Gesamter Gesetzestext
LCA .. .
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LP ..
OJF
ORl .
Loi ftlderale sur le contrat d'assurance.
Loi ftlderale.
Loi ftlderale sur la poursuite pour deltas et la faillite.
Organisation judiciaire federale.
Ordonnance
sur la realisation forcee des immeubles.
C. A.bbreviazioD11ta.11ane.
CC. . . . .. Codice civile svizzero.
CO. . . . .. Codice delle obbligazioni.
Cpe Codice di procedura civile.
Cpp Codice di proce.dura penale.
GAD. . .
.. Legge sulla giurisdizione amministrativa e discipli-
nare.
LF. Legge federale.
LEF
. Legge eseeuzioni e fallimenti.
OGF . . . '. Organizzazione giudiziaria federale.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTS VERWEIGERUNG)
EGALIT:E DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
- trrteU vom 24. Ja.nua.r 1936
i. S. Eüng gegen Obergericht Luzern.
Art. 4 BV, Armenrecht:
Das Armenrecht schliesst die Befreiung vom Kostenvorschuss
für alle richterlichen Vorkehren in sich, auch für Beweismass-
nahmen wie Expertisen (Erw. 1).
Das Armenrecht steht bei Vorhandensein der allgemeinen Vor-
aussetzungen auch den Parteien in dem in zivilprozessualen
Formen sich abwickelnden Strafprozess zu (Erw. 2).
A. -Die luzernische ZPO bestimmt über das Armen-
recht:
305: Wer wegen Armut ausserstande ist, sein
Recht zu verfolgen oder zu verteidigen, kann, wenn er
einen Rechtsstreit führen muss, sich um die Erteilung
des Armenrechts bewerben .
308 : Das Armenrecht befreit die Person, welche
es
erhalten hat, von der Bezahlung der Gerichts-und
Stempelgebühren und, ausgenommen in Injurienstreit-
sachen, von der Bezahlung derZeugenlöhne und Exper-
tenkosten .
Der in 308 gemacbte Vorbehalt für Injurienstreitsacben
bezieht sich darauf, dass diese in den Formen des Zivil-
rechtsverfahren durchzuführen sind ( 11 Str.PO).
AS 62 1-1936
Am 6. Mär 1934 haben die Rekurrenten gegen die
Rekursbeklagten Klage wegen Beleidigung, Verleumdung
und Kreditschädigung eingereicht, mit dem Begehren um
Bestrafung und Zuspruch von Entschädigung und Genug-
tuung. Beiden Parteien wurde für diesen Prozess das
Armenrecht gewährt, unter Bestellung je eines Armenan-
walts.
Nach der Durchführung des Partei-und Zeugenverhörs
verfügte das mit dem Prozess befasste Amtsgericht Luzern-
Stadt, es sei gemäss dem Antrag der Rekurrenten eine
Schriftexpertise durchzuführen,
für welche diese binnen
zehn Tagen 50 Fr. Kostenvorschuss zu leisten hätten.
B. -Gegen diese Verfügung haben die Rekurrenten
den Rekurs ans Obergericht Luzern und die staatsrechtliche
Beschwerde ans Bundesgericht eingereicht.
Am 15. Oktober 1935 hat das Obergericht den Rekurs
abge wiesen, mit der Begründung:
Die Rekurrenten seien allerdings nicht in der Lage, den
Kostenvorschuss zu leisten; auch sei ihr Prozess nicht
aussichtslos. Aber unmittelbar aus Art. 4 BV folge unter
diesen Voraussetzungen ein Armenrechtsanspruch nur für
den Zivilprozess, während es sich hier um einen im Zivil-
verfahren abzuwandelnden Strafprozess handle. Mass-
gebend sei also der in 308 ZPO gemachte Vorbehalt, wo-
nach in Injuriensachen das Armenrecht nicht von der
Bezahlung von Zeugenlöhnen und Expertkosten befreie.
G. -In der ihnen vom bundesgerichtlichen Instruk-
tionsrichter gesetzten Frist haben die Rekurrenten er-
klärt, die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber dem
Amtsgerichtsentscheid vom 27. Mai 1935 aufrechtzuerhal-
ten und auf den Obergerichtsentscheid vom 15. Oktober
1935 auszudehnen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Aus Art. 4 BV folgt nach ständiger Praxis des
Bundesgerichts
das Recht der Bürger auf die für alle
gleiche
Möglichkeit, ihre Rechte vor Gericht geltend zu
.1
machen. Es muss also gemiis8 Art. 4, BV jedem Bürger die
Möglichkeit gegeben sein, in Wahrung seiner Rechte vor
dem zuständigen Richter und in den gesetzlichen Formen
aUe zudienlichen Behauptungen und Beweismittel anzu-
bringen. Diese .Möglichkeit besteht nicht, wenn die rich-
terliche
Tätigkeit überhaupt oder in bezug auf gewisse
Vorkehren
aueh gegenüber demjenigen Rechtssuchenden
von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig ge-
macht wird, der diesen Kostenvorschuss nicht aufbringen
kann. Die Kantone haben also gemäss Art. 4 BV die
bedürftigen Rechtssuchenden,
deren Anspruch nicht zum
voraus als
unbegründet erscheint, von der Pflicht zur
Vorauszahllilg oder Sicherstellung der Kosten für alle
richterlichen Vorkehren
zu befreien, die der Verfolgung
ihres
Rechtsanspruches dienen, also auch der Kosten von
Beweismassnahmen, gegebenenfalls einer Expertise.
Von dieser Erwägung ausgehend hat das Bundesgericht
in BGE 57 I 33 die Vorschrift der aargauischen ZPO, wo-
nach auch der im Armenrecht prozessierende Rechtssu-
ehende zur Bezahlung der von ihm beantragten und vom
Richter zugelassenen Beweismassnahmen mit der Wirkung
verpflich tet ist, dass im Nichtzahlungsfall auf Grund der
Anbringen bloss der Gegenpartei geurteilt werde, als mit
Art. 4 BV lilVereinbar erklärt (vgl. auch BGE 60 I 179).
- -Die Frage, ob im Kanton Luzern für den nach
dortigem Recht im Zivilverfahren abzuwickelnden Inju-
rienprozess auch der im Armenrecht prozessierenden Partei
gemäss 308 ZPO die Pflicht zur Vorschussleistung für
die Kosten von (Zeugen-und) Expertenentschädigungen
auferlegt werden dürfe, fällt deshalb zusammen mit der
andern Frage, ob aus Art. 4 BV für Zivilprozesse, in denen
in Wirklichkeit ein Strafanspruch und nur adhäsionsweise
allenfalls
ein Zivilanspruch geltend gemacht wird, über-
haupt ein Anspruch auf Erteilung des Armenrechts folge.
Wenn ja, so erstreckt sich dieser Anspruch nach dem in
Erwägung 1 Ausgeführten auch auf die Befreiung von der
Vorausbezahlung von Zeugen-und Expertenhonoraren.
Diese Frage;muss bejaht werden. In BGE 13 S. 251 in
Sachen von Coitrten wurde ausgeführt, dass in Strafsachen
jedenfalls der: bedürftige Angeklagte Anspruch auf Be-
freiung
von Gebühren-oder Kautionsleistungen habe,
soweit solche an sich auch im Strafverfahren auferlegt
werden (es handelte sich um eine Appellationsgebühr).
c( Die Strafprozessordnungen sprechen allerdings durch-
gängig nicht vom Armenrecht, allein dies erklärt sich
leicht
aus der öffentlichrechtlichen Natur des Strafpro-
zesses, welche es ausschliesst, dass in denselben die Vor-
nahme prozessualer Handlungen in gleicher Weise und
Ausdehnung wie im Zivilprozess von der Leistung von
Prozesskautionen oder Hinterlage von Gebühren durch
die Parteien -unabhängig gemacht wird. Aber gerade
wegen
der öffentlichrechtlichen Natur des Strafprozesses
und wegen der Güter, die darin für den Angeklagten auf
dem Spiel stehen, ist daran festzuhalten, dass das Recht
der Verteidigung in allen Instanzen dem armen Angeklag-
ten nicht durch gesetzliche Vorschriften verkümmert wer-
den darf, welche ihm dessen wirksame Ausübung tatsäch-
lich unmöglich machen müssen und ihn daher faktisch
ungünstiger stellen als
den Begüterten . Und in BGE vom
26. Oktober 1934 i. S. Caluori wurde entschieden, dass das
Armenrecht unmittelbar aus Art. 4 BV dem bedürftigen
Angeklagten auch dann zustehe, wenn der Strafprozess
sich in den Formen des Zivilprozessverfahrens abwickle
(Privatstrafverfahren) .
Im gleichen Fall wie der Privatstrafbeklagte befindet
sich aber auch der Privatstrafkläger. Er hat ein straf-
rechtlich geschütztes Rechtsgut zu verteidigen und ist
dabei als Kläger in erster Linie behauptungs-und beweis-
pflichtig.
Wenn der Staat den Schutz strafrechtlich sank-
tionierter Privatrechte dermassen als Staatsaufgabe be-
trachtet, dass er die Verletzung solcher Rechte im Allge-
meinen im Offizialverfahren verfolgt, so muss er wenigstens
da, wo er die Verfolgung dem Verletzten selber über-
lässt, diesem im Falle der Bedürftigkeit das Armenrecht
Niederlassungsfreiheit. No 2.
gewähren, sofern -was immer vorausgesetzt bleibt
seine Klage nicht zum voraus als unbegründet erscheint.
Also muss
dem Privatstrafkläger, von dem unbestritten
ist, dass er bedürftig und dass sein Anspruch nicht aus-
sichtslos ist,
mit dem Armenrecht der Erlass der Kosten-
vorschuss-oder SichersteIlungspflicht auch für die Schrift-
.
expertise gewährt werden, die der Richter selbst als not-
wendig betrachtet hat dadurch, dass er ihre Vornahme
verfügte. Die Auflage an die Rekurrenten zur Leistung
des Kostenvorschusses gemäss 308 luz. ZPO beruht also
auf einer Verletzung von Art. 4 BV.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Entscheide
des Obergerichts Luzern vom 15. Oktober 1935 und des
Amtsgerichts
Luzern-Stadt vom 27. Mai 1935 werden
aufgehoben.
11.
NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LffiERTE D'ETABLISSEMENT
2. .6.rrit du as fivrier 1936
dans la cause Jauch contre Conseil d'Etat neuchatelois.
Art. 45 Const. iM. --Tant que Ie condamne beneticie du sursis
a l'execution de Ia peine de privation des droits civiques,
il ne saurait etre expulse par le motif que l'exercice de ces droits
lui a eM retire.
A. -Le recourant, originaire de Mont-Tramelan (can-
ton de Berne), exerce a La Chaux-de-Fonds la profession
d'agent affaires.
Le 14 novembre 1935 il a eM condamne par le Tribunal
correctionnel du district de La Chau.. ... -de-Fonds pour abus
Schlagwörter
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