner- kannt wird. Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betrei- bungsamt Schaffhausen angewiesen wird, alle im Mit- gewahrsam der Schuldnerin befindlichen (pfändbaren) Gegenstände zu pfänden und, soweit der Ehemann sie als eingebrachtes Gut beanspruchen sollte, das Wider- spruchsverfahren einzuleiten. 3. Entscheid vom 8. Februar 1935 i. S. Drexel. War bei der Pfändung kein pfändbares Vermögen vorhanden, so darf nicht nach vorausgegangener Zustellung der Pfändungsurkundenahschrift an den Gläubiger noch ein VerIustBchein mit späterem Datum ausgestellt werden. Si, lors de la saisie, il n 'y avait pas de biens saisissables et qu 'une copie du proces.verbal le constatant eilt ete communiquee au creancier, l'office ne doit pas Iui adresserplus tard encore un acte de dMaut de biens. Schuldbet.reibunge. und Konkurerecht. No 3.
Se all'atto deI pignoramento non si riscontrarono dei beni pigno- rabili ed una copia dei verbale di pignoramento venne trasmessa al creditore, l'ufficio non deve rilasciare piu tardi a costui anche un attestato di carenza di beni. A. -In einer gegen den Rekurrenten geführten Be- treibung stellte das Betreibungsamt Horgen am 10. Juli 1934 die Pfändungsurkunde zu, in der es in der Rubrik Gegenstände heisst : Pfandung gemäss Verfügung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 22. März 1934: Vom Gesamtein- kommen des Schuldners auf die Firma Müller... werden gepfändet 45 Fr. pro Monat mit Wirkung vom I. November 1933, bis der Betrag von 4560 Fr. erreicht ist, d. h. längstens auf die Dauer eines Jahres. Horgen, den 15. Mai 1934. Aufhebung der Lohnpfändung. Mit Eingabe vom 5. April 1934 erklärt der Schuldner, dass er ab 1. Februar einen Lohnabbau von 50 Fr. per Monat zu verzeichnen habe. Das Betreibungsamt verfügt, dass die Lohnpfändung mit Wir- kung vom 1. April 1934 aufgehoben ist. Horgen, den 8. April 1934. Am 9. Oktober 1934 versandte das Betreibungsamt eine weitere Pfandungsurkunde, mit vorgedruckter überschrift Verlustschein , in der es in der Rubrik Gegenstände heisst: Schuldner besitzt kein pfändbares Vermögen. Horgen, den 22. Juni 1934. Vollzug: vormittags 8 Uhr im Amts- lokal. Nota. Gestützt auf diesen Verlustschein kann der Gläu- biger innert sechs Monaten, ohne neuen Zahlungsbefehl, die Betreibung fortsetzen. Derselbe begründet jederzeit das Recht des Arrestes. Die Verlustscheinforderung beträgt ... Horgen, den 9. Oktober 1934. In der Rubrik Bemerkungen ist der Monatslohn des Schuldners auf 500 Fr. angegeben und beigefügt: Gemäss Entscheid des Obergerichts vom 22. März 1934 ist das Existenzminimum des Schuldners für sich und seine Familie auf 500 Fr. fest- gesetzt worden. Da das Einkommen des Schuldners das