führer, da er mit den in seinem Saal abgehaltenen Tanz-
anlässen eine tejgerung des Umsatzes in seinem Wirt-
schaftsbetrieb ,bezweckte. Er hat aber nicht etwa nur als
Platzgeber im : Sinne von Art. 60 URG den Saal zur Ver-
fügung geste1lt, wofür er strafrechtlich nicht zur Verant-
wortung gezogen werden könnte, sondern er hat sich, wie
die
Reklame unter seinem Namen und das Engagement des
Orchesters
durch ihn beweisen, als der eigentliche Initiant
und Organisator der Anlässe betätigt. Als Engagement
näm1ich ist das Verhältnis zwischen Hirt und dem Or-
chester aufzufassen:, obwohl die Musiker die von ihnen
eingezogenen Tanzgelder behielten ; denn dies stellte ledig-
dich eine besondere Art der Entlöhnung unter der Form
der Gewinnbeteiligling dar, neben der die Musiker als
weitere Entlöhnung noch freie Verköstigung durch den
Beschwerdeführer erhielten.
II. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR
CIRCULATION DES VEHlCULES AUTOMOBILES
ET DES CYCLES
13. Auszug aus dem tTrteil des Kassationshofes
vom 1. Februar 1937 i. S. lIilfiker
gegen Staatsanwaltschaft des Xantons Aargau.
M 0 tor f a h r z e u g g e set z, Vortrittsrecht.
- Vortrittsrecht bei Strassengabelungen. Erw. 1.
- Unvorschriftsgemässe Vortrittssignalisation; Bedeutung für
den Strassenverkehr. Erw. 2.
- Auch der V ortrittsoorechtigte ist verpflichtet, das Mögliche zu
tun, um einen Unfall zu verhüten. Erw. 3.
A. -Die überlandstrasse Zürich-Bern gabelt sich vor
Rupperswil in die Strasse nach Rupperswil und diejenige
nach Hunzenschwil. Beide
sind als Hauptstrassen be-
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 13. 49
zeichnet. Die Strasse nach Rupperswilist die gerade Fort-
setzung der überlandstrasse, während die andere von der
überlandstrasse schwach linkwärts abzweigt. Die erstere
weist
stärkern Verkehr auf als die letztere. Trotzdem war
bisher das Vortrittsrecht der erstern gemäss Art. 6 BRB
über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht vom 26. März
1934 aufgehoben (seither
ist ihr der Vortritt zuerkannt
worden). Das Vortrittssignal befand sich 94 m vor der
Strassengabel und 46 m vor einer kurzen uerstrass ,
welche die beiden Gabeläste miteinander verbmdet. Em
Vorsignal zum Vortrittssignal (Kreuzungssignal), wie es
Art. 6 Abs. 3 des zit. BRB vorschreibt, fehlte. Das Vor-
trittssignal selbst war von weither sichtbar.
Am 4. Februar 1936 führte TeIlenbach einen Saurer-
Lastwagenzug auf der Überlandstrasse von Wildegg her.
Rechtzeitig
vor der Gabelung hatte er den Richtungszeiger
nach links gestellt und damit sichtbar gemach:, dass r
nach Hunzenschwil abzweigen wolle. Zu gleIcher Zelt
kam auf der Strasse von Rupperswil gegen die Überland-
strasse Hilfiker mit einem Kleinlastwagen daher, um nach
Wildegg zu fahren. Er glaubte, noch Zeit zu haben, um
vor dem Lastwagenzug durchzukommen und ihn. re.chts z.u
kreuzen. Seine Berechnung erwies sich aber als IrrIg. DIe
beiden Fahrzeuge fuhren gegeneinander und prallten zu-
sammen, obschon
der J-astwagenführe
r
, die Gefahr er-
kennend,
nach links von der Strasse ins Feld abschwenkte
und Hilfiker das gleiche nach rechts zu tun versuchte. Der
Kleinlastwagen wurde zertrümmert, und ein Mitfahrer
Hilfikers
fand den Tod.
B. -Wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsvor-
schriften angezeigt, wurde TeIlenbach vom Bezirksgericnt
Lenzburg und vom Obergericht des Kantons Aargau freI-
gesprochen, Hilfiker dagegen wegen Verletzung der Art. 25
Abs.
i,27 Ahs. 2 MFG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2
BRB vom 26. März 1934, Art. 42 der Vo MFG und Art. 9
Aba. 5 BRV über die Strassensignalisation vom 17. Oktober
1932, sowie wegen fahrlässiger Tötung zu I Monat Kor-
AS 63 I -1937
4,
50 Strafrecht.
rektionshaus und einer Geldbusse von Fr. 100. verurteilt;
der bedingte Straferlass wurde ihm versagt.
Die Urteile iegen Hilfiker die Verletzung des
Vortritts-
rechtes zur Last. Sie lassen die von ihm vorgebrachte Be-
mängelung des Vortrittssignals
nicht gelten. Von der Auf-
stellung des Vorsignals
habe Umgang genommen werden
können, weil
das Vortrittssignal selbst auf weite Distanz
sichtbar sei. Die Behauptung Hilfikers, er habe das Vor-
trittssignal nicht beachtet, sei o:ffensichtlich eine leere
Ausflucht.
Auf keinen Fall habe ihn das Fehlen des
Kreuzungssignals zur hemmungslosen Weiterfahrt be-
rechtigt.
Für den eingetretenen Erfolg sei nicht in erster
Linie die Nichtbeachtung des Vortrittssignals kausal, son-
dern der Umstand, dass der Angeklagte die Durchfahrt
vor dem Lastwagen habe erzwingen wollen, trotzdem er
aus der Stellung des Richtungsanzeigers habe ersehen
müssen, dass
der Lastwagen in die Strasse nach Hunzen-
schwil einzubiegen im Begrifie sei.
O. -Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 2. Oktober
1936 hat Hilfiker rechtzeitig Kassationsbeschwerde einge-
reicht.
Darin wird bestritten, dass die Strasse Wildegg-
Hunzenschwil
das Vortrittsrecht hatte. Nur dann hätte
sie es gehabt, wenn den Vorschriften über die Kennzeich-
nung der Hauptstrassen mit Vortrittsreoht nachgelebt
worden wäre. Das sei aus zwei Gründen nioht der Fall.
Einmal sei das Vortrittssignal 94 m vor der Strassengabel
Wildegg-Rupperswil/WildeggnHunzensohwil und 46 m vor
der Querverbindungsstrasse zwischen diesen beiden Stras-
sen aufgestellt. So werde es auf diese Verbindungsstrasse
-die
auch von allen Fahrzeugen von Rupperswil naoh
Hunzenschwil
benutzt werde -und nicht auf die Gabelung
der beiden erstern bezogen. Sodann fehle das Vorsignal.
Dazu komme noch, dass diese Strassensignalisation mate-
riell falsoh sei, weil die Strasse Rupperswil-Wildegg die
gerade Strasse sei,
in welche diejenige von Hunzensohwil
einmünde.
Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass die
gerade verlaufende
das Vortrittsrecht haben müsse.
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 13.
Schliesslicb wird noch geltend gemacht, die Frage nach dem
Vortrittsreoht könne sich nur bei Strassenkreuzungen
stellen,
nicht auch bei Strassengabelungen. Hier habe der
Lastwagemuhrer die Strasse, auf welcher der Beschwerde-
führer gefahren sei, zu überqueren gehabt. Für einen sol-
chen
Tatbestand schaffe Art. 47 Vo MFG Recht, wonach
vor dem Abbiegen naoh links einem gleichzeitig entgegen-
kommenden
Fahrzeug der Vortritt zu lassen sei. Der Un-
fall habe sich nicht auf zwei Strassen ereignet, sondern
auf der einen, welche von beiden Fahrzeugen zugleich
befahren worden sei.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- -Die Berufung auf Art. 47 Vo MFG wäre riohtig,
wenn
das Vortrittsrecht an der in Frage stehenden Strassen-
gabelung
nicht durch Signale besonders geordnet wäre.
Dann würde sich bei der Beschaffenheit der dortigen
Strassenverhältnisse, welche die Strasse nach Rupperswil
als die gerade
und darum natürliche Fortsetzung der Über-
landstrasse
von Wildegg erscheinen lässt, das Einbiegen
in die Abzweigung nach Hunzensohwil als ein Abbiegen
von der Strasse nach links darstellen, vor dem einem
gleichzeitig
a Rupperswil entgegenkommenden Fahrzeug
der Vortritt zu lassen wäre. Allein die Zuerkennung des
Vortrittsrechts an die Strasse Wildegg-Hunzenschwil
macht die Strasse Wildegg-Rupperswil im Verhältnis zu
jener zur Nebenstrasse, womit der Vortritt sich nach
Art. 27 Abs. 2 MFG regelt, der sich entgegen den Aus-
führungen der Beschwerde für Gabelungen so gut wie für
Kreuzungen versteht (vgl. Art. 27 Abs. 1).
- -Die Signalisierung des Vortrittsrechtes
war hier
in verschiedener Beziehung mangelhaft. Dass das Vor-
trittsrecht überhaupt nicht der Strasse Wildegg-Hunzen-
schwil
hätte zuerkannt werden sollen, hat allerdings ausser
Betracht zu bleiben. Denn wie immer die zuständige
Behörde
den Vortritt zwischen Hauptstrassen ordnet, hat
ihn der Fahrzeugführer zu beachten. Hingegen muss ver-
langt werden, dass die Art und Weise der Signalisierung
den Vorschriftnn entspreche. Freilich kann keine Rede.
davon sein, dass Ahweichungen von diesen Vorschriften
die
Signalisierung überhaupt ungültig machen. Vielmehr
kommt ihnen nur insofern Bedeutung bei, als sie die Nicht-
beachtung des Signals durch den Führer unter Umständen
entschuldbar erscheinen lassen. Dass das Fehlen des vor-
geschriebenen Vorsignals hier eine Rolle spielte, hat die
Vorinstanz verneint, weil das Signal selbst auf grosse
Distanz frei zu sehen war. Die Möglichkeit des Übersehens
war bei umsichtiger Führung also ininim, und die Vor-
instanz nimmt an, dass Hilfiker das Signal gesehen hat,
sie wertet seine gegenteilige Behauptung als eine offen-
sichtlich leere Ausrede. Diese tatsächliche Feststellung
lässt sich vor dem Kassationshof nicht anfechten (Art. 275
BStrP). Dass sodann das Vortrittssignal nicht 50 m vor
der Gabelung stand, war kein Fehler; es darf, wo die
Verkehrsverhältnisse es erfordern, entfernter oder näher
aufgestellt werden (Art. 5 Abs. 3 BRB vom 26; März 1934).
Ernster zu nehmen scheint bei erster Betrachtung der Ein-
wand des Beschwerdeführers, dass das Signal, so wie es
aufgestellt
war, gar nicht auf die Gabelung der beiden
Hauptstrassen bezogen werden musste, sondern auf die
Kreuzung mit der Querstrasse, welche ca. 36 m nach der
Gabelung (von Wildegg aus) die beiden Strassengabeln
verbindet. Zugegeben ist, dass der Fahrzeugführer, der
von Rupperswil her fährt, einen Moment versucht sein
könnte, das Vortrittssignal ausschliesslich auf die nächste
Strassenkreuzung zu beziehen, d. h. auf diejenige mit der
Querstrasse, die ungefähr im normalen reglementarischen
Abstand von 50 m -nämlich genau 46 m -hinter dem
ignalliegt. Doch überblickt er schon hier frei die Gabelung
der beiden Hauptstrassen etwas weiter vorne, die Quer-
strasse ist nur um das kleine Rasendreieck, das sie aus-
schneiden hilft, von der Gabel entfernt, sie ist praktisch
gesehen Teil der Gabelung, und darum wird schliesslich
doch
jeder Fahrzeugführer ganz natürlicherweise das Vor-
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. No 14.
trittssignal auf beides beziehen und hauptsächlich auf die
Gabelung, deren Wichtigkeit ihm durch die dort stehenden
grossen Wegweiser noch auffällig vorgeführt wird.
3. -
Wenn übrigens dem Beschwerdeführer die
teils
mangelhafte, teils unklare Signalisierung zugute ge-
halten und wenn anerkannt werden wollte, dass er sich
des Vortrittsrechts des Lastwagenzuges nicht bewusst zu
sein brauchte, dass er vielmehr nach der Regel des Art. 47
Vo MFG sich selbst für vortrittsberechtigt halten durfte,
so wäre mit der Vorinstanz zu sagen, dass er sich gegen
Art. 25 MFG vergangen hätte, wenn er noch versuchte,
vor dem Lastenzug durchzufahren. Wohl hätte er sich in
diesem Bewusstsein sagen dürfen, dass es am andern sei,
seine Geschwindigkeit
zu verringern, eventuell anzuhalten,
um ihn durchzulassen. Allein er sah und rechnete damit,
dass es der andere nicht tat. Beweis ist seine Äusserung
zum Nebenmann: Hier komme ich noch durch! Also
musste e r es tun, denn jeder Fahrzeugführer ist ver-
pflichtet, sich auf das erkannte, wirklich oder vermeintlich
unrichtige Verhalten des andern Strassenbenützers einzu-
stellen
und das Mögliche beizutragen, um einen Unfall zu
verhüten.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
14.
Urteil des Xassa.tionshofes vom 1. Februar 1937
i. S. Wyler gegen BeyeIer
und Staa.tsa.nwa.ltschaft des Xa.ntons Solothurn.
BStrP:
- Blosse Ver mut u n gen der kantonalen Behörde sind
keine für den Kassationshof verbindliche Feststellungen im
Sinne von Art. 275 Abs. 1. Erw. 1.
- Über die Möglichkeit, Z iv i 1 an s p r ü ehe adhäsionsweise
im Strafverfahren geltend zu machen, entscheidet ausschliess-
lieh das kantonale Recht. Erw. 3.