Art. 177 Abs. 3 ZGB; Wirkung der vormundschaftlichen Zustimmung zur interzessorischen Verpflichtung der Ehefrau zugunsten des Ehemannes; die Zustimmung verschafft dem Dritten die zivilrechtlichen Rechte aus dem Verpflichtungsgeschäft. Über deren Bestand sind einzig die Zivilgerichte berufen zu entscheiden. Hat der Dritte im Vertrauen auf die erteilte Zustimmung bereits Rechte erworben, so kann die Vormundschaftsbehörde die eingetretenen privatrechtlichen Wirkungen nicht nachträglich durch Rücknahme, Widerruf oder Widerrufsmitteilung beseitigen (vgl. Erw. 3). Ein nachträglicher Widerruf kann höchstens verhindern, dass aus künftigen Leistungen noch weitere Rechte entstehen.
ihres EhemannEtS versetzt, die in Wirklichkeit ganz anders gewesen sei als e im seinerzeitigen Gesuch auseinander- gesetzt ; die danals erwähnten Verhältnisse seien teilweise ungenau und tendenziös gewesen. Die Vormundschafts- behörde fasste am 20. Februar 1930 in Aufhebung des früheren den Beschluss: refuse l'autorisation sollicitee par dame Vadi-Turin de se porter caution solidaire de l'obligation souscrite par son mari en date du 13 juin 1929 en faveur de Hunziker eie . Auf eine hiegegen von der Firma G. Hunziker eie geführte Beschwerde ist die vor- mundschaftliche Aufsichtsbehörde am 11. April 1930 nicht eingetreten faute de legitimation active de G. Hunziker eie . Mit der vorliegenden (Wider-) Klage fordert die Firma G. Hunziker eie Zahlung von 12,733 Fr. 75 ets. nebst 5 % Zins seit 31. August 1930 aus Bürgschaft. Der Appellationshof des Kantons Bern hat am 7. April
Frau Vadi zur Bezahlung der geforderten Geldsumme verurteilt. Gegen dieses Urteil hat Frau Vadi die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Widerklage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 3. -Die von der Vormundschaftsbehörde gemäss Art. 177 Abs. 3 ZGB erteilte Zustimmung zu Verpflich- tungen, die von der Ehefrau Dritten gegenüber zugunsten des Ehemannes eingegangen werden, verschafft den Dritten die aus jenen Verpflichtungen entspringenden Rechte (gleichwie eine allfällig erforderliche Zustimmung des In- habers der elterlichen Gewalt, des Vormundes oder des Beirates), über deren Bestand zu entscheiden einzig die Zivilgerichte berufen sind, insoweit jene aus dem Zivilrecht hergeleitet werden. Sobald Dritte auf diese Weise Rechte erworben haben -und dies trifft, nach Verneinung von Willensmängeln auf Seite von Frau Vadi sowohl als der Vormundschaftsbehörde (Erw. 1 und 2 hievor), bei der
Firma G. Hunziker eie zu -, so kann die Vormund- schaftsbehörde die durch ihre Zustimmung herbeigeführten privatrechtlichen Wirkungen nicht mehr nachträglich da- durch beseitigen, dass sie auf die einmal erteilte Zustim- mung zurückkommt, sie zurückzieht, widerruft, ebenso- wenig wie irgendeine der genannten zu Zustimmungen beru- fenen Personen. Etwas anderes wäre für Dritte, welche im Vertrauen auf die erteilte Zustimmung der Vormund- schaftsbehörde bereits mit dem Ehemann in Rechtsbe- ziehungen getreten sind, unerträglich, auch wenn sie wie hier nur von der nicht sofortigen Eintreibung bereits bestehender Schulden absehen; ja es wäre um so unange- brachter, wenn den Dritten jede Einwirkung auf die nach- trägliche Sinnesänderung der Vormundschaftsbehörde vor- enthalten wird, wie es hier durch Verweigerung des Be- schwerderechts geschehen ist. Höchstens kann dem nach- träglichen Widerruf der Zustimmung noch die Wirkung gegenüber Dritten beigelegt werden, dass diese von der Mitteilung des Widerrufs an keine weiteren Rechte mehr aus der Interzession erwerben können, z. B. aus Leistungen, die sie gestützt auf die Verpflichtung der Ehefrau und die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde erst in Zukunft machen würden. Auch der nachträgliche Widerruf der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde vermag somit Frau Vadi nicht ihrer Bürgschaft zu entheben. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel- lationshofes des Kantons Bern vom 7. April 1936 bestätigt. 66. Urteil der 11. ZivilabteUung vom 4. Dezember 1936 i. S. L.eonhardt gegen Bezirksrnt Ziirich. E n t m ü n d i gun g n ach Art. 369 ZGB. Geistes- krankheit oder Geistesschwäche ist jeder abnormale Geistes- zustand dauernder Art, aus dem sich Schutzbedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung ergibt.
Der Beschwnrdeführer zieht den seine Entmündigung nach Art. 369, ZGB bestätigenden Entscheid des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 22. September 1936 an das Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Entmün- digung aufzuheben. Zur Begründung bringt er vor, das Gutachten, auf das sich der kantonale Entscheid stützt, stelle weder eine Geisteskrankheit noch Geistesschwäche im wahren Sinne des Wortes fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Das dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Gutachten der zürcherischen Heilanstalt Burghölzli lautet dahin, der Beschwerdeführer leide an einer organisch bedingten Geistesschwäche; seine Urteilsschwäche und Kritiklosigkeit wirke sich in praktisch-sozialer Hinsicht als Geisteskrankheit aus, weshalb vormundschaftliche Für- sorge unerlässlich sei. Damit ist in der Tat ein Geistes- zustand festgestellt, der, wie aus den näheren Angaben über das Verhalten des Beschwerdeführers zweifelsfrei erhellt, die Bevormundung zu seinem Schutze notwendig macht. Art. 369 ZGB verlangt als Voraussetzung der Entmündi- gung keineswegs eine bestimmt ausgeprägte Form geistiger Erkrankung oder eine allgemeine Verminderung der geistigen Kräfte,. wie sie gemeinhin als Geistesschwäche bezeichnet wird. Vielmehr hat die Entmündigung dem Schutzzweck der Bestimmung entsprechend immer dann Platz zu greifen, wenn ein wi auch immer gearteter abnor- maler Geisteszustand dauernder Natur vorliegt, der den Betreffenden zur Besorgung seiner Angelegenheiten un- tauglich macht oder für ihn oder andere Personen eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes begründet. Dem'lUtch erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. i '7
Durch ein ausländisches Gericht geschiedene ausländische Ehe- gatten können eine Klage betr. Ne ben f 0 I gen der Sc h eid u n g nur dann bei den Gerichten ihres schweize rischen Wohnsitzes anbringen, wenn jener ausländische Staat für die Nebenfolgen ihnen kraft Wohnsitzprinzips keine Ge- richtsbarkeit gewährt. -Nebenfolgen dann vom schweizeri schen Gerichte nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Die Ehe der Parteien, tschechoslowakischer Staatsan - gehöriger, die seit langem in der Schweiz wohnen, ist durch Urteil des tschechoslowakischen Kreisgerichts Trop- pau vom 22. November 1932 dem Bande nach für ge- trennt erklärt (d. h. nach schweizerischem Sprachge- brauch: geschieden) worden, ohne Ordnng der Neben- folgen. Daraufhin hat die geschiedene Frau, die am bis- herigen Wohnort Waldstadt im Kanton Appenzell A. Rh. verblieben ist, den nach Schwellbrunn im gleichen Kanton übergesiedelten Mann vor den appenzellischen Gerichten auf Unterhaltsleistungen belangt; und es sind ihr von heiden kantonalen Instanzen monatliche Beiträge von 15 Fr. zuerkannt worden. Mit der vorliegenden Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte entsprechend seiner Stellungnahme vor dem Obergericht in erster Linie Ablehnung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, eventuell gänzliche Abweisung der Unterhaltsklage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :