Art. 103 Abs. 2 SchKG; Art. 155 SchKG; Art. 805 ZGB; Art. 22, 94 VZG: In the realization of a mortgage lien, rents accruing after extension of the lien may be appropriated, in case of need, to the support of the debtor and his family. The analogous application of Art. 103 Abs. 2 SchKG under Art. 155 SchKG excludes a construction whereby pledge creditors could demand the rents free of any support charge. Art. 805 ZGB does not bar such support use. According to Arts. 22 and 94 VZG, the proceeds of fruits and rent claims are primarily to be used for maintenance contributions; only the surplus is distributed to the entitled secured creditors (consid. 2).
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 2. Si dovra propedere nell'identico modo per i sequestri dei crediti appartenenti ad abitanti d'altri Stati (attual- mente Bulgaria, Romania, Jugoslavia, Ungheria, Turchia, Grecia, Cile, Italia) con cui la Confederazione ha conchiuso degli accordi di compensazione 0 di clearing. II. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD- BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER ARR1tTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 2. Entscheid vom 24. Januar 1936 i. S. Banz. Zum U n t er haI t des betriebenen Schuldners und seiner Familie können auch M i e t z ins e r t r ä g n iss e in An- spruch genommen werden, und zwar auch in der Betreibung auf Grundpfandverwertung. SchKG Art. 103 Abs. 2, 155; ZGB Art. 805; VZG 22, 94. Les subsides necessaires a l'entretien du debiteur poursuivi et de Ba familie peuvent atre preleves BUr les loyers mame dans une poursuite en realisation de gage immobilier. Art. 103 al. 2 et 155 LP ; 805 Ce. et 22 et 94 ORI. Le somme necessarie al sostentamento deI debitore escusso edella sua famiglia possono essere prelevate sulle pigioni anche se si tratta di un'esecuzione in Via di realizzazione deI pegno immobiliare. Art. 103 cp. 2 e 155 LEF ; 805 Ce. e 22 e 94 RFF. A. -Als der Rekursgegner in seiner Grundpfandver- wertungsbetreibung gegen den Rekurrenten die Mietzins- sperre verlangte, schrieb ihm das Betreibungsamt Cham : Nachdem seitens eines Ihnen im Range vorgehenden Grundpfandgläubigers ein gleiches Begehren gestellt wurde, ist die Mietzinssperre für Sie vorläufig unwirksam gewor- den. Da der Schuldner als Ernährer einer Familie mit vier schul-und vorschulpflichtigen Kindern derzeit ohne jeden Verdienst ist, hat das Betreibungsamt, gestützt auf ji Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 2. 'Art. 94 VZG, verfügt: Aus den eingehenden Zinsen werden dem Schuldner zum Unterhalte der Familie bis auf wei- teres 175 Fr. pro Monat ausgehändigt. B. -Mit der vorliegenden Beschwerde hat der Rekurs- gegner den Antrag gestellt, diese Verfügung sei aufzuheben und es sei der volle Mietzinsertrag ungeschmälert der Pfandhaft unterworfen zu erklären. O. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 19. De- zember 1935 die Beschwerde gutgeheissen. D. -Diesen Entscheid hat der Schuldner an das Bun- desgericht weitergezogen mit dem Antrag auf Aufhebung desselben. Die Bckuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwäg'l.tng : Gemäss Art. 94 der Verordnung über die Zwangsver- wertung von Grundstücken ist das Betreibungsamt be- rechtigt, aus den infolge Ausdehnung der Pfandhaft auf die Mietzinsforderungen in der Grundpfandverwertungs- betreibung eingegangenen Mietzinsen Unterhaltsbeiträge nach Art. 103 Abs. 2 SchKG zu bezahlen. Art. 103 Abs. 2 SchKG bestimmt freilich nur, dass im Falle des Bedürfnisses die F r ü c h t e einer g e p f ä n d e t e n Liegenschaft zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen seien. Allein diese Vor- schrift findet gemäss Art. 155 SchKG bei der Pfandver- wertungsbetreibung auf das Pfand entsprechende Anwen- dung, weshalb nicht etwa gesagt werden kann, die Früchte dürfen im Betreibungsverfahren nicht zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch genommen werden, insofern dies den Grundpfandgläubigern zum Nachteil gereiche (wie seinerzeit in BGE 26 I 507 Sep.- Ausg. 3, 239 für den im Konkurs dem Gemeinschuldner zu geWährenden Unterhaltsbeitrag entschieden worden ist). Dementsprechend schliesst auch die von Art. 805 ZGB ein- geführte Erstreckung der Grundpfandhaft auf die seit Anhebung der Grundpfandverwertung auflaufenden Miet-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 2. zinsforderungnn nicht etwa von vorneherein deren Inan- spruchnahme für den Unterhalt des Schuldners aus. In- dessen möchte. zweifelhaft erscheinen, ob Art. 103 SchKG, der nur von der Inanspruchnahme der Früchte zum Unter- halt des Schuldners spricht, einschränkend, oder aber um- gekehrt ausdehnend auszulenn sei und auch die in Art. 102 SchKG neben den Früchten genannten sonstigen Erträg- nisse für den Unterhalt des Schuldners in Anspruch nehmen lassen wolle. Indessen ist diese Kontroverse gegenstands- los geworden durch die Vorschriften der Art. 22 ( Der Erlös der Früchte und die -infolge Pfändung -einge- gangenen Erträgnisse sind in erster Linie ... zur Ausrichtung allfälliger Beiträge an den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie zu verwenden. Der -0 b e r s c h u s s ist ... an die Berechtigten zu verteilen. D a bei sind in erster Linie die Grundpfandgläubiger zu berücksichtigen ... ) und 94 VZG, welch letztere Vorschrift nach dem Zusammen- hang nicht anders als dahin ausgelegt werden kann, dass Unterhaltsbeiträge nach Art. 103 Abs. 2 SchKG aus den infolge Mietzinsensperre eingegangenen Mietzinsen be- zahlt werden können. Diese vom Gesamtbundesgericht aufgestellten Vorschriften, die übrigens nach dem Ausge- führten mit SchKG und ZGB wohl vereinbar sind, müssen von der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer ohne weiteres angewendet werden. Somit erweist sich der Re- kurs des Schuldners grundsätzlich als begründet. Doch ist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weil der Grundpfandgläubiger die Zu- weisung von 175 Fr. monatlich an den Schuldner auch als c( masslich ganz und gar unverständlich angefochten hat. Demnach erkennt die 8chuldbetr.-u. KonkuTskammer : Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der ange- fochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.