Art. 314 Abs. 2, 315 ZGB; paternity action; waiver of defenses by contractual offer. A declaration by which the alleged father offers to assume certain maintenance obligations is not, as such, a formal acknowledgment of paternity. Any waiver of the defenses under Arts. 314 Abs. 2 and 315 ZGB exists only within the limits of the obligation offered and is dependent on acceptance of the offer by the plaintiffs. If the offer is not accepted and the action is nevertheless pursued, the defendant remains entitled to invoke those defenses and to adduce proof, including blood evidence, on the alleged mother's conduct in the critical period (consid. 1).
200 Familienrecht. N0 51. der Konversion eine nachträgliche Genehmigung dieser Verwaltungshandlung des Mannes erblickt werden. Wenn sie mit der KoQ.version nicht emverstanden war, so hatte sie als Eigentümerin der Titel das Recht und als Tresor- bevollmächtigte auch die Möglichkeit, jederzeit eigen- mächtig, ohne Mitwirkung des Ehemannes, die Geldanlage wieder zu ändern. Nicht nur tat sie dies nicht, sondern sie nahm im Dezember 1931 die sämtlichen Titel des Safe bei der Gewerbekasse vorbehaltlos zum Anrechnungswerte von Fr. 20,000.-in Empfang und erklärte auch in ihrer Rechtsschrift vom 10. Dezember 1931, der Ehemann habe ihr nach Einreichung dieses Gesuches (vom 5. Dezember 1931) Fr. 20,000.-an Wertpapieren übergeben, aus wel- cher Datierung hervorgeht, dass sich die Wertangabe von Fr. 20,000.-auf den Inhalt des Safe na c h der Kon- version, nicht etwa nach der Herausgabe von 1926, bezieht. War demnach die Klägerin damals mit der Zusammen- setzung und Bewertung dieses Frauengutsanteils einver- standen, so kann sie nicht zwei Jahre später den Mann für die Konversion verantwortlich machen .. Demnach erlcennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 24. April 1936 bestätigt. 51. Orteil der II. ZivilabteUüng vom 10. September 1936 i. S. Baeriswyl gegen Bula. (Mutter und Elnd). Durch eine von der Klägerschaft n ich t an gen 0 m m e n e Offerte einer vertraglichen Übernahme vermögensrechtlicher Vaterschaftsverpflichtungen wird der Beklagte im Prozesse mit den Einreden aus Art. 314 Ahs. 2 und 315 ZGB nie h t ausgeschlossen. A. -Der Beklagte gibt zu, in der kritischen Zeit mit der Erstklägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Einen Monat vor der Geburt des Kindes, am 26. Februar 1935, schrieb er der Klägerin :
( VOUS oortifiez de n'avoir eu aucune relation avec personne d'autre. Je ne vais pas plus loin et je payerai 20 fr. par mois, jusqu'a majorite ou jusqu'a votre mariage. Je ne vais pas plus loin pour ne pas faire du bruit et pour que personne le sache. Si j'ai soupnonne de vous d'avoir eu des relations avec d'autres, c'est que vous en avez assez dit que je me rappelle encore bien. Mais pour ne pas faire honte a mes parents, je ne vais pas plus loin. B. -Mit Klage vom 30. Oktober 1935 verlangen die Klägerinnen, der Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 200.- an die Erstklägerin und zu monatlichen Alimenten von Fr. 35.-an das Kind zu verurteilen. Sie berufen sich auf die Tatsache des Verkehrs in der kritischen Zeit und die Anerkennung des Beklagten im eben zitierten Passus des Briefes vom 26. Februar 1935. Der Beklagte behauptete, die Erstklägerin sei zur Zeit des ersten Verkehrs mit ihm bereits schwanger gewesen. Er habe diesen Umstand vorübergehend vergessen gehabt, als er den Brief vom 26. Februar 1935 geschrieben habe; seine Anerkennung beruhe daher auf einem Irrtum. Im übr;gen habe die Erstklägerin um die Zeit der Empfängnis einen unzüch- tigen Lebenswandel geführt. C. -In ihrem die Klage gutheissenden Urteil führt die kant. Instanz aus: Die Anerkennung des Beklagten vom 26. Februar 1935, worin er sich zur Zahlung von Alimenten verpflichtet habe, könne nicht nachträglich angefochten werden. Er habe in diesem Briefe selbst die Beziehungen der Klägerin zu andern angedeutet, es aber aufgegeben, daraus Rechte abzuleiten, nachdem die Klägerin ihn ver- sichert hatte, sie habe mit keinem andern geschlechtliche Beziehungen gehabt, und erklärt, er wolle nicht weiter gehen. Er habe damit die Behauptung, dass die Klägerin mit andern intim verkehrt habe, fallen gelassen und darauf verzichtet, im Prozess Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 zu erheben. Er könne auf diesen Verzicht nicht mehr zurückkommen.
D. -:Mit vorliegender Berufung verlangt der Beklagte die Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz: zur Abnahme der von ihm beantragten Beweise im Sinne der Art. 314 Abs. 2 und 315, eventuell Abweisung der Klage, soweit mehr als Fr. 20.-pro Monat zugesprochen wurden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Es handelt sich bei der Erklärung im Briefe vom 26. Fe- bruar 1935 nicht um eine formelle Kindesanerkennung, sondern um die Übernahme gewisser Vaterschaftsver- pflichtungen, in welcher allerdings auch eine Anerkennung des Verkehrs in der kritischen Zeit liegt. Ein Verzicht auf die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 kann darin nur insoweit erblickt werden, als der Beklagte eine Verpflich- tung zur Leistung übernommen hat. Es war an den Klä- gerinnen, diese Offerte anzunehmen oder nicht. Sie können nicht den Verzicht auf Einreden aus den Art. 314 Abs. 2 und 315 von der Offerte zu Vaterschaftsleistungen, mit der er eine Einheit bildet, loslösen, bezw. ihn auf weitere For- derungen, die sie stellen wollen, ausdehnen: entweder nehmen die Klägerinnen die Offerte an oder aber sie lehnen sie ab ; letzternfalls wird der Beklagte bezüglich seiner Einreden wieder frei. Durch Anhebung der Klage haben die Klägerinnen die Offerte des Beklagten abgelehnt. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass seine Beweise über den Verkehr der Erstklägerin mit andern, bezw. über einen unsittlichen Lebenswandel derselben in der kriti- schen Zeit abgenommen werden. Dass er die Erklärung vom 26. Februar 1935 irrtümlich unterzeichnet habe, braucht angesichts der Ablehnung der Offerte nicht be- wiesen zu werden. Auch der BJutprobebeweis ist zuzu- lassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückgewiesen.