Art. 2 lit. e MStG; Art. 13 Ziff. 4 MO; military tax exemption of police personnel. The decisive criterion for exemption from military tax is not whether the administration was substantively entitled to request military-service exemption, but whether such exemption was in fact invoked by the competent cantonal or communal administration and granted. Military-service exemption under Art. 13 MO is an administrative exception in the public interest, effective once ordered; it is not a personal privilege attached to an office. A subsequent tax assessment cannot be based on the later realization that the exemption request may have been mistaken (consid. 1).
B VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRmUTIONS DE DROIT FEDERAL 50. Auszug aus dem Orteil vom 17. Dezember 1936 i. S. Canziani gegen Basel-Stadt, Begimmgsrat. M i I i t ä. r p f I ich t e r s atz. Vom Militä.rpflichtersatz befreit (Art. 2, lit. e MStG) sind die Angehörigen kantonaler oder kommUnaler Polizeikorps, für die die Verwaltung die Dienst- befreiung" nach Art. 13, Ziff. 4 MO in Anspruch nimmt und zugestanden erhält. Darauf, ob es sachlich richtig war, die Dienstbefreiung zu verlangen, kommt es nicht an. A. -Der Rekurrent und 20 andere Wehrmänner sind in Basel-Stadt nach bestandener Polizeirekrutenschule auf den 1. Juli 1931 als PoIizeirekruten eingestellt worden. Auf den 1. Juli 1932 wurden sie definitiv als Polizeimänner angestellt. Auf den 1. Juli 1931, den Zeitpunkt ihrer pro- visorischen Anstellung, wurden sie als temporär dienstfrei erklärt gemäss Art. 13, Ziff. 4 MO. Zm Militärsteuer für das Jahr 1931 wurden sie zunächst nicht herangezogen. . Im Jahre 1936 ist die Frage der Militärsteuerpflicht für 1931, als das Jahr der provisorischen Anstellung, aufge- worfen worden. Das Kreiskommando Basel-Stadt hat sie bejaht. Für eine Dienstbefreiungnach Art. 13 MO müsse ein festes Anstellungsverhältnis von wenigstens Jahres- I Bundesrechtliehe Abgaben. No 50.
dauer vorliegen. Diese Bedingung werde bei den basel- städtischen Polizeirekruten erst nach Ablauf des Probe- jahres erfüllt. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt hat einen Rekurs gegen diesen Entscheid abgewiesen ... B. -Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichts- beschwerde wird die Aufhebung dieses Entscheides bean- tragt und Feststellung, dass die Rekurrenten für das Jahr 1931 von der Verpflichtung zur Entrichtung der Militär- steuer befreit seien ... O. -Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bean- tragt Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten seien nach absolvierter Polizeirekrutenschule nicht Angehörige des Polizeikorps geworden, s(;mdern lediglich in ein provi- sorisches Dienstverhältnis eingetreten. Definitivangestell- te Polizeimänner würden die ausgebildeten Polizeirekruten erst nach Bestehen des Probejahres. Eine definitive An- stellung sei Voraussetzung für die Dienstbefreiung. Dieser dürfe die Dispensation nicht gleichgestellt werden. Die eidg. Steuerverwaltung beantragt Abweisung des Rekurses. Die Rekurrenten seien zwar temporär vom Dienst befreit worden. Die Befreiung sei aber irrtümlich gewesen und berühre deshalb die Ersatzpflicht nicht. Die nachträgliche Heranziehung der Rekurrenten sei gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen in Erwägung :
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. macht. und die Yoraussetzlmgen dafür als erfüllt befunden werden. (Art. a Abs 1 und 3 VO vom 7. Dezember 192i über das militäiische Kontrollwesen). Sie wird denn auch erst wirksam auf den Zeitpunkt, in welchem die Anmeldung des Anspruchs beim eidg. Militärdepartement eingegangen ist (Abs. ;) 1. c.). Wenn demnach in Art. 2, lit. 2 MStG Landjäger und Polizeiangestellte von der Militärsteuer ent- hoben sind unter Hinweis auf Art. 2 litt. c der MO von 1874, nun Art. 13, Ziff. 4 der MO von 1907, so bedeutet dies die Steuerbefreiung für diejenigen Angehörigen der Polizeikorps, für die die kantonale oder kommunale Ver- waltung die Befreiung nach Art. 13 Ziff. 4 in Anspruch nimmt und zugestanden erhält. Darauf, ob es im einzelnen Falle sachlich richtig war, um Befreiung einzukommen oder nicht, kann es nicht an- kommen, sondern nur darauf, ob die Befreiung tatsächlich angeordnet wurde, der Wehrmann infolgedessen vom Militärdienst, der ihm sonst obgelegen hätte, enthoben war unter Voraussetzungen, die Steuerfreiheit bedingen. Es kann besonders nicht nachträglich eine Besteuerung angeordnet werden, wenn es sich herausstellt, dass die Verwaltung sich geirrt hat, als sie die Dienstbefreiung unter Berufung auf Art. 13 MO erwirkte. So wenn sie findet, es wäre im Hinblick auf die Abgrenzung, die der Bundesrat in Art. 2 der Verordnung vom 29. März 1913 betr. die Dienstbefreiung gemäsa Art. 13 und 14 der MO vorgenommen hat, richtiger gewesen, eine Dispensation zu verlangen statt der Dienstbefreiung bei Bediensteten die, wie die baselstädtischen Polizeimänner während des Probe- jahres in einem angestelltenähnlichen Dienstverhältnis stehen ( 2, Abs. 5 und 5, Abs. -t des baselstädtischen Beamtengesetzes ). ... . .. Bundesrechtliche Abgaben. No 51.
öl. AUSlUg aus dem Orteil vom 17. Dezember 1936 i. S. Schweizerischer 13ankverein gegen eidg. Steuerverwaltung. U m a z s t e m p e l. -1. Die Hingabe von FundingtiteIn zur Einlnsung vnrfa.llener. oder fällig werdender Coupons von AnleihensobligatlOnen ISt eine entgeltliche Eigentumsübertra. gung an Wertpapieren im Sinne von Art. 33, Abs. 1 StG. 2. Die ?ouponabgabe auf den Coupons der Anleihensobligationen schhesst die Umsatzabgabe auf den FundingtiteIn nicht aus. 3. I?as tgnlt, die Gegenleistung des Empfängers der Funding- titel, Ist m der Überlassung des ObligationenkapitaIs zu er- blicken, nicht in der Rückgabe der Coupons an den Obligatio- nenschuldner. 4. Art. 4, Abs. 1 SnG. hat .nicht die Bedeutung, dass als Entgelt nur eme GegenleIstung m Geld in Betracht komme. A. -Das Königreich Jugoslawien und die jugoslawi- sche Staatshypothekenbank, die der vertraglichen Zins- pflicht für die 7 % internationale Stabilisierungs-Gold- anleihe von 1931 und für die' 7 % Pfandbrief anleihen von 1924 und 1927 nicht zu genügen vermochten, haben im Jahre 1933 den Gläubigern, welche sich nicht mit der Einlösung der Coupons in Belgrad und zum Dinarnennwert begnügten, den Umtausch der in den Jahren 1932 bis 1935, bezw. 1933 bis 1936, verfallenen oder fällig werden- den Coupons gegen Fundingobligationen in französischer Währung offeriert. Der Schweizerische Bankverein hat diese Offerte in der Schweiz in der Weise bekanntgegeben, dass er Zirkulare an die Personen versandte, welche Partialen der Arileihen von 1924, 1927 oder 1931 bei ihm deponiert oder Coupons von Obligationen dieser Anleihen bei ihm zur Einlösung eingereicht hatten. -Für die in den schweizerischen Ver- kehr gebrachten Fundingobligationen hat der Bankverein im Jahre 1934, anlässlich der Kotierung, die Couponab: gabe entrichtet. Eine Emissionsabgabe wurde, gestützt auf eine Auskunft der eidgenössischen Steuerverwaltung vom 7. März 1934, nicht bezahlt; es wurde angenommen, die Bekanntgabe der Offerte der ausländischen Anleihens- schuldner durch den Bankverein habe nicht den Charakter AB 62 I -1936