Art. 49 SchKG, Art. 230 SchKG, Art. 573 Abs. 2 ZGB; after the refusal to carry out bankruptcy liquidation for lack of cost advances, the estate no longer exists as a separate patrimony susceptible to debt collection. The estate collection is admissible only until partition, contractual joint ownership, or official liquidation; a declaration under Art. 230 SchKG has the same legal effect as the closure of an opened liquidation procedure without further measures. Any remaining assets devolve to the heirs, and the creditors' right to proceed against the estate is extinguished.
8chuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 30. Beschwerdeführer der Meinung, die Verlassenschaft bestehe als solche fort; Zustellungen seien allenfalls an einen behördlich zu bestellenden Beistand vorzunehmen. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 7. Juli 1936 abgewiesen mit der Begründung, zufolge der Verfügung des Konkursri ;lhters sei eine Betreibung der Erbschaft nicht mehr möglich, hat er die Sache an das Bundesgericht weitergezogen. Die SchUblbetreibunga-und Konlcurakatmmer zieht in Erwägung .- Fehlt einem Vermögen die nötige Verwaltung, so kann freilich nach Art. 393 ZGB e Beistand als Vertreter bestellt werden, der auch zur Entgegennahme von Zah- lungsbefehlen befugt wäre. Der Rekurrent verkennt jedoch, dass, nachdem die konkursamtliche Liquidation gemäss Art. 230 SchKG als undurchführbar erklärt worden ist eine Erbmasse, die betrieben werden könnte, gar nicht me besteht. Eine solche Betreibung ist nach Art. 49 SchKG nur zulässig, solange die Teilung nicht erfolgt, eine ver- tragliche Gemeinderschaft nicht gebildet oder eine amt- liche Liquidation nicht angeordnet ist I). Durch eine konkursamtliche Liquidation im Sinne von Art. 193 SchKG wird sie ebenso ausgeschlossen wie dnch eine amtliche Liquidation gemäss Art. 593 ff. ZGB. Hier ist die Liqui- dation allerdings nicht angeordnet worden. Die Verfügung, dass sie wegen Nichtleistung der erforderlichen Kostenvor- schüsse zu unterbleiben habe (im Sinne von Art. 230 SchKG) , tritt jedoch an die Stelle des Liquidationsver- falJrens selbst. Es ist gleich zu halten, wie wenn das Ver- fahren eröffnet, dann aber ohne weitere Massnahmen auf Beschluss der Gläubiger geschlossen worden wäre, weil sich die Durchführung ja doch nicht lohne. Sind allenfalls Erbschaftsaktiven vorhanden, so bilden sie daher kein Sondervermögen mehr, wie es zunächst zufolge der Aus- schlagung der Fall war, sondern sie fallen gemäss Art. 573 Abs. 2 ZGB an die Erbberechtigten, wie wenn keine Aus- Pfandnachl8S8verfahren. N° 31.
schlagung stattgefunden hätte. Nachdem den Gläubigern Gelegenheit geboten war, das Konkursverfahren zu veran- lassen, ist also ihr Recht auf Betreibung der Erbschaft untergegangen. Dem'T/lJ.Ch erkennt die SchUblbetr.-u. Konkurakammer .- Der Rekurs wird abgewiesen. B. PfandnachlassnrfabreD. Proc4dure da cODcorda bJPoUl6caire. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR1i;TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 31. Auszug a.us dem Entscheid vom 16. Juni 1936 i.S. Spar-und. Lemmae SumiBwald und !:ODS. Pf3Il.dnachIassverfahren: Es kann über eine als solche verpfändete Liegenschaft in ehr e r e r Mit e i gen t ü er nur. als Best3Il.dteil der allgemeinen N achlassverfahren uber samthche Miteigentümer durchgeführt werden, die daher am gleichen Ort durchgeführt werden müssen. Coneordat hypothkaire : Lorsque l'immeuble hypotheque appar- tient a plusieurs coproprietaires, la procedure de concordat hypothecaire doit faire partie des proOOdures de concnrdat ordinaire des coproprietaires, et toutes ces proOOdures dOlvent intervenir a un seul et meme endroit. Concoroato ipotecario : Se il fondo ipotecato anpartien a piiI comproprietari la procedura deI concoroato lpotecarlo deve
IOf Pfandn ehlassverfahren. No 32. fsr parte delle procedure concordatarie ordinarie dei compro- prietari e tutte queste procedure devono svolgersi nello stesso luogo. "Ober eine ini Miteigentum Mehrerer stehende, als solche verpfändete Liegenschaft kann das Pfandnachlassverfahren nur einheitlich durchgeführt werden. Da dies jedoch nur als Bestandteil des allgemeinen Nachlassverfahrens über die Miteigentümer möglich ist, so wird nichts anderes übrig bleiben, als dass über sämtliche Miteigentümer das allgemeine Nachlassverfahren an dem Ort durchgeführt wird, der sich für die Durchführung des Pfandnachlass- verfahrens am besten eignet oder geradezu aufdrängt (wie hier, bei Zusammenfallen des Wohnortes des einen Mit- eigentümers mit dem Liegenschaftsort, dieser Ort). 32. Entscheid vom ,a6.Juni 1936 i. S. Xantonalbant von Dern. P fan d n ach las s ver f a h ren: Die Teilnahme ungedeckter Zinsforderungen am Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger rechtfertigt nicht die Löschung von Grundpfandrechten. Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935. Concordat hypotMcaire: La participation de creances d'inMrets non couvertes au concordat des creancierS chirographaires ne justifie pas la radiation du droit de gage immobilier. Art. 5 de l'arreM f6deral du 21 juin 1935. Ooncordato ipotecario: La partecipazione di crediti scoperti per interessi al concordato dei creditori chirografari non giustifica Ia cancellazione di diritti di pegno immobiliare (art. 5 deI decreto federale 21 giugno 1935). A. -Die Rekurrentin eröffnete dem R. Hänny, Eigen- tümer des Hotels Merkur in Interlaken, gegen auf dem Hotel lastenden Kredit-und Schadlosbrief vom 20. Oktober 1910 im Betrage von 35,000 Fr. einen Kredit in diesem Bntrage und erhöhte diesen Kredit später auf 40,000 Fr. gegen Verpfändung von nachgehenden Inhaber-bezw. Eigentümerschuldbriefen auf der gleichen Liegenschaft vom 13. April 1915 im Betrage von 5000 Fr. und vom Pfandnachlasaverfahren. No 32.