Art. 22 and 23 of the Federal Decree of 30 September 1932 on mortgage composition; scope of moratorium for sureties: the composition authority may extend the stay only to the repayment of mortgage principal. No legal basis exists to grant sureties a stay for interest on uncovered capital, whether the interest is uncovered or covered, nor to reduce the interest rate or convert a solidarity suretyship into a proportional liability. The surety's protection is limited to the cases expressly provided by the decree; the composition authority has no general equitable power to relieve sureties from losses resulting from the exclusion of interest on uncovered mortgage capital (consid. 1).
56 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 17. zudem allfällige weitere Anfechtungsansprnche, die ein- zelnen Gläubigern auf Grund vorher erwirkter, ganz oder teilweise fruchtlos gebliebener Pfändung erwachsen sein mögen. Die Konkursmasse tritt in die Rechte aller ein- zelnen Gläubiger ein, namentlich auch in solche, die sich auf ein vorausgegangenes Pfandungsverfahren stützen (JAEGER, zu Art. 286 N. 5 Abs. 3). Zur Zeit der Konkurs- eröffnung bestehende Pfändungen fallen ja auch nicht in dem Sinne dahin, als ob sie überhaupt nicht erwirkt worden wären; vielmehr bleiben die damit verbundenen Wirkun- gen nun zu Gunsten der Konkursmasse bestehen, soweit sie sich mit dem Konkursrechte vertragen; so wirkt z.B. eine auf Art. 96 Abs. 2 SchKG beruhende Ungültigkeit von Verfügungen des Schuldners über gepIandete Gegen- stände auch zu Gunsten der Konkursmasse, in die diese Gegenstände nun gefallen sind. Dasselbe gilt von Anfech- tungsansprnchen nach Art. 285 ff. SchKG. Durch die Pfändung seitens eines Gläubigers wird also die in den Art. 286 und 287 vorgesehene, an und für sich unverrück- bare Frist auch zu Gunsten der Masse des nach Ablauf der Frist ausgebrochenen Konkurses gewahrt. Es genügt die Pfändung vor Ablauf der Frist, um den Anspruch -unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 292 SchKG -zu wahren und an die Konkursmasse übergehen zu lassen. Hat aber demnach der einzelne Gläubiger keine Anfechtungsrechte, die nach Ausbruch des Konkurses nicht durch die Masse geltend gemacht werden könnten, so geht ihm durch die Konkurseröffnung die Legitimation zur Anfechtung ausnahmslos verloren. Ob sie nachträglich wieder aufleben kann, wenn die Masse den Anspruch nicht geltend macht -so der bereits angeführte Entscheid des Bundesgerichtes; Bedenken dagegen äussert JAEGER, zu Art. 207 N. 4 Abs. 2; gegen jenen Entscheid ferner BLUMENSTEIN, Handbuch, 859 Anm. 8 -, steht bei der gegenwärtigen Sachlage nicht zur Entscheidung. Piandnachl88svE'rfahreu. No 18.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 25. Oktober 1934 bestätigt. B. Pfandnachlassnrfahren. Procedure de concorda hypoLhecaire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREffiUNGS-UND KONKURSKAMMER ARnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES 18. A.uszug aus dem Entscheid vom aa. Kirz 1936 i. S. Pruppacher und Fran. P fan d n ach las s ver f a h ren (Bundesbeschluss vom 30. September 1932, Art. 22/3): Nur die S tun dun g der Pfandkapitalforderungen kann auf die B ü r gen aus g e d e h n t, dagegen kann ihnen keine Stundung für unge- deckte (oder gar gedeckte) Zinsen gewährt werden. Procedure de concordat hypothecaire (Arrete federru du 30 septembre 1932, art. 22/23). Le surBi,s au remboursement du capital des dettes hypothooaires peut seul Ure endu aux cautions; en revanche, il ne peut leur etre accorde un sursis pour Ie paie- ment des interets non couverts (ou meme couverts). Procedura deI concordato ipotecario (decreto federale 30 settembr ' 1932, art. 22/23). Si pUD estendere ai fideiussori solo la mora- toria pel rimborso dei capitali ; invece non si pUD accordar Ioro una morat.oria pel pagamento degli interessi scoperti (od anche coperti). Für die Hypothek der Graubündner Kantonalbank, sowie die letzten 30,000 Fr. der Hypothek der Schweizeri-
Pfandnachlassverfahren. N° 18. sehen Volksbank auf dem Hotel Fravi in Andeer, über welches das Pfandnachlassverfahren eröffnet worden ist, sind H. Fravi; Gondini Fravi, Gallus Fravi und Dr. F. Pruppacher Bürgschaft eingegangen, und die drei Bürgen Fravi ferner zusammen mit dem Hoteldirektor Kind Rückbürgschaft zu Gunsten des Dr. Pruppacher. B. -Die Nachlassbehörde, der Bezirksgerichtsaus- schuss Hinterrhein, hat im Hauptentscheid vom 15./16. Januar 1935 folgende Bestimmung getroffen: Die der A.-G. Hotel Fravi bewilligte Stundung gilt auch für die Solidarbürgen und Rückbürgen inbezug auf das verbürgte Kapital, nicht aber für die Verzinsung der ungedeckten Kapitalforderungen mit Ausnahme des be- züglichen 1/4 Zinserlasses für die gedeckten Zinsforderun- gen. Dafür haben die 4 Solidarbürgen aufzukommen. Dabei ist Voraussetzung und Bedingung, dass alle anfang- lichen 4 Solidarbürgen die Zinsverpflichtungen gemeinsam und zu gleichen Teilen übernehmen mit jeweiliger Zahlung nach Verfall. C. -Diesen Entscheid haben einerseits Dr. Pruppacher, anderseits die drei Bürgen Fravi an das Bundesgericht weitergezogen. Dr. Pruppacher hat die Anträge gestellt: H. a) Die Stundung für den Solidarbürgen Pruppacher sei auch auf die Verzinsung der ungedeckten Kapi- talforderungen auszudehnen; b) Es sei Dr. Pruppacher auch hinsichtlich der Ver- zinsung des gedeckten Kapitals das Stundungs- privileg zu gewähren, eventuell aber seine bezügliche Haftung auf einen blossen Kopf teil einzuschränken. Die Bürgen Fravi haben die Anträge gestellt :
Sie seien als Bürgen von der Zahlung der Zinse für die ungedeckten Kapitalforderungen der Schwei- zerischen Volksbank und der Graubündner Kanto- nalbank während der Stundungsdauer vollständig zu befreien; Pfandnachlassverfabren. No 18.
Eventuell sei die Zinspflicht nach Massgabe eines Zinsfusses von minimal 1 % und maximal 3 % der verbürgten Forderungen zu reduzieren. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Art. 22 des Bundesratsbeschlusses vom 30. September 1932 schreibt vor : Die solidarisch haftenden Bürgen .... können dem Gläubiger die Einrede der Stundung nur entgegenhalten, wenn die Nachlassbehörde die Stundung ausdrücklich auch auf sie ausgedehnt hat I). Also soll den Solidarbürgen die dem Hauptschuldner ustehende Stun- dungseinrede ebenfalls gewährt werden; dem Haupt- schuldner wird aber nur die Kapitalforderung gestundet, weil die Unverzinslichkeit des nicht gedeckten Pfand- kapitals eine Stundung von auflaufenden Zinsen erübrigt. Anderseits erklärt Art. 23 l.c. die Bürgen für die den Pfandgläubigern zufolge des Pfandnachlassverfahrens ent- standenen Verluste als haftbar, und nimmt davon nur aus den nicht bezahlten Viertel der gedeckten Zinsforderungen und den dem Grundpfandgläubiger hinsichtlich der unge- deckten Kapitalforderung durch Teilnahme am Nachlass- vertrag gemäss Art. 5 Abs. 3 entstehenden Ausfall (litt. a bis ist hier nicht von Bedeutung). Verluste zufolge des Pfandnachlassverfahrens erleiden aber die Pfand- gläubiger gerade hauptsächlich aus dem Ausschluss der Verzinslichkeit für ungedeckte Kapitalforderungen. Eine Bestimmung, welche der Nachlassbehörde die Befugnis einräumen würde, die Solidarbürgen in irgendeiner Weise von der Haftung für diese Verluste oder gar für die ge- deckten Zinse zu befreien, sei es durch Stundung oder Beschränkung des Zinsfusses, enthalten die einschlägigen Bundesratsbeschlüsse überhaupt nicht. Der neue Art. 12bis betrifft die vom Hauptschuldner selbst zu leistende Ver- zinsung für gedecktes Kapital und hat daher mit dieser Frage nichts zu tun. Dem Umstand, dass die Bürgen in Schwierigkeiten geraten, sobald sie aus der eingegangenen
60 Naehlassverfuhren übel' BankeIl. N° 19. Bürgschaft in:, Anspruch genommen werden, kann nur insoweit Rechnung getragen werden, als es durch eine Rechtsvorschrift zugelassen wird, was bezüglich der hier streitigen Punkte eben nicht zutrifft. Insbesondere ist auch die Beschränkung einer solidarischen Mitbürgschaft auf den verhältnismässigen Anteil nicht vorgesehen. Demnach e'rkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Der Rekurs der Bürgen Fravi und das Begehren II des Rekurses des Dr. Pruppacher werden abgewiesen. C. lachlassverfahren über Banken. Procddure da concordat pour les Banques. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREmUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR:mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUlTES ET DES FAILLITES 19. Entscheid vom 12. April 1935 i. S. BUbarroth und ltODl. N ach las s ver f a h l' e n übe l' Ban k e n (B an k e n - g e set zArt. 37, bundesrätliche Vollziehungsverordnuug vom 26. Februar 1935 Art. 45 Abs. 2 und 55 Aha. 2, buudes- gerichtliche Verordnung vom 11. April 1935 Art. 47): Die von der vor dem Inkrafttreten des Bankengesetzes ange- gangenen oberen kantonalen Nachlassbehörde ausgesprochene Bestätigung des von einer Bank vorgeschlagenen Nachlass- vertrages kann nicht an das B und e s ger ich t w e i - t erg e zog e n wer den. GQncordat des banques (loi sur les banques, art. 37; reglement d'exooution, du 26 fmier 1935, art. 45, al. 2 et 55, al. 2; ordonnance du TF du II avril 1935, art. 47). -L'homolo- Nachl8BSverfahren über Banken. N° 19.
gation prononcee par l'autoriM cantonale superieure avant l'entree en vigueur de la loi sur les banques n'est pas sujette a recours au TF. Concordato delle banche (legge sulle banche Art. 37 ; regolamento d'esecuzione 26 febbrajo 1935. Art. 45 cap. 2 e 55 cap. 2: regolamento dei Tribunale federale 11 aprile 1935, art. 47). L'omologazione pronunciata dall'autorita cantonale superiore prima dell'entrata in vigore delIa. legge sulle banche non e deferebile al Tribunale federale per via di ricorso. Die Rekurse richten sich gegen die am 21. Februar 1935 ausgesprochene Bestätigung des von der Bank für Graubünden vorgeschlagenen Nachlassvertrages durch die obere kantonale Nachlassbehörde. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Das am 1. März 1935 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen bestimmt: Art. 37 Abs. 1: Gegen die Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme derselben Be- schwerde bei der Nachlassbehörde als einziger kantonaler Instanz erhoben werden. Die Weiterziehung des Beschwer- deentscheides an das Bundesgericht bleibt vorbehalten. Abs. 8: Als Nachlassbehörde haben die Kantonsregierun- gen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen. Die Vollziehungsverordnung vom 26. Februar 1935 bestimmt : Art. 45 Abs. 2 : Auf ein bei Inkrafttreten des Gesetzes hängiges.... Nachlassverfahren können die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung, soweit die Verhältnisse es rechtfertigen, ebenfalls ange- wendet werden. Art. 55 Abs. 2: Für die Beschwerde- führung gegen Entscheide .... der Nachlassbehörde gelten die Vorschriften über die Weiterziehung von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an das Bundesgericht. Alle Entscheide .... der Nachlassbehörde können auch wegen Unangemessen- heit an das Bundesgericht weitergezogen werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass das Bundes-