Interkantonale Steuerpflicht; Betriebsstätte und Ausscheidung mobiler Konti bei einem Baugeschäft. Eine Betriebsstätte setzt nicht notwendig die rechtlichen Merkmale einer Zweigniederlassung voraus; ausreichend sind ständige körperliche Einrichtungen, in denen sich ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Geschäftsbetriebs vollzieht (consid. 2). Ein nur für ein einzelnes Bauvorhaben errichtetes Baubureau erfüllt das Ständigkeitserfordernis nicht; anders das auf Dauer für die spekulative Bautätigkeit eingesetzte Bureau. Mobile Konti sind nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit der Aktiven auszuscheiden; bei unselbständiger Niederlassung mit Fabrikation und kaufmännischer Leitung am Hauptsitz verbleiben sie grundsätzlich beim Hauptsitz (consid. 4). Passiven werden bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels nicht berücksichtigt, sondern erst nachträglich verhältnismässig zugeordnet.
attuale dei prnzzi, nella somma annua di fr. 3800 pari al 2 % della cifra d'afIari annua di fr. 190.000 reputata normale dai periti per un autocarro-negozio nel Ticino. 4. -. . ............ , ..... . Il Tribunale federale pronuncia : In quanto e ricevibile il ricorso e ammesso nel senso dei considerandi. H. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 30. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juli 1936 i. S. Josef Atzli Baugeschäft A..-G. gegen Solothurn und Baselstadt. Steuerpflicht eines interkantonalen Baugeschäftes am Ort eines ständigen Baubureaus. Grundsätze für die Behandlung der Mobilen Konti bei der interkantonalen Steuerausscheidung zwischen dem Hauptsitz und der geschäftlichen Niederlassung eines Erwerbsunternelunens im allgemeinen und eines Bau- geschäftes im besondern. Bei der Steuereinschätzung der Aktiengesellschaft J osef Atzli Baugeschäft II wurde zwischen Solothurn als dem Kanton des Hauptsitzes einerseits und Baselstadt als Liegenschaftskanton und Sitz einer im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung (Baubureau) ander- seits streitig : a) ob die Pflichtige in Basel lediglich für ihren dortigen Grundbesitz (Spekulationsbauten) oder auch für das Baubureau (im Sinne einer geschäftlichen Niederlassung) Steuern zu bezahlen habe ; . c) wie im letztern Fall die Ausscheidung der Mobilen Konti zwischen des beiden Kantonen vorzunehmen sei. Den Erwägungen des hierüber ergangenen bundes- gerichtlichen Urteils ist zu entnehmen: Doppelbesteuertmg. ND 30. 131l 2. -Die Rekurrentin ist im Kanton Basel-Stadt nicht nur deshalb steuerpflichtig, weil sie in Basel Grund- eigentum besitzt, sondern auch deshalb, weil sie dort eine Betriebsstätte hat. Eine solche begründet nicht nur dann ein sekundäres Domizil, wenn sie die rechtlichen Merkmale einer Zweigniederlassung aufweist, sondern nach der neuern bundesgerichtlichen Praxis genügt, dass ständige körperliche Einrichtungen vorhanden sind und sich in denselben ein qualitativ und quantitativ wesent- licher Teil des Geschäftsbetriebes vollzieht. (BGE 51 I S. 401 ; 52 I S. 242/3; 54 I S. 417 fI.). Diese Voraus- setzungen sind für den Betrieb der Rekurrentin in Basel erfüllt. Das dort errichtete Baubureau ist nicht nur eine körperliche, sondern auch ein ständige Einrichtung. Das Erfordernis der Ständigkeit fehlt zwar, wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, jeweils dann, wenn ein Baubureau nur für eine einzelne Baute erstellt wird (BGE 41 I S. 441/2 ; i. S. Seeberger vom 28. Mai 1927 ; i. S. Müller vom 8. Juni 1928 S. 9/10). Doch die Rekurrentin hat ihr Basler Bureau nicht nur für eine bestimmte Baute eröffnet, sondern zur Unterstützung ihrer auf die Dauer angelegten spekulativen Bautätigkeit in Basel und Umgebung... Da die auf diesem Bureau geleistete Arbeit zum eigentlichen Geschäftsbetrieb der Rekurrentin gehört, muss sie auch als qualitativ wesentlich bezeichnet werden (vgl. z. B. 40 I S. 74). Das Erfordernis der quantitativen Erheblichkeit aber ist von der Praxis nur deshalb aufgestellt worden, um die Be- steuerung von dem Umfang nach ganz nebensächlichen gewerblichen Betätigungen und die daraus leicht sich ergebende unerträgliche Zersplitterung der Steuerpflicht zu verhindern (vgl. BGE i. S. EW Wynau A.-G. vom 21. September 1928 S. 3). Als völlig nebensächlich kann aber die vom Basler Baubureau ausgehende Tätigkeit nicht bezeichnet werden. 4. -Im wesentlichen dreht sich der Streit uni die
140 Staatsrecht. Zuteilung der ;sog. mobilen Konti (Kassa, Posteheck, Werttitel, Bankguthaben und Buchforderungen). Der Kanton Basel-Stadt geht von der Auffassung aus, dass nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis diese Konti stets nach den lokalisierten Aktiven auf die einzelnen Betriebsstätten zu verteilen seien. Doch diese Auffassung ist unrichtig. Die Praxis hat vielmehr folgende Grundsätze aufgestellt : a) Besitzt ein Unternehmen in mehreren Kantonen Fa b r i k b e tri e b e, so werden die mobilen Konti auf diese Betriebe verteilt und zwar in der Regel nach den lokalisierten Vermögenswerten (vgl. BGE 52 I S. 250 und die nicht publizierten Entscheide i. S. Industrie- gesellschaft für Schappe vom 9. Juli 1920 S. 8; i. S. Gesellschaft für Bandfabrikation vom 21. Mai 1920, S. 23; i. S. Aluminiumindustriegesellschaft vom 30. Sep- tember 1921 S. 8). Immerhin hat sich das Bundesgericht vorbehalten, von diesem Verteilungsmodus dann abzu- gehen, wenn er zu einem Ergebnis führen sollte, das nicht im Einklang steht mit dem Grundsatz, dass für die Zuweisung in erster Linie die nach der Eigenart und den besondern Betriebsverhältnissen des in Betracht kommenden Unternehmens zu bestimmende wirtschaft- liche Zugehörigkeit der betreffenden Vermögensposten entscheidend sein muss (vgl. den nicht publizierten Entscheid i. S. Floretspinnerei Ringwald vom 10. Novem- ber 1922 S. 13 ff.). So wird z. B. jenem Fabrikort, an dem sich zugleich der Hauptsitz lnit der kaufmännischen Leitung befindet, ein grösserer Anteil an den mobilen Konti zugeschieden, als ihm bei einer Verteilung nach den lokalisierten Vermögenswerten zugekommen wäre, (vgl. z. B. BGE 45 I S. 374), wenn nicht schon in anderer Weise (z. B. durch Zuscheidung der Beteiligungen und Guthaben an Tochter-oder Hilfsgesellschaften) der Bedeu- tung des Hauptsitzes Rechnung getragen ist (BGE 52 I S. 251 ; 58 I S. 21 ff. ; nicht publizierter Entscheid i. S. Societe anonyme pour l'industrie de l' Aluminium vom 30. September 1921 S. 9). HI b) Eine Verteilung der mobilen Konti findet auch dann statt, wenn ein Unternehmen in einem Kanton die kau fm ä n n j s c heL e i tun g und in einem andern ein Fabrikationsgeschäft besitzt. In einem solchen Falle erfolgt aber die Zuscheidung nie nach lokalisierten Ver- mögenswerten, sondern stets nach freiem Ermessen (BGE 40 I S. 212 ; 45 I S. 188 ; nicht publizierter Entscheid i. S. Floretspinnerei Ringwald vom 10. November 1921 S. 16/17). c) Liegt keiner der unter Lit. a und b erwähnten Fälle vor, so sind in der Praxis die mobilen Konti durch- wegs nicht verteilt, sondern vollständig dem Hauptsitz zugeschieden worden. In dieser Weise ist das Bundes- gericht z. B. vorgegangen: aa) bei Dampf-oder Motorschiffahrtsunternehmungen mit Stationsanlagen in mehreren Kantonen (vgl. BGE 41 I S. 436; nicht publizierter Entscheid i. S. Waser Sohn vom 3. Juni 1932 S. 6/7), bb) bei Eisenbahnunternehmungen, die sich über das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken (BGE 46 I S. 32/33), ce) bei Elektrizitätswerken, die ausserhalb des Sitz- kantons ein Stromverteilungsnetz zwecks Abgabe elektri- scher Energie besitzen (vgl. den nicht pubHzierten Ent- scheid i. S. Genossenschaft Elektra Fraubrunnen vom 31. Mai 1924 S. 14). dd) bei einem Detailhande sgeschäft mit unselbständi- gen Verkaufsstellen in andern Kantonen (BGE 50 I S. 180). Im vorliegenden Falle befinden sich weder ein Fabri- kationsbetrieb, noch die kaufmännische Leitung ausserhalb des Kantons des Hauptsitzes. Die Fabrikationstätigkeit der Rekurrentin (Zimmerei, Schreinerei, Glaserei usw.) spielt sich ausschliesslich im Kanton Solothurn ab. Ebenso geht hier die kaufmännische Leitung vor sich. Dem Baubureau in Basel kommt eine durchaus unselbständige Rolle zu. Es wird -wie der Kanton Basel-Stadt in der Replik nicht bestreitet -von einem Polier geführt, der zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt
ist. Vohl werden die zur Vertretung berecht.igten Personen sich hin und winder auf den Bauplätzen im Kanton Basel- Stadt und bei diesem Anlass auch auf dem Basler Bau- bureau aufhaltnn. Doch der Kant.on Basel-Stadt hat nicht dargetan. dass sie von hier aus einen wesentlichen Teil der Geschäftsleitung erledigen. Es muss daher angenommen werden, dass die Geschäftsleitung (auch die Vergebung von Arbeiten an andere Geschäftsleute) im wesenHichen am Hauptsitz erfolgt, wo sich unbestrittener- massen die Verwaltungs-und Bet.riebsbureaux befinden und die verfügungsberechtigten Personen ihren persön- lichen Wohnsitz haben. Demnach müssen aber hier nach der genannten Praxis des Bundesgerichts die mobilen Konti vollständig dem Hauptsitz zugeteilt werden. Es mag allerdings offen bleiben, ob nicht die Erwägungen, aus denen bei ausser- kantonalen Fabrikationsbetrieben und bei ausserkanto- naler kaufmännischer Leitung eine Verteilung dieser Konti vorgenommen wurde, gelegentlich über das Gebiet jener Betriebsarten hinaus zutreffen. Auf keinen Fall 'würde aber der vorliegende Tatbestand darunter fallen; di.e besprochene Unselbständigkeit der Basler Nieder- lassung schliesst eine Zuteilung von mobilen Betriebs- mitteln an den Kanton Basel-St.adt von vornherein aus (EGE 50 I S. 181/82). Nicht recht klar ist, was der Kanton Basel-Sta?t besagen will mit der Bemerkung: Venn der Kanton Solothurn die mobilen Konti ganz für sich beansprucht, so müssten ihm folgericht.ig auch die Gegenposten unter den Passiven, wie Bankschulden, Akzeptschulden und Kreditoren, in der Verteilungsrechnung angerechnet werden . Nach der bundesgerichtlichen Praxis darf ein Kanton mit Subjekt- st.euer vom Gesamtreinvermögen eines auch über andere Kantone sich erstreckenden Unternehmens jenen Anteil besteuern, der dem Verhältnis der ihm zugehörigen Aktiven zu den Gesamtaktiven ent.spricht. Bei Ermittlung dieses Verhältnisses können also nur die Aktiven und IH nicht auch die Passiven in Betmcht fallen. Diese werden dann. da der Verteilungsschhissel auf das Reinvermögen angewendet wird, verhältninmiissig auf alle Aktiven verlegt .') IH. STAATSVERTRÄGE TRAITEB INTERNATIONAUX :H. Auszug aus dem Urteil vom 9. Oktober 1936 i. S. Roth Oie gegen Golodetz. Uenfel' Abkommen Zut' Vollstrcckung aUclliindischer Schiedspriichp vom 26. SepternbC'r l! 27 : Vorbehalt des Ordre public; V01l- str'cckbarkeit eines ("nglischen Schicd;;prnchs in der Schweiz trutz fehlender schriftlicher l Iotiviel'ung. Die Firma L. Roth Cle in Liestal hatte im September 1 H34 von :31. Golodetz in London eine Lieferung Zucker gekauft. Bei der Bezahlung ergaben sich Schwierigkeiten, weshalb die Angelegenheit gemäss einer im Vertrag ent- haltenen Schiedsgerichtsabrede dem Council of the Refined Sugar Association in London als Schiedsrichter überwiesen wurde. Am 10. April 1935 entschied diese Instanz, dass die Beklagte schw. Fr. 669.75 an den KJäger zu bezahlen und ausserdem die Verfahrenskosten von 12.12.0 zu tragen habe. Gestützt hierauf leitete Golodetz gegen die Firma Roth Cie Betreibung ein für den ihm zugesprochenen Betrag nebst Zins und Kosten. Die Betriebene erhob Rechtsvorsehlag, da ie keine schriftliche Begründung des Schiedspruches erhalten habe. Im nachfolgenden Recht,s- öffnungsverfahren legte Golodetz Bescheinigungen der Refined Sugar Association, sowie einer Lortdoner Soli ci tor- firma ein, dass nach englischer Übung Schiedsprüche nicht begründet, würden. Der Gerichtspräsident von Liestal gewährte die verlangte Rechtsöffnllng. Er steJlte fest, daEs