Art. 1 Abs. 1 BankenG.; bankähnliche Finanzgesellschaften, die sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, unterstehen dem Gesetz als Banken. Massgebend ist die auf öffentliche Geldbeschaffung ausgerichtete Geschäftsgestaltung; nicht erforderlich ist, dass die Publikumsgelder erst nach Inkrafttreten des Gesetzes angeworben werden. Die öffentliche Empfehlung liegt auch vor, wenn die Geldbeschaffung durch Dritte vermittelt wird; andernfalls könnte die Unterstellung durch Einschaltung von Intermediären umgangen werden. Anleger, die aufgrund öffentlichen Angebots Mittel zur Verfügung stellen, gehören zum geschützten Publikum und nicht zur Kundschaft der Gesellschaft (consid. 2 f.).
34 Verwaltungs-tmd Disziplinarrecbtspflege. bestimmt durcP. geschäftliche Konvenienzen der Anleihens- schuldner , hat' aber keine Bedeutung für das Verhältnis von Gläubiger. und Schuldner, auf das es beim Banken- gesetz, speziell bei der hier massgebenden Sondervor- schrift, ankommt. Schon deshalb nicht, weil die Emissions- banken keine Verantwortung für die Güte der angebotenen Titel übernehmen. Sie sind es auch nicht, die die fremden Gelder annehmen, sondern die Anleihensschuldnerin, deren Obligationen im Publikum untergebracht werden. Es entspricht deshalb durchaus dem Sinn und Zweck des Bankengesetzes, wenn die Bankenkommission das Sich öffentlich für die Annahme fremder Gelder Empfeh- len als Ausdruck für die Inanspruchnahme von Publikums- geldern bei der Aufbringung fremder Mittel auffasst und das Sich durch einen Dritten empfehlen lassen in glei- cher Weise darunter begreift, wie die Selbstempfehlung des Anleihensschuldners. Die Auffassung der Rekurrentin müsste dazu führen, dass die bankähnlichen Finanzgesellschaften es in der Hand hätten, sich, durch Inanspruchnahme eines Vermittlers bei der Beschaffung von Publikumsgeldern, der Unter- stellung unter das Bankengesetz gemäss Art. 1, Abs. 1 zu entziehen, wodurch diese Anordnung überhaupt illusorisch würde. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt sich nichts ableiten für die Auffassung der Rekurrentin. Dass der in der Vorlage des Bundesrates enthaltene Ausdruck in irgend einer Form (vgl. BBL 1934 I S. 190) in der endgültigen Fassung des Gesetzes (übrigens schon zu Be- ginn der parlamentarischen Beratung im Ständerat, vgl. Steno Bull. 1934 StR. S. 209) weggelassen wurde, besagt darüber nichts. Es lässt sich daraus nicht einmal ableiten, dass eine Einschränkung des ursprünglichen Inhaltes der Vorlage beabsichtigt war. Der Ausdrunk war überflüssig. Die Streichung braucht deshalb keine Anderung am sach- lichen Inhalt der Bestimmung zu bedeuten. Dafür, dass damit die Empfehlung zur Annahme von Publikumsgeldern Banken und Sparkassen. N0 9.
unter Inanspruchnahme eines Dritten hätte ausgeschlossen werden sollen, liegt kein Anhaltspunkt vor .... 3. -Die Rekurrentin hat sich für die Unterbringung ihrer Obligationenanleihen der öffentlichen Empfehlung bedient. Allerdings hat sie dabei die Vermittlung von Banken in Anspruch genommen. Sie hat aber die Emis- siönsprospekte unterzeichnet und damit selbst bei der Empfehlung beim Publikum mitgewirkt. Es könnte des- halb nicht einmal gesagt werden, sie habe sich überhaupt nicht für die Annahme fremder Gelder empfohlen. Aber auch wenn die Emissionen ohne ihre Mit",irkung aus- schliesslich durch die Banken durchgeführt worden wären, müsste der Tatbestand eines sich öffentlich Empfehlens für die Annahme fremder Gelder im Sinne von Art. 1, Abs. 1 BankenG. auf Grund der Ausführungen in Erwä- gung 2 hievor als erfüllt angesehen werden. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. 9. Orteil vom 1. April 1936 i. S. Schweiz. Gesellschaft für Itapitalanlagen gegen eidg. Ba.nkenkommiasion. Dem Bankengesetz unterstehen als Bank im Sinne von '. 1, Abs. 1, alle bankähnlichen Finanzgesellschaften, dIe SICh öfientlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Auf den Zeitpunkt, . in welchem die Publikumsgelder angeworpen wurden, kommt es nicht an. (Aus dem Tatbestand) A. -Die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen (bis 1935 : Schweizerische Bank für Kapitalanlagen, SRAB Nr. 191 vom 17. August 1935, S. 2090) in Zürich bezweckt die Durchführung von Trustgeschäften aller Art, insbesondere durch Übernahme von Beteiligungen unter besonderer Berücksichtigung von Verkehrs-und Elektrizitätsunternehmungen. Die Gesell- schaft kann ausserdem vorübergehend Kapitalien in Wert-
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. schriften, Vorsnhüssen oder in anderer Weise nutzbringend anlegen (Art. 2 der Statuten). Das Aktienkapital beträgt 9,000,000 Fr .. (Art. 4). Die Gesellschaft ist berechtigt, Obligationen auszugeben bis zum dreifachen Betrag des jeweils einbezahlten Aktienkapitals (Art. 6). Am 31. März 1935 belief sich das Obligationenkapital der Gesellschaft auf 24,500,000 Fr. Die Wertschriften werden ausgewiesen mit 13,566,594 Fr. 40 Cts., wovon 3,4 Millionen Fr. Obli- gationen und 10,1 Millionen Fr. Aktien, die Debitoren mit 9,652,278 Fr. 74 Cts. B. -Durch Entscheid vom 9./11. September 1935 hat die eidgenössische Bankenkommission die Gesellschaft für Kapitalanlagen dem Bankengesetz unterstellt als bank- ähnliche Finanzgesellschaft, die sich öffentlich zur Aunah- me fremder Gelder empfiehlt, im Sinne des Kreisschreibens vom 9. September 1935 über die Unterstellung der Finanz- gesellschaften unter das Bankengesetz (BB!. 1935 II S. 426). G. -Die Schweizerische Gesellschaft für Kapitalanlagen beschwert sich rechtzeitig. Sie beantragt Beschränkung der Unterstellung auf die Art. 7 und 8 BankenG. (Finanz- gesellschaften, die sich nicht öffentlich zur Aunahme fremder Gelder empfehlen.) Die Vorlage für die Revision des OR (Art. 717, Ziff. 4) halte die Begriffe Ausstehend- haben von Obligationen)) und öffentliche Empfehlung zur Annahme fremder Gelder auseinander. Dem Art. 1, Abs. 1 BankenG. sei nicht die Gesellschaft unterworfen, die Obligationen ausstehend" habe, sondern diejenige, die sich zur Annahme fremder Gelder empfehle, die nach Inkrafttreten des Gesetzes fremde Gelder aufnehme. Die Rekurrentin werde aber in absehbarer Zeit keine Obliga- tionenanleihen begeben, sie wäre daran schon durch ihre Statuten gehindert. Die Unterstellung gemäss Art. 1, Abs. 1 BankenG. sei deshalb nicht gerechtfertigt. Bestätigt werde diese Auffassung durch die Bankenverordnung, nach der eine öffentliche Empfehlung dann vorliege, wenn sie verbreitet werde unter Personen, die nicht zur Kundschaft einer Bank gehören. Eine Empfehlung an die Obligatio- Banken und Sparkassen. No 9.
'näre, also an Kunden, zur Annahme fremder Gelder könne nicht als öffentliche Empfehlung gelten. Deshalb dürfe das Vorhandensein von Obligationen an sich nicht einer öffentlichen Empfehlung zur Annahme fremder Gelder gleichgestellt werden. Die Verwendung des Ausdruckes Kundschaft in der Verordnung lasse auch darauf schliessen, dass für öffentliche Empfehlungen im Sinne des Gesetzes nur Vorgänge in Frage kommen, die nach In- krafttreten des Gesetzes eintreten. Daraus folge, dass auch für künftige Obligationenanleihen bankähnlicher Finanz- gesellschaften nicht schon die Tatsache der Begebung von Obligationen als Kriterium für die Unterstellung unter Art. 1, Abs. 1 ) gewollt gewesen sei. Grundsätzlich unzu- lässig sei es, einem Gesetz, welches die verfassungsmässig garantierte Handels-und Gewerbefreiheit in weitgehendem Masse einschränkt, durch eine in keiner Weise begründete und belegbare extensive Interpretation eine Tragweite und einen zeitlichen und materiellen Geltungsbereich zu geben, welcher der ratio legis durchaus fern liegt I). D. -Die eidgenössische Bankenkommission beantragt Abweisung der Beschwerde ... Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Yerwaltungs. und DiszipHnarrechtspflege. 2. -Als nkähnliche Finanzgesellschaft ist die Re- kurrentin dem Bankengesetz als Bank im Sinne von Art. 1, Abs. 1 unterworfen, wenn sie sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfiehlt. Sie glaubt, dass diese Voraus- setzung bei ihr nicht zutreffe, weil sie nicht in die Lage kommen werde, nach Inkrafttreten des Gesetzes fremde Gelder durch öffentliche Empfehlung aufzunehmen. Zu
Die öffentliche Werbung um Publikumsgelder, auf die es nach dem Wortlaut des Gesetzes ankommt, hat nicht die Bedeutung eines Tatbestandes, der die Unterstellung unter das Gesetz auslöst; sie ist vielmehr das Unterschei- dungsmerkmal, das die dem Gesetze als Bank unterstellten Finanzgesellschaften charakterisiert. Das Gesetz unter- wirft die Gesellschaften, weil sie Publikumsgelder durch öffentliche Werbung a:nziehen und weil die Organisation ihres Geschäftsbetriebes auf diese Art der Mittelbeschaffung eingestellt ist, weil sie mit derart angeworbenen Mitteln arbeiten. Das Gesetz erfasst alle Gesellschaften, die ihre Geschäfts- tätigkeit in dieser Weise organisieren. Davon, dass nur die Gesellschaften darunter fallen würden, die nach seinem Inkrafttreten Publikumsgelder anwerben, kann nicht die Rede sein. Es würde dies einem der Hauptzwecke des Gesetzes und der Sondervorschrift in Art. 1, Abs. 1 be- treffend die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Be- sondern, zuwiderlaufen. Varen doch gerade die Verluste auf bereits bestehenden Publikumsanlagen bei den Banken und Finanzgesellschaften die Veranlassung für die Ein- führung der Bankenkontrolle. Es wäre offenbar zweck- widrig, die bei Erlass des Gesetzes bereits vorhandenen Anlagen davon auszunehmen. Das Gesetz hat denn auch die Unterstellung allgemein angeordnet und keine Aus nahme für die bei seinem Erlass 'bestehenden Gesellschaften und Anlagen vorgesehen. Aus der zur Zeit beschlossenen Fassung von Art. 717 Ziff.4 (jetzt 717, Abs. 2 bis) der Vorlage für die Revision Banken und Sparkassen. N° 9.
des OR lässt sich für die hier zu entscheidende Frage nichts ableiten. Welche Fassung die Bestimmung bei der end- gültigen Bereinigung erhalten wird, ist ungewiss. Es wäre schon deshalb verfehlt, ihre gegenwärtige Formu- lierung zur Interpretation des Bankengesetzes heranziehen zu wollen. Es mag übrigens darauf hingewiesen werden, dass die besondere Erwähnung der ausstehenden Obli- gationen in Art. 717, Abs. 2 bis neben der öffentlichen Begebung einen guten Sinn haben kann. Sie kann sich auf die ausschliesslich bei Kunden untergebrachten Anleihen (vgL dazu auch Art. 1, Abs. 2, lit. a BankenG.) oder auf Anleihen beziehen, die überhaupt nicht im Publikum untergebracht werden, also auf Fälle, die in Art. 1, Abs. 1 BankenG. gerade ausgeschlossen werden sollten. Dazu handelt es sich in Art. 717, Abs. 2 bis, abweichend vom Bankengesetz, um die Umschreibung eines Tatbestandes, bei dessen V orhandensein der Gesellschaft gewisse, in einem bestimmten Zeitpunkt zu erfüllende Obliegenheiten überbunden sind. Die ausstehenden Obligationen waren im Bankengesetz nicht zu erwähnen, weil es sich um eine allgemeine Charakterisierung der Geschaftsgebarung han- delte, wofür die gewählte Fassung, der Hinweis auf die öffentliche . Werbung um Publikumsgelder genügt. Aus- stehende Obligationen haben auch die in Art. 1, Abs. 2 lit. a BankenG. genannten Finanzgesellschaften. Es ist also nicht dies das Merkmal, das sie von den in Art. l, Abs. 1 genannten unterscheidet. Unrichtig ist sodann die Annahme der Rekurrentin, dass die Obligationengläubiger einer Finanzgesellschaft zu deren Kundschaft gehören, ein Angebot an sie aus diesem Grunde nicht als öffentliche Empfehlung im Sinne des Bankengesetzes (Art. 1, Abs. l) zu betrachten sei. Nach der Ordnung des Gesetzes ist der, der einer bankähnlichen Finanzgesellschaft auf öffentliches Angebot hin Mittel zur Verfügung stellt,gerade nicht Kunde, sondern das Publi- kum, zu dessen Schutz die Unterstellung der in Art. 1, Abs. 1 bezeichneten Finanzgesellschaften angeordnet wur-
Verwaltungs-und Disziplin TechtEpflege deo Es wä,re unlogisch, ihn bei späteren Emissionen allein schon auf Gruttd seiner Beteiligung an einer früheren An- leihe, als Kunden betrachten zu wollen. Es müssten hierur weitere, besondere Beziehungen dazu kommen. Ein Ange- bot an einen Personenkreis, in welchen die Inhaber aus- stehender Obligationen einbezogen werden, wäre deshalb kaum als eine nicht öffentliche Empfehlung im Sinne von Art. 1, Abs. 2, lit. a BankenG. anzusehen. Für die Ent- scheidung des Rekurses kommt es aber hierauf nicht an. 3. -Dass die Rekurrentin mit fremden Mitteln arbeitet, die durch öffentliche Empfehlung angezogen wurden, ist anerkannt. Sie ist deshalb dem BankenG. als Bank im Sinne von Art. 1, Aba. 1 unterworfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV.BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES 10. Urten Tom aso Februar 1936 i. S. A,rnolc1. gegen SBB Generaldirektion. B e amt e n r e c h t. I. Bezieht ein eidg. Beamter Leistungen der eidg. Unfallver- sicherung, so wird der Betrag dieser Leistungen auf seine Besoldung angerechnet. Ist seine Besoldung gekürzt, so hat er Anspruch auf den Betrag der höheren der konkurrierenden Leistungen. 2. Der pensionierte Beamte bezieht, wenn Pension und Unfall- entschädigung zusammentreffen, den Betrag der höheren Leistung. Eine Kumulation der beiden Leistungen findet nicht statt. 3. Wird der Beamte in ein Amt versetzt, dessen Höchstbesoldung niedriger ist als seine frühere Besoldung, so kann der Gesamt- bezug an Besoldung, Teilpension und Unfallrente den Betrag
der früheren Besoldung nicht übersteigen. Die Tatsache, dass der Beamte bei Verbleiben in seinem früheren Amte Besoldungs- erhöhungen hätte erwarten dürfen, fällt für die Bemessung des zulässigen Gesamtbezuges ausser Betracht. A'U8 dem Tatbestand : A. -Der Kläger war bis zum Jahre 1931 Rangierar- heiter I. Klasse der SBB in Erstfeld. 1926 erlitt er einen Nichtbetriebsunfall (Verletzung am linken Auge). 1928 verletzte sich der Rekurrent an der rechten Hand (Betriebs- unfall). B. -Der Rekurrent blieb nach den beiden Unfallen im Dienste der SBB in seiner bisherigen Stellung als Ran- gierarbeiter 1. Klasse (24. Besoldungsklasse, 2900-4500 Fr.); seine Besoldung stieg bis 1931 zufolge der periodischen Be- soldungserhöhungen auf 4045 Fr. (Die Unfallrente der Suva wurde auf die Besoldung angerechnet gemäss Art. 11 des Zuschussreglementes vom 20. November 1917.) Auf den 1. August 1931 wurde Amold nach Basel versetzt als Güterarbeiter (26. Besoldungsklasse 2700-3900 Fr.), weil er wegen der Folgen des Nichtbetriebsunfalles für seine bisherige Stellung untauglich geworden war. Dabei wurde ihm die bisherige Besoldung von 4045 Fr. für die Dauer der Amtsperiode belassen (Art. 45, Abs. 5 BtG) und die Herab- setzung auf das Maximum der neuen Einteilung (3900 Fr.) auf den Beginn der neuen Amtsperiode (L Januar 1933) angeordnet. Daneben wurden ihm von diesem Zeitpunkt an von der Unfallrente 145 Fr. überlassen, sodass er auf einen Gesamtbezug von 4045 Fr. kommt, wie in seiner früheren Stellung. Die Erhöhung der Leistungen über diesen Betrag hinaus hat die Generaldirektion der SBB abgelehnt. O. -Mit Klage vom 24. April 1934 erhebt Amold An- spruch auf Auszahlung der ganzen Besoldung als Güter- arbeiter von 3900 Fr. rückwirkend auf den 1. Januar 1933, unter der Feststellung, dass die SBB nicht berechtigt seien, von dieser Besoldung die Unfallrente des Klägers (395 'Fr. 40 Cts.) ganz oder zum Teil abzuziehen.