54 Schuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabteilungen). N° 17.
17. Urteil der 11. Zivilabteilung vom B. Hä.rz 1935
i. S. Xantonalbank von Bern gegen Zaugg-'1'schäppä.t.
An fee h tun g san s p r ü ehe nach Art. 286 und 287 SchKG
gehen aue h dan n auf die K 0 n kur s m ass e über,
wenn die durch Pfändungen gewahrte Sec h s mon a t s -
frist vor der Konkurseröffnung ahge-
I auf e n ist.
Le droit d'intenter l'action revocatoire en vertu des art. 286 et 287 LP
passe a la masse, meme dans le cas ou le delai de six mois etait
ecoule
au mo-ment de l'ouverture de la laillite, quand, d'autre
part, il avait ete interrompu auparavant par des saisies pm-
tiquees par un creancier porteur d'un sete de defaut de biens.
Il diritto di pro-muovere l'azione rioocatoria in virtu degli art. 286
e 287
LEF appartiene alla massa anche quando il termine di
sei mesi era decorsQ al momento della dichiarazione di falli-
menta, se venne precedentemente interrotto da un pignom-
mento eseguito a richiesta d'un creditore titolare d'un attestato
di carenza di beni.
A. -Die Kantonalbank von Bern hat am 30. September
1932 in einer Pfändungsbetreibung gegen Fritz Tschäppät,
über den nun am 20. Februar 1934 der Konkurs eröffnet
worden
ist, einen Verlustschein erhalten. Auf Grund dieses
Verlustscheines
belangt sie mit der vorliegenden, am 4. Mai
1934 eingereichten
Klage eine Tante des Fritz Tschäppät,
der dieser am 31. Mai 1932 eine Forderung von 5302 Fr.
50 ets. abgetreten hatte, auf Ungültigerklärung dieser Ab-
tretung nach Art. 286, 287 Ziff. 3 und 288 SchKG.
B. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat mit
Urteil vom 25. Oktober 1934 in Bestätigung des erstin-
stanzlichen Entscheides die Klage abgewiesen, weil die
Kantonalbank nach Ausbruch des Konkurses über
Tschäppät zur Anfechtungsklage nicht mehr legitimiert
sei, sondern die
Legitimation nur noch der Konkursmasse
zustehe.
O. -Die Klägerin hat dieses Urteil an das Bundes-
gericht weitergezogen. Sie macht geltend, durch die Kon-
kurseröffnung gehe dem Pfändungsverlustscheinsgläu-
biger die
Legitimation zur Anfechtungsklage dann nicht
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht (Zivilabteilungenl. N° 17. 55
verloren, wenn es sich um Anfechtung nach Art. 286 und
287 SchKG handle und die Sechsmonatsfrist bei Konkurs-
eröffnung bereits abgelaufen sei. Dann habe die Konkurs-
masse keinen Anfechtungsanspruch, und nichts stehe ent-
gegen, dass ihn ein Verlustscheinsgläubiger geltend mache,
der innerhalb der sechs Monate seit der anfechtbaren
Handlung Pfändung erwirkt habe. Darum sei hier zu
entscheiden, ob die Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG
gegeben sei, in welchem Falle die Legitimation der Kon-
kursmasse zustehe, oder ob sie nach Art. 286 oder 287
SchKG gegeben sei, in welchem Falle die Klägerin legiti-
miert sei.
Die Berufungsbeklagte schliesst
auf Abweisung der
Berufung. (Sie hat ausserdem die Vollmacht des beru-
fungsklägerischen Anwaltes bemängelt, die bloss in Ab-
schrift vorlag ; indessen ist nun die Vollmachtsurkunde
selbst eingereicht worden.)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Dass der im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende
Anfechtungsanspruch
an die Konkursmasse übergeht, ist
in Art. 200 SchKG bestimmt und in BGE 34 II 85 ff. Erw. 2
sogar
für den Fall ausgesprochen, dass die Anfechtungs-
klage
vom Verlustscheinsgläubiger bereits vor der Kon-
kurseröffnung eingereicht war. Die Berufungsklägerin
anerkennt diesen Übergang nunmehr auch für die Regel.
Sie will aber eine Ausnahme gemacht wissen in jenen
Fällen, wo
der Anfechtung durch die Konkursmasse die
Frist der Art. 286 und 287 SchKG entgegenstehe, während
sie für den Verlustscheinsgläubiger auf Grund einer dem
Konkurs vorausgegangenen Pfändung gewahrt ist.
Aber ein solcher Fall kann entgegen der Annahme
der Klägerin, die auch dem soeben angeführten Urteil
Seite 92 Abs. 2 zugrunde zu liegen scheint, gar nicht ein-
treten. Der Konkursmasse stehen nicht nur diejenigen
Anfechtungsansprüche zu, die
ihr kraft der Konkurser-
öffnung als solcher erwachsen sind, sondern sie erwirbt
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zudem allfällige weitere Anfechtungsanspruche, die ein-
zelnen Gläubigern
auf Grund vorher erwirkter, ganz oder
teilweise fruchtlos gebliebener Pfändung erwachsen sein
mögen. Die Konkursmasse
tritt in die Rechte aller ein-
zelnen Gläubiger ein, namentlich
auch in solche, die sich
auf ein vorausgegangenes Pfändungsverfahren stützen
(JAEGER, zu Art. 286 N. 5 Abs. 3). Zur Zeit der Konkurs-
eröffnung bestehende Pfändungen fallen ja auch nicht in
dem Sinne dahin, als ob sie überhaupt nicht erwirkt,worden
wären; vielmehr bleiben die damit verbundenen Wirkun-
gen nun zu Gunsten der Konkursmasse bestehen, soweit
sie sich
mit dem Konkursrechte vertragen; so wirkt z.B.
eine
auf Art. 96 Abs. 2 SchKG beruhende Ungültigkeit
von Verfügungen des Schuldners über geplandete Gegen-
stände auch zu Gunsten der Konkursmasse, in die diese
Gegenstände
nun gefallen sind. Dasselbe gilt von Anfech-
tungsansprüchen nach Art. 285 ff. SchKG. Durch die
PIändung seitens eines Gläubigers wird also die in den
Art. 286 und 287 vorgesehene, an und für sich unverrück-
bare Frist auch zu Gunsten der Masse des nach Ablauf
der Frist ausgebrochenen Konkurses gewahrt. Es genügt
die Pfändung vor Ablauf der Frist, um. den Anspruch
-unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 292 SchKG
zu wahren und an die Konkursmasse übergehen zu
lassen. Hat aber demnach der einzelne Gläubiger keine
Anfechtungsrechte, die
nach Ausbruch des Konkurses
nicht durch die Masse geltend gemacht werden könnten,
so
geht ihm durch die Konkurseröffnung die Legitimation
zur Anfechtung ausnahmslos verloren.
Ob sie nachträglich wieder aufleben kann, wenn die
Masse
den Anspruch nicht geltend macht -so der bereits
angefülIrte Entscheid des Bundesgerichtes; Bedenken
dagegen äussert JAEGER, zu Art. 207 N. 4 Abs. 2 ; gegen
jenen Entscheid ferner BLUMENSTEIN, Handbuch, 859
Anm. 8 -, steht bei der gegenwärtigen Sachlage nicht zur
Entscheidung.
Pfandnachlassverfahrell. No 18.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bern vom 25 Oktober 1934
bestätigt.
B. Pfandnachlassnrfahren.
Procadure de concordaL hypoLhecaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES
ET DES FAILLITES
18. A.uszug aus dem Entscheid vom aa. Kirz 1936
i. S. l'ruppa.cher und Fran.
P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30.
September 1932, Art. 22/3): Nur die S tun dun g der
Pfandkapitalforderungen kann auf die B Ü r gen aus-
g e d e h n t, dagegen kann ihnen keine Stundung für unge-
deckte (oder gar gedeckte) Zinsen gewährt werden.
P1'ocedu1'e de concordat kypotMcai1'e (Arrete federru du 30 septembre
1932, art. 22/23). Le 8u1'si8 au remboursement du capital des
dettes hypothecaires peut seul 1'e e.t.endu aux caution8,-eIl
revanche, il ne peut Ieur etre accorde un sursis pour le paie-
ment des interets non couverts (ou meme couverts).
Procedura deI concordato ipotecario (decreto federale 30 settembre
1932, art. 22/23). Si puo estendere ai fideiussori solo la mora-
toria pel rimborso dei capitali ; invece non si puo accordar
loro una moratoria pel pagamento degli interessi scoperti
(od anche coperti).
Für die Hypothek der Graubündner Kantonalbank,
sowie die letzten 30,000 Fr. der Hypothek der Schweizeri-