Art. 22 Abs. 3 BB vom 21. Juni 1935; Anfechtbarkeit des Entscheids der Nachlassbehörde über das Gesuch des solidarisch Mitverpflichteten um Einstellung der Betreibung. - Wo der Bundesbeschluss für einzelne Verfahrensverfügungen einen Rekurs an das Bundesgericht vorsehen will, ordnet er dies ausdrücklich an. Fehlt eine solche Bestimmung in Art. 22 Abs. 3, so ist ein Rekurs ausgeschlossen. Die Verfügung ergeht als mit dem Nachlassverfahren eng verbundene, nichtstreitige Maßnahme der Nachlassbehörde; Art. 19 SchKG vermittelt in diesem Zusammenhang keine Beschwerdebefugnis. Neue tatsächliche Vorbringen sind im Rekursverfahren unbeachtlich und gegebenenfalls nur im Revisionsweg geltend zu machen.
70 Pfßndnachlassverfahren. N° 20. .20. Entscheid vom 14. Apri11936 i. S. lIypothekarbank in W'mterthur. Hot el p fan d na chI ass ver f 80 h ren (Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935). Gegen den Entscheid der Nachlassbehörde über ein Gesuch des solidarisch Mitverpflichteten um Einstellung der gegen ihn eingeleiteten BetreibUng (Art. 22 Abs. 3 BB) gibt es keinen Rekurs ans Bundesgericht. Ooncordat hypotMcaire hOtelier (Arrete federni du 21 juin 1935). Il n'y a pas de recours au Tribunal federal contre la decision de l'autorite de concordat concernant 1a requete du cooblige soli daire tendant a la suspension de la poursuite dirigee contre lui (art. 22801. 3). Ooncordato ipotecario alberghiero (decreto federale 21 giugno 1935). Non v'e possibilita di ricorso al Tribunale federale contro la decisione dell'autorita deI concordato concernente l'istanza dei coobbligato solidaIe volta a fsr sospendere l'esecuzione diretta contro di esso (art. 22 cp. 3). A. -Mit Eingaben vom 11. Februar bezw. 12. März 1936 stellte Oscar Regli beim Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, als Nachlassbehörde das Gesuch,
zuheben und der letzteren freier Lauf zu lassen, mit der Begründung, a) der angefochtene Beschluss betreffe eine bereits abgeurteilte Sache, b) die im BB (Art. 22 Abs. 3) vorgesehene Priorität der Betreibung gegen den SoIidarbürgen fehle, c) das Einstellungsgesuch sei erst nach Ablauf der betreibungsrechtlichen Beschwerdefrist gestellt worden, d) der Gesuchsteller habe den Nachweis der Gefährdung seiner Existenz nicht geleistet, e) eventuell sei die Einstellung wenigstens für den aus Zinsen bestehenden Teilbetrag von 62,250 Fr. aufzuheben. Die 8chuldbetreibungs-und Konku1'skam1ner zieht in Erwägung : Der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935 -durch den (Art. 68) der von der Rekurrentin angerufene BB über das Pfandnachlassverlahren für die Hotel-und die Stickerei- industrie vom 30. September 1932 aufgehoben worden ist -hat überall da, wo er einen Rekurs an das Bundesgericht gegen eine im Verlaufe des Verfahrens zu treffende Ver fügung zulassen wollte, dies im einzelnen Falle ausdrücklich gesagt (vgl. Art. 32 Abs. 2, 38 Abs. 3, 45 Abs. 2, 49, 65 Abs. 2). Im Art. 22 Abs. 3, wo allein von dem Gesuche des solidarisch Mitverpflichteten um Einstellung der Betrei- bung di Rede ist, ist ein Rekurs ans Bundesgericht nicht vorgesehen, woraus geschlossen werden muss, dass ein sol- cher nicht eingeräumt werden wollte. Nach dem zit. BB ist somit ein Rekursrecht nicht gegeben. Ein solches ergibt sich auch nicht nach SchKG Art. 19. Das Bezirksgericht hat den angefochtenen Entscheid nicht als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 und 18 SchKG er- lassen, sondern als N ach las s b e hör d e gemäss Art. 23 Zift. 3, 293 ft. SchKG und Art. 24 des zit. BB ; übrigens - mit Recht -auch nicht als Gericht im Sinne des Art. 85 SchKG, das in BGE 47 IIJ 219 unrichtiger- weise als für ein Einstellungsgesuch von der Art des vor-
Pfandnachlassverfahren. No 21. liegenden zU15tändig betrachtet wird. Denn es handelt sich bei der. Einstellung der Betreibung im Hotelpfand - nachlassverfahren nicht um eine gewöhnliche Zivilrechts- streitigkeit, sondern um eine mit dem Nachlassverfahren eng zusammenhängende Ver füg u n g, die wie dieses zur nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gehört. Übrigens wäre gegen einen Entscheid des Richters gemäss SchKG der Rekurs an die . Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichtes erst recht nicht gegeben. Soweit die Rekurrentin in ihrer Eingabe mit neuen, vor der Vorinstanz noch nicht vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen argumentiert, könnte sie damit ohnehin gemäss Art. a OG nicht gehört werden; es bleibt ihr dafür der Weg eines Revisionsgesuches. Demnach erkenrd die Schuldbetr.-u. Konkurskammer : Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 21. Entscheid Tom 6. Juni 1936 i. S. Bageth. Das P fan d n ach ass ver f a h ren darf nicht eröffnet werden, wenn der Beitritt zur paritätischen A r bei t s los e n ver s ich e run g s k ass e nicht we- nigstens ein Jahr vor Einreichung des Gesuches erfolgt ist. Ein späterer Beitritt mit Rückwirkung ist bedeutungslos. Findet die Eröffnung gleichwohl statt, so wird doch die Durch- führung der Schätzung durch die Eidgenössische Hotelpfand- schätzungskommission verweigert. (Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935.) Il ne peut etre fait droit a Ia requete d'ouvertura da la procedure de concordat hypotMcaire que s'il s'est ecouIe un an au moins depuis Ia date de I'affiliation a la caisse paritaire d'assurance cMmage. Peu importe que l'affiliation ait eu lieu avec effet retroactif. Le fait que l'autoriM de concordat a decide d'ouvrir la procedure n'empoohe pas de refuser de mettre en ceuvre la commission federale d'estimation lorsque 1a susdite condition n'est pas remp1ie. (ArreM federal du 21 juin 1935.) L 'istanza per l'inizio della procedura deI concordato ipotecario non puo essere accolta se l'istante non ha adei'ito alla cassa Pfandnachlassverfahren. No 21.
paritetica d'assicurazione contro Ia disoccupazione almeno un anno prima delIa presentazione dell'istanza. Non si puo tener conto di un'adesione posteriore con effetto retroattivo. Se malgrado cin l'istanza e stata ammessa, il Tribunale federale rifiuta di ifar stimare i pegni immobiliari dalla commissione federale di stima. (Decreto federale 21 giugno 1935.) In Erwägung: dass das Pfandnachlassverfahren vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden kann, der ... wenig- stens ein Jahr vor Einreichung des Gesuches der paritä- tischen Arbeitslosenversicherungskasse beigetreten ist (Art. 1 des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1935), dass nach der Feststellung der Vorinstanz diese Voraus- setzung in concreto nicht vorliegt, sondern die Kasse die Gesuchstellerhf mit Rückwirkung ab 14. Januar 1935 als Mitglied aufgenommen hat und die daherigen Pflichten ihr gegenüber dann nachträglich erfüllt worden sind, dass ein solcher Beitritt mit Rückwirkung von den Nach- lassbehörden nicht beachtet werden darf (BGE 61 III S. 26), dass der im angeführten Präjudiz näher auseinander- gesetzte Zweck der in Rede stehenden Vorschrift es dem Bundesgericht verbietet, einem nichtsdestoweniger eröff- neten Pfandnachlassverfahren durch Anordnung der Pfand- schätzung Folge zu geben, . beschliesst die Schuldbetreibungs-und Konkurskam,mer : Die Anordnung der Pfandschätzung wird verweigert.