Art. 27, 34 EIG; Art. 41 EIG; Art. 47 OR: electrical liability for accidents caused by a fire-damaged overhead line. The adequate causal link is not interrupted where fire causes a line to break, since the danger of hanging or fallen conductors includes such natural or accidental events. A line crossing a public road and spanning foreign ground is not a house installation nor an equivalent installation, but a freileitung subject to the statute. Third persons within Art. 27 are only those who create the hazardous occurrence; a rescue omission by a firefighter does not amount to causation in this sense, even if negligent, unless it is the sole and overwhelmingly predominant cause. Satisfaction claims are not derived from the statute but require the conditions of Art. 47 OR.
HO Versicherungsvertrag. No 27. beabsichtigte ndwirtschaftliche Verrichtung handelt, was vorliegend angesichts der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz: ausser Betracht fällt. Den Besuch des Vogt beim Metzger hat die Vorinstanz mit Recht als eine dem Landwirtschaftsbetrieb dienende Verrichtung betrachtet. Die Frage kann offen bleiben, ob dies auch dann der Fall wäre, wenn die von Vogt empfangenen Fr. 200.-ein Darlehen darstellten, wie der Taschenbucheintrag des Liechti andeutet (auch die Aufnahme eines Darlehens kann eine für den bäuerlichen Betrieb nötige Massnahme sein) ; denn es handelte sich offensichtlich nicht um ein Darlehen, sondern um einen Vorschuss auf den Kaufpreis für eine künftige Schweine- lieferung. Einen andern Sinn kann die Wendung Auf Schweine geliehen nicht haben, da eine Verplandung von Schweinen nicht in Frage kommt. Dieses Geschäft ist landwirtschaftlicher Natur, ohne dass es darauf ankäme, ob Vogt dem Metzger für den vorgeschossenen Kaufpreis in der Folge Schweine geliefert hat. Es genügt die Möglich- keit, dass er die Lieferung aus seinem eigenen Betriebe machen würde, und kann somit dahingestellt bleiben, ob der vom Landwirt zur Ergänzung seines eigenen land- wirtschaftlichen Betriebes und in Verbindung mit diesem betriebene Schweinehandelnicht ohnehin auch zu der unter die Versicherung fallenden landwirtschaftlichen Betätigung gehöre De vom Kläger zu erbringenden Nachweis des landwirtschaftlichen Charakters der Fahrt tut es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, keinen Eintrag, wenn Vogt in seiner Schadensanzeige an die Helvetia den Besuch beim Metzger nicht erwähnt, wohl aber die Mitnahme der Frauen. Nachdem der vollständige rechtlich relevante Tatbestand im Prozesse festgestellt worden ist, kommt nichts mehr darauf an, in welchem Umfange er in der Schadens anzeige mit- geteilt oder weggelassen war. Der mit dem landwirtschaftlichen konkurrierende ander- weitige Nebenzweck, der nach dem Ausgeführten unbe- schadet des landwirtschaftlichen Charakters der Verrich- t I I !
Elektrizitätahaftpflieht. No 28. 111 tung sogar den ersteren an Wichtigkeit übertreffen könnte, muss anderseits allerdings grundsätzlich im Rahmen des Kausalzusammenhanges berücksichtigt werden. Wenn z. B. Vogt der mitfahrendenden Frauen wegen weiter als bis Münchenbuchsee, dem Wohnsitz des Metzgers, hätte fahren müssen und der Unfall auf der zusätzlichen Strecke passiert wäre, dann wäre der Kausalzusammenhang zwischen der durch den Metzgerbesuch motivierten Fahrt und dem Unfall unterbrochen, bezw. die zusätzliche Fahrt nicht landwirtschaftlichen Charakters. Was aber die Beklagte in dieser Beziehung geltend macht -Vogt hätte ohne die Frauen statt des Bernerwägelis den Bock- wagen oder gar nur das Fahrrad genommen, er wäre noch bei Tageshelle heimgefahren, ja überhaupt dem Hirschi nicht begegnet -sind blosse Hypothesen, die im Sinne einer Unterbrechung des re c h t I ich rele- vanten Kausalzusammenhanges nicht in Betracht fallen können. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 3. Dezember
bestätigt. VI. ELEKTRIZITÄTSHAFTPFLICHT RESPONSABILlTE CIVILE EN MATIERE D'INSTALLATIONS ELECTRIQUES 28. Urteil der Il ZlvilabteUung vom 94. Kärz 1937 i. S. Bieser gegen Elektrizitätagenoaaenschaft Wuppenau. EIe k tri z i t ä t s h a f t p f I i c ht. '
Elektrizitätshaftpf1icht. N° 28. 2. Eine Starkstromleitung zwischen zwei Gebäuden, die die öffentliche Strasse überquert, ist weder eine Hausinstallation noch eine diesen gleichgestellte Anlage (Art. 41, 16, 13 Abs. 2 EIG; 118 StarkstromVo), sondern eine Freileitung (71 Vo), untersteht daher der Haftpflicht nach EIG (Art. 27, 41). 3. Feuerwehrmann (Mitglied des Elektrokorps) ist D r i t t e r (Art. 27, 34 EIG ; 73 Abs. 2 Vo). 4. Feuerwehrmann, der seiner Rettungspflicht nicht nachkommt, hat nicht den Unfall ver urs ach t (im Sinne des Art. 27 EIG). 5. Genugtuungsansprnch gegen Betriebsinhaber nicht aus EIG, sondern nur aus Art. 47 OR. . A. -Der Gasthof zum Sternen in Wuppenau steht mit einem Vorgärtchen an der Staatsstrasse, und ihm gegenüber jenseits der Strasse und etwas abstehend von ihr stand die zum Gasthof gehörende Scheune. Der Gasthof wird von der Elektrizitätsgenossenschaft Wuppenau mit Strom von einer Spannung von 200/350 V versehen, dessen Zuleitung von der allgemeinen Dorfleitung sich hinter dem Gasthof befindet. Der frühere Besitzer desselben hatte von diesem aus auch die Scheune mit Strom versehen lassen; die Lei- tung von 200 V zweigte von der Hausleitung im Gasthof ab, wo sich die Hauptsicherungen befanden, und führte mit zwei Drähten in der Länge von 35 m über die Staats- strasse und die staatlichen Telefonleitungen ohne Zwi- schenstützen nach der Scheune. Am 14. Juni 1935 um 23 Uhr brach in der Scheune Feuer aus, dessen Ursache bisher nicht festgestellt werden konnte. Der Eigentümer Rieser eilte hinzu, um Vieh und Inventar zu retten. Vom Feueralarm geweckt kam bald auch der nebenan wohnende Elektriker Wild, Mitglied der Feuerwehr und deren Elektrokorps, und half Rieser bei den Rettungsarbeiten. Beim Versuche, den Traktor aus der Scheune zu retten, geriet Rieser in den durch das Feuer a.m Dach abgeschmolzeneIl, am Boden liegenden Leitungsdraht und verfiIlg sich darin. Auf seine Hilferufe eilte Wild herbei, konnte ihn aber nicht aus der Umwick- lung befreien. Wild lief in den Gasthof hinüber und nahm dort auf dem Estrich die Hauptsicherung heraus. Als er Elektrizitätshaftpflicht. No 28.
zurückkam, war Rieser bereits vom Strom getötet. Eine gegen Wild geführte Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung, begaIlgen durch Vernachlässigung der ihm als Mitglied des Elektrokorps obliegenden Pflichten -Mit- nahme der IsolierzaIlge, sofortiges Abstellen des Stromes wurde eingestellt, weil ihm mit Rücksicht auf die begreif- liche Aufregung diese Unterlassungen nicht zum straf- rechtlichen Verschulden aJlgerechnet werden könnten. B. -Die Witwe und die beiden unmündigen Kinder des Rieser belangen nun die Elektrizitätsgenossenschaft ge- stützt auf Art. 27 ff EIG auf Ersatz der Beerdigungskosten und des Versorgerschadens sowie auf Genugtuung im Totalbetrage von Fr. 29,194.45. Die Beklagte wendet ein, die Leitung vom Gasthof zur Scheune sei keine Frei- leitung, sondern eine Hausinstallation, auf die nach Art. 41 EIG die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden ; eventuell behauptet sie Verschulden oder Versehen eines Dritten, nämlich des Wild, das ihre Haftung ausschliesse. Sie zieht ferner den Kausalzusam- menhang zwischen Betrieb der Leitungen und Unfall in Zweifel, indem sie das Feuer als Ursache des letztem erklärt, und wirft die Frage auf, ob nicht das Feuer als höhere Gewalt angesehen werden müsse. O. -Im Gegensatze zum Bezirksgericht Münchwilen, das die Klage in beschränktem Umfange schützte, hat das Obergericht des Kantons Thurgau sie abgewiesen. Es lässt die Frage, ob es sich um eine von der Kausalhaft aus- genommene Hausinstallation handle, dahingestellt, da das Verhalten des Wild ein Verschulden bezw. Versehen eines Dritten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EIG darstelle, das den Betriebsinhaber von der Kausalhaftpflicht befreie. D. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende BerUfung der Kläger mit dem Antrag auf GutheisaUIlg der Klage im vollen Betrage, eventuell Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens, eventuell zur Feststellung des Quantitativs. Die Beklagte trägt auf Bestätigung des Urteils an. AS 63 n -1937
Elektrizitätshaftpflicht. N° 28. Das 'Bundesgericht zieht in Erwägung :
-Die in Frage stehende Leitung ist eine Starkstrom- anlage (Art. 2 Abs. 2 EIG) und zwar eine Niederspannungs- anlage (Art. 3 Yo vom 7. Juli 1933 über Starkstroman- lagen). Die Haftpflichtbestimmungen der Art. 27 ff. EIG gelten für alle -öffentlichen und privaten -Starkstrom- anlagen, nicht aber für die Hau s ins t a II a t ion e n (Art. 41). Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes sind solche elektrische Einrichtungen in Häusern, Neben- gebäuden und andern zugehörigen Räumen, bei denen die vom Bundesrate gemäss Art. 14 hiefür als zulässig erklärten elektrischen Spannungen zur Verwendung kommen (Art. 16 EIG), nämlich Niederspannungen (d. h. von weniger als 1000 V; Art. 118 Abs.l, Art. 3 Yo). Nach Elektrizitätshaftpflicht. No 28.
Art. 13 Abs. 2 EIG sodann werden den Hausinstallationen gleichgehalten EiP-zelanlagen auf eigenem Grund und Bo- den mit Niederspannung, die andere Anlagen nicht ge- fährden können. Mit einer solchen Einzelanlage hat man es bei der Leitung vom Gasthof zur Scheune nicht zu tun, denn einmal ist die Leitung keine Einzelanlage, wozu eigene Stromerzeugung gehört (Art. 118 Abs. I lit. b Vo), und zweitens liegt die Anlage nicht auf eigenem Grund und Boden, da sie die Staatsstrasse überquert. -Die Vo geht nun noch weiter und stellt den Hausinstallationen gleich an Niederspannungsnetze angeschlossene Stromver- brauchsanlagen im Freien, in landwirtschaftlichen Betrie- ben, auf Bau-und Werkplätzen, in Bergwerken, Schau- buden und dergleichen (Art. 118 Abs. 2 Vo). Es liegt auf der Hand, dass die Yo mit dieser Bestimmung den Begriff der den Hausinstallationen gleichgehaltenen An- lagen gegenüber dem ElG (Art. 13 Aha. 2) erweitert, indem sie vom dort genannten Requisit des eigenen Grundes und Bodens absieht und an dessen Stelle die Stromverbrauchs- anlage schlechthin setzt, und das zweite" Requisit (Fehlen anderer elektrischer Anlagen in gefährdeter Nähe) ganz weglässt. Es kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls diese Begriffserweiterung nur für die Ausübung der behördlichen Kontrolle, nämlich die Abgrenzung der Kontrollbereiche (Hausinstallationen: das Werk; übrige Starkstroman- lagen : Starkstrominspektorat bezw. PTT) Bedeutung habe. Hinsichtlich der Anwendung der HQ.ftpflichtbestimmungen kann die Umschreibung in Art. H8 Abs. 2 Vo nicht als sinngemässe AuslegUng des EIG (Art. 13 Abs. 2, Art. 16, 41) und als solche vor ihm haltbar betrachtet werden. Die ratio legis der Exemtion der Hausinstallationen im engeren Sinne (Art. 16 ElG) von der Kausalhaft trifft auf die ihnen gleichgestellten Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden zu, nicht aber auf Stromverbrauchsanlagen im Freien schlechthin. Die Hausanlage gelahrdet hauptsäch- lich die Bew-ohner des Hauses ; diese aber kennen sie und können sich gegen die Gefahr vorsehen. Ebenso ist im
Elektrizitätshaftpflicht. No 28. allgemeinen bei einer im Freien, aber auf eigenem Grund und Boden stehenden Anlage der Kreis der gefährdeten Personen ein beschränkterer und für die Belehrung über die Gefahr leichter erreichbarer als bei einer auf fremdem, eventuell sogar auf öffentlichem Boden stehenden. Nur für jene Fälle der leichter vermeidbaren Gefahr ist die Ausschaltung der Kausalhaftung des Werkes gedacht. Auch die zweite Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 2 EIG, dass die Anlage nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer Anlagen Betriebsstörungen und Gefährdungen veranlassen könne, ist im Hinblick auf die Haftpflicht von Bedeutung und gerade im vorliegenden Falle praktisch, wo die Lei- tung vom Gasthof zur Scheune die Telefonleitungen über- spannt, mit denen sie bei Bruch in Berührung kommen und Störungen herbeiführen kann, wie die Erfahrung bewiesen hat. Aber selbst wenn man die Erweiterung des Regimes für die Hausinstallationen in Art. 118 Abs. 2 Vo als mit dem Gesetze vereinbar betrachten wollte, würde die hier in Frage stehende Leitung nicht darunter fallen, denn es han- de1t sich bei ihr nicht um eine Stromverbrauchs-, sondern um eine Stromzuleitungsanlage. Dass an sie in der Scheune eine Stromverbrauchsanlage angeschlossen war, kann die Leitung selber nicht auch zu einer solchen machen, denn dies wird auf sozusagen alle Leitungen zutreffen; diese stellen gegenüber jenen einen Anlageteil für sich dar. Muss demnach die Anwendbarkeit des Art. 118 Abs. 2 Vo, auf welche die Beklagte ihre Auffassung von der HausinstallatioD. vorwiegend stützt, hinsichtlich der Haft- pflicht verneint werden, so kann nicht mehr zweifelhaft sein, dass der in Frage stehenden Verbindungsleitung der Charakter einer solchen im Sinne des Gesetzes und Art. 118 Abs. 1 Vo abgesprochen werden muss. Dies einmal wegen der bereits erwähnten Telefonleitung In gef"ahrdeter Nähe, vor allem aber weil sie nicht nur über fremden Boden, son- dern sogar über die Staatsstrasse führt und damit eine Öffentlichkeit gefährdet, inbezug auf welche die oben Elektrizitätshaftpflicht. N° 28.
erwähnten Möglichkeiten der Warnung und Vorbeugung in keiner Weise gegeben sind. Dass die Leitung gerade an der Stelle, wo Rieser vom Strom getötet wurde, über bezw. auf dessen eigenem Grund und Boden lag, ist unerheblich. Für ihre Klassifizierung kommt die Leitung als Ganzes zwischen ihren beiden Aufhängepunkten in Betracht. Auch die Zuleitung von der Werkleitung wird an der Stelle, wo sie in den Luftraum über dem eigenen Grund und Boden des Strombezügers eintritt, nicht zur Hausinstallation. Die Klassifizierung der Drahtverbindung ergibt sich übrigem zwanglos aus dem Wortlaut der Verordnung, wenn man der Definition der Hausinstallation in Art. 16 EIG und Art. 118 Abs. 1 Vo diejenige der Fr eil e i tun gen in Art. 71 Vo gegenübersteHt: als solche gelten alle zwischen einzelnen Stützpunkten gespannten Starkstromleitungen im Freien , welche Merkmale auf die fragliche Verbindung ohne weiteres zutreffen. Der vorliegende Unfall unter- steht somit den Haftpflichtbestimmungen des EIG. 3. - Nach Art. 34 EIG haftet der Betriebsinhaber für alle Personen, deren er sich zum Betrieb der elektrischen Anlage bedient. Alle übrigen Personen sind D r i t t e im Sinne des Art. 27 Abs. 1, deren schuldhafte Unfall- verursachung die Kausalhaftung des Betriebsinhabers aus- schliesst. Diese Ordnung entspricht derjenigen im Eisen- bahnhaftpflichtgesetz (Art. 1). Wild, der den Beruf des privaten Installateurs betrieb, stand zu der Elektra Wup- penau in keinem Anstellungsverhältnis. Die Klägerschaft versucht zwar, Wild als Mitglied der Feuerwehr und speziell des Elektrokorps derselben in dienstliche Bezie- hungen zur beklagten Genossenschaft zu bringen, wobei sie sich auf Art. 73 Abs. 2 Vo beruft. Aus dieser Vorschrift kann jedoch nicht herausgelesen werden, dass der Betriebs- inhaber gewissermassen die sachverständigen Leute der Feuerwehr zu stellen habe. Vielmehr besagt sie niohts an- deres, a1s dass er durch Vermittlung der Ortsbehörden, deren Organ die Feuerwehr ist, die Einstellung derselben zu betreiben habe. Damit dürfte dann in kleineren Ver-
ll8 Elektrizitätshaftpflicht. N0 28. hältnissen vnrbunden sein, dass er der Feuerwehr die er- forderlichen Ratschläge erteilt und sich an der Instruktion beteiligt. Wenn nun durch die Feuerwehren die Mithilfe der Unternehmungen noch intensiver gestaltet worden ist, so ändex: das nichts daran, dass es eine Mitwirkung des Betnebsinhabers an der Formierung der Feuerwehr ist die von der Ortsgemeinde gesteUt und nur zu ihr in eine RechtsverhäUnis steht. Diese von einer elektrischen Un- ternehmung der Feuerwehr bezeichneten und eventuell instruierten Feuerwehrleute sind für die Unternehmung nicht weniger Dritte als die Ortspolizisten für die Eisen- bahnunternehmungen, deren bahnpolizeilichen Vorschrü- ten sie gegebenenfalls auch Nachachtung zu verschaffen haben. Die Verursachung des Unfal1es durch Verschulden oder Versehen Wilds würde also die Haftpflicht der Be- ldagten ausschliessen. 4. -In dem Verhalten Wilds, der die isolierte Zange nicht bei sich trug und nicht sofort die Sicherungen ent- fernt hatte, erblickt die Vorinstanz die ausschliessIiche Urs ach e des Unfalls, abgesehen von dem Verhalten des Verunfallten selber. Die jeder elektrischen .Leitung innewohnende Betriebsgefahr falle nicht in Betracht, da deren rasche Beseitigung durch Entfernung der Sicherung leicht möglich gewesen sei. Nur dem Versagen Wilds, das ein Verschulden, jedenfalls ein Versehen darstelle, sei der Unfall zuzuschreiben. Es steht ausser Frage, dass auf das Verhalten Wilds eine dieser Qualifikationen zutrifft und dass seine Unter- lassung für den Unfall kausal war, da nach menschlicher Voraussicht dieser bei pflichtgemässem Handeln des Wild nicht eingetreten wäre. Aber als Verursachung im Sinne der Ausschlussbestimmung des Art. 27 Abs. 1 kann sie nicht in Betracht fallen. Wild hat nicht die Gefahr aus- gelöst oder ihr die Richtung auf das Opfer gegeben, son- dern lediglich dessen Rettung unterlassen. Eine Kausal- reihe kann zwar auch durch eine Unterlassung ausgelöst werden, sodass diese ohne die Unterlassung gar nicht be- gonnen hätte. Hier aber hatte sie in dem Momente da , Elektrizitätshaftpflieht. N° 28. 119 Wild hätte handeln sollen, bereits begonnen: das Feuer, das in der Folge den Draht zum Abschmelzen brachte, brannte bereits, als Wild auf dem Platze erschien ; seine erste Unterlassung bestand darin, dass er diese Gefahren- kette nicht durch sofortiges Herausnehmen der Sicherun- gen unterbrach. Und als er dann die Isolierzange hätte zur Hand haben und brauchen sollen,war Rieser bereits in den Draht verwickelt und stand unter der Einwirkung des Stromes. Das Unheil hatte ohne Wilds Dazutun be- gonnen und seinen Lauf genommen; Wild hat nur unter- lassen, diesen Lauf in der letzten Phase zu unterbrechen. Verursacher im Sinne des Art. 27 ist der Dritte, der die Gefahr herbeiführt, nicht aber derjenige, der die vorhan- dene Gefahr nicht beseitigt, selbst wenn er hiezu irgend wie verpflichtet ist, sofern diese Pflicht nicht dem Betriebs- inhaber gegenüber besteht (in welchem Falle es sich nicht um einen Dritten, sondern um eine Person im Sinne des Art. 34 handeln würde). Der Feuerwehrmann aber hat keine Pflicht gegenüber dem Betriebsinhaber, er hat sie gegenüber dem Gemeinwesen und dem Publikum. Der Betriebsinhaber der elektrischen Anlage kann durch Nichterfüllung dieser Rettungspflicht des Feuerwehrman- nes von seiner Haftpflicht für BetriebsunfaU sowenig entlastet werden wie z. B. die Eisenbahnunternehmung, wenn der Ortspolizist in Vernachlässigung seiner Rettungs- pflicht einen den Zug gefährdenden Zustand am Bahnkör- per nicht beseitigt oder meldet. Übrigens wäre die vom Dritten Wild gesetzte Unfall- ursache nicht nur ihrer Art nach ungeeignet, sondern auch in quantitativer Hinsicht ungenügend, die Haftung des Betriebsinhabers auszuschliessen. Wie im Eisenbahn- haftpflichtrecht kommt dem Verschulden des Dritten diese Wirkung nur dann zu, wenn es die einzige, jedenfalls die so stark überwiegende Unfallursache ist, dass daneben die in der immanenten Betriebsgefahr liegende ausser Betracht fällt (BGE 33 II 499, 37 11 239, 38 11 226, 39 11 319), wovon hier keine Rede sein kann. . Diese Erwägungen führen zur grundsätzlichen Gutheis-
EiektrizitätBhaftpflicht. No 28. sung der Scnadenersatzbegehren der Klägerschaft. Die Höhe der zuZusprechenden Summe kann im vorliegenden Urteil nicht :festgesetzt werden, da in dieser Beziehung Wesentliches zwischen den Parteien streitig ist und sich die Vorinstanz darüber nicht ausgesprochen hat. Die Sache ist daher zur Bemessung der Höhe des Ersatzes an sie zurückzuweisen. 5. - Ein Anspruch auf Gen u g t u u n g kann nicht auf das EIG, sondern nur auf Art. 47 OR gegründet werden, der hiefür besondere Umstände voraussetzt. Unter diesem Gesichtspunkte könnte grundsätzlich die Behauptung der Klägerschaft Bedeutung erlangen, dass die Beklagte ihre Pflicht gemäss Art. 73 i. f. Vo nicht erfüllt und für die richtige Instruktion der Feuerwehr nichts vorgekehrt habe. Der Vorwurf ist jedoch gegenstandslos, denn Wild war, wie sein Geständnis in der Strafuntersuchung be- weist, über seine Pflicht als Mitglied des Elektrokorps der Feuerwehr vollständig orientiert und bedurfte keiner Instruktion. Darauf, dass er dann im Augenblick der Gefahr sein Wissen präsent habe und seine Pflicht nicht vergesse, hatte die Beklagte keinen Einfluss. Wird sodann berücksichtigt, dass ein dem Werkbetrieb absolut fremder Umstand, der Brand der Scheune, die Gefährdung ausge- löst hat, ferner dass es sich um eine Leitung handelte, die wenn auch keine Hausinstallation oder eine vom Gesetze dieser gleichgestellte Anlage, so doch vom HauseigentÜIDer selber angelegt und Eigentum des Verunglückten war, wäre es gegenüber der Beklagten, die kein Verschulden trifft, unbillig, ihr noch eine Genugtuungsleistung aufzuerlegen, a schmerzlich für die Kläger der Verlust ihres Ehemannes und Vaters gewesen sein muss. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange- fochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Beur teilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurückge- wiesen wird. Markenschutz. N0 29. VII. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE