Art. 2 Abs. 2 lit. b Handelsreisendengesetz; örtliche Ausnahme vom Ausweiskartenerfordernis für Bestellungen innerhalb des Gemeindebezirks, in welchem das Geschäft niedergelassen ist. Bei durch Angestellte ausgeübter Reisetätigkeit ist für die Anwendung der Ausnahme nicht auf den Wohnsitz des Dienstherrn oder Prinzipals abzustellen, sondern auf die Niederlassung des Verkäufers der vertriebenen Ware. Wird einem selbständigen Händler das Alleinvertriebsrecht und die Verkaufsorganisation eingeräumt, so gilt dieser als Verkäufer; die von ihm eingesetzten Reisenden unterstehen der Ausweiskartenpflicht, wenn die Ausnahme nach dem Sitz des Verkäufers zu verneinen ist. Missbrauchsgefahren sprechen gegen eine vom Wohnsitz des Prinzipals abhängige Betrachtungsweise (consid. 1).
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C. STRAFRECHT DROIT PENAL I. PATENTTAXEN DER HANDELSREISENDEN TAXES DE PATENTE DES VOYAGEURS DE COMMERCE 38. Urteil des Kassationshofs vom 12. Oktober 1936 i. S. Bohrer gegen 13ezirksstatthalteramt Zürich. Art. 2 Abs. 2 lit. b Handelsreisendengesetz. Gesetz nicht anwend- bar auf Reisetätigkeit innerhalb der Gemeinde für i n derselben niedergelassene Geschäfte: es kommt nicht darauf an, wo der' Dienstherr des Reisenden, sondern wo der Ver k ä u f erd e r ' V are niedergelassen ist. Der in Genfwohnhafte Kassationskläger hat am 12. No- vember 1934 mit der Helvag A.-G. in Zürich einen Vertrag abgeschlossen, durch welchen ihm als selbständigem Kaufmann das alleinige Detailvertriebsrecht aller Er- zeugnisse der Fuller Brush Company und der Luhanartikel für die Schweiz übertragen wurde. Im Vertrag ist gesagt, dass der Kassationskläger die roten Reisekarten für die Reisenden, die er von der Helvag übernehme, zu bezahlen habe. Die Helvag liefert ihm die erwähnten Artikel und fakturiert sie zu bestimmten Preisen. Als die Reisenden Heer und Marti in Zürich die Fuller- und Luhanartikel vertrieben, ohne im Besitz einer roten Handelsreisendenkarte zu sein, wurde der Kassationskläger gebüsst und ausserdem zur Nachzahlung der Patenttaxen verhalten. Gegen das Urteil der Vorinstanz, welches diese Verfügung unter etwelcher Herabsetzung des Bussen- betrages bestätigt hat, richtet sich die vorliegende Kassa-
tionsbeschwerde, in welcher der Standpunkt eingenommen wird, dass die beiden Reisenden für die Firma Helvag und nicht für den Kassationskläger tätig gewesen seien. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach Art. 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 1930 über die Handelsreisenden ist der Inhaber, Angestellte oder Ver- treter eines Fabrikations-oder Handelsgeschäftes, der Bestellungen auf Waren aufsucht, als Handelsreisender zu betrachten und zur Lösung einer Ausweiskarte ver- pflichtet. Eine solche Karte ist nicht nötig für das Auf- suchen von Bestellungen innerhalb des Gemeindebezirkes, in welchem das Geschäft niedergelassen ist (Art. 2 Abs. 2 lit. b). Wird die Reisetätigkeit durch Angestellte ausge- übt, so darf für die Frage, ob die Ausnahmebestimmung des Art. 2 Abs. 2lit. b zutrifft, nicht einfach auf den Wohn- ort des Dienstherrn des Reisenden abgestellt werden, son- dern es kommt darauf an, wo der Ver k ä u fe r seine Niederlassung hat. Wenn ein in Zürich niedergelassenes Geschäft in Genf durch einen Vertreter Bestellungen auf- nimmt, der seinerseits die Reisetätigkeit durch Angestellte ausüben lässt, dann kommt es auf die Niederlassung der Verkäuferin, also der Zürcher Firma an und nicht auf den Wohnort des Vertreters, trotzdem dieser der Prinzipal der Reisenden ist. Die andere Lösung würde dazu führen, dass an allen grössern Orten ein Vertreter bestellt würde, der den Vertrieb durch seine Angestellten ohne Lösung von Ausweiskarten besorgen könnte. Nach dem Gesagten kommt es also nicht darauf an, ob die Reisenden Heer und Marti Angestellte der Helvag oder des Kassationsklägers waren, sondern es frägt sich, wer als Verkäufer der vertriebenen Produkte zu betrachten ist. Stellt man auf den zwischen der Helvag A.-G. und dem Kassationskläger abgeschlossenen Vertrag ab, dann ist es der Kassationskläger. Der Vertrag überträgt dem letztem als selbständigem Kaufmann das Alleindetailvertriebsrecht der Fuller-und Luhanartikel und überlässt ihm zu diesem
188 Strafrecht. Zweck die besnhende Verkaufsorganisation. Der Kassa- tionskläger muss die Produkte bei der Helvag A.-G. be- stellen, welche ie ins Lagerhaus Genf liefert, wo sie ins Eigentum des Bestellers übergehen. Die Helvag A.-G. verrechnet ihm den im Zeitpunkt der Bestellung gültigen Detailverkaufspreis, der 30 Tage nach Ausstellung der Faktura zu zahlen ist, wobei aber dem Besteller ein Rabatt von 67 % % und bei Erreichung eines bestimmten Jahres- umsatzes ein nach dem Umfange desselben gestaffelter Superrabatt gewährt wird. Angesichts dieser Abmachungen kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kassationskläger die in Frage stehenden Artikel von der Helvag käuflich übernehmen und sie auf seine Rechnung an die Kunden weiter verkaufen soll. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er nach Art. 3 des Vertrages verpflichtet ist, seine ganze Zeit und Arbeits- kraft dem Vertrieb der Fuller-und Luhanartikel zu widmen und dass er in der Ansetzung seiner Verkaufspreise nicht frei ist; denn die Helvag A.-G. als Lieferantin der zu ver- treibenden Waren hatte natürlich auch nach der Einräu- mung des Verkaufsrechtes ein Interesse an einem möglichst grossen Umsatz und machte daher, trotzdem sie den Detail- verkauf aufgab, für den Vertrieb bestimmte Vorschriften. Demnach erkennt der Kas8ationshof: Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. N° :19. 189 H. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES CYCLES 39. Ärrit da 1a Cour da cassation penale du 10 fevrier 1936 dans la cause Autobus Lausannois B.A. contre Conseil d'Etat du canton du Valais . La presence d'un signal reglementaire est une condition d'appli- cation absalue pour les regles de circulation particulieres ou locales (concernant les arteres fermees a la circulation, le sens unique, la limitation du poids des vehicules, etc.), que les cantons sont libres d'edicter en vertu de l'art. 3 al. 2 LA. A. -Aux termes de l'art. 1 al. 3 de l'ordonnance cantonale d'execution pour le canton du Valais (23 mai 1933), les competences que l'art. 3 de la loi federale du 15 mars 1932 sur la circulation des vehicules automobiles et des cycles confere aux cantons (restrictions a la circu- lation) sont confiees au Conseil d'Etat. Le 6 avril 1935, le Conseil d'Etat a eructe un amnte dans lequel il a notam- ment designe un certain nombre de routes secondaires, sur lesquelles la circulation est interdite aux vehicules automobiles d'un poids superieur a 7,0 tonnes et d'une largeur plus grande que 2,lO metres. Sous N° 6 de cette liste est designee la route de Viege a Stalden et St-Nicolas. D'autre part, l'art. 23 de l'ordonnance cantonale d'execu- tion du 23 mai 1933 (precitee) dispose que la repression des infractions aux prescriptions qu'elle contient aura lieu d'apres les normes de l'art. 58 LA. B. -La restriction de poids et de largeur mentionnee dans l'arrete precite n'avait pas ete indiquee au public par un signal ad hoc sur la route de Viege a Stalden, a la date du 17 aout 1933. Ce jour-la, le chauffeur Peytrequin, de l'entreprise Autobus Lausannois S. A., a parcouru