Art. 4 BV; Art. 260 SchKG; indigent assignee of bankruptcy estate claims; waiver of process-cost security. The assignee under Art. 260 SchKG is not to be treated exclusively as a mere representative of the estate; despite the absence of a civil-law cession, he acquires a legally protected, direct interest in the realization of the assigned claim and thus a personal entitlement to state judicial protection. Consequently, where the action is not manifestly hopeless, he may demand release from prior security for costs. The bankruptcy provisions governing advances and liquidation expenses (Art. 169, 230 Abs. 2, 231 Abs. 2 SchKG) concern only the bankruptcy itself and do not preclude constitutional relief in the subsequent action over the assigned claim.
N. 9; Erg. bd.:I und IV je zu Art. 172 N. 9; BLUMEN- STEIN . Handbuch S. 572; Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs BG. IV S. 380; Blätter für handelsrechtliche EntscheidungenBd. 15 S. 104 ff. ; Zeitschrift des bernischen Juristenvereins Bd. 39 S. 230, Bd. 47 S. 698; Schweiz. Juristenzeitung Bd. 29 S. 66). Diese Lösung wurde jedoch stets hauptsächlich damit begründet, dass die einmonatige Frist, die Art. 167 SchKG für die Erneuerung eines zurückgezogenen Konkurs- begehrens vorschreibt, leicht zu umgehen wäre, wenn auf Verlangen des Gläubigers das Verfahren auf Kon- kurseröffnung vorübergehend eingestellt würde und er unmittelbar nach Ablauf der Sistierung das Konkurs- erkenntnis verlangen könnte. In der W e c h sei - be tr e i b u n g, wo ein zurückgezogenes Konkursbegeh- ren innert der Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG jederzeit erneuert werden kann, fällt dieser Gesichtspunkt ausser Betracht. Würde auch die Übernahme der in der ordentlichen Konkursbetreibung geltenden Praxis auf die Wechsel- betreibung trotzdem naheliegen, weil damit dem hier besonders dringlichen Bedürfnis nach rascher Hand- habung des Rechtes und nach Schaffung klarer und einfacher Verhältnisse gedient wäre, so lassen sich doch auch für die gegenteilige Auffassung beachtenswerte Gründe anführen. Die blosse Sistierung wird in der Regel dem Willen des Gläubigers eher entsprechen als die kostenfällige Abschreibung des Geschäftes wegen Rückzugs, umso mehr als jene dem Richter ferner erlaubt, jederzeit die zur Wahrung der Gläubigerrechte notwendigen vorsorglichen Anordnungen im Sinne von Art. 170 SchKG zu treffen. Dass die durch die Sistierung geschaffene Unsicherheit lange dauert, ist in der Wechselbetreibung nicht zu befürchten; denn die Monatsfrist des Art. 188 Abs. 2 SchKG, die anstelle der bei der ordentlichen Kon- kursbetreibung vorgeschriebenen Jahresfrist tritt (Art. 166 Abs. 2 SchKG), muss unter allen Umständen auch Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N0 44.
gegenüber der Wiederaufnahme zunächst eingestellter Verfahren gelten. In der Literatur wird, soweit sie sich überhaupt zu der Frage äussert, die Sistierung des Ver- fahrens auf Konkurseröffnung in der Wechselbetreibung mit der eben erwähnten zeitlichen Beschränkung als zulässig betrachtet (vgl. Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs Bd. IV S. 380; offenbar auch RIEMER, Die Wechselbetreibung S. 129). Diese Überlegungen genügen, um den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vor dem Vorwurf der Willkür zu schützen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 44. t1rteil vom 11. Dezember 1936 i. S. Bernheim gegen Simon und Fehbnann Der mittellose Konkursgläubiger, der sich einen Anspruch der Masse im Sinne von Art. 260 SchKG hat abtreten lassen, kann nach Art. 4 BV zur Durchführung des Prozesses Befrei- ung von der Prozesskostensicherheit verlangen, wenn die Sache nicht als aussichtslos erscheint. A. -Gaston Bernheim war Reisender der Unitas Han- dels-und Industrie A.-G. in Basel, über die am 7. März
der Konkurs eröffnet wurde. Mangels genügender Aktiven wurde das Verfahren summarisch durchgeführt. Im November 1934liess sich Bernheim, den das Konkurs- amt mit einer Forderung für Provisionen von Fr. 15,919.73 kolloziert hatte, angebliche Ansprüche der Gesellschaft gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann im Sinne von Art. 260 SchKG abtreten. Das Konkursverfahren wurde am 5. Oktober 1935 geschlossen, nachdem Bernheim mit seiner ganzen Forderung zu Verlust gekommen war. Inzwischen hatte Bernheim gegen Dr. Simon und Dr. Fehlmann auf Zahlung von zusammen Fr. 14,000.-ge- klagt. Das baselstädtische Zivilgericht wies die Klagen am
verfahrensrechtlinhen Obliegenheiten der Konkursgläubi- ger nicht entgegen. Art. 169 SchKG sieht nur eine Vor- schusspflicht des die KonkurseröfInung verlangenden Gläubigers für die Kosten bis zur ersten Gläubigerver- sammlung vor, und Art. 230 Abs. 2 SchKG, wornach beim Fehlen von Aktiven die Durchführung des Konkursver- fahrens von der Hinterlegung der Kosten durch einen Gläubiger abhängt, bezieht sich gleichfalls lediglich auf die Kosten des Konkurses selbst, nicht auf diejenigen eines Prozesses über ein nach Art. 260 SchKG abgetretenes Recht; dasselbe gilt von der Vorschrüt des Art. 231 Aba. 2 SchKG. Dagegen wird freilich durch die Befreiung des mittel- losen Abtretungsgläubigers von der Prozesskostensicher- heit sein Prozessrisiko, für dessen übernahme ein allfälliger ihm zukommender Prozesserlös als Entgelt erscheinen mag (BGE 43 III S. 165 mit Zitaten), erheblich herabgesetzt; neben den unvermeidlichen Aufwendungen an Mühe und Zeit besteht für ihn im wesentlichen nur noch die Gefahr, nach b e end e t e m Prozess mit Kosten belastet zu werden, zumal Art. 4 BV die Entscheidung hierüber ganz dem kantonalen Recht überlässt (BGE vom 15. Dezember
in Sachen Masserey). Diese Besserstellung des mitel- losen Abtretungsgläubigers gegenüber dem vermöglichen muss jedoch in Kauf genommen werden, weil sie weniger stossend ist als die Rechtslage bei gegenteiliger Entschei- dung. Das Bundesgericht hat in Bd. 61 III S. 172 ff. die Bewilligung des Armenrechtes an eine Konkursmasse wesentlich deshalb für ausgeschlossen erklärt, weil nach Art. 260 SchKG stets die Möglichkeit bestehe, dass der Prozess durch die Gläubiger geführt werde. Wollte man andererseits die Auflage von Prozesskautionen an bedürf- tige Abtretungsgläubiger ohne weiteres, selbst für die Durchsetzung nicht aussichtsloser Anspruche zulassen, so würde da, wo einer Konkursmasse die Mittel für den Pro- zess fehlten und die Abtretung ausschliesslich an arme Gläubiger erfolgen konnte, der gerichtliche Schutz über- Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). NO 44.
haupt versagen. Zudem würde die grundsätzliche Ver- weigerung des Armenrechtes an einen Abtretungsgläubiger den unbemittelten Konkursgläubiger von vornherein aus- serstande setzen, für seine Konkursforderung auf dem in Art. 260 SchKG vorgesehenen Wege Deckung zu erhalten. Diese Folgen wären mit Art. 4 BV unvereinbar. Im Hinblick auf die Begünstigung, die die Befreiung von der Prozesskostensicherheit für den Abtretungsgläubiger bedeutet, wird die Praxis immerhin in deren Gewährung streng sein dürfen. So wird die Verweigerung dieser Rechtswohltat in Betracht kommen, wenn die Abtretung an einen mittellosen Gläubiger unter Umständen vorgenom- men wurde, bei denen der Masse der Vorteil eines günstigen Prozessausgangs in gewissem Umfang gewahrt blieb, ohne dass sie das entsprechende Kostenrisiko zu tragen hatte, oder wenn der arme Abtretungsgläubiger auf einen Gewinn spekuliert. Im vorliegenden Fall hat man es mit keiner dieser Möglichkeiten zu tun. Da die Konkursforderung des Rekurrenten grösser ist als der gegen die Rekursbe- klagten erhobene Anspruch, wird die Masse auf keinen Fall mehr einen Anteil am Prozesserlös zu erwarten haben, und es erscheint daher eine Schiebung zur Kostenersparnis von ihrer Seite als ausgeschlossen. Der Rekurrent selber aber hat die Abtretung erwirkt, um hiedurch möglicherweise für seine anerkannten Provisionsforderungen gedeckt zu werden, nicht um auf einen Gewinn zu spekulieren wie derjenige, der erst nachträglich für billiges Geld Konkurs- forderungen kauft und sich gestützt darauf Anspruche nach Art. 260 SchKG abtreten lässt (vgl. BGE vom 27. September 1935 in Sachen Häfliger, Erw. 3 ff.). Offen bleiben kann, ob nicht bei Befreiung des bedürfti- gen Abtretungsgläubigers von der Prozesskaution dem Staat ein Vorzugsrecht auf den allfälligen Prozesserlös im Umfang der diesem Gläubiger auferlegten Kosten zuzu- billigen wäre.
218 Staatsrecht. Demnanh erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 29. September 1936 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Instanz zurückge- wiesen. H. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE Vgl. Nr. 45. -Voir n° 45. IH. KULTUSFREIHEIT LIBERTE DES CULTES Vgl. Nr. 45. -Voir n° 45. IV. PRESSFREIHEIT LIBERTE DE LA PRESSE 45. Arrit clu 20 juin 19Se dans la cause GroBs contre Conseil cl'Etat du Canton cle Geneve.
apologie serleuse et objective des convictions personnelles, constituent simplement un denigrement systematique et mal- veillant des convictions d'autrui. 3. Le principe de la liberte de la presse (art. 55 CF) s'oppose a ce qu'un canton interdise purement et simplement les pole- miques de presse sur des problemes tels que la question juive , et interdise a un journal de s'intituler organe antisemite . 4. En revanche, l'art. 55 aI. 2 CF autorise les cantons a interdire et a reprimer les poIemiques de presse qui menacent la paix entre les citoyens. On doit considerer comme teIle une poIe- mique qui abandonne le terrain de la critique objective et tend a provoquer le mepris et la haine du public pour les gens d'une certaine race (Israelites). 5. L'art. 55 CF ne fait pas obstacle au sequestre d'imprimes delictueux. -Toutefois l'autoriM de police ne peut ordonner le sequestre qu'a titre provisoire et sous reserve d'une dooision judiciaire. A. -Le 3 avril 1935, le Conseil d'Etat du canton de Geneve a pris l'arret6 suivant.: Le Conseil d'Etat, Vu la requete adressee en date du 30 janvier 1935 par l'Union suisse des communautes israelites et la commu- naute israelite de Geneve ; Considerant : Que certains journaux et publications, notamment L Homme de droite et Reaction , tous deux paraissant a Geneve, par des expressions et declarations publiques contre les Juifs, menacent non seulement la paix religieuse, mais aussi l'ordre public, soit la bonne entente entre les differentes parties de la population, cherchant par ces expressions et declarations publiques, a provo quer la haine et a vouer une partie de celle-ci (sie), en raison de ses croyances et de ses origines, au mepris de la majorite ; Que, soit la Constitution federale, soit la Constitution genevoise exigent le maintien de la paix religieuse et garantissent l'egalite de tous les citoyens devant la loi ; Que, pour assurer le respect de ces droits constitution- nels, il y a lieu d'interdire, d'une maniere generale, toute attaque injurieuse, diffamatoire ou offensante,