CPC .... .
CPF .... .
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CPM.
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RFF
.... .
StF .... .
Code de procedure civile.
C9 le penal federal.
COde de procedure penale.
Code penal militaire.
Loi fnerale sur la juridiction administrative el discipli-
nalre.
Loi
federale sur la circulation des veblcules automobilp,s
et des cycles.
Loi sur l'assurance en cas de maladie ou d'accidents.
Loi
federale sur le contrat d'assurance.
Loi federale.
Loi federale sur la poursuite pour deltes et la faillite.
Organisation judiciaire federale.
Ordonnance
sur la realisation forcee des immeubles.
Prooedure civile federale.
Procedure penale federale.
Reeueil offlciel des lois federales.
C. Abbrev1az1oDi ltaUane.
Codice civile svizzero.
Costituzione federale.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Deereto
deI Coni'iglio federale concernente la contri-
buzione federale di crisi (deI i9 gennaio t93 ).
Legge federale suIla giurisdizione amminislrativa e
disciplinare (dell'H giugno
i9 8).
Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI 2
aprile i908).
Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei
velocipedi (deI 15 marzo 932).
Legge esecuzioni e fallimenti.
Legge federale.
Legge
federale sulla tassa d'esenzione dal servizio mili-
lare (deI 28 giugno t878/29 marzo t90i).
Organizzazione
giudiziaria federale.
Regolamento deI Tribunale federale concernente la
realizzazione forzata di fondi
(deI 23 aprile i920).
Legge federale sull'ordinamento dei funzionari federali
(deI 30 giugno i927).
I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
Vergl. Nr. 7. -Voir n° 7.
n. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
- Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom 26. Februar 1937 i. S. Bunkeler gegen Bunkeler.
Art. 1 4 1. Z G B . S c h eid u n g weg enG eis t e s -
kr an k h e i t. Es ist nicht erforderlich, dass die Krankheit
drei Jahre sei t Ehe s chI us s gedauert habe.
Die Scheidungsparteien hatten im Mai 1932 geheiratet.
Am 27. November 1934 erhob der Ehemann Klage auf
Scheidung wegen Geisteskrankheit. Mit Urteil vom
- November 1936 sprach die Vorinstanz die Scheidung
aus gestützt auf die Feststellung des psychiatrischen Ex-
perten, die Geisteskrankheit sei bereits im März 1930 in
ihrer unheilbaren Form nachgewiesen. .
Aus den Erwägungen:
Auf Grund des Gutachtens steht fest, dass die Geistes-
krankheit in ihrer unheilbaren Form mindestens seit März
besteht, sodass die in Art. 141 ZGB verlangte drei-
jährige Dauer derselben gegeben ist, gleichgültig ob sie bis
zur UrteilsIallung (25. November 1936) oder bis zur
Klageeinreichung (27. November 1934) gerechnet werde,
welch
letztere Berechnungsweise der bundesgerichtlichen
Praxis entspricht (BGE 52 11 188 f.). Es kann sich aller-
AB 63 II -1937
dings die Frage stellen, ob nicht die Geisteskrankheit in
dem zur Scheidung berechtigenden Grade (a.a. O. 186)
mindestens drei Jahre n ach Ehe s chI u s s gedauert
haben muss . .Allein aus dem Text des Art. 141 kann dieses
zusätzliche Erfordernis nicht entnommen werden, und die
ratio legis verlangt dessen Aufstellung nicht. Das Requisit
der dreijährigen Krankheitsdauer hat nicht den Sinn, dass
dem klagenden Ehegatten ein zeitliches Mindestmass an
Geduld auferlegt werde, sondern will lediglich das Risiko
einer Fehldiagnose
vermindern. Der Kläger konnte daher
aus Art. 141 klagen, sobald die Krankheit im erforderlichen
Grade mindestens drei Jahre gedauert hatte, auch wenn
nur ein Teil dieser Dauer in die Zeit n ach Eheschluss
fiel.
Dass der klagende Ehegatte in diesem Falle auch auf
Nichtigerklärung der Ehe klagen könnte (Art. 120 Ziff. 2 f.),
ist kein Grund, ihm das Recht auf Scheidung aus Art. 141
zu versagen.
2.
t1rteil der II. Zivilabteilung vom 6. Kirz 1937
i. S. Vormundsohaftsbehorde Sumiswa.ld gegen Schiitz.
Fragen betr. die elterlichnn Vermögensrechte in Frankreich
wohnhafter schweizerischer Eltern beurteilen sich nach schwei-
zerischem Recht (Art. 9, 28 Ziff. 2 NAG).
Auch der P f I ich t t eil kann dem Kinde unter Befreiung von
der elterlichen Nutzung und Verwaltung zugewendet werden.
Begriff der aus d r ü c k I ich e n Befreiung (Art. 294 ZGB).
A. -Der heutige Kläger Alberto Schütz, von Sumis-
wald, hatte 1920 mit der italienischen Staatsangehörigen
Dionisia Bocca, von Turin, die Ehe geschlossen. Den im
Jahre 1926 nach Paris übergesiedelten Eheleuten wurde
am 9. Januar 1928 ein Kind Rosemarie geboren. Im Juni
1931 reichte die Ehefrau gegen Schütz Klage auf Scheidung
ein, die
das Amtsgericht Trachselwald mit Urteil vom
H. November 1931 unter Bestätigung einer Scheidungs-
konvention gestützt auf Art. 142 ZGB aussprach. Das
Kind Rosemarie wurde der Mutter zugewiesen. Nachdem
diese schon am 15. Juni 1932 gestorben war, ernannte die
Vormundschaftsbehörde
von Sumiswald dem bei seiner
Grossmutter,
Frau Carmela Bocca-Durio in Turin, leben-
den Kinde einen Vormund in der Person des Mailänder
Advokaten N. Solari. Auf Klage des Vaters änderten die
bernischen Gerichte,
in letzter Instanz der Appellationshof
mit Urteil vom 18. Juni 1935, das Scheidungsurteil dahin
ab, dass die elterliche Gewalt nunmehr ihm übertragen
wurde. Schütz verlangte die Herausgabe des Vermögens
des
Kindes, stiess jedoch auf den Widerstand der Vor-
mundschaftsbehörde Sumiswald, der die Grossmutter
Carmela Bocca als Willensvollstreckerin ihrer verstorbenen
Tochter Dionisia untersagt hatte, das aus dem Nachlasse
der letzternstammende Kindesvermögen dem Vater aus-
zuhändigen.
Die Vormundschaftsbehörde und Frau Car-
mela Bocca stellten sich auf den Standpunkt, Dionisia
Bocca habe mittelst letztwilliger Verfügung ihren geschie-
denen Ehemann von der Verwaltung und Nutzung des
dem Kinde hinterlassenen Vermögens ausgeschlossen. Die-
ses Testament, von Frau D. Bocca (damals Schütz-Bocca)
am 2. Dezember 1931, also 9 Tage vor dem Scheidungs-
urteil, in einer Turiner Klinik vor einer schweren Opera-
tion eigenhändig abgefasst, bestimmt im wesentlichen :
I. Die Erblasserin schliesBt den Ehemann wegen seiner
schweren Verfehlungen gegen sie,
ihre Tochter und ihre
Familie von jedem Erbrecht aus.
2. Sie hinterlässt ihrer Tochter Rosemarie den Pflichtteil
nach schweizerischem Recht. Da ihr Vermögen zu
einem grossen Teil in einer Frauengutsforderung gegen
den Ehemann besteht und daher die Interessen des
letztem und diejenigen des Kindes kollidieren könnten,
ordnet sie an, dass dem Kinde ein Beistand gemäss
Art. 392 Ziff. 2 ZGB bestellt werde in der Person des
Dario Morelli in Turin.
3. Für den verfügbaren Teil ihres Nachlasses setzt die
Erblasserin ihre Mutter Frau Carmela Bocca-Durio als