Art. 287/8 ZGB; restoration of parental authority: competent authority is, as a rule, that of the parents’ current domicile. Restoration is the counterpart of removal and must be assessed in light of the present personal and economic circumstances of the parents; competence therefore follows the current residence rather than the authority that ordered removal or that administers the children’s guardianship. A different solution may arise only under the reservation of Art. 376 Abs. 2 ZGB, where applicable; absent such a special rule, territorial competence lies at the domicile of the parents.
Familiemeeht. No 52. unter diesen Unständen nicht ratsam wäre, die Kinder der Mutter zuzusprechen -, dass mit einer anderen Lösung offenbar eine Gnfahr für das leibliche oder seelische Wohl der Kinder verbunden wäre. Ebenso laufen die Entschei- dungsgründe der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz überdies verweist, einfach darauf hinaus, es sei nicht ein- zusehen, wieso es der Mutter mit ihrer Pension von monat- lich 40 Fr. und dem Unterhaltsbeitrag des Vaters möglich sein sollte, für sich und die fünf Kinder auf eine Art und Weise aufzukommen, dass für das leibliche Wohl der Kin- der ausreichend gesorgt wäre. Von (schwerem) Gewalts- missbrauch oder (grober) Pflichtenvernachlässigung durch die Mutter ist also nirgends die Rede. Allein es kann schlechterdings auch nicht gesagt werden, die Eltern seien nicht imstande)), d. h. nicht befähigt (vgl. BGE 39 II 172), die elterliche Gewalt auszuüben I), sobald sie eines Zuschusses der öffentlichen Armenpflege bedürfen, um den Kindern in gebührender Weise den Unterhalt gewähren zu können. Nicht geschiedenen oder nicht getrennten Eltern die elterliche Gewalt bloss wegen solcher Inanspruch- nahme der öffentlichen Armenpflege abzusprechen, haben sich die KinderfürSürgebehörden noch nie einfallen lassen können; dann darf es nach dem Gesagten auch nicht gegen- über beiden geschiedenen oder getrennten Eltern ge- schehen. Nachdem der Vater den Entzug der elterlichen Gewalt durch die Vorinstanz ohne weiteres hingenommen hat, kommt für die Zuweisung der Kinder nur noch die Mutter in Frage, deren Berufung sich somit insofern als begründet erweist. Dagegen verträgt es sich mit dem be- scheidenen Einkommen des Vaters nicht, ihn mit höheren als den von der Vorinstanz bestimmten Unterhaltsbeiträ- gen zu belasten. Demnach erkennt das Bundesge:richt : Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichtes von Appen- zell Innerrhoden vom 23. Januar 1936 die Kinder der
Berufungsklägerin zugewiesen werden und der Berufungs- beklagte zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von 70 Fr. für die Kinder an die Berufungsklägerin verurteilt wird. Der Berufungsbeklagte kann die Kinder alle zwei Wochen während eines dienstfreien halben Tages zu sich nehmen. 53. Urteil der 11. Zivila.bteilung vom a4. September 1936 i. S. Brunner gegen Vormundschaftsbehörde Keltingen. Zur Wie der her s tell u n g der e 1 t e r 1 i 0 h enG e - wal t ist die Behörde am Wohnort der Eltern z u s t ä n d i g, Art. 287/8 ZGB (unter dem Vorbehalt, dass die Kantone für ihre im Kanton wohnenden Bürger die Behörden der Heimat als zuständig erklären können, Art. 376 Abs. 2 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Meltingen im Kanton Solothurn entzog im Jahre 1931 dem damals dort wohnenden Beschwerdeführer, der Luzerner Kantonsbürger ist, die elterliche Gewalt über seine Kinder aus erster Ehe. Gegenwärtig verlangt der nun in Basel wohnende Beschwerdeführer von der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Meltingen die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt. Auf eine bezügliche Beschwerde ist der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 14. Juli 1936 mangels örtlicher Zuständigkeit der solothurnischen Behörden nicht ein- getreten. Hiegegen richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde mit dem Hauptantrag auf Rückweisung zu materieller Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt ist das Gegenstück zu deren Entziehung. Dem entspricht es, dass für jene gleich wie für diese (vgl. BGE 53 n 282) die Behörde am gegenwärtigen Wohnort der Eltern zuständig
sei. Weil die :Entscheidung über ein solches Gesuch we- sentlich durch die gegenwärtigen Lebensverhältnisse der Eltern bedingt ist, verdient dieser Ort den Vorzug vor demjenigen, an welchem seinerzeit die Entziehung ausge- sprochen worden ist (wie auch vor demjenigen andern, an welchem allfällig die Vormundschaft über dIe Kinder ge- führt wird), und zwar aus den gleichen Gründen, die dafür bestimmend waren, für die Beurteilung von Gesuchen um Änderung der Gestaltung der Elternrechte über Kinder aus geschiedener Ehe nicht das seinerzeitige Scheidungs- gericht als zuständig zu erklären (BGE 46 II 333). Abwei- chendes kann sich nur aus Art. 376 Abs. 2 ZGB ergeben, der gleichwie (gemäss BGE 53 a.a.O.) für die Entziehung, so auch für die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt vorzubehalten ist, jedoch auf den vorliegenden Fall wegen Auseinanderfallen von Heimat-und Wohnkanton nicht zutrifft. Durch diese Entscheidung wird auch die Befürch- tung des Beschwerdeführers hinfällig werden, die Basler Behörden werden sich nicht mit seinem Wiederherstellungs:.. gesuch befassen, das ja in erster Linie Familienrechte eines Einwohners von Basel zum Gegenstand hat und nur indi- rekt den Fortbestand einer anderswo als in Basel geführten Vormundschaft in Frage stellt. Demnach erkennt das Bundesgerit;ht : Die Beschwerde wird abgewiesen .. Vergl. auch Nr. 54, 57, 58. -Voir aussi nOS 54, 57,58. ErhJ'E'cht. N0 54. n. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 54. Urteil der n. Zivilabteilung vom 9. Juli 1936 i. S. Dietrioh-Bichy gegen Jaspäl'd-Schluchter.
Durch eine der Kindesannahme vorausgehende Vereinbarung gemäss Art. 2 6 8 Ab s. 3 Z G B, wonach die Adoptiv- eltern sich hinsichtlich ihres Vermögens volle Verfügungs. freiheit vorbehalten, wird das Pflichtteilsrecht des Adoptiv- kindes wegbedungen, dessen gesetzliches. Erbrecht aber nicht berührt. -Ein kraft dieses Vorbehalts bloss als Nacherbe eingesetzter Adoptivnachkomme schliesst die Erben der 2. Parentel aus. A. -Ludwig Dominik Jaspard und seine Ehefrau geb. Schluchter in Luzern hatten am 26. März 1921 ihre Pflege- tochter Marie Ernestine Rosser (-Jaspard) adoptiert und am gleichen Tage einen öffentlich beurkundeten Vor- vertrag über die vermögensrechtlichen Verhältnisse im Sinne des Art. 268 Abs. 3 ZGB abgeschlossen des Inhaltes : Art. 1. Die Eheleute Jaspard-Schluchter behalten sich hinsichtlich ihres Vermögens volle Verfügungs- freiheit vor. Art. 2. Alles, was das anzunehmende Kind durch eigene Arbeit erwirbt, bleibt sein Eigentum. Im Jahre 1926 war die Adoptivtochter, inzwischen ver- ehelichte Frau Hauri-Jaspard, gestorben und hatte einen Knaben Werner Louis Hauri hinterlassen. Im Oktober 1933 starb auch L. D. Jaspard unter Hinterlassung eines öffentlichen Testamentes vom 26. Mai 1933, lautend : Mein letzter Wille ist folgender :