Art. 58 OG; appealability of a cantonal judgment after separation of individual claims: a judgment is a final judgment only if it decides the whole dispute subject to appeal. An exception is recognized where unresolved issues are referred into a new proceeding to be commenced ab initio, with fresh instruction and a new statement of claim. If, however, the separated claim merely remains pending and is only postponed for later completion of the same case, the decision on the remaining issues is not a Haupturteil and is not open to federal appeal (consid. 1).
214 Prozessrecht. No 55. m. PROZESSRECHT PROCEDURE 55. Urteil der l Zivilabteilung von 9. September 1936 i. S. Benker-Belipa. G.m.b.R. u. Konsorten gegen van der Grmten u. Konsorten. Sind von mehreren Klagebegehren einzelne abgetrennt und in ein besonderes Verfahren verwiesen, so bildet das Urteil über die verbleibenden Streitpunkte dann ein Haupturteil, wenn der Prozess über die abgntrennten ab initio neu aufzunehmen ist (mit neuer Weisung, neuer Klage usw.). Bestätigung der Praxis. A. -Mit der vorliegenden, beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingereichten Klage haben die Kläger folgende Rechtsbegehren gestellt:
Es sei festzustellen, dass sich die Beklagten der Ver- 1etzung der auf den Kläger Nr. 1 lautenden schweizerischen Patente Nr. 130917 und 139532 schuldig machen, indem sie a) das patentierte Verfahren zur Herstellung von Diazotyp- bildern und b) das patentierte Produkt nachmachen bezw. nachahmen, feilhalten, verkaufen, in Verkehr bringen und hiezu Beihilfe leisten.
Es sei den Beklagten zu verbieten, Diazotypiever- fahren und-produkte gemäs8 dem Rechtsbegehren Nr. 1 nachzumachen bezw. nachzuahmen, herzustellen, gewerbs- mässig zu gebrauchen, feilzuhalten, zu verkaufen und in Verkehr zu bringen oder bei diesen Handlungen mitzu- wirken, deren Begehung zu begünstigen und zu erleichtern.
Die Beklagten seien solidarisch zu verurteilen, unter Rechnungslegung den den Klägern durch die Patentver- letzung zugefügten Schaden im vorläufigen Betrage von 10,000 Fr. zu ersetzen.
Die Kläger seien berechtigt zu erklären, das Urtells- dispositiv im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in drei andern von ihnen zu wählenden Tages-bezw. Fach- zeitschriften auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und Widerklage erhoben mit dem Begehren, die auf den Kläger Nr. 1 lautenden Patente Nr. 130917 und 139532 seien nichtig zu erklären und zwar in dem Umfange, wie in der Begründung der Widerklage näher dargelegt werde. B. -Das Handelsgericht hat am 28. Dezember 1935 den Prozess (welcher die Nummer 267/1932 erhalten hatte) geteilt, indem es beschloss :
Ziffer 3 der Klagebegehren wird vom Prozess Nr. 267/1932 abgetrennt und unter neuer Nr. 207/1935 zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses gemacht.
Prozess Nr. 207/1935 wird sistiert bis zur rechts- kräftigen Erledigung von Prozess Nr. 267/1932. Sodann hat das Handelsgericht im Prozess Nr. 267/1932 am 31. Januar 1936 folgendes Urteil gefällt :
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Hauptklage wird insofern gutgeheissen, dass a) festgestellt wird, dass die Beklagten das Patent Nr. 139532 im Sinne der Erwägungen verletzt haben; b den Beklagten verboten wird, die durch die Patente Nr. 130917 und 139532 geschützten Erzeugnisse in der Schweiz nachzumachen, nachzuahmen oder in Verkehr zu bringen; c) die Kläger berechtigt erklärt werden, das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft im Dispositiv je einmal im Schweizerischen Handelsamtsblatt und drei von den Klägern zu wählenden Tages-oder Fachzeitungen auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen. O. -Gegen dieses Urteil haben die Beklagten und Wider- kläger die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, die Klage sei im ganzen Umfang abzuweisen und die Widerklage gutzuheissen, eventueIrsei die Sache zur Beweisergänzung an das Handelsgericht zurückzuweisen,
weiter eventnll seien durch das Bundesgericht die Korre- spondenzakten beizuziehen und eine Oberexpertise anzu- ordnen. In Erwägung : dass gemäss Art. 58 OG die Berufung nur zulässig ist gegen letztinstanzliche kantonale Hau p t u r t eil e, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Haupturteil dann vorliegt, wenn über den ganzen Rechtsstreit, soweit er der Berufung unterliegt, entschieden ist, dass von diesem Grundsatz. insofern eine Ausnahme gemacht wird, als Urteile, durch welche nur über einen Teil der Streitpunkte entschieden ist, dann als Hauptur- teile anerkannt werden, wenn die nicht erledigten Streit- punkte von der kantonalen Instanz in einen neuen, d. h. ab initio neu aufzunehmenden Prozess verwiesen worden sind (BGE 60 II 359 ff.), dass im angefochtenen Urteil das dritte Klagebegehren (Schadenersatzbegehren) nicht beurteilt ist, dass die Vorinstanz dieses Begehren zwar abgetrennt und ce zum Gegenstand eines selbständigen Prozesses gemacht hat, dass das Begehren aber, wie aus dem Beschluss der Vorinstanz vom 28. Dezember 1935 hervorgeht, hängig bleibt und lediglich zurückgestellt werden soll bis zur rechtskräftigen Erledigung der übrigen Streitpunkte, dass es sich dabei also in Wirklichkeit trotz der neuen Prozessnummer nicht um einen ab initio neu aufzuneh- menden Prozess (mit neuer Weisung, neuer Klageschrift usw.), sondern nur um eine spätere Ergänzung des vor- Ilegenden Verfahrens handelt, dass demnach das angefochtene Urteil nicht als Haupt- urteil gelten kann, hat das Bunile8gericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.