Dezember 191:9). In beiden Fällen sind diese Gebühren
naoh
Art. 53 und 61 GT soweit durch die Aufsiohtsbehörden
festzusetzen,
aIs sie für Verriohtungen verlangt werden,
für die im Tarif keine bestimmte Gebühr vorgesehen ist.
Im Konkursverfahren ist diese Gebührenrechnung mit der
Verteilungsliste und der Sohlussreohnung naoh Art. 263
SohKG während zehn Tagen beim Konkursamt aufzu-
Jegen und an Gläubiger und Sohuldner Anzeige zu machen
(Art. 87 Konk. V.), unter Verwendung des Formulars
10, in dem vermerkt ist, dass allfällig Beschwerden binnen
zehn
Tagen naoh Zustellung dieser Anzeige bei der Auf-
siohtsbehörde einzureiohen sind, ansonst die Verteilungs-
Iiste reohtskräftig wird (JAEGER, Nr. 2 zu Art. 263 SchKG).
Die gleiche Wirkung des unbenützten Fristablaufes ist
aber auch für die Schluss-und Kostenabreohnung anzu-
nehmen, da sonst deren Auflage unter Anzeige an Gläubiger
und Sohuldner mit dem Hinweis auf das Beschwerderecht
zwecklos wäre.
Wird infolge Abschluss eines N aohlass-
vertrages im Laufe des Konkursverfahrens überhaupt
keine Verteilungsliste mehr aufgelegt, so ist das Verfahren
nach Art. 263 SohKG gleichwohl noch für die Gebühren-
rechnung durohzuführen, ohne Rüoksicht darauf, ob das
vor oder nach dem Konkurswiderruf geschieht, wenn die
Gebührenrechnung des
Konkursamtes überhaupt rechts-
kräftig werden soll.
Hier hat das Konkursamt wohl die zuständige Aufsiohts-
behörde um Festsetzung der "Gebühren für die im Gebüh-
rentarif nioht besonders vorgesehenen Verrichtungen er-
sucht, es dann aber unterlassen, die Sohlussrechnung mit
der Auslagen-und Gebührenrechnung nach Art. 263
SchKG während zehn Tagen beim Konkursamt aufzu-
legen unter Anzeige auch an den Schuldner in sinngemässer
Verwendung des
Formulars 10, worin auf das Reoht
zur Beschwerdeführung hingewiesen wird. Vielmehr liess
es das Konkursamt bei der Zustellung einer Zahlungs-
aufforderung an den Sohuldner bewenden, die aber das
gesetzliche Verfahren nach Art. 263 SchKG in der oben
Doppelbesteuerung. N° 17.
dargelegten Form nicht zu ersetzen vermag. Die gegen-
teilige Angabe im Rechtsöffnungsentsoheid vom 10.
Oktober 1936, die Verteilungsliste und Schlussrechnung
seien ordnungsgemäss aufgelegt worden,
ohne dass dagegen
Einsprache erfolgt sei, ist mithin aktenwidrig.
Durch Erteilung der definitiven Rechtsöffnung auf
Grund der Gebühren-und Auslagenrechnung vom 5. Mai
1934, die mangels
Beobachtung des gesetzlichen Verfahrens
über deren Auflage nach Art. 263 SchKG nicht Rechts-
kraft erlangte und daher keinen Vollstreckungs-(Rechts-
öffnungs-) titel im Sinne von Art. 80, 81 SchKG zu bilden
vermochte,
hat der Rechtsöffnungsrichter die letzteren
Bestimmungen willkürlich angewendet.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde. wird gutgeheissen und die Sache zu
neuer Entscheidung an den Rechtsöffnungsrichter zurück-
gewiesen.
II. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
17. Urteil vom 30. April 1937
i. S. iuf gegen Zürich und Solothurn.
Verlegung der Passivzinsen bei der interkantonalen Steueraus-
scheidung (Änderung der Praxis gegenüber BGE 59 I S. 69 ff.)
Jakob Ruf wohnt in Solothurn, wo er den städtischen
Gas-und Elektrizitätswerken als Direktor vorsteht. In
Zürich gehört ihm ein Miethaus. Bei der Einschätzung für
1936 betrachtete die solothurnische Steuer kommission seine
Jahresbesoldung
von Fr. 12,000.-im ganzen Umfang als
in Solothurn steuerpfliohtig. Die zürcherische Taxations-
behörde stellte für das gleiche Jahr fest, dass die dortige
70 Staatsrecht.
Liegenschaft ejnen Steuerwert von Fr. 1l0,000.-aufweise
und einen Bruttomietertrag von Fr. 8500.-abwerfe. Sie
rechnete für die Vermögenssteuer von den Fr. 110,000.-
die auf der Liegenschaft haftende Hypothekarschuld von
Fr. 92,000.-ab, was ein in Zürich steuerpflichtiges Rein-
vermögen
von Fr. 18,000.-ergab. Für die Einkommens-
taxation kürzte sie die Fr. 8500.-Mietertrag zunächst um
Fr. 2200.-Gebäudeunterhalt, so dass ein herabgesetzter
Rohertrag von Fr. 6300.-blieb. Dagegen weigerte sie
sich, die
Fr. 3889.-, die der Pflichtige für die Hypothekar-
schuld an Zinsen zu zahlen hatte, unbeschränkt zu berück-
sichtigen.
Sie verlegte diesen Betrag auf die beiden Kan-
tone im Verhältnis des reduzierten Bruttomietertrages von
Fr. 6300.-zum solothurnischen Erwerbseinkommen von
Fr. 12,000.-und gewährte demgemäss den Abzug nur
für Fr. 1338.-. Die zürcherische Einkommensschätzung
belief sich so auf Fr. 4962.-. Auf Anfrage des Pflichtigen
lehnte es die solothurnische Steuerkommission ab, die ver-
bleibEmden Fr. 2551.-Passivzinsen in ihrer Taxation zu
berücksichtigen.
Mit
der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde rügt
der Pflichtige, dass ihm durch das Vorgehen der kantonalen
Behörden der volle Abzug seiner in Zürich bezahlten Hypo-
thekarzinsen vom steuerpflichtigen Einkommen unmöglich
gemacht werde; das bedeute eine Verletzung von Art. 46
Aha. 2 BV. Er beantragt, die Zinsen seien unbeschränkt
dem Kanton Zürich zu belasten.
Der Kanton Solothurn unterstützt den Beschwerdean-
trag. Der Kanton Zürich beruft sich zur Rechtfertigung
seines Vorgehens auf den BGE i. S. Rohn, Bd. 59 I S. 69 ff.,
gibt jedoch grundsätzliche Bedenken gegen diese Lösung
zu erkennen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Beim System der allgemeinen Reineinkommenssteuer,
wie es sowohl
in Solothurn als in Zürich gilt, wird das Ein-
kommen des Pflichtigen als Einheit, als Ergebnis aus der
Doppelbesteuerung. No 17.
Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen und der Gesamt-
ausgaben besteuert, ohne dass auf die Quelle der ver-
schiedenen
Einkommensbestandteile grundsätzlich etwas
ankäme. Dieser Gedanke lässt sich aber bei der interkan-
tonalen (wie auch bei der interkommunalen) Abgrenzung der
Steuerhoheiten nicht streng durchführen. Hier muss selbst
im Geltungsbereich der allgemeinen Reineinkommens-
steuer der besonderen Verbundenheit gewisser Einnahmen
und Ausgaben Rechnung getragen werden, soll sich die
Ausscheidung
nicht allzusehr von der natürlichen Betrach-
tungsweise entfernen. So ist die interkantonale Doppel-
besteuerungspraxis
stets unangefochten davon ausge-
gangen,
dass der Kanton, in dem der Pflichtigeein Spezial-
steuerdomizil der geschäftlichen Niederlassung besitzt,
von den Geschäftseinnahmen die Geschäftsunkosten abzu-
ziehen
hat, und dass sich der Kanton mit Liegenschaften-
besitz des Pflichtigen
den Abzug des Liegenschaftenunter-
halts gefallen lassen muss. Demnach ist für die Frage, wie
bei der Begrenzung der Steuerhoheit eines Kantons mit
allgemeiner Reineinkommenssteuer die Passivzinsen des
Pflichtigen
zu behandeln sind, entscheidend darauf abzu-
stellen,
ob diese ähnlich wie die Geschäftsunkosten und der
Liegenschaftenunterhalt in einer engern Beziehung zu
bestimmten Einnahmen stehen. Die frühere Praxis des
Bundesgerichts
hielt diese Voraussetzung insofern als
gegeben, als sie
die Passivzinsen nicht auf die gesamten
Einnahmen, sondern nach Massgabe der unter den Kan-
tonen vorgenommenen Schuldenverlegung verteilte (BGE
39 I S. 350, sowie besonders die nicht veröffentlichten
Entscheide vom 8. Juni 1923 i. S. Moschard c. Solothurn
und vom 12. Februar 1932 i. S. Haller c. Zürich). Im
Gegensatz hiezu wurde im BGE vom 19. Mai 1933 i. S.
Rohn c. Genf und Zürich (Bd. 59 I S. 69 ff.) erkannt, die
Passivzinsen seien bei
der interkantonalen Ausscheidung
nach dem Verhältnis sämtlicher Einkommensbestandteile,
einschliesslich des Erwerhaeinkommens,
auf die beteiligten
Kantone zu verlegen. Der Entscheid stützte sich haupt-
72 Staatsrecht.
sächlich auf dne überlegung, dass bei den heutigen Kredit-
verhältnissen die Schulden nicht mehr in einem notwendi-
gen innern Znammenhang mit dem Vermögen stünden,
da sie häufig nicht nur auf Grund der Aktiven, sondern auch
mit Rücksicht auf den Erwerb und die gesamten Ein-
kommensverhältnisse des
Schuldners gemacht würden.
Eine erneute Prüfung der Frage lässt es aber als angezeigt
erscheinen,
trotz der Bedeutung, die das ganze Einkommen
eines Pflichtigen für seinen Kredit unzweifelhaft haben
kann, bei der Steuerausscheidung das Hauptgewicht auf
den Fall zu legen, wo die Schulden im Hinblick auf ein
entsprechendes Vermögen aufgenommen
und durch dessen
Aktiven sichergestellt werden und wo die Vermögenserträg-
nisse die sachliche Grundlage
für die Zahlung der Passiv-
zinsen darstellen. Dieser
Fall dürfte auch heute noch
-im Hypothekarwesen wie bei andern Darlehensgeschäf-
ten -die Regel bilden, so dass dessen Berücksichtigung
die grösste Gewähr
für eine angemessene Steuerausschei-
dung bietet. Das führt dazu, die Schuldenzinsen grund-
sätzlich als b e s
0 n der e Bel ast u n g des Ver-
m ö gen se r t rag e s zu behandeln. Erst wenn die
Passivzinsen
im ganzen die Vermögenserträgnisse über-
steigen,
ist der überschuss auf das andere Einkommen zu
verlegen. Diese Lösung befriedigt auch da, wo ein Pflich-
tiger Schulden weniger gestützt auf sein Vermögen als auf
seinen Erwerb aufgenommen hat. Die Belastung des Er-
werbseinkommens mit Passivzinsen wird sich hier, gleich
wie diejenige allfälliger sonstiger
Einnahmen, von selber
ergeben, sobald
der Ausgleich im Kapitaleinkommen er-
folgt
ist. Sie wird auch dem Wohnkanton durchaus zuge-
mutet werden können, während die all g e me i ne Ver-
legung
der Schuldzinsen auf sämtliche Einnahmen von
ihm oft als ungerechtfertigte Verkürzung seines Anspruchs
auf Besteuerung des Erwerbseinkommens empfunden
wurde (vgl. hiezu die Kritischen Betrachtungen)) im
Zentralblatt für Staats-und Gemeindeverwaltung Bd. 35
S. 133
ff.). Die Verteilung der Passivzinsen nach dem Ent-
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 18.
scheid Rohn war übrigens ohnehin nicht durchführbar bei
der Ausscheidung zwischen einem Kanton mit allgemeiner
Reineinkommenssteuer
und einem solchen mit blosser
Erwerbssteuer (vgl. den nicht veröffentlichten BGE vom
22. März 1934 i. S. Häusermann c. Thurgau und Zürich).
Offen bleibt die Frage, wie die Passivzinsen i n n e r haI b
des Kapitaleinkommens
zu verlegen sind, wenn der Pflich-
tige
dafür der Steuerhoheit mehr als eines Kantons unter-
steht. Für diesen Fall soll aus praktischen Gründen neben
der Verteilung nach den verschiedenen Vermögenserträg-
nissen die Möglichkeit einer Verlegung
im Verhältnis der
Aktiven und der proportional ausgeschiedenen Passiven
im Sinne der frühern Rechtsprechung vorbehalten bleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gegenüber Zürich gutgeheissen
und der Beschluss der stadtziircherischen Steuer kommis-
sion
über die Einkommenstaxation des Rekurrenten für
1936 aufgehoben; die betreffende Veranlagung ist im
Sinne der Erwägungen abzuändern. Gegenüber Solothurn
wird die Beschwerde abgewiesen.
III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
18. Auszug aus dem Urteil vom ll. Juni 1937 i. S. X. gegen
Anklagekammer des Obergerichts des Eantons Zürich,.
Art. 178 OG: Anfechtbarkeit kantonaler Verfügungen und Ent-
scheide:
- Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
ist in Zivil-und Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen
das Endurteil zulässig, nicht schon gegen blosse Zwischenver-
fügungen oder Zwischenentscheide in einem noch hängigen
Prozessverfahren.