Art. 4 BV; security for costs in an action brought by an assignee under Art. 260 SchKG. The indigent bankruptcy creditor who, for the purpose of litigating estate claims, has obtained assignment of the claim under Art. 260 SchKG may, in principle, demand exemption from furnishing security for costs. This is subject to the condition that the claim is not objectively hopeless. The assignee stands in the place of the estate and must not be treated more harshly merely because the estate lacks funds; the decisive criterion remains the apparent prospects of success of the action (consid. 1).
Valais et le Gonvernement vaudois n'est pas tenu d'accor- der l'extradition demandee. Il n'y ades IOrs pas lieu d'examiner les autres questions soulevees par les parties. Par ces motifs, la Chambre d'accusation rejette les conclusions de l'Etat du Valais. Vgl. auch Nr. 40. -Voir aussi n° 40.
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTIOE)
43. t1rteil vom 9. Oktober ,1936
i. S. Biberli Sohn gegen lSanque Cantonale Vaudobe.
Es verstösst nicht gegen Art. 4 BV, wenn der Konkursrichter das
Verfahren auf Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung auf
Verlangen des Gläubigers vorübergehend sistiert.
A. -Gestützt auf einen Zahlungsbefehl, der am 1.
August 1936 in der Wechselbetreibung Nr. 620 des
Betreibungsamtes
Horw (Luzern) zugestellt worden war,
verlangte die waadtländische Kantonalbank, Agentur
Vevey, am 14. August 1936 beim Amtsgerichtspräsidenten
von Luzern-Land die Konkurseröffnung fiber die Firma
Louis Häberli Sohn in Horw. Mit Brief vom 18. August
1936 teilte der Gerichtspräsident der Schuldnerin mit,
dass er über das Konkursbegehren am 21. August entschei-
den werde.
Am 20. August 1936 schrieb die Firma Häberli
Sohn an die Waadtländer Kantonalbank : Wir bestätigen
unsere heutige telefonische Abmachung, in welcher wir
vereinbarten, dass wir bis zum 26. ds. für den vollen
Betrag aufkommen werden ; Sie haben sich einverstanden
erklärt, das Konkursbegehren zurückzuziehen ). Die
Kantonalbank ihrerseits richtete am 21. August folgendes
Schreiben an Häberli Sohn: ( Faisant suite a notre
conversation t6Iephonique du 20 courant, nous vous
remettons inclus ... le compte de remboursement ... ;
AS 62 I -1936
nous vous invinns a nous faire parvenir ce montant pour la date convenue, soit le 25 courant, a quel defaut nous requerrons de nouveau la faillite. Schon am Tag vorher, am 20. August, hatte die Kantonalbank in einer Zuschrift an den Gerichtspräsidenten von Luzern-Land erklärt: . nous vous prions de bien vouloir 8uspendre jusqu'a nouvel avis de notre part, notre demande de faillite contre MM. Haeberli et Fils . Als die Schuldnerin trotz einer weitem Zuschrift der Kantonalbank vom 27. August 1936 nicht zahlte, schrieb die letztere am 31. August dem Gerichtspräsidenten von Luzern-Land: '" n'ayant pu malgre le nouveau delai accorde obtenir le reglement de notre creance, nons venons a nouveau vous priel' de bien vouloir prononcer la faillite des prenommes. Hierauf eröffnete der Gerichtspräsident -ohne eine weitere Anzeige an die Schuldnerin -am 1. September 1936 den Konkurs über sie. Nach Erwähnung des Kon- kursbegehrens vom 14. August führte der Präsident in seiner Verfügung aus: In der Folge hat die Petentin den hierortigen Richter um vorläufige Sistierung des Verfahrens ersucht, jedoch mit Zuschrift vom 31. August mitgeteilt, dass die Betriebene innert der Frist nicht bezahlt habe, weshalb der Konkurs zu eröffnen sei; dem Begehren um Konkurseröffnung ist gemäss Art. 189 SchKG zu entsprechen, nachdem die Betriebene bis zum Entscheidsdatum weder einen Zahlungsausweis noch einen Rückzug des Begehrens beigebracht hat. B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde beantragt die Firma Häberli Sohn, das Konkursdekret des Amtsgerichtspräsidenten von Luzern-Land sei auf- zuheben. Als Beschwerdegrund wird Verletzung von Art. 4 BV genannt, nämlich Verletzung der Rechts- gleichheit zufolge Erlass eines Konkursdekrets durch den Konkursrichter, für welche Verfügung die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind . a) Infolge der Vereinbarung, welche die Parteien am Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung) N° 43.
N. 9; Erg. bd.:I und IV je zu Art. 172 N. 9; BLUMEN- STEIN, Handbuch S. 572; Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs Bd. IV S. 380 ; Blätter für handelsrechtliche EntscheidungenBd. 15 S. 104 ff. ; Zeitschrift des bernischen Juristenvereins Bd. 39 S. 230, Bd. 47 S. 698; Schweiz. Juristenzeitung Bd. 29 S. 66). Diese Lösung wurde jedoch stets hauptsächlich damit begründet, dass die einmonatige Frist, die Art. 167 SchKG für die Erneuerung eines zurückgezogenen Konkurs- begehrens vorschreibt, leicht zu umgehen wäre, wenn auf Verlangen des Gläubigers das Verfahren auf Kon- kurseröffnung vorübergehend eingestellt würde und er unmittelbar nach Ablauf der Sistierung das Konkurs- erkenntnis verlangen könnte. In der W e c h seI - be t re i b u n g, wo ein zurückgezogenes Konkursbegeh- ren innert der Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG jederzeit erneuert werden kann, fällt dieser Gesichtspunkt ausser Betracht. Würde auch die Übernahme der in der ordentlichen Konkursbetreibung geltenden Praxis auf die Wechsel- betreibung trotzdem naheliegen, weil damit dem hier besonders dringlichen Bedürfnis nach rascher Hand- habung des Rechtes und nach Schaffung klarer und einfacher Verhältnisse gedient wäre, so lassen sich doch auch für die gegenteilige Auffassung beachtenswerte Gründe anführen. Die blosse Sistierung wird in der Regel dem Willen des Gläubigers eher entsprechen als die kostenfällige Abschreibung des Geschäftes wegen Rückzugs, umso mehr als jene dem Richter ferner erlaubt, jederzeit die zur Wahrung der Gläubigerrechte notwendigen vorsorglichen Anordnungen im Sinne von Art. 170 SchKG zu treffen. Dass die durch die Sistierung geschaffene Unsicherheit lange dauert, ist in der Wechselbetreibung nicht zu befürchten; denn die Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG, die anstelle der bei der ordentlichen Kon- kursbetreibung vorgeschriebenen Jahresfrist tritt (Art. 166 Abs. 2 SchKG), muss unter allen Umständen auch Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 44.
gegenüber der Wiederaufnahme zunächst eingestellter Verfahren gelten. In der Literatur wird, soweit sie sich überhaupt zu der Frage äussert, die Sistierung des Ver- fahrens auf Konkurseröffnung in der Wechsel betreibung mit der eben erwähnten zeitlichen Beschränkung als zulässig betrachtet (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs Bd. IV S. 380; offenbar auch RIEMER, Die Wechselbetreibung S. 129). Diese Überlegungen genügen, um den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 44. tTrteU vom 11. Dezember 1936 i. S. :BerDheim gegen Simon und. Fehlmann Der mittellose Konkursgläubiger, der sich einen Anspruch der Masse im Sinne von Art. 260 SchKG hat abtreten lassen, kann nach Art. 4 BV zur Durchführung des Prozesses Befrei- ung von der Prozesskostensicherheit verlangen, weun die Sache nicht als aussichtslos erscheint. A. -Gaston Bernheim war Reisender der Unitas Han- dels-und Industrie A.-G. in Basel, über die am 7. März
der Konkurs eröffnet wurde. Mangels genügender Aktiven wurde das Verfahren summarisch durchgeführt. Im November 1934liess sich Bernheim, den das Konkurs- amt mit einer Forderung für Provisionen von Fr. 15,919.73 kolloziert hatte, angebliche Ansprüche der Gesellschaft gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten. Das Konkursverfahren wurde am 5. Oktober 1935 geschlossen, nachdem Bernheim mit seiner ganzen Forderung zu Verlust gekommen war. Inzwischen hatte Bernheim gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann auf Zahlung von zusammen Fr. 14,000.-ge- klagt. Das baselstädtische Zivilgericht wies die Klagen am