Art. 6 Abs. 4 BRB vom 3. April 1936 betreffend Strafvorschriften für den passiven Luftschutz; krimineller Charakter der Strafdrohung und mangelnde Rechtsbeständigkeit. Eine Bestimmung, die vorsätzliches Verhalten mit Freiheitsstrafe bedroht, ist nach der in den Kantonen maßgebenden Abgrenzung zwischen polizeilichem und kriminellem Strafrecht als krimineller Straftatbestand zu qualifizieren. Ist eine solche Norm in dieser Form erlassen worden, so ist sie nicht anwendbar; auf Fragen der Auslegung und ihres Verhältnisses zur Pressefreiheit ist dann nicht mehr einzutreten (vgl. consid. 4).
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Bundesrats- beschluss, wegen dessen Missachtung M. angeklagt sei, stütze sich auf den dringlichen Bundesbeschluss vom 29. September 1934 betreffend den passiven Luftschutz der Zivilbevölkerung. Darin werde der Bundesrat ermäch- tigt, die für den passiven Luftschutz erforderlichen Vor- schriften auf dem Verordnungsweg zu erlassen, Art. 3 Abs. 2. Diese Bestimmung sei als Bestandteil eines allge- mein verbindlichen Bundesbeschlusses nach Art. 113 Abs. 3 BV vom Richter ohne Prüfung ihrer Verfassungs- mässigkeit zu beachten. Zu untersuchen sei bloss, ob sich die Ermächtigung des Art. 3 Abs. 2 auch auf den Erlass von Straf vorschriften beziehe und ob, wenn das zutreffe, Art. 6 Abs. 4 des Bundesbeschlusses im besondem zu den für den Luftschutz erforderlichen Bestimmungen ge- rechnet werden könne. Beide Fragen seien zu bejahen. Dagegen werde durch das streitige Verhalten des Ange- klagten der Tatbestand des Art. 6 Abs. 4 nicht erfüllt, weil sich M. auf eine allgemeine Kritik des Luftschutzes beschränkt habe, ohne bestimmte amtlich vorgesehene oder angeordnete Massnahmen im Sinne jener Vorschrift stören oder durchkreuzen zu wollen. B. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, das Urteil des Obergerichts sei wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 3. April 1936 auf- zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. O. -Der Beschwerdebeklagte M. beantragt, die Be- schwerde abzuweisen. De:r Kassationshof zieht in Erwägung : 1.- 2. -und 3. -..... (entsprechen sinngemäss den Erwägungen 1 und 2 des vorstehend abgedruckten Urteils vom 20. Dez. 1937 i. S. Sch.)
hauptsächlich in den Kantonen -zwischen polizei- lichem und kriminellem Strafrecht gemacht wird, notwen- digerweise ein krimineller Straf tatbestand erblickt werden (vgl. auch BGE 56 I S. 418 ff.). Die Vorschrift ist somit nach dem Gesagten nicht anwendbar. Die Frage ihrer Auslegung -und besonders auch ihres Verhältnisses zur verfassungsmässig gewährleisteten Pressfreiheit -stellt sich darnach nicht mehr. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird a.bgewiesen.