Art. 72 VVG; subscriber insurance linked to a journal subscription: distinction between the subscription contract and the insurance contract; the insurance may require, in addition to the existence of the subscription, actual performance for a specified initial period. Non-payment of consecutive installments or issues may interrupt the contractual basis and prevent the insurance from commencing or continuing. Later payment does not retroactively create coverage before all arrears are settled. In assessing good faith, the decisive point is when the insurer became aware of the resumed performance and whether it unreasonably delayed its reaction; a short interval before the loss is insufficient to establish detrimental reliance (consid. 1).
Versicherungsvertrag. No 4i. gegeben, weil :eine Ott gegenüber begangene unerlaubte Handlung gar nicht in Frage stehe. Dieser Einwand ist jedoch nicht :stichhaltig. Die Fassung der erwähnten Bestimmung ist auf die gewöhnliche Sachschadensver- sicherung zugeschnitten. Bei der Haftpflichtversicherung, die eine Unterart der Schadensversicherung darstellt, muss das Subrogationsprinzip gleichfalls zur Geltung gebracht werden, unter Berücksichtigung der hier gegebenen beson- dem Rechtsverhältnisse. Auszugehen ist davon, dass Gegenstand der Haftpflichtversich'erung kein dem Ver- sicherten unmittelbar entstandener Schaden ist, sondern die Belastung, die ihn zufolge seiner Haftpflicht für den Schaden eines Dritten trifft. Gehört aber somit der Haft- pflichtversicherer nicht auch selber zu den haftpflichtigen Personen, so hat das Bestehen einer solchen Versicherung keinen Einfluss darauf, in welchem Verhältnis die Haftung unter verschiedene für denselben Schaden Haftpflichtige nach Art. 50/51 OR endgültig zu verteilen sei. Aufdem Versicherer'lasten lediglich die Verpflichtungen des Ver- sicherten; andere Personen können sich auf diese Versi- cherung höchstens nach Massgabe ihrer Rechtsstellung gegenüber dem Versicherten' berufen. Daher ist der Be- klagte, sofern er gegenüber Ott . als Mitschuldiger ausglei- chungspflichtig sein sollte, durch die Leistungen der Klä- gerin nicht befreit worden. Der Anspruch kann dabei nicht mehr dem durch die Klägerin entlasteten Ott selber zustehen, sondern ist nach dem Prinzip des Art. 72 VVG, das eine doppelte Entschädigung des Versicherten verpönt, auf die Klägerin übergegangen. 47. Urteil der 11. ZivUabteUung vom 10. Juli 1936 i. S. AUg. Versicherunga-A.-G. gegen Jahn-Kichel. Abo n n e n t e n ver sie her u n g. Verhältnis zwischen Be- ginn des Abonnements und Beginn der Versicherung. ..,.,.. Nichteinlösung der ersten Nummern. '. , A. -Am 20. Dezember 1933 ,unterzeichnete Frau Jahn- Michel eine vorgedruckte, als Versicherungsausweis ) Versieherungsvertrag. No 47. 183 betitelte Urkunde mit Bestellschein, laut welchen sie beim Verlag Walter Loepthien in Meiringen die Wochenschrift Geist und Arbeit ab 1. April 1934 auf ein Jahr fest abonnierte mit Bezahlung von 55 Rp. pro wöchentlich durch Verträger zugestellte Nummer. Über die mit dem Abonnement verbundene, auch den Ehemann Jahn ein- 8chliessende Unfallversicherung (Ausgabe U4) bestimmen die beigedruckten Allg. Bedingungen u. a. folgendes: 4. Voraussetzung für die Gültigkeit der Ver- sicherung ist, dass der Abonnent den Abonnements- betrag (einschliesslich Versicherungsbeitrag) für den- jenigen Zeitraum, in dem sich der Unfall ereignete, und zwar vor dessen Eintritt, entrichtet, bezw. bei Num- mernbezug die einzelnen Nummern regelmässig bezogen und bezahlt hat. Für Beginn, Unterbruch und Beendigung der Versi- cherung gelten im übrigen folgende nähere Bestimmun- gen: a) Die Versicherung beginnt nach zweiwöchigem un- unterbrochenem Bestand des Abonnements, das heisst bei Nummernbezug, also wöchentlicher Bezahlung: nach Einlösung von zwei aufeinanderfolgenden Nummern der Zeitschrift ; b) Die Vel"Sicherung endigt mit der AbbesteIlung oder dem Unterbruch des Abonnements. Werden bei Nummernbezug, d. h. wöchentlicher Be- zahlung zwei aufeinanderfolgende Nummern nicht ein- gelöst, a gilt das Abonnement vom Zeitpunkt der Rück- weisungbezw. Nichteinlösung der zweiten Nummer an als unterbrochen. Das Abonnement bezw. die Versicherung beginnt in diesen Fällen erst wieder acht Tage nach dem Zeitpunkt, in dem sämtliche rückständigen Beträge bezahlt worden sind. Als die Ablagehalterin der Frau Jahn ab 1. April 1934 die laufenden Hefte zustellte, verweigerte diese deren Ab-
Versieberungsvertrag. No 47. nahme und Bnzahlung, wovon die erstere dem Verlage am 31. März und 9. April Mitteilung machte. Auf (vorge- druckte und oodatierte) Mahnung des Verlags begann dann Frau Jahn im Juni mit dem Bezug und löste regelmässig die laufenden Hefte ein. Am 9. Juli 1934 kam ihr Ehemann durch einen Ver- kehrsunfall ums Leben. Unterm 17. Juli stellte Frau Jahn der Allgemeinen Versicherungs-A.-G. eine Schadenan- zeige zu, worin sie u. a. angab, sie habe alle Hefte bezahlt. Mit Schreiben vom 3. August teilte ihr der Verlag mit, ihr Abonnement beginne am 1. April, er habe daher den ihm von der Ablagehalterin am 30. Juni überwiesenen Betrag von Fr. 2.20 für vier Hefte auf die vier ersten April- hefte gutgeschrieben ; sie möge nun der Ablage noch die Abonnementsgebühr für die Maihefte und folgende be- zahlen. Am H. August zahlte Frau Jahn den Betrag für 6 Nummern (Fr. 3.30) nach. In der Folge lehnte die Allg. Versicherungs-A.-G. die Auszahlung der Versicherungssumme ab mit der Begründung, Frau Jahn habe mündlich und schriftlich das auf 1. April 1934 abgeschlossene Abonnement zurück- gewiesen; für die Zeit vom 1. April bis zum Unfalltage (9. Juli) seien im ganzen nur die ersten 4 Hefte bezahlt worden, sodass gemäss 4 der allgemeinen Bedingungen in jenem Zeitpunkte die Versicherung ausser Kraft ge- wesen sei. Der von Frau Jahn angehobenen Klage auf Bezahlung von Fr. 4000.-"setzte die Beklagte ausserdem die Einrede entgegen, dass die Klägerin falsche Angaben über die Umstände des Unfalles gemacht habe und dass dieser auf ein grobes Verschulden des Verunfallten zurück- zuführen sei. B. -Die Vorinstanz hat die Klage grundsätzlich ge- schützt, aber wegen groben Verschuldens des Verunfallten nur im Betrage von Fr. 2000.-. Sie geht davon aus, dass die Klägerin die Hefte der ersten zwei Monate der Vertrags- zeit (Apri1jMai) erst im August, also nach dem Unfall bezahlt habe. Indem sie erst vom Juni an die Hefte regel- Versicherungsvertrag. N° 47. 185 mässig bezogen und bezahlt habe, habe sie einseitig den Vertragsbeginn hinausgeschoben. Die Versicherung sei daher am 1. April gar nicht wirksam geworden, sodass auch von einem Unterbruch im Sinne von 4 lit. b) der Ver- sicherungsbedingungen nicht gesprochen werden könne. Abs. 4 dieser Bestimmung, wonach die Versicherung erst 8 Tage nach der Bezahlung sämtlicher rückständiger Beträge wieder beginne, beziehe sich ausdrücklich auf die Fälle der Unterbrechung, worunter der vorliegende wie ausgeführt nicht falle. O. -Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Beklagte gänzliche Abweisung der Klage. Die Klägerin trägt auf Bestätigung des Urteils an. Daa Bunde8get-icht zieht in Erwägung :
186 Versicherungs vertrag. N° 47. darin eine über den blossen B e s t a n d des Abonnements- vertrags hinnusgehende, weitere Voraussetzung für den Versicherungsbeginn, des Inhalts, dass der bestehende Ver- trag seitens des Abonnenten während 2 Wochen erfüllt worden sei. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen über den Beg i n n der Versicherung (lit. a) hätte somit die Ver- si c her u n g, nachdem die Klägerin ab Juni die Hefte einlöste, nach der Einlösung der zweiten Juninummer begonnen. Diese Schlussfolgerung wäre bei alleiniger Berücksichtigung der lit. a rechtlich möglich ohne die upzu- treffende Annahme der Vorinstanz, durch diese nachträg liche Aufnahme der Nummernzahlungen habe die Klägerin einseitig den Beginn des Abo n n e m e n t s vertrages hinausgeschoben. Zn einer Verschiebung des schriftlich vereinbarten Vertragsbeginns hätte es der Zustimmung beider Parteien bedurft, die im vorliegenden Falle höch- stens aus konkludenten Handlungen abgeleitet werden könnte. Wäre es nun aber angesichts der Tatsache, dass die Klägerin nach dem Unfall die Beträge für die Monate April und Mai noch nachgezahlt hat, schon schwer, auf ihrer Seite den Willen zu einer solchen Abänderung des Vertrages anzunehmen, so ist es ganz unmöglich auf Seite der Beklagten bezw. des Verlages, der nach den Fest- stellungen der Vorinstanz die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen für April-Mai gemahnt hat. Es muss . daher davon ausgegangen werden, dass der Abonnementsvertrag mit 1. April begonnen hatte. Für den Beginn der Ver s ich e run g . ist nun jedO(Jh nicht nur die ausdrücklich hierauf bezügliche lit. a zu berücksichtigen, sondern auch lit. b betreffend das Endigen der Versicherung. Hiebei ist wohl zu beachten, dass hier in Abs. 1, 2 und 3 nicht die Rede ist von einem Unter- bruch der Versicherung, in welchem Falle die Bestimmung auf eine noch gar nicht angegangene Versicherung nicht angewendet werden könnte; vielmehr ist die Rede von der Unterbrechung des Abonnements, die ihrerseits das Versicherungs vertrag. No 47.
Ende der Versicherung nach sich zieht. Unter Unter- brechung des Abonnements ist nun nicht eine vorüber- gehende Ausserkraftsetzung des Abonnementsvertrages verstanden, sondern vielmehr eine Nichterfüllung dessel- ben, die für die Versicherung dann relevant wird, sobald sie zwei aufeinanderfolgende Nummernzahlungen umfasst, und deren Wirkung erst 8 Tage nach Bezahlung sämtlicher rückständigen Beträge aufhört. Da nun die Klägerin während der Monate April und Mai, wo der Abonnements- vertrag bereits in Kraft war, ca. 8 aufeinanderfolgende Hefte nicht eingelöst hatte, lag Anfang Juni bei der Auf- nahme der Zahlungen ein Tatbestand vor, der die Beendi- gung bezw. das Aussetzen einer bereits angegangenen Ver- sicherung zur Folge gehabt hätte und daher auch den -nach dem Wortlaut der lit. a möglichen -Beginn der- selben verhinderte und zwar solange, als nicht sämtliche rückständigen Beträge bezahlt wurden, was erst am 11. Au- gust der Fall war. Nicht die Versicherung war am 9. Juli unterbrochen, wohl aber war während der Monate April und Mai ein (( Unterbruch des Abonnements in dem aus- geführten Sinne, nämlich eine mehr als einmalige Nicht- erfüllung der Zahlungspflicht eingetreten, deren Folgen für die Versicherung mangels Nachbezahlung der rück- ständigen Raten n.och am 9. Juli trotz nunmehriger lau- fender Vertragserfüllung dem Beginn der .. Versicherung entgegenstanden. Dieses Resultat ergibt sich lediglich ,au,s dem Zusammenspielen der Bestimmungen über Beginn und Aussetzen der Versicherung (lit. a und b). Ohne Belang ist der vom Verlag in seinem Schreiben vom 3. August an die Klägerin gemachte Versuch, die Zahlungen für die
Junihefte auf die 4 ersten Aprilhefte anzurechnen, um einen Unterbruch des Abonnements ab Mai im Sinne der lit. b zu konstruieren ; eine solche Übertragung konnte der Verlag selbstverständlich nicht vornehmen, da die Bezahlung seitens der Klägerin je für die ihr präsentierte konkrete Nummer Zug um Zug erfolgte. Der Auffassung der Vorinstanz, der Verlag habe nicht
Versicherungsvertrag. N0 47. ohne Verletz!Ing von Treu und Glauben die Zahlungen der Klägerin vom Juni und Juli unbeanstandet entgegenneh- men und dadurch die Klägerin in den Glauben versetzen können, die Versicherung sei nun in Kraft getreten, wäre dann beizupflichten, wenn der Verlag diese Situation längere Zeit hätte anstehen lassen. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn laut vorliegender Post quittung hat die Ablagehalterin Frau Stähli dem Verlage die erste Zahlung der Klägerin von Fr. 2.20 für die 4 bezogenen Junihefte erst am 30. Juni einbezahlt ; nach diesem Tage frühestens konnte SOlnit der Verlag feststellen, dass die Klägerin mit dem Bezug der laufenden Hefte nun begonnen habe, und lag daher für ihn ein Anlass vor, sie an ihre Verpflichtung bezüglich der früheren Beträge zu mahnen. Von da an ging es aber höchstens 8 Tage bis zum Unfall, und dass der Verlag innert dieser kurzen Zeit nicht eine neue Mahnung erliess, verstösst noch nicht gegen Treu und Glauben. Muss detnnach die Klage grundsätzlich abgewiesen werden, so erübrigt sich die Prüfung der Einreden betref- fend falsche Angaben in der Schadenanzeige und betreffend Selbstverschulden des Verunfallten ( 7 Ziff. 2 und 11 der Allg. Bedingungen). Demnach erkennt das Bunde8gericht: Die Berufung wird gutgeheissen, da.s angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage .abgewiesen. Mororfahrzeugverkehr. No 48.
VI. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES 48. Extrait de l'arret da 1a Ire Saction civUe du 27 me.i 1936 dans la cause Ma.they-Claudet ei dame Vogt contre dame Sie.uffer ei conaorts. Lorsqu'une voiture automobile est Iouee pour une periode d'une certaille duree et que I'avenant du contrat d'assurance prevoit qu'elle sera conduite exclusivement par Ie locataire, ce demier doit etre considere comme Ie detenteur. Le proprietaire du vehicule a la qualite d'ancien detenteur au sens de I'article 40 LA. La faute du nouveau detenteur Iui est opposable. Resume des faits : Dame Marguerite Stauffer etait, en decembre 1933, proprietaire d'une automobile Essex , pour laquelle elle etait assuree aupres de la Compagnie d'assurance la Winterthour ; Selon les conditions de la police, rassu- rance s'etendait a la responsabilit6 de toute personnecon- duisant le vehicule a l'exception de tiers non autorises qui l'utilisent sans la faute du detenteur) . L'avenant de la police prevoyait que la voiture serait conduite exclusive- ment par M. Jacques Latour. Le 8 decembre 1933, Latour loua d'Andr6 Stauffer, fils de Dame Marguerite Stauffer, la voiture de cette derniere. TI partit dans la soiree pour Geneve en compagnie de Charles Mathey-Claudet, fils des recourants. Un accident se produisit en cours de route, Charles Mathey r69ut de graves blessures des suites desquelles il decooa quelques mois plus tard. Le 27 novembre 1934, les demandeurs ont assign6 Dame Stauffer, Andre Stauffer, Jean..Jacques Latour et la eom- pagnie d'assurances la Winterthour en paiement, solidai- rement entre eux, d'une indetnnit6 de 23405 fr. pour