Art. 5 and 2 bis of the Franco-Swiss jurisdiction treaty; jurisdiction over inheritance disputes and provisional protective measures. A claim whose decisive object is the classification of assets as own property or acquests under matrimonial property law is not necessarily an inheritance action within the meaning of Art. 5, even if the plaintiff invokes heirship for standing. Protective and conservatory measures concerning assets situated in Switzerland may be ordered by the authorities of the place of location under Art. 2 bis, regardless of the court competent on the merits. An order conditioning such measures on timely filing of the main action is not contrary to the treaty where exclusive foreign jurisdiction is absent.
schluss einer Betrugsklage vom Geltungsgebiet einer Gerichtstandsklausel der vorliegenden Art anführt, er- scheint nicht als stichhaltig. Dass sich der Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin zwischen den Parteien um die Gültigkeit des Vertrages drehte, darum, ob dieser wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich sei und dem Rekursbeklagten daher die auf Grund des Vertrages geleisteten Beträge zurückzu- erstatten seien, ist klar. Die Gerichtstandsvereinbarung ist auch nicht deswegen als ungültig anzusehen, weil nach dem Urteil des Land- gerichts der Vertrag vom 24. Februar 1933 unverbindlich ist. Wie das Bundesgericht in den bereits erwähnten Ent- scheidungen festgestellt hat (BGE 59 I S. 179 f., 224 f. ; Entscheid i. S. Brönnimann g. Möbel-Pfister A.-G. vom 27. Juni 1930) und auch in der deutschen Praxis und Literatur angenommen wird (KOHLER a.a.O. S. 178 ff. ; STEIN-JONAS a.a.O.), bildet eine mit einem zivilrechtlichen Vertrag verbundene Gerichtstandsklausel eine selbstän- dige, von jenem rechtlich getrennte prozessrechtliche Ab- rede und teilt daher nicht in jeder Hinsicht das Schicksal des Hauptvertrages. Insbesondere zieht die Ungültigkeit dieses Vertnages nicht ohne weiteres diejenige der Gericht- standsvereinbarung nach sich, sondern nur dann, wenn die Ungültigkeitsgründe den Haupt-und den Gericht- standsvertrag zugleich treffen. Die absichtliche Täu- schung, deretwegen der Hauptvertrag über die Beteiligung des Rekursbeklagten bei der Verwertung einer Erfindung vom 24. Februar 1933 als unverbindlich gilt, bezog sich nun ausschliesslich auf für jene Beteiligung erhebliche Tat- sachen, nicht aber auf solche, die speziell für die Gericht- standsklausel bestimmend waren. Es ist auch klar und unbestritten, dass der Rekursbeklagte keineswegs durch eine absichtliche Täuschung bewogen worden ist, der Gerichtstandsklausel, die ja in seinem Interesse in den Ver- trag aufgenommen worden ist, zuzustimmen. Die Sache verhält sich nicht gleich, wie wenn der Rekursbeklagte St,aatsvertrü-ge. o 48.
handlungs-oder urteilsunfähig gewesen oder durch Er- regung gegründeter Furcht zur Unterzeichnung des Ver- trages veranlasst worden wäre. Der Rekurrent. hat auch nicht etwa behauptet, dass e r sei b s t durch absicht- liche Täuschung zur Gerichtstandsabrede veranlasst wor- den sei. Das Dreiergericht hat daher mit Recht angenom- men, dass sich der Rekurrent durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Zuständigkeit des Landgerichts Berlin unterworfen habe. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 48. Urteil vom 4. Dezember 1936 i. S. Nelson gegen Barret. Art. 1 des Gerichtstandsvertrages mit Frankreich ist nicht an wendbar, wenn beide Parteien Franzosen sind. Bei Art. 5 des Gerichtstandsvertrages spielen die Nationalität und der Wohnort der Parteien keine Rolle. Nach dieser Bestim mung ist der schweizerische Richter unzuständig für eine Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen. Für blosse vorsorgliche Massnahmen in Beziehung auf bestimmte Gegenstände ist nach Art. 2 bis des Gerichtstandsvertrages der Richter des Ortes zuständig, wo die Gegenstände liegen. Zum Entscheid darüber, ob gewisse Vermögensgegenstände, die die Witwe eines Erblassers besitzt, zu der der Tochter des Erblassers zufallenden, mit dem Nutzniessungsrecht der Witwe belasteten Hälfte der Errungenschaft gehören und deshalb dem Ehevertrag gemäss zu inventarisieren sind, ist der Richter des Ortes zuständig, wo sich die Gegenstände befinden. Zulässigkeit der Anfechtung einer Klagefristansetzung wegen Unzuständigkeit des Richters, bei dem die Klage erhoben werden soll. A. -Nach Art. 326 der bernischen ZPO kann der Richter eine einstweilige Verfügung treffen, wenn ihm glaubhaft gemacht wird, dass deren Erlass aus einem der im Gesetze genannten Grüntle sich rechtfertigt. Solche Gründe sind :
zum Schutze von andern als auf Geld-oder .lCher heit.sleistung gerichteten, fälligen Rechtsanspruchen, wenn bei nicht. sofortiger Erfüllung . a) ihre Vereitelung oder eine .. wesentnche Er- schwerung ihrer Befriedigung zu befurchten .Ist, . b) dem Berechtigten ein erheblicher oder mcht leIcht zu ersetzender Schaden oder Nachteil droht. .. Nach Art. 327 Abs. 2 ist zuständig für sOI?he Ve gun gen, wenn kein Prozess hängig ist, der GerI?htsnranIdent desjenigen Bezirkes, wo die örtliche ZuständigkeIt fur dIe Hauptsache gegeben ist. Nach Art. 29 Abs. 3 können dingliche Klagen betreffend Mobilien am Wohnsitze des Beklagten oder am Orte der gelegenen Sache angebracht werden. . . Nach Art. 30 sind erbrechtliche Klagen ausschliesshch am Wohnsitze des Erblassers anzubringen. Art. 25 Abs. 1 lautet: .. Klagen aus vermögensrechtlichen Anp.rüchen konnnn gef;en Personen, welche kernen WohnsItz 1ll der Scnwelz, aber Vermögen im Gebiete des Kantons Bern besltznn, bei dem Richter angebracht werden, in dessen BezIrk das Vermögen liegt. B. -Am 10. November 1935 starb in Paris, dem .. rt seines Wohnsitzes, der französische Staatsanehonne Henri Alphonse Nelson. Er hinterliess eine WItwe, dIe Rekurrentin und eine Tochter, die Rekursbeklagte Frau Barret, die heide ebenfalls das französische Staatsbürger- h t besitzen. Die Eheleute Nelson hatten unter dem rec . 't' d' ( regime dotal in Verbindung mit einer SOCle e . ac- quets (einer Art Errungenschaftsge.meinscnaft) gelebt. Nach dem Ehevertrag erhielt die WItwe beIm Tod dns Erblassers ihr eingebrachtes Gut zurück unld beka e Hälfte der Errungenschaft. Die Tochter erhielt als e lge Erbin die andere Hälfte, unter Vorbehalt der lebensläng- Rtaatsverträge. No 48.
lichen Nutzniessung der 'Vitwe, und eine Forderung auf Rückerstattung des Wertes des eingebrachten Gutes ihres Vaters. Nach dem Ehevertrag war die Witwe in Beziehung auf die der Tochter zukommende Hälfte der Errungen- schaft nicht zur Sicherheitsleistung, aber zur Inventar- aufnahme verpflichtet. Infolgedessen stellte die Rekurs- beklagte bei den hernischen Gerichten ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Rekurren tin. Der Appellationshof des Kantons Eern, H. Zivil- kammer, erkannte hierüber am 27. August 1936 :
Der Kantonalbank von Bern in Bern wird unter- sagt, die unter Ziffer 1 Ht. a-c erwähnten Werte und Guthaben an die Gesuchsgegnerin oder an irgend jemand anders herauszugeben oder an diesen Werten und Gut- haben irgendwelche Veränderungen vorzunehmen oder, vornehmen zu lassen, für so lange als die verhängte Sperre vom Richter nicht ausdrücklich aufgehoben ist. 3. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von drei Wochen angesetzt zur Anhebung des Hauptprozesses gegen die Gesuchsgegnerin auf Aufnahme eines Inventars über die dem verstorbenen Henri Alphons Nelson gehörende Hälfte der Errungenschaft mit der Wirkung, dass bei Nichtbenützung dieser Frist die vorliegende einstweilige Verfügung dahinfällt.
In der Begründung wird im wesentlichen ausgeführt : Aus dem Wortlaut des Art. 327 Abs. 2 ZPO folge logi-
Stru;,tnrt eht . scherweise, dass:, eine einstweilige Verfügung im Kanton Bern nicht erwirkt werden könne, wenn der beroische Richter für die Beurteilung der Hauptsache nicht zustän- dig sei. Diesen Schluss ziehe auch die herrschende Doktrin und nehme daher an, der Kläger habe in jenem Fall beim zuständigen auswärtigen Richter zu klagen, und das mit der einstweiligen Verfügung erstrebte Ziel sei dann durch die Vollstreckung des ergangenen Urteils zu verfolgen. Bevor Art. 327 Abs. 2 ZPO einer kritischen Prüfung unter- worfen werde, sei zu untersuchen, ob im vorliegenden Falle der angegangene Richter in der Hauptsache zuständig wäre. Hiefür sei zunächst festzustellen, welche Klage der Rekursbeklagten hier in Betracht komme. Um eine Klage auf Herausgabe des vom Erblasser in die Ehe gebrachten Gutes könne es sich nicbt handeln, da die Rekursbeklagte in dieser Beziehung nach dem Ehevertrag nur eine For- derung in der Höhe des eingebrachten Vermögens an den Nachlass habe. Von der Errungenschaft komme zwar der Rekursbeklagten die Hälfte zu; diese Hälfte sei aber belastet mit der Nutzniessung der Rekurrentin. Die Rekursbeklagte verlange denn auch nur Herausgabe zum Zwecke der Inventarisation. Dabei liege das Hauptgewicht nicht auf der Herausgabe, sondern auf der Inventarisation. Die Rekurrentin habe nicht etwa dieser Klage den Boden dadurch entzogen, dass sie sich freiwillig zur gemeinsamen Aufnahme eines Inventars über die bei der Kantonalbank liegenden Werte bereit erklärt hätte. Die Zulässigkeit eines derartigen Inventarisationsanspruches, z. B. des Eigentümers von in Nutzniessung stehenden Gegenständen, könne nicht in Abrede gestellt werden. Er könne auch sehr wohl mit einer besondero Zivilklage verfolgt werden, für die hier nach Art. 25, allenfalls Art. 29 Abs. 3 ZPO ein bernischer Gerichtsstand gegeben wäre (vorausgesetzt, die zu verhängende Sperre erfasse wirklich Vermögen). Man könne nicht einwenden, der Anspruch könne nur auf Erb- recht gestützt werden. Es sei genügend glaubhaft gemacht, dass er ebensowohl aus dem Ehevertrag oder den schwei-
zerischen Bestimmungen über die N utznier,;1jung abgeleitet werden könne; die Erbenqualität der Rekursbeklagten sei ja nicht bestritten. Sogar wenn man die Klage als erbrechtliche ansehen wollte, würde Art. 30 1. c. der Kom- petenz des beroischen Richters kaum entgegenstehen, da diese Bestimmung, wie ZGB Art. 53B, sich nur auf Fälle beziehe, wo der Erbgang in der Schweiz eröffnet werde. Im übrigen könne nicht zweifelhaft sein, dass es sich um eine Sache der streitigen Gerichtsbarkeit handle; denn es werde ja die Herkunft der fraglichen Vermögensgegen- stände zu untersuchen sein, was leicht zu Streitigkeiten führen könne. Die Rekursbeklagte habe also genügend glaubhaft gemacht, dass sie einen im Kanton Bern ein- klagbaren Anspruch darauf habe, die Rekurrentin anzu- halten, die Errungenschaft einer Inventaraufnahme zu unterbreiten. C. -Gegen das Urteil des Appellationshofes hat Frau Nelson staatsrechtliche und zugleich zivilrechtliehe Be- schwerde ergriffen und zwar wegen Verletzung des Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich. Es wird aus- geführt: Im kantonalen Verfahren habe die Rekurrentin die Ein- rede der Unzuständigkeit des bermschen Richters auf Art. 30 ZPO und Art. 538 ZGB gestützt. Gleichzeitig sei aber darauf hingewiesen worden, dass auch der Staats- vertrag diese Lösung bestätige. Der einzig vom Appella- tionshof in Betracht gezogene Anspruch, derjenige auf Inventarisation, sei erbrechtlicher Natur und könne nach richtiger Auslegung des Art. ö des Staatsvertrages nur in Paris eingeklagt werden. Art. 5 beziehe sich auf alle Fra- gen, die mit der Liquidation einer Erbschaft zusammen- hängen. Das gelte auch für die Anordnung eines Inventars über die Erbschaft oder Teile derselben. Auch Streitig- keiten hierüber fallen in die ausschliessliche Kompetenz des heimatlichen Richters des Erblassers. Die Rekurrentin habe freilich keine Erbenqualität ; aber das stehe der erb- rechtlichen Natur der Klage nicht im Wege. Die Erb-
schaft Nelson sei schon längst in Paris eröffnet ,vorden und befinde sich dort in Liquidation. D. -:Mit Urteil vom 6. Oktober 1936 ist die H. Zivil- abteilung auf die zivilrechtliche Beschwerde nicht einge- treten. E. -Der Appellatiollshofund die Rekursbeklagte haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rekursbeklagte legt ein Doppel der Klage ein, die sie am 21. September beim Richteramt in Bern eingereicht hat. Die Rechtsbegehren dieser Klage lauten :
Die Beklagte sei zu verurteilen, binnen einer vom Richter zu bestimmenden Frist zur Inventarisation dieser bei der Kantonalbank von Bern befindlichen Ver- mögenswerte Hand zu bietell. Die Rekursbeklagte bemerkt dazu: ( Es ergibt sich aus dieser Klage, dass Frau Barret von der Rekurrentin nichts anderes verlangt als die Inventari- sation der bei der Kantonalbank von Bern befindlichen Vermögenswerte. Um diese Inventarisation durchzu- setzen, ist es erforderlich, darzutun, dass diese Vermögens- werte zu der So eiere d'acquets gemäss Ehevertrag vom 2. April 1892 gehören. Das Rechtsbegehren 1 der Klage bildet daher lediglich die Grundlage für die Beurteilung des Rechtsbegehrens 2, mit welchem die Inventarisation verlangt wird. Der Anspruch sei nicht erbrechtlieh, wird in der Antwort ferner ausgeführt, und Art. 5 Gerichtsstandsvertrag treffe daher nicht zu. Es handelt sich ja nicht etwa um ein öffentliches oder um ein sonstiges Erbschaftsinventar, son- dern um eine Inventur, welche dem überlebenden Ehe- gatten im Ehevertrag vom 2. April 1892 vorgeschrieben wird. Frau Barret verlangt ja von Frau Nelson keinerlei Erbschaftsgegenstände heraus, sie verlangt auch keine Staatsverträge. ,",0 48.
Erbschaftsteilung oder eine andere aus dem Erbrecht fliessende Pflichterfüllung, sondern ihr Begehren geht einzig und allein dahin, dass der Bestimmung des Ehever- trages Folge geleistet werde. Ihr Anspruch erhält nicht etwa dadurch erbrechtlichen Charakter, dass sie sich für ihre Leg i tim a t ion auf ihr Erbrecht beruft. Diese Berufung bildet nur die Grundlage, auf welcher sie ihre Legitimation aufbaut, um einen jeglichen erbrechtlichen Charakters entblössten Anspruch geltend zu machen. Es handelt sich demgemäss nicht um eine Erbschafts-, sondern um eine sog. erbschaftliehe Singularklage im Sinne von B. 45 (1) 308. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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S. 595), um dann aber später zu einer freieren Auslegung überzugehen, nach der die Bestimmung für französische und schweizerische Erblasser die Einheit der Erbfolge mit dem Gerichtsstand des Heimatstaates allgemein statuiert gleichgültig, in welchem der beiden Staaten der Erblasser AS 62 1-1936 16
242 Staatsrecht. seinen letzten Wohnsitz gehabt hat (24 I S. 308, 29 I S.335). Nach dieser Pranis, die den Staatsvertrag sehr ausdehnend auslegt, von der abzugehen aber doch kein genügender Anlass besteht, ist der schweizerische Richter staatsver- traglich unzuständig für eine Erbschaftsstreitigkeit, die Bezug hat auf die Erbschaft eines an seinem französischen Domizil verstorbenen Franzosen. Es fragt sich, ob der angefochtene Entscheid gegen diese Regel verstosse. 2. - Der Entscheid ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne des Art. 326 der kantonalen ZPO. Er verhängt eine Sperre über Werte und Guthaben bei der bernischen Kan- tonalbank, über die der Rekurrentin der Bank gegenüber die Verfügung zusteht. Die provisorische Massnahme soll der Sicherung eines Rechtsanspruches der Rekursbeklagten dienen. Nach kantonalem Recht (Art. 327 1. c.) war der Richter in Bern zur Anordnung der vorsorglichen Mass- nahme kompetent, wenn er auch für jenen Rechtsanspruch der Rekursbeklagten örtlich zuständig ist. Im Entscheid des Appellationshofes wird diese Zuständigkeit bejaht und dann auch der Rekursbeklagten aufgegeben, den Haupt- prozessinnert Frist anzuheben und zwar, wie das zweifel- los die Meinung des Entscheides ist, in Bern. Die Rekurs- beklagte hat die Klage in Bern erhoben. Diese Klage geht darauf, dass die Rekurrentin innert einer vom Richter zu bestimmenden Frist zur Inventarisation der bei der Kan- tonalbank Bern befindlichen Vermögenswerte Hand zu bieten habe. Die Rekursbeklagte verlangt ausserdem noch, und zwar in erster Linie, die Feststellung, dass die fraglichen Vermögenswerte Bestandteil der SocieM d'ac- quets der Eheleute Nelson gemäss Ehevertrag vom 2. April 1892 bilden. Das ist aber, wie in der Rekursantwort der Rekursbeklagten erklärt wird, doch bIoss Motiv, Vorfrage für den Inventarisationsanspruch. Der Rekursbeklagten ist es darum zu tun, dass die Vermögenswerte in Bern unter ihrer Mitwirkung inventarisiert werden. Nach der Auffassung der Rekurrentin fällt der Klage- anspruch der Rekursbeklagten als erbrechtlicher unter Staat.sverträge. No 48.
Art. 5 I des Staatsvertrages, sodass zu dessen Beurteilung nur der Richter in Paris als dem letzten Domizil des Erblassers, wo die Erbschaft auch eröffnet ist und liqui- diert wird, zuständig wäre. Zunächst handelt es sich aber darum, ob der bernische Richter zur provisorischen Ver- fügung der Sperre inbezug auf die in Bern befindlichen Vermögenswerte zuständig war. Wenn schon das nach bernischem Recht von der Kompetenz für den Inventari- sationsstreit abhängt und selbst wenn der letztern Art. 5 des Staatsvertrages entgegenstehen sollte, so war doch der bernische Richter für die blosse vorsorgliche Massnahme zuständig nach Art. 2 bis des Staatsvertrages, der am 29. Juni 1936 als Bestandteil der Zusatzakte vom 4. Okto- ber 1935 in Kraft getreten ist und lautet : Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten vorgesehenen vor- läufigen oder sichernden Massnahmen können bei den Behörden dieses Staates nachgesucht werden, welches immer auch die Gerichtszuständigkeit zur Entscheidung über die Sache selbst sei. (AS 52 S. 443). Nach dem Entscheid des Appellationshofes ist indessen die provisorische Verfügung in ihrer Wirkung bedingt durch die rechtzeitige Klage in Bern, und der Rekursbe- klagten wird darin aufgegeben, die Klage zu erheben, die sie dann in der Form der Inventarisationsklage eingereicht hat. Insofern stellt sich hier doch auch die Frage nach der Kompetenz des bernischen Richters für' diese Klage vom Standpunkt des Staatsvertrages aus. Zwar wird der Rich- ter im Hauptprozess seine Zuständigkeit selbständig zu prüfen haben, ohne an die Auffassung des angefochtenen Entscheides gebunden zu sein. Doch muss schon eine sol- che Auflage der Klageerhebung in der Schweiz wegen Ver- letzung des Staatsvertrages angefochten werden können mit der Behauptung, der französische Richter sei allein für die Klage zuständig (vgl. BGE 51 I S. 337). 3. - Art. 5 des Staatsvertrages spricht von Klagen zwischen Erben (und Legataren). Die Rekursbeklagte ist Erbin, und zwar Alleinerbin, ihres Vaters. Die Rekurren-
tin, gegen die sieh die Klage richtet, ist nicht Erbin und behauptet auch 'nicht, es zu sein, Das schliesst indessen nach der Praxis: des Bundesgerichtes, die auch in diesem Punkt über den'Vortlaut des Vertrages hinausgeht, nicht unbedingt aus, dass die Klage Erbschaftsklage im Sinne des Art, ;) ist. Dass der Streit unter Erben oder Erbprä- tendenten sich abspielt, ist danach nur der Regelfall ; auch die Klage gegen den Nichterben gehört in den Rah- men des Art. 5, wenn der Anspruch materiell erbrechtlicher Natur ist (BGE 50 I S. 413 ff., vgl. 45 I S. 310). Die Errungenschaft der Eheleute Nelson fiel nach dem Tode des Ehemanns kraft Erbrechtes zur Hälfte an die Tochter, die Rekursbeklagte. Kraft ehelichen Güterrechtes gehört die andere Hälfte der Ehefrau, der Rekurrentin, und hat diese auch die Nutzniessung an der Hälfte der Tochter. Als Eigentümerin an der Hälfte der Errungen- schaft erhebt die Rekursbeklagte den vorliegenden Inven- tarisationsanspruch, wie denn ja auch die Rekurrentin nach dem Ehevertrag verpflichtet ist, ( de faire bon et fidele inventaire über das Nutzniessungsgut. Dem Inven- tarisationsanspruch kann sich die Rekurrentin materiell nur mit der Behauptung widersetzen, dass die in Bern befindlichen Werte Bestandteil ihres Eigengutes und nicht der Errungenschaft seien, dass sie ihr demnach allein gehören und nicht in diejenige Nachlassmasse fallen, von der der Rekursbeklagte die Hälfte zukommt. Es ist die Frage nach der Frauenguts-oder Errungenschaftsqualität jener Objekte, die sich nach ehelichem Güterrecht, nicht nach Erbrecht, entscheidet. Das Erbrecht der Rekurs- beklagten auf die Hälfte der Errungenschaft ist nicht im Streit. Wenn sie sich darauf beruft, so geschieht es nur, um ihre Klagelegitimation darzutun, während der eigent- liche Streitpunkt im ehelichen Güterrecht liegt. Der Anspruch auf Feststellung der richtigen Qualität der Ber- ner Objekte hätte denn auch schon vom Erblasser geltend gemacht werden können. Diese Gründe sprechen dafür, der Klage als einer blossen sog. erbrechtlichen Singular- Staatsverträge, N° 48.
klage erbrechtlichen Charakter im Sinne des Art. 5 des Staatsvertrages abzusprechen (s. BGE 50 I S. 413 ff., vgl. 45 I S. 308 ff. ; s. auch 9 S. 505
, ferner ROGUIN, Conflits des lois S. 408 f., 425, CURTI, Gerichtsstandsver- trag, S. 85 ff.). Wollte man aber auch Zweifel haben über die Natur des Streites betreffend die Frauenguts-oder Errungenschafts- qualität der in Bern befindlichen Vermögensobjekte, so würde doch folgende Erwägung gegen die Unzuständigkeit des Berner Richters nach Art. 5 des Staatsvertrages spre- chen. Der eigentliche Gegenstand der Klage ist, wie schon oben bemerkt, die Inventarisation von Gegenständen, die in Bern sich befinden. Die Inventarisation ist auch ihrer- seits eine blosse sichernde Massnahme, die in der Regel an dem Orte stattfindet, wo die Objekte sind. Der Richter soll, das ist das Ziel der Klage, die Rekurrentin verhalten, gemeinsam mit der Rekursbeklagten die Inventarisation in Bern vorzunehmen. Art. 5 des Staatsvertrages stand nun aber nie im Wege, dass am Orte, wo Nachlassobjekte oder Objekte, die als solche angesprochen werden, sich befinden, Massnahmen von bloss konservierender Natur getroffen werden (so die Doktrin: ROGUIN, a,a.O. Nr. 302, CURTI, a.a.O. S. 89, AUJAY, a.a.O. Nr. 216, CHATENAY, a.a.O. S. 84). Zudem wird das nun von Art. 2 bis des Staatsvertrages ausdrücklich als zulässig erklärt. Das Bundesgericht hat freilich in BGE 54 I Nr. 30 ausgespro- chen, dass die Heimatbehörde nach Art. 5 des Staatsver- trages zuständig sei, das öffentliche Inventar über den Nachlass eines in Frankreich an seinem dortigen Domizil verstorbenen Schweizers anzuordnen. Es handelte sich aber um das öffentliche Inventar über den Nachlass als solchen mit Rechnungsruf, und in der Begründung wurde diese Kompetenz daraus hergeleitet, dass der Nachlass nach Art. 5 materiell dem heimatlichen Recht untersteht, auch wurde bemerkt, dass, wenn man angesichts der Unklar- heiten und Dunkelheitell des Art. 5 nicht so weit gehen wolle, die fragliche Zuständigkeit aus dem Staatsvertrag
24,6 Staatsrecht. positiv herzuleitnn, diesel' ihr doch auch nicht entgegen- stehe. Für den vorliegenden Tatbestand, wo es sich nur um die Inventanisation von in Bern liegenden Objekten als sichernde Massnahme handelt, wird man nicht sagen können, dass die Erbschaftseröffnung in Paris und die An- wendbarkeit des materiellen französischen Reehtes auf den Nachlass Momente seien, die nach dem Staatsvertrag die Kompetenz des Berner Richters, gegebenenfalls diese In- ventarisation zu bewilligen, ausschliessen würden. Dass der Berner Richter nach Art. l des Staatsvertrages unzuständig sei, wird nicht geltend gemacht. Es kann übrigens schon deshalb nicht der Fall sein, weil beide Parteien Franzosen sind (BGE 56 I S. 184
). Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen. 49. Urteil vom 24. Dezember 19S6 i. S. L. Richter Söhne gegen Obergericht Dem. Art. 55 4 des internationalen Übereinkommens über den Eisen- bahnfrachtverkehr vom 23. Oktober 1924:
liehe Gebühr erhoben, so sind beide Parteien hiefür vorschusspflichtig. Nichtleistung des Vorschusses zieht die Säullnisfolgen nach sich (Art. 286). Das Internationale übereinkommen über den Eisen- bahnfrachtverkehr (IUeG) vom 23. Oktober 1924 (GS 443) bestimmt in Art. 55 4 : Eine Sicherstellung für die Kosten des Rechts- streits kann bei Klagen, die auf Grund des internatio- nalen Frachtvertrags erhoben werden, nicht gefordert werden.
Der französische Text der Bestimmung lautet : La caution a fournir pour assurer le paiement des depens ne peut etre exigre a l'occasion des actions judi- ciaires fondres sur le contrat de transport international. Nach Art. 63 ist der deutsche Text amtliche Über- setzung des französischen Originaltextes. Bei Nicht- übereinstimmung entscheidet der französische Text. Die Bestimmung des Art. 55 4 figurierte schon im IUeG vom 14. Oktober 1890 unter Art. 56 II. B. -Die Rekurrentin ist eine Firma in Wien, die sich mit der Kontrolle der im internationalen Eisenbahnver- kehr verrechneten Frachtsätze befasst. Ist zu viel ver- rechnet worden, so besteht ein Anspruch auf Rückfor- derung für denjenigen, der die Zahlung geleistet hat (IUeG Art. 18, 40 ff.). Diesen Anspruch lässt sich dann, wie es scheint, die Rekurrentin behufs Geltendmachung abtreten. Vor dem Appellationshof Bern, I. und III. Zivilkammer. sind 3 solche Klagen der Rekurrentin . gegen die Schwei- zerischen Bundesbahnen hängig. In diesen Prozessen wurde der Rekurrentin von den Präsidenten oder dem Instruktionsrichter in Anwendung von Art. 57 ZPO auf- gegeben, Pauschalkostenvorschüsse von Fr. 500.-, 400.- und 200.-zu leisten. Die Beschwerden der Rekurrentin hierüber wurden vom Plenum des Appellationshofes durch 3 gleichlautende Entscheide vom 28. September und